Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 30. Jan. 2014 - 11 Ta 373/13
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2013 teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird für seine Rechtsverfolgung erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B , H strasse , D , mit Wirkung vom 18.07.2013 bewilligt, soweit er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 80,00 € beantragt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
31. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bedurfte der Abänderung, soweit der Kläger vom Beklagten Lohn für den Zeitraum 01.06.2012 bis 15.06.2012 in Höhe von 80,00 € beansprucht. Für diesen Streitgegenstand besteht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, denn der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.08.2013 selbst eingeräumt, dass der Kläger bis zum 15.06.2013 für ihn tätig war. Streitig ist zwischen den Parteien, ob durch eine „Vorschusszahlung“ am 15.06.2012 in bar von 1000,00 € der Lohnanspruch auch für den Monat Juni 2012 erfüllt wurde. Dies wird ggfs. mittels Beweisaufnahme durch Vernehmung der angebotenen Zeugen zu klären sein. Der Kläger räumt lediglich eine Zahlung von 200,-- für den Monat Mai 2012 ein. Der Beklagte ist für die Erfüllung der Lohnforderung nach § 362 Abs. 1 BGB beweisbelastet. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird, liegen im Übrigen nicht vor (vgl. z.B.: BVerfG, Beschl. vom 28.01.2013– 1 BvR 274/12 – m.w.N.). Da der Kläger seinen Lebensunterhalt mit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des SGB II bestreitet, ist er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.
42. Mit zutreffenden Argumenten hat das Arbeitsgericht hingegen die Erfolgsaussicht verneint, soweit der Kläger Lohnzahlung für den Zeitraum 16.06.2012 bis 30.11.2012 begehrt.
5a) Der Beklagte hat behauptet, dass der Kläger nach dem 15.06.2012 nicht mehr zu Arbeit erschienen ist. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäߧ 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG, Urteil vom 18.04. 2012 – 5 AZR 248/11 – m.w.N.). Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 29.08.2013 erfolglos aufgefordert, eine Arbeitsleistung für den Beklagten darzulegen. Im abweisenden Beschluss vom 23.10.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2013 hat es ausdrücklich auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen. Der Kläger hingegen hat weder vor noch im Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht noch innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist des Landesarbeitsgerichts auch nur ansatzweise eine Tätigkeit für den Beklagten für die Zeit ab dem 16.06.2012 vorgetragen.
6b) Der Kläger hat auch keinen Vergütungstatbestand dargetan, der eine Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung rechtfertigt. Zwar hat er sich auf Lohnabrechnungen über monatlich 160,00 € für die Zeit Juni bisNovember 2011 berufen. Diese sind jedoch nicht geeignet, einen Zahlungsanspruch zu begründen, worauf bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung wiederholt hingewiesen hat und auf die Bezug genommen wird. Lohnabrechnungen enthalten grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis, es sei denn, es liegen besondere Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber mit der Abrechnung auf alle Einwendungen verzichten will (BAG, Urteil vom 12.12.2000 – 9 AZR 508/99 – m.w.N.). Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht dargetan. Es bedarf daher keiner vertiefenden Erörterung der Vermutung des Arbeitsgerichts, dass die Lohnzahlung durch die Lohnabrechnung über mehrere Monate lediglich zum Schein über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten gestreckt werden sollte, um die Lohnzahlung unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenze im Hinblick auf den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Bestimmungen des SGB II anrechnungsfrei zu gestalten.
7II. Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.