Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Sept. 2014 - 5 Sa 292/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2014 –9 Ca 2928/13 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich auf die Erteilung eines Hausverbotes für die Hauptverwaltung der Beklagten bezieht.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20.
IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten noch über die Berechtigung eines Hauverbots.
3Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. September 2000 bis zum31. Juli 2010 als Direktorin des Hotels D an der Messe in K beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mehrfach fristlos und hilfsweise fristgerecht. Sie warf der Klägerin vor, „schwarze Kassen“ eingerichtet zu haben. Die gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
4Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Vergleichs vom15. November 2011 (ArbG Köln 17 Ca 11452/09), in dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 180.000 EUR und Erteilung eines sehr guten Zeugnisses verpflichtete. Ziffer 6 des Vergleiches lautet:
5„6. Die Parteien verständigen sich auf folgende verbindliche Sprachregung für jedwede Veröffentlichung im Innen- und Außenverhältnis:
6Nach 10 Jahren als Hoteldirektorin des Hotels D an der M scheidet Frau auf eigenem Wunsch aus unserem Unternehmen aus, um sich neuen Herausforderungen zu stellen. Frau hat das Hotel von Beginn an geführt und sehr gut am Markt etabliert und zu einem der erfolgreichsten Hotels der Gesellschaft entwickelt. Die N D GmbH bedankt sich für das außerordentliche Engagement von Frau und wünscht ihr beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“
7Die Beklagte hatte der Klägerin bereits mit Schreiben vom22. Januar 2010 Hausverbot erteilt. Dieses hatte Herr M unterzeichnet. Herr M Geschäftsführer der Beklagten. Außer ihm ist Herr R Geschäftsführer.
8Die Klägerin warf Herrn M vor, er sei zu der Leitung des Unternehmens nicht fähig und Mitarbeiter des M der D gewesen. Am31. Januar 2012 blieb ein von Herrn M diesbezüglich eingeleitetes Schiedsverfahren ohne Einigung.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin erneut Hausverbot für sämtliche Hotelgebäude der D Häuser sowie die Hauptverwaltung.
10Die Klägerin nahm die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Köln(9 Ca 9107/12) auf Zahlung von Verzugszinsen wegen ihrer Ansprüche aus dem Vergleich in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Juli 2013 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage in Höhe von 122,04 EUR sattgegeben und sie in Höhe von 709,94 EUR abgewiesen.
11Eine von der Klägerin gegen Herrn M vor dem Arbeitsgericht Stralsund erhobene Unterlassungsklage (3 Ca 696/13) blieb erstinstanzlich erfolglos. Die Berufung ist beim LAG Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 141/14) anhängig.
12Die Klägerin hat gemeint, das ihr erteilte Hausverbot sei rechtswidrig. Sie wolle keinen Beherbergungsvertrag mit der Beklagten schließen, wohl aber Veranstaltungen besuchen, die in von der Beklagten betriebenen Hotels stattfänden. Sie sei Mitglied der B gewesen. Sie sei1. Vizepräsidentin des S I K e.V., der ein Netzwerk von Personen bilde, die in der Tourismuswirtschaft an leitender Stelle tätig seien. Sie sei Fördermitglied des K Traditionskorps K F . Einladungen der „K T -L “ in das Haus der Beklagten am K H habe sie nicht folgen können.
13Die Klägerin hat beantragt,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, das von ihr mit den Schreiben vom 22.01.2010 und 03.02.2012 erklärte Hausverbot zu widerrufen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihr folgende Gegenstände herauszugeben:
a) geschliffener viereckiger Glasteller, ca. 20 cm x 20 cm, schalenförmig gewölbt,
18b) ein goldfarbenes Handy mit Ladekabel & Ladestation, Marke Siemens C 35 I,
19c) gebundene Fremdwörterbücher von Langenscheidt Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch sowie Deutsch-Französisch, Französisch-Deutsch,
20d) ein blauer Aktenordner mit persönlicher Korrespondenz der Klägerin,
21e) ein Karton mit 12 Flaschen Vichy Eau Thermale Thermalwasserspray 150 ml,
22f) ein gelber Bauhelm mit dem Namenszug „ “ über dem Helmschirm,
23g) eine Fernbedienung zur Stereoanlage JVC UX-P 3 R;
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3. für den Fall der Nichtherausgabe der unter 2 a) bis i) genannten Gegenstände innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in nachstehend bezeichneter Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen:
a) Glasteller: 50,00 €,
27b) Handy nebst Ladestation: 100,00 €,
28c) Fremdwörterbücher: 80,00 €,
29d) Karton Thermalwasserspray: 56,00 €,
30e) Bauhelm: 10,00 €,
31f) Fernbedingung zur Stereoanlage: 29,95 €;
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4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie hat geltend gemacht, sie sei berechtigt gewesen, der Klägerin ein Hausverbot auszusprechen. Hierfür habe es keines sachlichen Grundes bedurft, denn sie könne frei darüber entscheiden, wem sie Zutritt zu ihren Häusern gewähre und wem nicht. Zudem spreche sie wegen der Exklusivität der von ihr betriebenen Häuser nicht das allgemeine Publikum, sondern nur einen eingeschränkten Kundenkreis an. 14 der von ihr betriebenen Häuser seien „Wellness-Hotels“. Darüber hinaus betreibe sie Businesshotels und Familienhotels. Unabhängig hiervon sei das Hausverbot durch einen sachlichen Grund getragen. Durch die bloße Anwesenheit der Klägerin bestehe die Gefahr der Störung der betrieblichen Abläufe. Sie habe auch nach Abschluss des Vergleichs keine Gelegenheit ausgelassen, die Beklagte bzw. ihren Geschäftsführer in Rechtsstreitigkeiten zu verwickeln. Es stehe zu befürchten, dass die Klägerin den Zutritt zu den Hotels zum Anlass nehmen werde, die Beklagte mit haltlosen Klagen zu überziehen.
37Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26. Februar 2014 verurteilt, das der Klägerin erteilte Hausverbot aufzuheben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 26. März 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 1. April 2014 Berufung eingelegt und diese am 26. Mai 2014 begründet.
38Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, sie habe das Hausverbot aussprechen dürfen, ohne dieses sachlich rechtfertigen zu müssen. Die Hauptverwaltung sei offensichtlich keine dem allgemeinen Publikumsverkehr zugängliche Einrichtung. Dies gelte auch für die Hotels. Sie spreche ein gehobenes Publikum an und behalte sich die individuelle Entscheidung vor, ob und mit wem sie Vertragsbeziehungen eingehe. Die Belegung der Hotels solle ein homogenes Nutzungsbild ergeben.
39Die Beklagte beantragt,
40das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2014, der Beklagten zugestellt am 26.03.2014 – Aktenzeichen9 Ca 2928/13 – abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
41Die Klägerin beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie verweist darauf, dass der von der Beklagten behauptete Wille, ein exklusives Publikum anzusprechen, nicht nach außen deutlich hervortrete. Die Preisgestaltung sei auf ein breites Publikum angelegt. Die von der Beklagten angesprochenen Businesshotels sprächen auch Familien und Urlauber an. Gleiches gelte für Hotels, welche die Beklagte einer anderen Kategorie zugeordnet habe.
44Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
46I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
47II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot ist insoweit rechtmäßig, als es sich auf das Betreten der Hauptverwaltung durch die Klägerin bezieht. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Aufhebung des Hausverbots aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte durfte der Klägerin nicht untersagen, die von ihr betriebenen Hotels zu betreten. Zwar ist der Betreiber eines Hotels aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, für von ihm betriebene Hotels ein Hausverbot auszusprechen. Er ist jedoch in der Ausübung seines Hausrechts eingeschränkt, wenn er die Hotels für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet. Hiervon ist – entgegen der Auffassung des BGH (09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718) – auch dann auszugehen, wenn der Betreiber seine Hotels als Wellness-, Familien- oder Businesshotels bezeichnet. Selbst wenn die Auffassung des BGH zutreffend wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, weil die Beklagte das Hausverbot für alle von ihr betriebenen Hotels und damit völlig unabhängig davon, um welche Art von Hotel es sich handelt, ausgesprochen hat. Der danach für ein Hausverbot gegenüber der Klägerin erforderliche sachliche Grund liegt nicht vor. Er kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin Prozesse gegen die Beklagte bzw. ihren Geschäftsführer angestrengt hat.
481. Der Betreiber eines Hotels ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, für das von ihm betriebene Hotel ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. In ihm kommt insbesondere die - ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende - Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718).
49Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich, abgesehen von einer vertraglichen Bindung des Hausrechtsinhabers, insbesondere daraus ergeben, dass dieser die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt. Das schließt es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit (künftig) zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, weil auch in solchen Konstellationen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen stehen (BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718).
50Der BGH geht davon aus, dass in solchen Fallgestaltungen die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurücktritt. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil bei einer Öffnung der Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr der Person des einzelnen Besuchers oder Kunden regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Hier liege die Annahme besonders nahe, es sei unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem der Zutritt gestattet, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewege (BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718).
51Von einer nach außen erkennbaren Öffnung für den allgemeinen Publikumsverkehr ist der BGH bei Flughafenterminals (BGH 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - NJW 2006, 1054), Fußballstadien (BGH 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - NJW 2010, 534), Ladengeschäften im Einzelhandel (BGH3. November 1993 - VIII ZR 106/93 - BGHZ 124, 39) und Apotheken (BGH13. Juli 1979 - I ZR 138/77 - NJW 1980, 700) ausgegangen (vgl. BGH 09.03.2012 – V ZR 115/11 – NZG 2012, 718).
52In der Entscheidung vom 9. März 2012 hat der BGH angenommen, diese Erwägungen seien auf die Erteilung eines Hausverbots für ein Hotel mit Wellnesscharakter nicht übertragbar. Mit dem Betrieb eines Wellnesshotels solle erkennbar nur ein eingeschränkter Besucher- oder Kundenkreis angesprochen werden. Aus der Sicht potentieller Gäste trete klar zutage, dass sich der Hotelbetreiber eine individuelle Entscheidung darüber vorbehalten werde, ob er demjenigen, der um eine Beherbergung nachsucht oder aus sonstigen Gründen das Hotelgelände betreten will, den Zutritt gestattet. Die privatautonome Erteilung eines Hausverbots müsse daher auch insoweit in der Regel nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden.
53Die Kammer schließt sich der Auffassung des BGH nur teilweise an. Sie folgt dem BGH darin, dass ein Hausverbot eines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Hausrechtsinhaber sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet. Allerdings liegt es in diesen Fällen näher, nicht von einem Zurücktreten der Privatautonomie zu sprechen, sondern davon, dass die Beschränkung des Hausrechts die Konsequenz ihres ursprünglichen Gebrauchmachens durch eine allgemeine, nicht durch Vorbedingungen beschränkte Zugangeröffnung ist (zutreffend Gurlit, NZG 2012, 698, 699). Dies bedarf keiner Vertiefung, weil sich hieraus keine entscheidungserheblichen Abweichungen ergeben.
54Dagegen hält die Kammer die Kammer die Unterscheidung des BGH zwischen Hotels mit Wellnessangebot und Hotels ohne Wellnessangebot für nicht tragfähig (so auch Gurlit, NZG 2012, 698, 699). Sie teilt auch nicht die Annahme, es trete „klar zutage“, dass sich der Betreiber eines Wellnesshotels die individuelle Entscheidung, wem er Zugang zu seinem Hotel gewähre, vorbehalte. Das Gegenteil ist der Fall. Regelmäßig fragt der Betreiber eines Wellnesshotels den (potentiellen) Gast nicht, ob er die Absicht hat, das Wellnessangebot in Anspruch zu nehmen. Auch während des Aufenthalts wird der Gast nicht dazu gedrängt, das Wellnessangebot in Anspruch zu nehmen. Der Hotelier wird Stammgäste, die seit Jahren das Wellnessangebot nicht nutzen, auch beim nächsten Mal wieder aufnehmen. Das Gleiche gilt für Familienhotels. Auch hier kommt es dem Hotelier regelmäßig nicht darauf an, ob der Gast tatsächlich Familie hat. Da er sein Betrieb wirtschaftlich betreiben will, will er regelmäßig alle Kunden ansprechen, die sich an bestimmte Regeln (Umgangsformen, Zahlungsfähigkeit) halten.
55Zudem ist die vom BGH vorgenommene Unterscheidung – worauf bereits das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf Gurlit, NZG 2012, 698, 699, hingewiesen hat – konturenlos. Es besteht weder alltagssprachlich noch rechtlich eine Übereinkunft, was unter einem Wellnesshotel zu verstehen ist: Reicht hierfür ein Fahrrad oder bedarf es der Vorhaltung einer Sauna und/oder eines Schwimmbads?
56Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des BGH in dieser Frage zu folgen ist oder nicht, bedarf nach Auffassung der Kammer der Ausspruch eines Hausverbots auch dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hotelier - wie die Beklagte nach ihren Angaben - zwar Hotels für spezielle Adressaten (gesundheitsbewusste Kunden, Familien, Geschäftsleute) betreibt, das Hausverbot jedoch keinen Bezug zu dem speziellen Angebot hat, weil es für alle Hotels ohne Rücksicht darauf, welches spezielle Angebot von einzelnen Hotels vorgehalten wird, ausgesprochen worden ist. Damit verdeutlicht der Hotelier, dass es ihm auf die Besonderheiten der jeweiligen Einrichtung gar nicht ankommt.
572. Nach diesen Grundsätzen ist das Hausverbot nur insoweit rechtmäßig, als es sich auf die Hauptverwaltung der Beklagten bezieht. Das Hausverbot ist rechtswidrig, soweit es die von der Beklagten betriebenen Hotels betrifft.
58Das Hausverbot für die Hauptverwaltung ist rechtmäßig, weil es keines sachlichen Grundes bedurfte, um der Klägerin den Zugang zur Hauptverwaltung zu untersagen. Die Hauptverwaltung steht nicht dem allgemeinen Publikumsverkehr offen.
59Das Hausverbot für die Hotels ist nicht rechtmäßig, weil der erforderliche sachliche Grund nicht gegeben ist.
60Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot für die Hotels bedurfte aus zwei Gründen eines sachlichen Grundes. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass sich die Beklagte mit ihren Hotels an das „allgemeine Publikum“ wendet. Diese weite Ansprache der potentiellen Gäste erfährt keine Einschränkung dadurch, dass die Beklagte ihre Hotels als Wellness-, Familien- oder Businesshotels bezeichnet. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis eines sachlichen Grundes aus dem Umstand, dass die Beklagte bei dem Ausspruch des Hausverbotes nicht auf das spezielle Angebot einzelner Häuser abgestellt, sondern ein generelles Hausverbot ausgesprochen hat.
61Ein sachlicher Grund für den Ausspruch eines Hausverbots besteht nicht. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
62Ergänzend wird darauf verwiesen, dass das Hausverbot nicht damit begründet werden kann, die Klägerin werde den Zutritt zu Hotels der Beklagten dazu nutzen, diese mit haltlosen Klagen zu überziehen. Abgesehen davon, dass die Klagen nicht alle „haltlos“, sondern teilweise erfolgreich waren, ist es in einem Rechtsstaat das gute Recht der Klägerin, staatliche Gerichte anzurufen. Im Übrigen bestehen für die Annahme der Beklagten keine tatsächlichen Anhaltspunkte.
63Es kann auch ohne nähere tatsächliche Grundlage nicht davon ausgegangen werden, die Anwesenheit der Klägerin in Hotels der Beklagten führe zu einer Störung der betrieblichen Abläufe. Dies gilt auch für das in K betriebene Hotel, in dem die Klägerin früher gearbeitet hat. Es kann nicht unterstellt werden, dass sich die Klägerin bei einem Besuch in diesem Hotel nicht so benehmen würde wie es von einem Gast erwartet wird. In dem eher fernliegenden Fall, dass es sich anders verhalten sollte, könnte die Beklagte selbstverständlich – dann aus konkretem Anlass – von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.
64III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
65IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
66Rechtsmittelbelehrung:
67Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
68R E V I S I O N
69eingelegt werden.
70Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
71Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
72Bundesarbeitsgericht
73Hugo-Preuß-Platz 1
7499084 Erfurt
75Fax: 0361-2636 2000
76eingelegt werden.
77Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
78Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
84Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
85Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
86* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.