Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Juli 2012 - 10 Sa 685/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2011, Az.: 12 Ca 1297/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung des Beklagten vom 29.03.2011 zum 30.09.2011.
- 2
Der Kläger (geb. am 20.01.1975, verheiratet, ein Kind) war seit 1996 bei dem Beklagten zunächst im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung und anschließend ab 01.07.1999 als Heilerziehungspfleger in Teilzeit (32,5 Wochenstunden) beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. € 3.300,00. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Nach § 14 Abs. 2e AVR beträgt die Kündigungsfrist nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres. Der beklagte Orden betreibt in A-Stadt eine Einrichtung zur Betreuung und Pflege von rund 300 Menschen mit geistiger Behinderung. Er beschäftigt dort ca. 180 Arbeitnehmer. Es besteht eine Mitarbeitervertretung.
- 3
Der Kläger erlitt am 16.09.2007 einen epileptischen Anfall. Er ist seither arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 03.11.2008 bis zum 18.02.2009 fand eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben statt. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes Dr. med. Z. (Bl. 31 d.A.) sah folgendes vor:
- 4
von
bis
Stunden
täglichArt der Tätigkeit
(ggf. Einschränkungen)03.11.2008
08.12.2008
29.12.2008
19.01.200907.11.2008
28.12.2008
18.01.2009
18.02.20093
4
5
6,25kein Nachtdienst, kein Einzeldienst,
kein Personentransport, nur geregelter Schichtdienst, max. 6 Dienste,
kein schweres Heben/Tragen,
keine tgl. Dienstdauer über 8 h
oder nach 20.00 h
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Am 10.02.2009 erstellte die Betriebsärztin des Beklagten Dr. med. Y. folgende Bescheinigung (Bl. 27 d.A.):
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„BEM betriebliches Eingliederungsmanagement
am 10.02.2009: Nachuntersuchung
Ergebnis: gesundheitliche Bedenken
Bemerkungen: Es wurde ein BEM Gespräch mit PDL, Personal, MAV, BA und Herrn E. geführt. Dem vorgelegten Attest des behandelnden Arztes Dr. Z. kann meinerseits entsprochen werden (ggf. könnte Herr E. aus meiner Sicht auch bis 22.00 h arbeiten). Mit diesem Leistungsprofil kann Herr E. jedoch nicht mehr seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit als HEP ausüben. Demnach ist Herr E. weiterhin arbeitsunfähig erkrankt, sofern kein entsprechender Einsatzbereich im Haus gefunden werden kann.
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Herrn E. werden persönlich verschiedene Bescheinigungen zugeschickt, die er bei der DRV, bei der KK, beim Amt für soziale Angelegenheiten und bei der BU-Versicherung vorlegen kann."
- 8
Vom 04.10.2010 bis zum 30.09.2011 nahm der Kläger erfolgreich an einer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) finanzierten Umschulungsmaßnahme zum Sozial- und Pflegeberater teil.
- 9
Mit Schreiben vom 17.03.2011 (Bl. 42-43 d. A.) hörte der Beklagte die Mitarbeitervertretung (MAV) zu einer beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung an. Diese erhob keinen Einspruch. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2011 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2011. Es ist streitig, ob dem Kläger das Schreiben am 30./31.03.2011 oder erst am 01.04.2011 zugegangen ist. Er wehrt sich gegen die Kündigung mit seiner am 11.04.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
- 10
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2011 (dort Seite 3-5 = Bl. 51 -53 d. A.) Bezug genommen.
- 11
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 12
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.03.2011 nicht aufgelöst worden ist.
- 13
Der Beklagte hat beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 25.10.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei unwirksam, weil der Beklagte kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt habe. Der Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen ihm eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils vom 25.10.2011 (Bl. 54-58 d.A.) Bezug genommen.
- 16
Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 22.11.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 09.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 23.01.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er trägt vor, er habe vor Ausspruch der Kündigung ein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt. Dies werde durch den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung seiner Betriebsärztin vom 10.02.2009 belegt. Es sei übereinstimmend festgestellt worden, dass der Kläger seine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger aufgrund seiner Epilepsieerkrankung nicht mehr ausüben könne. Nachfolgend seien mit dem Kläger regelmäßig weitere Gespräche geführt worden. So habe der Kläger in einem Gespräch vom 23.02.2010 erklärt, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei und seinen Beruf als Heilerziehungspfleger nicht mehr ausüben könne. Er habe außerdem mitgeteilt, dass er über den Rentenversicherungsträger an einer Berufsfindungsmaßnahme teilnehme. In einem weiteren Gespräch am 18.08.2010 habe der Kläger mitgeteilt, dass eine Umschulung erforderlich sei, die auf Kosten der Rentenversicherung durchgeführt werde. Der Kläger habe sich dann zur Durchführung der Umschulungsmaßnahme entschlossen, die am 04.10.2010 begonnen habe. Am 28.02.2011 sei nochmals ein Gespräch mit dem Kläger geführt worden. Der Kläger habe auf Befragen mitgeteilt, dass er auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig sei und eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger in keiner Weise mehr ausüben könne. In Anbetracht der Umschulung des Klägers zum Sozial- und Pflegeberater sei er nicht gehalten gewesen, nochmals ein BEM durchzuführen. In seiner Einrichtung falle keine Tätigkeit für einen Sozial- und Pflegeberater an. Die Sozial- und Pflegeberatung für die Bewohner der Einrichtung finde durch Dritte, in der Regel durch die zuständige Krankenkasse, statt. Auch weitere Einsatzmöglichkeiten existierten nicht. Der Kläger könne keine Tätigkeiten ausüben, die mit körperlichen Belastungen in Form von Heben und Tragen oder mit psychischen Belastungen in Form von Lärm und Stress verbunden seien. Diese Belastungen seien für Menschen mit Epilepsie in hohem Maße anfallsauslösend. Eine leidensgerechte Umgestaltung eines Arbeitsplatzes sei nicht möglich. Die Bewohner der Einrichtung seien in erheblichem Umfang geistig beeinträchtigt. Dies habe zur Folge, dass die Erforderlichkeit des Handels der Arbeitnehmer nicht im Voraus planbar sei. Sofortiger Handlungsbedarf bestehe zum Beispiel bei akut erforderlichen Toilettengängen oder bei akutem aggressivem Verhalten des Bewohners. Dieser Handlungsbedarf kündige sich vorher in keiner Weise an, so dass das Herbeirufen einer Vertretung nicht möglich sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 23.01.2012 (Bl. 82-85 d.A.) und vom 12.03.2012 (Bl. 96-97 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
- 18
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
- 19
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2011, Az. 12 Ca 1297/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 20
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 15.02.2012 (Bl. 90-92 d.A.) und vom 20.03.2012 (Bl. 98-99 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Er sei anfallsfrei und deshalb spätestens 1 ½ Jahre nach der im September 2007 durchgeführten Operation, also ab Anfang 2009, arbeitsfähig. Seine Arbeitsfähigkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass ihm verschiedene Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Hierzu gehörten schweres Heben und Tragen, die Fahrgastbeförderung sowie ein Einsatz in Wechsel- und Nachtschicht. Weitergehende Einschränkungen (z.B. Arbeiten unter Stress) seien nicht belegt. Damit sei allein unstreitig, dass er im bisherigen Umfang nicht mehr als Heilerziehungspfleger eingesetzt werden könne. Der Beklagte habe keinerlei Überlegungen und Anstrengungen angestellt, um ihn anderweitig zu beschäftigen, insbesondere nachdem er sich um eine Weiterbildung bemüht habe. Die Tätigkeit in der Sozial- und Pflegeberatung sei mit seinem bisherigen Einsatz zumindest verwandt. Er sei im Rahmen seiner Umschulung auf eine verwaltende Tätigkeit ausgebildet worden. Der Beklagte könne seine Umschulung nicht vollständig ignorieren.
- 23
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, das Kündigungsschreiben vom 29.03.2011 sei am 30.03.2011, um 17:22 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers geworfen worden, durch Vernehmung der Zeugen A. und B.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die zur Sitzungsniederschrift vom 05.07.2012 getroffenen Feststellungen (Bl. 117-122 d.A.). Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 24
I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
- 25
II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die krankheitsbedingte Kündigung des Beklagten vom 29.03.2011 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.2011 aufgelöst worden.
- 26
1. Die Kündigung des Beklagten ist wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kläger war seit dem 16.09.2007 bis zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung am 29.03.2011 rund 3 ½ Jahre ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Er ist nach seinem Vorbringen auf Dauer nicht mehr in der Lage, Arbeiten auszuüben, die mit schwerem Heben und Tragen, dem Personentransport, sowie einem Einsatz in Wechsel- und Nachtschicht verbunden ist. Mit diesen körperlichen Leistungseinschränkungen kann der Kläger seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Heilerziehungspfleger in der Einrichtung des Beklagten auf Dauer nicht mehr ausüben. Damit ist auch eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen gegeben.
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Soweit der Kläger behauptet, er sei seit Anfang 2009 (ca. 1 ½ Jahre nach seinem epileptischen Anfall vom 16.09.2007) wieder arbeitsfähig, verkennt er, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Ein Heilerziehungspfleger in der Einrichtung des Beklagten ist arbeitsvertraglich auch verpflichtet, den Bewohnern beim Verrichten der täglichen Körperhygiene und beim Toilettengang zu helfen. Diese Hilfestellung erfordert schweres Heben und Tragen, wozu der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht mehr in der Lage ist. Eine „Teilarbeitsunfähigkeit" ist dem geltenden Arbeitsrecht unbekannt; der Arbeitgeber ist nach § 266 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen.
- 28
Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist die Kündigung nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte kein ordnungsgemäßes BEM i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173; Urteil v. 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515) ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung. Vielmehr stellt die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Kündigung kann nicht allein deshalb als sozial ungerechtfertigt qualifiziert werden, weil das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es müssen vielmehr auch bei gehöriger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements überhaupt Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-) Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung vermieden hätten (BAG Urteil v. 24.03.2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 992).
- 29
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts genügt der Vortrag des Beklagten den vorstehenden Anforderungen. Der Beklagte hat umfassend und konkret vorgetragen, warum weder der weitere Einsatz des Klägers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Kläger auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.
- 30
Ein unveränderter Einsatz des Klägers als Heilerziehungspfleger - auch in der Tagesförderstätte - ist unstreitig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Die Haupttätigkeit eines Heilerziehungspflegers in der Einrichtung des Beklagten ist untrennbar mit der Erbringung schwerer körperlicher Arbeit (z. B. Heben und Aufrichten der Bewohner) verbunden. Diese schwere körperliche Arbeit ist vielfach nicht planbar, sondern kann sich überraschend (z.B. Toilettengang) während einer leichteren Tätigkeit ergeben. Ein Heilerziehungspfleger kann seinen Beruf daher nur ausüben, wenn er jederzeit in der Lage ist, auch körperlich schwere Tätigkeiten vorzunehmen.
- 31
Es ist dem Beklagten nicht zumutbar, dem Kläger lediglich Arbeitsaufgaben zuzuweisen, die keine schweren körperlichen Arbeiten erfordern. Dies wäre mit der Schaffung eines völlig neuen Tätigkeitsbildes verbunden. Es ist dem Beklagten organisatorisch nicht zuzumuten, dass der Kläger jedes Mal, wenn er in der Pflege der Bewohner in eine Situation gerät, wo schwere körperliche Arbeit erforderlich ist (z.B. das Heben von gehbehinderten Personen beim Toilettengang), einen Kollegen ruft. Der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass die Bewohner der Einrichtung in erheblichem Umfang geistig beeinträchtigt seien. Dies habe zur Folge, dass die Erforderlichkeit des Handels der Arbeitnehmer nicht im Voraus planbar sei. Sofortiger Handlungsbedarf bestehe zum Beispiel bei akut erforderlichen Toilettengängen oder bei akutem aggressivem Verhalten des Bewohners.
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Dieser Handlungsbedarf kündige sich vorher in keiner Weise an, so dass das Herbeirufen einer Vertretung nicht möglich sei. Es ist dem Beklagten auch nicht zuzumuten, dem Kläger einen Helfer zur Seite zu stellen, der ihn, wenn schwere körperliche Arbeiten anfallen, unterstützt.
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Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, dass er in den X.-Werkstätten, einer Werkstatt für behinderte Menschen, als „pädagogische Fachkraft im Bereich Arbeit" beschäftigt werden könnte, weil er vor seiner Ausbildung zum Heilerziehungspfleger, (d.h. vor 1996), eine Ausbildung zum Energieelektroniker absolviert habe, handelt es sich bei diesen Werkstätten um keinen Betrieb des Beklagten, sondern um eine gemeinnützige GmbH. Bei der Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sind nur geeignete Arbeitsplätze im Betrieb oder im Unternehmen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Die Weiterbeschäftigung in einem anderen Unternehmen führt in aller Regel zu einem Arbeitgeberwechsel und geht daher über das von den Parteien begründete Vertragsverhältnis hinaus.
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Soweit der Kläger die Vorstellung entwickelt hat, der Beklagte könne ihn im Empfangsbereich der Einrichtung beschäftigen, verfügt er nicht über die erforderliche kaufmännische Ausbildung. Der Beklagte setzt für Arbeitnehmer im Empfangsbereich eine kaufmännische Ausbildung voraus, weil sie neben einer reinen Empfangstätigkeit zu einem wesentlichen Teil kaufmännische Verwaltungstätigkeiten zu verrichten haben. Die Umschulung des Klägers zum Sozial- und Pflegeberater steht einer kaufmännischen Ausbildung nicht gleich.
- 35
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Stelle als Bereichsleiter im tagesstrukturierenden Dienst anzubieten. Ein Bereichsleiter wird nach der Entgeltgruppe S 11 vergütet, während ein Heilerziehungspfleger nach Entgeltgruppe S 8 vergütet wird. Zur Weiterbeschäftigung auf einer freien Beförderungsstelle ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Im Übrigen setzt die Tätigkeit als Bereichsleiter eine mehrjährige Leitungserfahrung sowie entsprechende Fortbildungen, u.a. im Bereich der Mitarbeiterführung, voraus. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass er dieses Anforderungsprofil erfüllt.
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Schließlich ist der Beklagte nicht verpflichtet, in seiner Einrichtung für den Kläger einen zusätzlichen Arbeitsplatz für einen Sozial- und Pflegberater einzurichten. Der Beklagte muss sein Dienstleistungsangebot nicht auf die Sozial- und Pflegberatung ausdehnen, um dem Kläger nach seiner Umschulung, die mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2011 endete, eine Beschäftigungsmöglichkeit zu schaffen.
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Es besteht daher für den Beklagten keine Möglichkeit, dem Kläger eine leidensgerechte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu eröffnen.
- 38
Auch die Interessenabwägung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine weitere unabsehbare Zeit billigerweise nicht hinzunehmen braucht.
- 39
2. Die Kündigung ist nicht wegen einer fehlerhaften Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam (§ 30 Abs. 5 MAVO). Der Beklagte hat das Beteiligungsverfahren bei der Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß eingeleitet. Der Mitarbeitervertretung sind vor der beabsichtigten Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 17.03.2011 die Kündigungsabsicht und die aus Sicht des Beklagten für den Kündigungsentschluss bestimmenden Kündigungsgründe hinreichend mitgeteilt worden. Hiergegen erhebt die Berufung auch keine Einwendungen. Die Mitarbeitervertretung hat dem Beklagten mit Schreiben vom 22.03.2011 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, gegen die Kündigung keinen Einspruch zu erheben. Damit hat der Beklagte das in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 MAVO geregelte Verfahren zur Anhörung und Mitberatung eingehalten.
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3. Der Beklagte hat die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt. Nach § 14 Abs. 2 lit. e AVR, die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien mindestens zwölf Jahre bestanden hat.
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Das Kündigungsschreiben vom 29.03.2011 ist von den Zeugen B. und A. am 30.03.2011 gegen 17:20 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer geht davon aus, dass der Einwurf gegen 17:20 Uhr erst nach der üblichen Postzustellzeit erfolgt ist, so dass die Kündigung erst am nächsten Werktag - hier also am 31.03.2011 - zugegangen ist.
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Beide Zeugen haben während ihrer Vernehmung bekundet, dass sie am 30.03.2011 in die Personalabteilung der Einrichtung gerufen und damit beauftragt worden sind, auf ihrem Heimweg dem Kläger ein Kündigungsschreiben zuzustellen. Das Kündigungsschreiben wurde den Zeugen von den Mitarbeitern der Personalabteilung gezeigt und von ihnen einkuvertiert. Die Zeugen sind nach Feierabend zum Wohnhaus des Klägers gefahren und haben zunächst geklingelt, weil sie ihm das Schreiben persönlich überreichen wollten. Nachdem ihnen niemand geöffnet hat, warfen sie das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Klägers ein. Auf einer Kopie des Kündigungsschreibens vermerkten sie Datum und Uhrzeit des Einwurfs handschriftlich (Bl. 105 d.A.). Beide Zeugen erklärten auf Befragen des Klägervertreters, sie könnten definitiv ausschließen, dass sie sich im Datum geirrt oder den Brief in einen falschen Briefkasten geworfen hätten. Die Berufungskammer hat nach ihrem persönlichen Eindruck an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keine Zweifel. Die Beklagte hat damit den Beweis geführt, dass das Kündigungsschreiben vom 29.03.2011 dem Kläger hoch im März 2011 zugegangen ist. Das Arbeitsverhältnis endete deshalb mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.09.2011.
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III. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des §72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.