Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2015 - 11 Ta 336/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2707/15 wird auf 22.725,-- €,
der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2708/15 auf 18.180,-- € und
der Streitwert für den Vergleich vom 28.05.2015 auf 40.905,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur teilweise begründet.
31. Für die rechtliche Beurteilung der Streitwertbeschwerde ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
4a) Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem bestimmten Inhalt im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so ist es angemessen, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (LAG Köln, Beschl. v. 21.01.2015 – 4 Ta 347/14 –; vgl. auch LAG Köln, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ta 265/11 – m.w.N.).
5b) Regelungen in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits können nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie Streitpunkte betreffen, über die sich die Parteien unabhängig vom Streit über die Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt haben. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Dies ist Folge des sozialpolitischen Schutzzwecks des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig gestaltet sind. Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt u.a.: Es kann nicht von dem Ergebnis der Erledigung der Bestandsstreitigkeit abhängen, ob der gesetzliche Höchstbetrag des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG überschritten wird. Es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin – gegebenenfalls mit Abfindungszahlung – vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin – gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob geregelt wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird, oder ob die Erledigung des Bestandstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt wird, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden, insbesondere einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor dem ursprünglich vom Arbeitgeber intendierten Beendigungszeitpunkt suspendiert oderaufgehoben werden bzw. ihr Ende auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der übrigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich verlegt wird. Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes des§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG führen (LAG Köln, Beschl. v. 13.02.2015 – 5 Ta36/15 – m.w.N.). Ein Titulierungsinteresse für einzelne Regelungen ist allenfalls anzuerkennen, wenn objektive Anhaltspunkte für die Annahme künftigen vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners bestehen (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 12.06.2013 – 7 Ta 20/13 –).
62. Danach ist der Verfahrensstreitwert im Kündigungsschutzverfahren16 Ca 2707/15 hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit der begehrten Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ und der zusammenfassenden Verhaltensbeurteilung „stets einwandfrei“ mit einem Monatsgehalt statt mit einem halben Monatsverdienst – wie vom Arbeitsgericht angenommen – zu bemessen, so dass sich für dieses Verfahren unter Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags in Höhe von einer Monatsvergütung von4.545,-- € ein Streitwert von insgesamt fünf Monatsverdiensten, mithin22.725,-- €, ergibt.
73. Mit dem Vergleich vom 28.05.2015 wurde auch das Entfristungsverfahren 16 Ca 2708/15 erledigt, welches seinerseits mit vier Monatsverdiensten unter Berücksichtigung des dortigen Weiterbeschäftigungsbegehrens zu bewerten war, so dass sich ein Vergleichswert für die Gesamterledigung von 40.905,-- € ergibt.
8Ein Mehrwert für den Vergleich im Hinblick auf die vereinbarte Freistellung für den Zeitraum Juni 2015 bis September 2015 im Zuge der einvernehmlichen Verlängerung der Kündigungsfrist besteht nicht. Dieser Aspekt wird von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfasst. Es handelt sich um keinen Streit, der unabhängig von dem über die Wirksamkeit der Kündigung geführt worden ist. Vielmehr ist die Freistellungsregelung Bestandteil des „Gesamtpakets“ der vergleichsweisen Beilegung des Bestandsschutzstreits. Darüber hinaus besteht eine wirtschaftliche Identität mit dem bereits streitwertmäßig erfassten Weiterbeschäftigungsantrag. Die Freistellungsabrede ist die Kehrseite zum Weiterbeschäftigungsbegehren. In der Regelung über die Freistellung liegt zugleich eine Regelung darüber, ob und in welchem Umfang während der restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses noch eine Weiterbeschäftigung stattfinden soll. Dies ist aber regelmäßig bereits mit dem Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrages berücksichtigt (LAG Köln, Beschl. v. 06.01.1914 – 11 Ta 344/13 – m.w.N.). Die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes wegen der vereinbarten floskelhaften Verschwiegenheitspflicht und der Ausgleichsklausel kommt nicht in Betracht. Auch bei diesen Regelungen im Vergleich handelt es sich lediglich um Bestandteile der Bereinigung der Bestandsschutzverfahren, ein Streit über die Verschwiegenheit und Inhalt der Ausgleichsklausel ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
94. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom18. August 2014 – 2 Ca 4686/14 – abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 2.200,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass in der bisherigen Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln für den Rechtsstreit um ein Zwischenzeugnis der Streitwert grundsätzlich auf ein halbes Monatsgehalt festgesetzt wurde (vgl. außer dem in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts angegebenen Beschluss der erkennenden Kammer: LAG Köln 21.12.2000 – 12 Ta 315/00; 12.07.1996 – 11 Ta 97/96; 26.02.2004 – 7 Ta 43/04; 02.05.2011 – 2 Ta 122/11; 12.04.2010 – 8 Ta 98/10).
3Allerdings haben einzelne Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln auch schon in der Vergangenheit in Ausnahmefällen den Streitwert für den Streit um ein Zwischenzeugnis auf ein ganzes Monatsgehalt festgesetzt, nämlich dann, wenn der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde. Das Zwischenzeugnis sei dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich gegebenenfalls im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben müsse (LAG Köln 23.11.2011 – 11 Ta 265/11; vgl. auch LAG Köln 21.08.2006 – 11 Ta 286/06; 18.07.2007 – 9 Ta 164/07).
4Die Rechtsprechung der anderen Landesarbeitsgerichte stellte sich in der Vergangenheit als sehr uneinheitlich dar: Die Entscheidungen der einzelnen Landesarbeitsgerichte bewegten sich bei der Bewertung des Streits um ein Zwischenzeugnis in der Bandbreite zwischen einem Drittel und dem Mehrfachen eines Monatsentgelts (s. den ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung der einzelnen Landesarbeitsgerichte bei TZA/Ziemann Streitwert und Kosten 1 A Rn. 606 – 627).
5Angesichts dieser Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich eine genaue Bewertung eines solchen Streits weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus anerkannten allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung (vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503-505) ableiten lassen, erscheint es richtig, insoweit, als es um die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses geht, den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu folgen und eine Differenzierung zwischen einem End- und einem Zwischenzeugnis nicht mehr vorzunehmen. Dafür spricht auch, dass ebenso in zahlreichen anderen Situationen als derjenigen, in der einzelne Kammern des LAG Köln bereits ein ganzes Monatsentgelt für den Streit um ein Zwischenzeugnis angesetzt haben, das Zwischenzeugnis des Arbeitnehmers für eine Bewerbung außerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses die gleiche Bedeutung haben kann wie bei einem gleichzeitig laufenden Kündigungsrechtsstreit.
6Die Kammer gibt daher ihre bisherige Rechtsprechung zum Zwischenzeugnis auf und folgt insoweit den Empfehlungen des Streitwertkataloges, sodass auch ein solcher Rechtsstreit mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist.
7Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2011 abgeändert. Die Klägerin hat bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von 162,65 € eine monatliche Rate von 60,-- € zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin bezieht derzeit Krankengeld i.H.v. € 1244,65 monatlich. Ihre Mietverpflichtungen belaufen sich auf monatlich € 340,00.
- 2
Die Klägerin hat Abzahlungsverpflichtungen i.H.v. € 100,00 monatlich schon erstinstanzlich nachgewiesen. Des Weiteren hatte sie erstinstanzlich vorgetragen, noch 10 Monate € 60 monatlich und abschließend eine letzte Rate von € 52,74 an die X. GmbH & Co KG zahlen zu müssen.
- 3
Nach Klageerhebung hat die Klägerin sich bei der Studiengemeinschaft C-Stadt angemeldet, die nun eine Kursgebühr von € 133,00 monatlich erhebt.
- 4
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klägerin mit Beschluss vom 23.11.2011, der Klägerin zugestellt am 28.11.2011, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
- 5
Berechnet wurde die Ratenhöhe wie folgt:
- 6
Einkünfte
Bruttoeinkommen
1244,65
abzusetzende Beträge:
Freibeträge
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
400,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Abzahlungsverpflichtungen
152,74
Ergebnis:
anrechenbares Einkommen
351,91
gerundet
351,00
PKH-Rate
135,00
- 7
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 02.12.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die festgesetzte Ratenhöhe beschränkt. Sie ist der Ansicht, bei € 1244,65 Einkommen monatlich müsse die Rate niedriger ausfallen.
- 8
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, bei Krankengeldbezug sei kein Freibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO anzusetzen.
- 9
Die Kammer hat der Klägerin mit Hinweis vom 12.12.2011 aufgegeben die tatsächliche Zahlung an die X. GmbH & Co KG nachzuweisen. Übersehen hat die Kammer bei Erteilung des Hinweises, dass die Beklagte in der Hauptsache mittlerweile den Bestand des Arbeitsverhältnis der Parteien außer Streit gestellt hat, die Krankengeldleistungen daher im bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat die Klägerin den Nachweis der Zahlung von € 60,00 monatlich an die X. GmbH & Co KG geführt.
II.
- 10
1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO ist zulässig.
- 11
2. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet.
- 12
a) Die von der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung aus ihrem Einkommen zu zahlenden monatlichen Raten berechnen sich wie folgt:
- 13
Einkünfte
Nettoeinkommen
1244,65
abzusetzende Beträge:
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO
182,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
400,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Abzahlungsverpflichtungen
160,00
Ergebnis:
anrechenbares Einkommen
162,65
gerundet
162,00
PKH-Rate
60,00
- 14
b) Zu Gunsten der Klägerin ist der Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO in Ansatz zu bringen.
- 15
Krankengeldleistungen, die anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet werden sind als Erwerbseinkommen zu betrachten, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist (BAG 22.04.2009 - 3 AZB 90/08 - AP Nr 9 zu § 115 ZPO; LAG Sachsen-Anhalt 25.06.2010 - 2 Ta 91/10 - zitiert nach juris). Da die Klägerin nachdem die Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnis außer Streit stellte nunmehr Krankengeld im Rahmen eines Arbeitsverhältnis bezieht, ist ihr der Freibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO zuzugestehen.Nach § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Versichert in diesem Sinne sind im Wesentlichen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) . Der Krankengeldanspruch knüpft deshalb prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet. Das Krankengeld beträgt 70% des dort genannten Brutto-, höchstens 90% des Nettoeinkommens. Die Klägerin bezieht bei einem Nettoarbeitseinkommen von ca. € 1420.- Krankengeld i.H.v. € 1244,65. Das Krankengeld ist daher nach § 47 SGB V berechnet.
- 16
Darüber hinaus war die Ratenzahlung an X. GmbH & Co KG mit 60,00 € monatlich anzusetzen. Die Klägerin hat die Zahlung in dieser Höhe im Beschwerdeverfahren nachgewiesen.
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Die Kursgebühren an die Studiengemeinschaft C-Stadt bleiben unberücksichtigt, da diese Verpflichtung nach Klageerhebung von der Klägerin eingegangen wurde.
- 18
3. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.