Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Aug. 2015 - 6 Sa 30/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0825.6SA30.15.0A
published on 25/08/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Aug. 2015 - 6 Sa 30/15
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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Dezember 2014 - 6 Ca 4819/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und über eine Zeugnisberichtigung.

2

Die 1966 geborene, ledige Klägerin war beim Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. Juli 2013 (im Folgenden: AV), wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 26 ff. d. A. verwiesen wird, ab 1. November 2013 als Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin zu einem Bruttomonatsverdienst von 4.100 EUR beschäftigt. Der Beklagte ist - wie ua. sein Sohn, Rechtsanwalt und Steuerberater Marc R. C. - Partner der C. + Partner Steuerberater-Rechtsanwalt-Partner-gesellschaft, die sich die Räumlichkeiten mit der Einzelpraxis des Beklagten teilt und der der Beklagte auch zuarbeitet. Die Klägerin war während des Beschäftigungsverhältnisses auch für die C. + Partner Steuerberater-Rechtsanwalt-Partnergesellschaft tätig und unterlag Weisungen von deren Partnern.

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Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ordentlich zum 31. Januar 2014 und führte zur Begründung an, die Klägerin benötige für von ihr zu verrichtende Tätigkeiten zuviel Zeit. Nach Erhalt der Kündigung erklärte die Klägerin mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 7. Dezember 2013 unter Bezugnahme auf die Kündigung, sie werde weder auf seinen unseriösen Vortrag und die dargelegten Halbwahrheiten, noch darauf weiter eingehen, dass dem Beklagten als Einzelpraxis die im Kündigungsschreiben verwandte Wir-Form nicht zustehe. Sie teilte dem Beklagten weiter ua. mit, Überstunden künftig nur nach Vorankündigung und bei Festlegung des zeitlichen Rahmens leisten zu wollen und bat ihn unter Hinweis darauf, dass ihr privates Laptop lediglich 30 Sekunden zum Herunterfahren brauche, endlich die seit Arbeitsbeginn bestehende Langsamkeit des Arbeitslaptops von 10-15 Minuten beheben zu lassen.

4

Am 9. Dezember 2013 fragte der Sohn des Beklagten unter Hinweis auf ein bestehendes Weisungsrecht bei der Klägerin per E-Mail an, wann mit der Fertigstellung zweier von der Klägerin zu bearbeitender Vorgänge zu rechnen sei. Die Klägerin antwortete per E-Mail, Termine könne Sie ihm nicht nennen, sie werde jedoch an den mitgeteilten Planungspunkten weiterarbeiten, um die Unterlagen baldmöglichst zur Verfügung stellen zu können. Gegen Ende lautet die E-Mail wie folgt:

5

„P.S.: Kleiner Hinweis am Rande: Bei Berufsträgern (Verhältnis vBP zu StB/RA, etc.) ist hinsichtlich des Weisungsrechts das Berufsrecht maßgebend. Die Wirtschaftsprüferkammer in Berlin erteilt gerne nähere Auskünfte.“

6

Mit E-Mail vom 11. Dezember 2013 erinnerte die Klägerin den Beklagten an ihren für den 13. Dezember gestellten Urlaubsantrag zum Besuch der Arbeitsagentur unter gleichzeitigem Hinweis, dass der Beklagte als Arbeitgeber alleinig den Umstand ihrer baldigen Arbeitslosigkeit zu vertreten habe. Im von der Klägerin zu führenden Tagesprotokoll zur Zeiterfassung nahm sie im Hinblick auf eine zu diesem Punkt geführte Unterredung der Parteien die Formulierung „peinliche Befragung durch den Beklagten“ auf.

7

Am 12. Dezember 2013 bemängelte der Sohn des Beklagten, die Vorgehensweise der Klägerin hinsichtlich der Erstellung angewiesener Ausdrucke widerspreche der im Haus bestehenden Organisation. Die Klägerin antwortete per E-Mail, dass die von ihr dargelegte Ablauforganisation berufsüblichen Standards entspreche, wie sie sie in renommierten Wirtschaftsprüfergesellschaften kennengelernt habe.

8

Am selben Tag gegen Mittag gerieten der Beklagte und die Klägerin am Arbeitsplatz der Klägerin über deren Arbeitsleistung und das von ihr dabei gezeigte Verhalten erneut in Streit. Der Beklagte forderte die Klägerin im Laufe der Auseinandersetzung auf, umgehend das Büro zu verlassen. Die Klägerin weigerte sich und erklärte, dass sie ihre Arbeitsleistung erbringen müsse. Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin ein Hausverbot. Auch danach verließ die Klägerin das Büro nicht, sondern forderte den Beklagten auf, ihr das schriftlich zu geben. Der Beklagte wiederholte seine Aufforderung unter Androhung der Zuhilfenahme der Polizei und bekräftigte das Hausverbot. Die Klägerin beharrte auf ihrem Standpunkt und forderte erneut eine schriftliche Erklärung. Daraufhin öffnete der Beklagte die Bürotür und rief seiner Sekretärin zu, dass sie die Polizei anrufen solle, da eine Mitarbeiterin sich weigere zu gehen. Der hinzugekommene Sohn des Beklagten forderte die Klägerin sodann ebenfalls mehrfach zum Gehen auf. Auch ihm gegenüber beharrte die Klägerin auf ihrer Ansicht, sie könne nicht einfach ihren Arbeitsplatz während der Arbeitszeit verlassen und benötige etwas Schriftliches. Als schließlich der Sohn des Beklagten hierauf antwortete, dass sie mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zum 31. Januar 2014 freigestellt sei, packte die Klägerin ihre persönlichen Sachen und bat nochmals um eine schriftliche Bestätigung. Diese wurde ihr vom Sohn des Beklagten zugesagt. Daraufhin bestellte die Sekretärin des Beklagten die Polizei ab und die Klägerin händigte vor Verlassen des Büros ihre Büroschlüssel gegen Quittung aus.

9

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013, das der Klägerin am 20. Dezember 2013 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

10

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem sie am 06. Februar 2014 die Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses angemahnt hatte, erteilte der Beklagte ihr unter dem Datum des 12. März 2014 - nicht auf seinem vollständigen Briefbogen - ein Arbeitszeugnis folgenden Inhaltes:

11

„Frau A., A-Straße, A-Stadt, war bei mir in der Zeit vom 01. November 2013 bis zum 12. Dezember 2013 als Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin beschäftigt.

12

Für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünsche ich Frau A. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

13

C-Stadt, den 12. März 2014

14

C.
Steuerberater
Vereidigter Buchprüfer“

15

Die Klägerin, die mit dem Zeugnis nicht einverstanden ist, hat ihre Klage am 20. Juni 2014 um einen Zeugnisberichtigungsantrag erweitert.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie habe sich weder im Vorfeld, noch anlässlich des Vorfalls vom 12. Dezember 2013 etwas zu Schulden kommen lassen, was eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Sie sei über das wutentbrannte Verhalten des Beklagten am 12. Dezember 2013, der behauptet habe, sie wolle bestimmen, wo es lang gehe und mit erhobenem Arm „Raus!! Raus!!“ gebrüllt habe, erschüttert gewesen, dennoch ruhig und sachlich geblieben und habe auf ihrem Standpunkt bestanden, etwas Schriftliches zu benötigen, um - da nach ihrer Wahrnehmung zumindest anfangs niemand weiteres im Büro gewesen sei - nicht später dem unberechtigten Vorwurf der Arbeitsverweigerung ausgesetzt zu sein. Das erteilte Zeugnis sei zu berichtigen, insbesondere müssten ihre in den diesbezüglichen Klageanträgen genannten Arbeiten Erwähnung finden.

17

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2013 aufgelöst worden ist,

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2. den Beklagten zu verurteilen, dass der Klägerin unter dem Datum des 12. März 2014 erteilte Arbeitszeugnis wie folgt zu ändern:

20

- Das Zeugnis ist auf dem vollständigem Briefbogen des Beklagten unter Angabe der Adresse sowie der sonstigen Kontaktdaten zu erteilen;
- das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ist auf den 31. Januar 2014 zu ändern;
- Zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz ist folgender Absatz einzufügen:
Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag in der Steuerberatungsabteilung von C. & Partner StB RA mit der Aufstellung von Jahresabschlüssen von GmbH&Co.KG und GmbH und der Erstellung nebst Ausarbeitung von Steuererklärungen für diese Rechtsformen.
- Das Ausstellungsdatum ist auf den 6. Februar 2014 zu datieren.

21

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin sich in der ihr eigenen Art uneinsichtig gezeigt und gegen das mehrfach ausgesprochene Hausverbot verstoßen habe. Sie habe es generell als lästig empfunden, Weisungen entgegenzunehmen. Daran ändere auch die durch seinen Sohn erfolgte Freistellung nichts, weil die Freistellung zur Erbringung der Arbeitsleistung und der Hausfriedensbruch unterschiedliche Voraussetzungen hätten und die Freistellung eine fristlose Kündigung allenfalls im Falle eines Verzichts auf die Abmahnung eines Hausfriedensbruchs „verbrauchen“ könne. Ihm sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht zumutbar gewesen, da sie ihn mit ihrem Verhalten im Betrieb habe bloß stellen wollen, beleidigend gewesen sei und jeden Respekt habe vermissen lassen. Der Zeugnisberichtigungsantrag werde anerkannt, soweit es um die Erteilung des Zeugnisses auf seinem Briefbogen gehe.

24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03. Dezember 2014 der Kündigungsschutzklage und dem Zeugnisberichtigungsantrag weitgehend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Die Nichtbefolgung einer wiederholten Aufforderung des Arbeitgebers, das Büro zu verlassen, stelle zwar eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die an sich grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne, die Kündigung halte jedoch nach Berücksichtigung der Einzelfallumstände einer Wirksamkeitsprüfung nicht stand. Die Klägerin habe sich in dem offen kommunizierten Irrtum befunden, im Hinblick auf die grundsätzliche Arbeitsverpflichtung etwas Schriftliches zu benötigen (was der Beklagte leicht habe erfüllen können) und sich nicht grundsätzlich der Weisung, das Büro zu verlassen, widersetzen wollen. Ihr Verhalten sei zwar nicht rechtlich entschuldbar, jedoch deutlich weniger schwerwiegend, als wenn sie mit ihrem Verweilen rechtswidrige oder völlig haltlose Ziele verfolgt hätte. Schließlich habe sie auch ohne Eingreifen der Polizei das Büro verlassen. Zudem hätte es einer Abmahnung bedurft, zumal der Sohn des Beklagten die Klägerin unwidersprochen bis Ende Januar 2014 freigestellt habe, so dass die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr keine weitergehenden rechtlichen Konsequenzen mehr drohen würden. Das Verhalten der Klägerin nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung könne die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen, weil der Beklagte selbst im Kündigungsschreiben vom 12. Dezember 2013 zu erkennen gegeben habe, bis zu dem Vorfall an diesem Tag nur die Freistellung beabsichtigt zu haben. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung im ausgeurteilten Umfang; der weitergehenden Formulierung des Tätigkeitsinhalts wie beantragt bedürfe es allerdings nicht; sie könne auch keine Rückdatierung des Zeugnisses verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 168 bis 172 d. A. Bezug genommen.

25

Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Januar 2015 zugestellte Urteil mit am 02. Februar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 16. April 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

26

Der Beklagte macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift (Bl. 199 ff. d. A.), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,
die fristlose Kündigung habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet, weil die Klägerin keinem - auch nicht vorgetragenen - Rechtsirrtum unterlegen sei, sie ihr perfides Spiel bis zum Letzten getrieben habe und erst die konkrete Drohung mit der Polizei zu ihrem Einlenken geführt habe. Der Klägerin sei mindestens zweimal Hausverbot erteilt worden, was in aller Kürze ausgesprochen werden könne und nicht schriftlich zu erteilen sei. Selbst wenn die Klägerin sich in dem Rechtsirrtum befunden haben solle, eine schriftliche Bestätigung zu benötigen, müsse sie sich fragen lassen, warum sie sich letztlich mit der mündlichen Äußerung seines Sohnes zufrieden gegeben habe, das spreche gegen einen Irrtum. Das Verhalten der Klägerin könne auch nicht isoliert ohne ihre Sticheleien, Beleidigungen und giftigen E-Mails aus den Tagen davor betrachtet werden. Auch aus einer nur das Austauschverhältnis und nicht den Bestand des Arbeitsverhältnis betreffenden Freistellung habe die Klägerin nicht schließen können, dass ihr weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht drohen, sonst könne ein Arbeitgeber bei einer Verdachtskündigung den Arbeitnehmer nicht zunächst freistellen und dann bei entsprechendem Ergebnis der Recherchen fristlos kündigen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Dezember 2014 - 6 Ca 4819/13, wird - soweit es der Klage stattgegeben hat - dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

29

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung teilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.

31

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 11. Juni 2015, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 222 d. A. Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt,
die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, soweit damit eine Abweisung der Zeugnisberichtigungsklage verlangt werde, weil sich der Beklagte diesbezüglich nicht mit den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung auseinandersetze. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil es bereits an einem wichtigen Grund an sich fehle. Sie habe sich nach der verfrühten und mit nicht erforderlicher Begründung versehenen Probezeitkündigung durch den unzutreffenden Vorwurf bezüglich ihres Arbeitstempos stigmatisiert gefühlt, sich daher besonders um Korrektheit bemüht und ihre Arbeiten trotz des Angebots eines Aufhebungsvertrages ordnungsgemäß zu Ende bringen wollen. Dass dies auf den Beklagten provozierend gewirkt haben könne, habe er nie, insbesondere nicht in Form einer Abmahnung erklärt. Sie habe in der eskalierten und für sie bedrohlichen Situation in der Mittagspause am 12. Dezember 2013 „ausgeharrt“, weil sie befürchtet habe, der Beklagte werde ihr Verlassen des Büros zum Anlass nehmen, ihr wegen unentschuldigten Fehlens fristlos zu kündigen. Den erforderlichen triftigen Grund für das Hausverbot habe es nicht gegeben und die wesentliche Vertragsbedingung der Freistellung habe der Beklagte entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG nicht schriftlich bestätigt. Jedenfalls habe sie mit dem Verlangen nach schriftlicher Bestätigung ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Hilfsweise sei die Kündigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unwirksam.

32

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

33

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

34

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe a, c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16. Januar 2015 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 02. Februar 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO). Sie wurde innerhalb bis 16. April 2015 verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 16. April 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO), entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung auch im Hinblick auf den Zeugnisberichtigungsanspruch. Bezieht sich ein Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Rechtsmittelbegründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung kann nur dann genügen, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs von der des anderen abhängt (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - Rn. 16; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - Rn. 61, jeweils zitiert nach juris). Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben. Zwar macht die Berufungsbegründung ausschließlich geltend, das Arbeitsverhältnis sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts durch die außerordentliche Kündigung beendet worden und setzt sich nicht mit dem Ausspruch des Arbeitsgerichts zur Zeugnisberichtigung auseinander. Da der Beklagte jedoch ua. verurteilt wurde, das der Klägerin erteilte Zeugnis dahingehend zu korrigieren, dass das Arbeitsverhältnis erst mit dem 31. Januar 2014 - dem Ablauf der ordentlichen Probezeitkündigungsfrist - sein Ende gefunden hat, hängt die Begründetheit der Zeugnisberichtigungsklage zumindest insoweit von der Begründetheit der Kündigungsschutzklage ab. Vor diesem Hintergrund geht die Berufungskammer von einer ausreichenden Begründung der Berufung auch in Bezug auf den Anspruch der Klägerin auf Zeugnisberichtigung aus.

II.

35

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2013 das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat und dass der Zeugnisberichtigungsanspruch der Klägerin - soweit nicht rechtskräftig abgewiesen - im ausgeurteilten Umfang besteht. Die Berufung des Beklagten unterlag insgesamt der Abweisung.

36

1. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin ist begründet. Die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2013, die die Klägerin fristgemäß nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat, hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet, da es an einem außerordentlichen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB fehlt.

37

1.1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; jeweils zitiert nach juris).

38

1.2. Ausgehend hiervon ist das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2013 die Voraussetzungen nach § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Die Berufungskammer folgt zur Vermeidung von Wiederholungen den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils unter I (S. 7 bis 10 = Bl. 168 bis 171 d. A.) und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung und das übrige Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren geben Anlass zu den nachfolgenden Erwägungen.

39

1.2.1. Entgegen der von der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung hat die Klägerin sich - wie vom Arbeitsgericht zu Recht angenommen - durch ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten am 12. Dezember 2013 einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht, die einen an sich zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellt.

40

a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin anlässlich des Streits am 12. Dezember 2013 ein wirksames Hausverbot ausgesprochen hat.

41

aa) Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt; in ihm kommt insbesondere die - ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende - Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB); darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt; dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (vgl. insgesamt BGH 09. März 2012 V ZR 115/11 Rn. 8, 10, mwN, LAG Köln 17. September 2014 - 5 Sa 292/14 -Rn. 43, jeweils zitiert nach juris). Allerdings unterliegt die Ausübung des Hausrechts Beschränkungen, wenn der Inhaber zur Gestattung des Aufenthalts vertraglich verpflichtet ist (vgl. BGH 09. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 10, ArbG Stuttgart 09. Juli 2014 - 11 Ca 1767/14 - Rn. 47, jeweils zitiert nach juris). Die zivilrechtliche Bindung, durch deren Begründung der Inhaber des Hausrechts seine Interessen freiwillig - privatautonom - gestaltet hat, führt dazu, dass die Berufung auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) und die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) sowie die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) deutlich an Gewicht verlieren; diese Grundrechte treten bei der gebotenen Abwägung hinter das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des von dem Hausverbot Betroffenen sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) zurück, da diese Regelungen insbesondere über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ebenfalls mittelbar in das Zivilrecht einwirken; die Abwägung führt dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf (vgl. BGH 09. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 14, aaO).

42

bb) Auch wenn man ausgehend von diesen Grundsätzen zugunsten der Klägerin annehmen wollte, dass der Beklagte für den Ausspruch des Hausverbotes am 12. Dezember 2013 gewichtiger Sachgründe bedurfte, da die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt im - zwar ordentlich gekündigten, aber noch - bestehenden Arbeitsverhältnis befand und sie zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung darauf angewiesen war, den Betrieb zu betreten, kann dahinstehen, ob der Streit zwischen den Parteien ein solches Ausmaß angenommen hatte, dass solche Gründe vorliegend bejaht werden können.

43

b) Die Klägerin hat sich einer erheblichen Pflichtverletzung iSd. § 626 Abs. 1 BGB bereits deshalb schuldig gemacht, weil der Beklagte jedenfalls - ohne wesentliche Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen insgesamt - berechtigt war, sie angesichts der Auseinandersetzung in der Mittagspause am 12. Dezember 2013, dem Tag der Auseinandersetzung der Parteien, des Büros zu verweisen. Nachdem die Parteien in nicht unerheblicher Weise persönlich in Streit geraten waren, hat der Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin durch seine mehrfache Aufforderung, sie solle das Büro verlassen, unmissverständlich abgelehnt, ohne dass dieser Verzicht der Schriftform bedurft hätte. Der Beklagte ist dadurch mit der Annahme der Leistung der Klägerin gemäß §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB in Gläubigerverzug geraten. Unabhängig davon, aus welchen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Beweggründen - etwa um sich abzusichern oder zur Sicherung von Beweisen - die Klägerin trotz mehrmaliger Ablehnung durch den Beklagten ihre Arbeit am 12. Dezember 2013 trotzdem weiter erbringen wollte bzw. sie eine schriftliche Bestätigung der Anweisung verlangt hat, hat sie sich der Aufforderung des Beklagten jedenfalls nachhaltig widersetzt. Selbst wenn die Klägerin der irrigen Auffassung gewesen sein sollte, der Beklagte habe sie nicht oder zumindest nicht ohne schriftliche Bestätigung des Betriebes verweisen dürfen, stünde dies der erheblichen Pflichtverletzung nicht entgegen. Maßgebend für die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit eine erhebliche Vertragspflichtverletzung darstellt, ist die objektive Rechtslage (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 32, zitiert nach juris). Dass die Klägerin sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hätte, der nur gegeben wäre, wenn die Klägerin mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht hätte rechnen müssen (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 34, aaO), ist nicht ersichtlich.

44

1.2.2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch angenommen, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Probezeitkündigungsfrist zumutbar war.

45

a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.

46

aa) Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21, zitiert nach juris; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).

47

bb) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist(BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; aaO).

48

b) Gemessen hieran war es dem Beklagten zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Januar 2014, dem Zeitpunkt des Fristablaufs der bereits erklärten Probezeitkündigung, fortzusetzen. Zwar ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die - noch nicht lange im Betrieb beschäftigte Klägerin - nach Ausspruch der Probezeitkündigung aus dahingestellten Gründen gegenüber dem Beklagten die Grenzen nur förmlichen Verhaltens möglicherweise überschritten hat, indem sie ihn schriftlich ua. des unseriösen Vortrags, der Äußerung von Halbwahrheiten, sowie der „peinlichen Befragung“ bezichtigte und ihn und den ihr gegenüber weisungsbefugten Sohn des Beklagten im Hinblick auf die Verwendung von Formulierungen, die Anwendung bestehenden Berufsrechts und die üblichen Abläufe in „renommierten Wirtschaftsprüfergesellschaften“ mit Belehrungen überzog. Auch wenn dieses einer Abmahnung zugängliche Verhalten der Klägerin, welches auch aus den vom Arbeitsgericht richtig festgehaltenen Gründen für sich genommen die außerordentliche Kündigung nicht begründen könnte, im Rahmen der Interessenabwägung nicht für die Klägerin spricht, überwiegen jedoch letztlich die zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf den Kündigungsvorfall am 12. Dezember 2013. Die Klägerin hat - bereits vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet - im Rahmen der Auseinandersetzung vom Beklagten die schriftliche Bestätigung über den Verzicht auf ihre Arbeitsleistung und später den Ausspruch des Hausverbots verlangt und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht unter Herabwürdigung des Beklagten notorisch weigern wollte, dessen Anweisungen nachzukommen, sondern sich lediglich in der konkreten Streitsituation - wohl auch infolge der von ihr für unzutreffend erachteten vorangegangenen Kündigungsvorwürfe - absichern wollte. Folgerichtig hat sie den Betrieb auch verlassen, nachdem der Sohn der Beklagten ihr eine schriftliche Erklärung zumindest mündlich zugesagt hatte. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang weiter die Tatsache, dass der Sohn des Beklagten die Klägerin zuvor zuletzt mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung ihrer Vergütung von ihrer Arbeitsleistung freigestellt hat, ohne dass der Beklagte diesen in seinem Namen abgegebenen Erklärungen entgegengetreten wäre, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Probezeitkündigungsfrist dem Beklagten unzumutbar war. Nachdem es im gesamten vorherigen Streit ausschließlich darum gegangen war, dass die Klägerin den Betrieb nur bei einer schriftlichen Bestätigung des Verzichts auf ihre Arbeitsleistung bzw. des Hausverbots verlassen wollte, konnten die Äußerungen des Sohnes des Beklagten nur so verstanden werden, dass damit die Auseinandersetzung beendet und das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung - am 31. Januar 2014 - befriedet werden sollte. Der von der Berufung gezogene Vergleich mit einer zunächst erfolgten Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und einer nachfolgenden Verdachtskündigung nach entsprechendem Rechercheergebnis verfängt mangels vergleichbarer Situation nicht. Während im Falle der Erhärtung eines Verdachtes neue Tatsachen im Vergleich zur Situation bei der vorangegangenen Freistellung hinzutreten, sind vorliegend neue Gründe, die eine Kündigung stützen können, gerade nicht ersichtlich, sondern der Beklagte stützt die Kündigung auf den Vorfall, auf den arbeitgeberseits am 12. Dezember 2013 mit einer Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bei gleichzeitiger Rückgabe des Betriebsschlüssels reagiert werden sollte. Es kann dahinstehen, ob in der erfolgten Freistellung bereits ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht insgesamt zu sehen sein könnte, der eindeutig sein muss, um ein entsprechendes Vertrauen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen (vgl. zur Abmahnung: BAG 02. Februar 2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 22, auch: 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls lässt die Freistellungserklärung unter Fortzahlung der Vergütung erkennen, dass der Beklagte sich trotz des Vorfalls vom 12. Dezember 2013 in der Lage sah, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auf diese Weise bis zum 31. Januar 2014 fortzusetzen.

49

2. Der Zeugnisberichtigungsantrag der Klägerin ist - soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens - begründet (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich die Berufungskammer die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils unter II (S. 10 f. des Urteils = Bl. 171 f. d. A.) vollumfänglich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung hat über den im Wege der Kündigungsschutzklage streitigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hinaus Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Zeugnisberichtigung nicht erhoben.

B

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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published on 09/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 115/11 Verkündet am: 9. März 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk
published on 18/12/2014 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2013 - 7 Sa 444/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 20/11/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 - 7 Sa 1878/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 23/10/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Mai 2013 - 5 Sa 513/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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published on 14/09/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. November 2015, Az. 7 Ca 583/15, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die
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Annotations

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.