Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 09. Okt. 2015 - 12 Ta 319/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. August 2015 wird der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. August 2015 aufgehoben.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die gerichtliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.
4Mit der Klage vom 16. Mai 2014 wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung der beklagten Arbeitgeberin. Er beantragte in dem Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Prozesskostenhilfeformular unterschrieb er, dass er eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde. In der Sitzung vom 14. Juni 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Gericht bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts ab dem 16. Mai 2014. In dem übersandten Güteterminsprotokoll befindet sich - anders als im Protokoll in der Hauptakte - ein Hinweis an den Kläger nach § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach er aufgefordert wird, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
5Am 14. Juli 2015 wandte sich das Arbeitsgericht Aachen automatisiert an den Kläger und forderte ihn auf, Angaben nach § 120 Abs. 4 ZPO zu machen. Dabei wies es ihn darauf hin, dass im Falle einer Nichterklärung bis zum 28. Juli 2015 die Prozesskostenhilfe ohne weitere Mahnung aufgehoben werden könne. Dieses Anschreiben an den Kläger kehrte am 24. Juli 2015 an das Arbeitsgericht wegen verzogenen Empfängers zurück. Eine am selben Tag vom Gericht selbst online vorgenommene Anfrage beim Melderegister ergab, dass der Kläger nunmehr unter anderer Anschrift wohnhaft war. Eine weitere Nachfrage des Gerichts ergab, dass dies seit dem 1. Februar 2015 der Fall war.
6Daraufhin hob das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 4. August 2015 auf. Der Kläger habe die Änderung seiner Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt, obwohl auf die Folgen des Unterlassens hingewiesen worden sei. Die bisher gestundeten Prozesskosten würden sofort fällig und von der Gerichtskasse eingezogen. Diesen Beschluss stellte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. August 2015 zu.
7Unter dem 12. August 2015 hat der Klägervertreter gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben. Die fehlende Angabe der neuen Anschrift habe sich nicht auf die gewährte Prozesskostenhilfe ausgewirkt. Zustellungen hätten unmittelbar an ihn erfolgen können. Durch Fax vom 12. August 2015 ist dem Arbeitsgericht ein Arbeitslosengeld-II Bescheid des Klägers mit seiner neuen Anschrift sowie ein Schreiben des Klägers persönlich übermittelt worden, worin er ausführt, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, eine geänderte Adresse anzugeben.
8Am 14. August 2015 wies das Arbeitsgericht den Klägervertreter darauf hin, dass seine Beschwerde unbegründet sei. Er habe nicht binnen zwei Monaten seinen Anschriftswechsel angezeigt. Hierauf sei er im Bewilligungsbeschluss und dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen worden. Auf die gleichbleibenden Vermögensverhältnisse komme es nicht an, da die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht aufgrund verbesserter Einkommenslage, sondern wegen Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aufgehoben worden sei. Trotz fortbestehender Bevollmächtigung habe der Kläger seine neue Anschrift mitteilen müssen.
9Durch Beschluss vom 21. September 2015 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Verschulden des Klägers sei maßgeblich, nicht das seines Prozessbevollmächtigten. Das schlichte Vergessen der Mitteilung des Anschriftswechsels sei nicht entschuldigend.
10II.
11Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO iVm. § 11a Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor.
12I. Die Bewilligung und die Aufhebung der Prozesskostenhilfe unterliegen im vorliegenden Fall dem nach dem 1. Januar 2014 geltenden Recht, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, § 40 S. 1 EGZPO.
13II. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus großer Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
141. Die Zwölfte Kammer schließt sich den Beschlüssen der Ersten und Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln an (22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 -; 3. August 2015 - 4 Ta 148/15 -; 14. September 2015 - 4 Ta 285/15 -) und führt lediglich ergänzend Folgendes aus:
15a) Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die nicht unverzügliche Mitteilung der geänderten Anschrift nicht genügt, um die Bewilligung aufzuheben. Die Merkmale absichtlich oder grob nachlässig bei der falschen Angabe beziehen sich auch auf die zweite Regelungsalternative der fehlenden Anzeige (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 11/11472 S. 35). Dafür spricht auch, dass das Verb „mitgeteilt“ erst am Satzende - und damit sämtliche Alternativen umfassend - steht. Das Auslegungsergebnis folgt zudem aus dem Sinn und Zweck der Sanktion. Es ist nicht ersichtlich, warum die Falschangabe einem großzügigeren Verschuldensmaßstab als die Nichtangabe unterliegen sollte. Zwar enthält das Merkmal „unverzüglich“ bereits einen Verschuldensmaßstab (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), der wird allerdings durch Absicht und grobe Nachlässigkeit gesteigert. Diese besondere Schuld muss vom Gericht geprüft und kann nicht unterstellt werden (aA LAG Düsseldorf 5. Dezember 2014 - 2 Ta 555/14 -).
16b) Es bestehen entgegen der Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (20. Juli 2015 - 21 Ta 975/15 -) keine ausreichenden gesetzlichen Anhaltspunkte, dass im Fall der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten die Norm an sich nicht greifen soll. Der Gesetzgeber hat die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im Gesetzgebungsverfahren gesehen und keine Ausnahme von den Meldepflichten geregelt - im Gegenteil (BT-Drucks. 17/11472 S. 34). Der Antragsteller wird auf die Pflichten bereits im Antragsformular hingewiesen, da ein Bevollmächtigter bestellt sein kann, der allein den Bewilligungsbeschluss erhält. Hinzu kommt, dass einer solchen restriktiven Auslegung allgemeine prozessuale Grundsätze entgegenstehen. Allerdings stellte sich das Problem in der Praxis nicht oder nicht in der Form, wenn sich das nachprüfende Gericht allein - wie nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Fristsetzungen prozessual geboten - an den Prozessbevollmächtigten und nicht an den Antragsteller persönlich wenden würde(vgl. LAG Köln 22. September 2015 - 12 Ta 220/15 -).
17c) Bei der Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist weiterhin Folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 ZPO zwar kein Raum für ein gerichtliches Ermessen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Deshalb ist Absatz 1 vom Gesetzgeber nicht als Muss-, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet worden, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt (BT-Drucks. 15/11472 S. 34).
18d) Die Pflicht zur Angabe der neuen Anschrift hat nach dem Willen des Gesetzgebers allein „ergänzenden“ Charakter.
19aa) Die Pflicht tritt ergänzend zur Pflicht, nachträgliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Teilt die Partei einen Anschriftenwechsel nicht von sich aus mit, ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drucks. 15/11472 S. 34). Auch die systematisch eng verknüpfte Anzeigepflicht nach § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO knüpft an eine Erheblichkeitsschwelle(100,00 Euro).
20bb) Daraus lassen sich zwei Folgen ableiten: Wenn die neue Anschrift unschwer ermittelt werden kann, etwa weil sich der Kläger ordnungsgemäß amtlich umgemeldet hat, und es für das Gericht leicht ist, seine neue Anschrift aus zugänglichen Registern zu ermitteln, scheidet nach dem Sinn und Zweck eine Aufhebung mangels echter Erheblichkeit aus. Jedenfalls handelt es sich dann um einen als atypisch einzuordnenden Sachverhalt: Das Gericht muss keine aufwändigen Ermittlungen anstellen. Es kann im Einwohnermeldeamtsregister (EMA), das ihm idR zur Verfügung steht, nachsehen. Die Aufhebung der Bewilligung wäre dann reine Förmelei und machte erheblich mehr Arbeit, als die einfache EMA-Abfrage. Andernfalls wird der Betroffene in aller Regel Beschwerde einlegen oder einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Der Wille des Gesetzgebers zu Beschleunigung, Effizienz und Kostenreduzierung im neuen Verfahren nach dem 1. Januar 2014 wäre durch eine vorschnelle oder unnötige Aufhebung erheblich konterkariert (vgl. BT-Drucks. 11/11742 S. 24).
21e) Nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schadet direkter Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit. Eine grobe Nachlässigkeit kann in Anlehnung an den materiell-rechtlich entwickelten Begriff der groben Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in gegebenem Fall jedem einleuchten muss. Den Handelnden muss also auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verschulden treffen (BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 -; OLG Karlsruhe 6. Juni 2014 - 18 WF 76/14 -; LAG Köln 3. August 2015 - 4 Ta 148/15 -). Die gemeinsame Benennung von Absicht und Nachlässigkeit verdeutlicht, dass die Anforderungen hoch sind. Auch wegen des besonderen Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens mit „Augenmaß“ zu prüfen (LAG Köln 22. Juni 2015 - 1 Ta 145/15 -; LAG Köln 3. August 2015 - 4 Ta 148/15 -; LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 -). Denn anders etwa als §§ 32, 59 SGB II führt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zum vollen Wegfall der Bewilligung und zur sofortigen Fälligstellung der Kosten.
222. Aus diesen Auslegungsaspekten lässt sich ableiten, dass die fehlende Mitteilung des Wechsels der Anschrift nur unter besonderen Voraussetzungen die Aufhebung der Bewilligung rechtfertigen kann. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die fehlende Angabe Auswirkungen in der Sache hat. Allerdings können nur Antragsteller in Fällen bestraft werden, in denen auch mithilfe des bestellten Anwalts eine neue Anschrift nicht oder nur mit aufwändigen Ermittlungen festgestellt werden kann. Das Gericht hat sich wegen des scharfen Sanktionscharakters bei Adresswechseln zunächst der ihm zustehenden Auskunftsmöglichkeiten des Melderegisters zu bedienen. Erst wenn diese einfachen und schnellen Recherchen - auch mit Hilfe des Bevollmächtigten - scheitern, kommt eine Aufhebung in Betracht. Weiterhin sind dann an den Verschuldensmaßstab erhebliche Anforderungen zu stellen. Das schwere Verschulden ergibt sich idR nicht aus der fehlenden Meldung allein. Verspätete oder unterbliebene Meldungen des Umzugs zu den Melderegistern sind für das Verschulden schuldschärfend zu würdigen.
233. Nach diesen Maßstäben scheidet hier eine Aufhebung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Verletzung prozessualer Pflichten. Im vorliegenden Fall ist vielmehr festzustellen, dass sich der Kläger ordnungsgemäß bei den Ämtern umgemeldet hat und im Zuge des Umzugs allein vergessen hat, dem Arbeitsgericht die neue Anschrift mitzuteilen. Die neue Anschrift konnte das Arbeitsgericht unschwer ermitteln. Hinzukommt, dass der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, an den es sich das Gericht zunächst gar nicht erst gewandt hat. Da sonstige Besonderheiten weder vom Arbeitsgericht festgestellt wurden, noch sonst erkennbar sind, kann nicht angenommen werden, dass ein Grad der groben Nachlässigkeit vorläge. Dies führt zur Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Aachen.
244. Eine abändernde Korrektur in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich. Ob im Nachprüfungsverfahren Änderungen eingetreten sind, wird das zuständige Gericht zu prüfen haben (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -).
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(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.