Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 14. Sept. 2015 - 4 Ta 285/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.06.2015 – 8 Ca 1506/14 d – aufgehoben.
1
G r ü n d e :
21. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
3Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Anschriftenänderung muss mithin „absichtlich“ oder jedenfalls auf Grund „grober Nachlässigkeit“ erfolgt sein, um zu der Aufhebungssanktion zu führen. Schädlich ist somit nur direkter oder bedingter Vorsatz oder zumindest grobe Nachlässigkeit. Ist grobe Nachlässigkeit prozessual zu bewerten, so liegt eine solche erst dann vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie muss also ohne jede prozessuale Sorgfalt etwas unterlassen haben. Sie muss die im Prozess erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, groben Maß verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei unmittelbar hätte einleuchten müssen. Sie muss somit ausnehmend sorglos gewesen sein (vgl. z. B. Baumbach § 296 ZPO Rn. 61 mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens „Augenmaß zu bewahren“ (LAG Baden-Württemberg 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 – Rn. 18). Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen, das als solches nicht unter den Begriff der groben Nachlässigkeit subsumiert werden kann (vgl. LAG Baden-Württemberg a. a. O.). Zudem trifft die Prozesskostenhilfepartei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Fehlens eines Verschuldens keine Darlegungslast (LAG Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).
4Auch die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in dem Beschluss vom 22.06.2015 (1 Ta 145/15) es als entschuldigend ausreichen lassen und auch gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin nicht als Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zugerechnet, dass die Klägerin sich darauf verlassen hatte, dass ihr Prozessbevollmächtigter gegebenenfalls für eine Weiterleitung ihrer neuen Adresse an die zuständigen Stellen sorge.
52. Das Arbeitsgericht Aachen hat weder in dem angefochtenen Beschluss, noch in seinem Schreiben vom 17.08.2015, noch im Nichtabhilfe-Beschluss vom 24.08.2015 positive Feststellungen dazu getroffen, warum nicht nur einfache Nachlässigkeit, sondern grobe Nachlässigkeit vorliegen soll, mithin eine besonders schwerwiegende Verletzung der Obliegenheiten der Partei. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr festzustellen, als dass die Klägerin – wie es bei vielen Menschen zutrifft – im Zuge ihres Umzuges vergessen hat, dem Arbeitsgericht die Anschrift mitzuteilen. Das allein erfüllt die hohen Anforderungen die grobe Nachlässigkeit (vgl. dazu auch BVerfGE 69, 137) nicht.
6Hinzukommt, dass die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bereits im ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten war, so dass das Arbeitsgericht auch diesem die von ihm an die Klägerin gerichteten Schreiben hätte zustellen müssen (vgl. z. B. BGH, 08.12.2010– XII ZB 40/09).
7Die Klägerin durfte sich daher darauf verlassen, dass auch dem Prozessbevollmächtigten Schreiben des Gerichts im Nachprüfungsverfahren zugestellt würden. Die Klägerin hat – was ohne weiteres glaubhaft ist – vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte über ihre Handynummer verfügte, so dass sie erreichbar war.
8Da sonstige Besonderheiten weder vom Arbeitsgericht festgestellt sind, noch sonst erkennbar sind, kann – da die Prozesspartei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Fehlens des Verschuldens auch keine Darlegungslast trifft – nicht festgestellt werden, dass ein Fall der groben Nachlässigkeit vorläge.
9Dieses führt zur Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts.
10Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2015
(5 Ca 451/14 EU) aufgehoben.
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G r ü n d e :
2I.
3Mit der sofortigen Beschwere wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Bonn.
4Der Klägerin war vom Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 2.5.2014 für die 1. Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch einen Rückbrief im Nachprüfungsverfahren und die nachfolgende Mitteilung des Einwohnermeldeamtes wurde dem Arbeitsgericht bekannt, dass die Klägerin seit dem 20.6.2014 nicht mehr unter der bisherigen Adresse wohnhaft ist und sich am 10.9.2014 beim Einwohnermeldeamt umgemeldet hatte. Eine Mitteilung an das Arbeitsgericht ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 17.2.2015 hat das Arbeitsgericht daraufhin die Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung der Anschriftenänderung aufgehoben.
5Gegen den am 19.2.2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 10.3.2015 sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten alle Änderungen der Anschrift mitgeteilt und sie sich darauf verlassen habe, dass dieser für eine ggf. erforderliche Weiterleitung an die zuständigen Stellen sorgt. Diese Darstellung hat der Prozessbevollmächtigte auf Nachfrage des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 17.03.2015 bestätigt. Ihm sei die neue Anschrift der Klägerin zwar mitgeteilt worden, er habe die Weitergabe an das Gericht unterlassen, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um die neue Meldeanschrift gehandelt habe.
6Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Klägerin persönlich zur Mitteilung verpflichtet gewesen wäre und überdies ihr das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden müsse.
7II.
8Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor.
9Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus großer Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
101. Zwar ist die gesetzliche Mitteilungspflicht verletzt, denn der Wohnungswechsel, der bereits am 20.6.2014 erfolgt war und der zuständigen Meldebehörde am 10.9 2014 angezeigt wurde, ist dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt worden. Über die entsprechende Mitteilungspflicht war die Klägerin auch durch einen besonderen Hinweis in dem von ihr am 4.4.2014 unterzeichneten Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belehrt worden.
112. Allerdings hat die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten nicht „absichtlich“ oder aus „grober Nachlässigkeit“ verletzt.
12a) Die Klägerin hat sich dahingehend eingelassen, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten alle Änderungen der Anschrift mitgeteilt und sie sich darauf verlassen habe, dass dieser ggf. für eine Weiterleitung an die zuständigen Stellen sorgt. Dieses Vorbringen wird von dem Prozessbevollmächtigten in seinem Schreiben vom 17.03.2015 im Wesentlichen bestätigt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von diesem Sachverhalt auszugehen.
13b) Die Klägerin, die im Prozesskostenhilfeverfahren durch einen Anwalt vertreten war, konnte die prozessuale Mitteilungspflicht durch ihren Anwalt erfüllen und sich darauf verlassen, dass dieser die Anschriftenänderung dem Gericht mitteilt.
14Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Das anwaltliche Mandat und die entsprechende Vollmacht (§ 81 ZPO) erstrecken sich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, denn es besteht ein Interesse der Partei, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt wird und dieser in die Lage versetzt wird, die notwendigen Schritte zu unternehmen (BGH 8.12.2010 – XII ZB 38/09 – MDR 2011,183 (Rn 24); ebenso BGH 8.9.2011 – VII ZB 63/10 – MDR 2011, 1314; BAG 19.7.2006 – 3 AZB 18/06 – juris; LAG Hamm 20.9.2013 – 14 Ta 160/13 – juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 81 Rn. 8; dazu auch Reckin AnwBl 2014, 322). Der Gesetzesbegründung zu der Neufassung des § 124 ZPO (vgl. BT-Drs. 17/11472 v.14.11.2012, S.33,34) lässt sich kein Hinweis dazu entnehmen, dass die prozessualen Pflichten gemäß §§ 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unter Ausschluss der allgemeinen prozessualen Vertretungsmöglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgestaltet werden sollten.
153. Ob die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten, der die neue Anschrift nicht weitergeleitet hat, im Hinblick auf die notwendige Rechtskenntnis und Sorgfalt eines Anwalts als grob nachlässig i. S. v. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu werten ist, kann offen bleiben (zum Begriff der groben Nachlässigkeit vgl. LAG Baden-Württemberg 10.6.2015 – 4 Ta 8/15 – juris). Sie wäre der Klägerin indes nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zuzurechnen.
16Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei grundsätzlich gleich. Die Vorschrift findet im Rahmen der §§ 120 a Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO indes keine Anwendung.
17a) Die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren ist umstritten, denn das Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet (die Anwendbarkeit ablehnend daher etwa OLG Düsseldorf 19.09.1985 - 9 WF 121/85 – juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 85 Rn. 11). Der BGH hat die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren bejaht (BGH 12.06.2001 – XI ZR 161/01 – NJW 2001, 2720; dem folgend z.B. LAG Köln 28.11.2014 – 11 Ta 291/14 – juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 119 Rn. 60 b m. w. N.; Prütting/Gehrlein-Burgermeister, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 85 Rn 9). Er hat allerdings offen gelassen, ob eine Ausnahme in Fällen zu machen ist, in denen der Antragsteller nicht dem Prozessgegner, sondern nur der Staatskasse gegenüber steht (BGH 12.06.2001 – XI ZR 161/01 – NJW 2001, 2720, Rn 12). Ob vor diesem Hintergrund die Vorschrift im Rahmen des gesamten Nachprüfungsverfahrens unangewendet bleiben muss, kann unentschieden bleiben.
18b) Jedenfalls im Rahmen der §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Ausnahme vom Anwendungsbereich geboten.
19aa) Es ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet auf Vorschriften, die strafähnlichen Charakter haben und bei denen es daher auf das Verschulden der Partei selbst ankommt (Prütting/Gehrlein-Burgermeister, ZPO, 7. Aufl. 2015, § 85 Rn 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 85 Rn 10). Solche Ausnahmefälle hat die Rechtsprechung etwa angenommen für den Fall des Verschuldens im Rahmen des § 141 Abs. 3 ZPO (BGH 22.06.2011 – I ZB 77/10 – NJW-RR 2011, 1363; ebenso Beck OK-ZPO/Piepenbrock, § 85 Rn. 16 a) oder für vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, die auf eigenmächtigen Änderungen des Bevollmächtigten beruhen (BGH 10.02.2011 - IX ZB 250/08 – NJW 2011, 1229). Der BGH begründet letztere Ausnahme mit der Erwägung, dass für die Sanktion gemäß § 290 Abs. 1 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung) auf die Redlichkeit des Schuldners abzustellen sei. Ein vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verstoß des Prozessbevollmächtigten gegen seine anwaltlichen Pflichten lasse keinen Rückschluss auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit der Partei zu (BGH 10.02.2011 – IX ZB 250/08 – NJW 2011, 1229 Rn. 8).
20bb) Auch die Neufassung der Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat „Sanktionscharakter“ (BT-Drs. 17/11472 v.14.11.2012, S.35; ebenso LAG Baden-Württemberg 10.6.2015 – 4 Ta 8/15 – juris, Rn 15; Natter FA 2014, 290 ff (291), Groß, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl. 2014 Rn. 847). Vergleichbar der Sanktion des § 290 Abs. 1 InsO sollen auch bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO der unredlichen Partei, die absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Anschriftenänderung nicht mitteilt, die Vorteile der Prozesskostenhilfe entzogen werden. Folge ist, dass das Verschulden der Partei selbst maßgeblich sein muss. Für die Annahme, dass es auf die Redlichkeit der Partei selbst ankommt, deutet auch die Gesetzesbegründung. Die Erläuterungen zu der Neufassung des § 124 ZPO (vgl. BT-Drs. 17/11472 v.14.11.2012, S.34) geben an, dass die Belehrung über die Mitteilungspflicht und die bei einer Verletzung mögliche Sanktion auf dem Formular nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZPO erfolgen soll, damit sichergestellt sei, dass die Partei selbst Kenntnis nehmen könne, was etwa bei einem Hinweis in der Bewilligungsentscheidung, die ggf. dem beigeordneten Rechtsanwalt zugehe, nicht gewährleistet sei. Dies verdeutlicht das Anliegen des Gesetzgebers, die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an die Pflichtverletzung der Partei selbst zu binden, die trotz persönlicher Belehrung untätig bleibt und damit ihre prozessualen Pflichten verletzt.
21Wenn aber im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das eigene Verschulden der Partei maßgeblich ist, kommt die Zurechnung fremden Verschuldens gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (ebenso Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Aufl., Rn. 836; im Ergebnis auch OLG Koblenz 03.07.1996 – 13 WF 649/96 - MDR 1997, 103 zum Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.); a. M. LAG Düsseldorf 5.12.2014 – 2 Ta 555/14- Rn. 16).
224. Das Arbeitsgericht hat nunmehr gemäß §§ 572 Abs. 3 ZPO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin und die von ihr vorgelegte Gehaltsmitteilung zu prüfen, ob eine Änderung der Bewilligung gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist.
23III.
24Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
A.
- 1
- Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.
- 2
- Dem durch Rechtsanwältin Dr. W. vertretenen Antragsteller war mit Beschluss des Amtsgerichts vom Januar 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage bewilligt und Rechtsanwältin Dr. W. beigeordnet worden. Im Januar 2006 erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Auf Antrag der Parteien hob das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.
- 3
- In der Folgezeit forderte das Amtsgericht den Antragsteller wiederholt erfolglos dazu auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und kündigte zuletzt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe an.
- 4
- Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 29. Mai 2008 zugestellt worden und Rechtsanwältin Dr. W. durch formlose Übermittlung am 2. Juni 2008 zugegangen.
- 5
- Die am 2. Juli 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 7
- Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN).
I.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010 197 - Rn. 5 mwN und vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).
II.
- 9
- Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 10
- 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Maßgebend für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller und nicht der Zugang bei der Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens. Diese habe sich im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nicht für den Antragsteller bestellt. Daher sei ihr der Aufhebungsbeschluss nur zu Informationszwecken übersandt worden. Dies entspreche der Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen habe. Das anhängige Verfahren ende mit der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Werde danach ein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe betreffendes Verfahren eingeleitet , sei dieses nicht Teil des Hauptverfahrens. Auch falle es nicht unter die sonstigen in § 172 ZPO aufgezählten Verfahren. Es komme nicht darauf an, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt das Hauptsacheverfahren seinerzeit durch einen Prozesskostenhilfeantrag eingeleitet habe, denn die Bevollmächtigung zur Beantragung der Prozesskostenhilfe begründe nicht die Vermutung, dass der Anwalt auch für das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bevollmächtigt sei. Der Umfang der Prozessvollmacht ergebe sich allein aus § 81 ZPO.
- 11
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 12
- Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären , ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.
- 13
- In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss , durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben wird, der Partei persönlich oder gemäß § 172 Abs. 1 ZPO deren (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen.
- 14
- a) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, die Zustellung könne wirksam nur an die Partei erfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ende das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO gehöre nicht zum Rechtszug im Sinne dieser Norm. Ebenso wenig sei es einem der in § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Verfahren vergleichbar. Vielmehr stelle es ein selbständiges Verwaltungsverfahren und als solches ein neues Verfahren dar, welches einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gleiche. Die Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei auch nicht vom gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO umfasst (OLG Dresden NJ 2008, 315 f.; OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Naumburg OLGR 2008, 404 f.; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1358; OLG Köln FamRZ 2007, 908; OLG München FamRZ 1993, 580; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 3; Musielak/Wolst aaO § 172 Rn. 5; Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 172 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 3. Aufl. § 172 Rn. 25; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28, § 124 Rn. 23).
- 15
- b) Nach der Gegenmeinung haben auch in einem nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte.
- 16
- Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass zu einem anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehöre. Bei diesem Verfahren handele es sich um ein dem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zustellungen an den bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssten. Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356, 1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG Hamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG RheinlandPfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann /Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKommZPO/ Häublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).
- 17
- 3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
- 18
- Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens müssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
- 19
- a) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO.
- 20
- aa) Zweck der Vorschrift ist, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte , in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (BGH Urteile vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - FamRZ 2008, 141 - Rn. 10 und vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - NJW 2002, 1728, 1729; Musielak/Wolst ZPO 7. Aufl. § 172 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2). Für den Gesetzgeber lag der Grund für die obligatorische Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in der Annahme, dass die Partei durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses aus der Hand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die Partei über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten habe. Dem Interesse der Partei sei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werde. Denn in den meisten Fällen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können (Hahn/Stegemann Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 2 Materialien zur Zivilprozessordnung Abteilung 1 2. Aufl. 1983 Satz 227 f.).
- 21
- bb) Ein Bedürfnis an einer umfassenden Information des Prozessbevollmächtigten besteht über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus. Dem tragen § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO Rechnung, die den Umfang des Rechtszugs über das Hauptsacheverfahren hinaus auf weitere Verfahren erstrecken. Die in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO enthaltene Aufzählung ist dabei nicht abschließend (MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. § 178 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Rohe § 172 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 15; aA OLG Dresden NJ 2008, 315, 316). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Vorgängernorm des § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO nicht die Absicht, einen erschöpfenden Katalog der noch zum Rechtszug zählenden Verfahrensabschnitte zu erstellen. Vielmehr wollte er lediglich einzelne Zweifelsfälle einer ausdrücklichen Regelung zuführen (Hahn/Stegemann aaO S. 229). Dafür spricht auch deren Unvollständigkeit. So wird das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 103 ff. ZPO) nicht genannt, das nach einhelliger Meinung Teil des (ersten) Rechtszuges im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO ist (BVerfG NJW 1990, 1104 f.; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 14; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 172 Rn. 14), obwohl es bei Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 1. Februar 1995 - VIII ZB 53/94 - NJW 1995, 1095, 1096) häufig noch nicht abgeschlossen ist. Auch erfordert der Zweck des § 172 ZPO, den Prozessbevollmächtigten umfassend zu informie- ren, eine weite Auslegung der Norm (vgl. Hartmann/Baumbach/Lauterbach ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2).
- 22
- cc) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört nach dem Zweck des § 172 ZPO in dessen Anwendungsbereich.
- 23
- Die Prozesskostenhilfe hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Außerdem schafft die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu führen bzw. sich darin zu verteidigen. Auch wirkt sich eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO auf die Kostentragungspflicht und damit auf die wirtschaftliche Grundlage der Prozessführung aus. Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen für die Partei rückwirkend die Vergünstigungen des § 122 ZPO. Die Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen , auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgebühr von der Partei fordern (MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 122 Rn. 15, § 124 Rn. 25; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 124 Rn. 24).
- 24
- Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen.
- 25
- Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft.
- 26
- dd) Dafür, dass das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren angesehen wird, spricht auch, dass die Aktenführung weiterhin unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens erfolgt und daher auch von den Beteiligten - mehr noch als das Wiederaufnahmeverfahren - als mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängend wahrgenommen wird. Im Übrigen wird eine Partei nur schwer verstehen, dass sie bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht selbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch ihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss.
- 27
- ee) Gegen eine Anwendung des § 172 ZPO auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren spricht auch nicht die von der Gegenansicht gezogene Parallele zum - vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO nicht umfassten - Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28). Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist enger mit dem Hauptsacheverfahren verknüpft als das - selbständige - Abänderungsverfahren. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wirkt sich unmittelbar auf die Kostentragungspflicht für das Hauptsacheverfahren aus. Sie hat zur Folge , dass für die Partei die Vergünstigungen des § 122 ZPO rückwirkend entfallen. Im Übrigen ist allenfalls das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, welches eine Anpassung der Ratenzahlungspflicht an veränderte Verhältnisse ermöglicht , mit dem Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG vergleichbar. Demgegenüber haben die Aufhebungsgründe des § 124 ZPO, zu denen gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die unterlassene Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehört, keine Änderung der Verhältnisse zur Voraussetzung. Es erscheint indes nicht sachgerecht, innerhalb des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens zu differenzieren und dieses nur teilweise vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO auszunehmen.
- 28
- ff) Auch das Argument der Gegenansicht, es handele sich bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren um eine Verwaltungsangelegenheit (OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Dresden NJ 2008, 315, 316; OLG München FamRZ 1993, 580), auf die § 172 ZPO nicht anwendbar sei, greift nicht. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht noch vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens den Bewilligungsbeschluss abändern kann (Schoreit/Groß Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe 10. Aufl. § 120 ZPO Rn. 36 mwN). Das Überprüfungs- bzw. Abänderungsverfahren ist Teil des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für dieses gilt § 172 ZPO (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris).
- 29
- b) Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 172 ZPO ist die (fortdauernde) Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Partei für das in Rede stehende Verfahren. Davon ist hier auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte für diesen bereits Prozesskostenhilfe beantragt und sich damit im Prozesskostenhilfeverfahren für ihn bestellt. Das Prozesskostenhilfeverfahren umfasst nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO ein. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen ist. Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der Beschwerderegelung in § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschiedenen selbständigen Verfahren zulässt (LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; im Ergebnis ebenso BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris Rn. 10; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1356, 1357; aA Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28).
III.
- 30
- Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2008, durch den die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, hätte gemäß § 172 ZPO der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Antragsteller persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - NJW-RR 2007, 356 - Rn. 6 mwN). Da der Antragsteller die - auch ansonsten zulässige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht diese zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Antragsstellers kommt es demgemäß nicht an. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 20.05.2008 - 5 F 455/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2009 - 13 WF 115/09 -