Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 21. Jan. 2015 - 4 Ta 347/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom18. August 2014 – 2 Ca 4686/14 – abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 2.200,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass in der bisherigen Rechtsprechung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln für den Rechtsstreit um ein Zwischenzeugnis der Streitwert grundsätzlich auf ein halbes Monatsgehalt festgesetzt wurde (vgl. außer dem in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts angegebenen Beschluss der erkennenden Kammer: LAG Köln 21.12.2000 – 12 Ta 315/00; 12.07.1996 – 11 Ta 97/96; 26.02.2004 – 7 Ta 43/04; 02.05.2011 – 2 Ta 122/11; 12.04.2010 – 8 Ta 98/10).
3Allerdings haben einzelne Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln auch schon in der Vergangenheit in Ausnahmefällen den Streitwert für den Streit um ein Zwischenzeugnis auf ein ganzes Monatsgehalt festgesetzt, nämlich dann, wenn der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht wurde. Das Zwischenzeugnis sei dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich gegebenenfalls im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben müsse (LAG Köln 23.11.2011 – 11 Ta 265/11; vgl. auch LAG Köln 21.08.2006 – 11 Ta 286/06; 18.07.2007 – 9 Ta 164/07).
4Die Rechtsprechung der anderen Landesarbeitsgerichte stellte sich in der Vergangenheit als sehr uneinheitlich dar: Die Entscheidungen der einzelnen Landesarbeitsgerichte bewegten sich bei der Bewertung des Streits um ein Zwischenzeugnis in der Bandbreite zwischen einem Drittel und dem Mehrfachen eines Monatsentgelts (s. den ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung der einzelnen Landesarbeitsgerichte bei TZA/Ziemann Streitwert und Kosten 1 A Rn. 606 – 627).
5Angesichts dieser Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich eine genaue Bewertung eines solchen Streits weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus anerkannten allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung (vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 – 4 Ta 467/08, NZA-RR 2009, 503-505) ableiten lassen, erscheint es richtig, insoweit, als es um die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses geht, den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit zu folgen und eine Differenzierung zwischen einem End- und einem Zwischenzeugnis nicht mehr vorzunehmen. Dafür spricht auch, dass ebenso in zahlreichen anderen Situationen als derjenigen, in der einzelne Kammern des LAG Köln bereits ein ganzes Monatsentgelt für den Streit um ein Zwischenzeugnis angesetzt haben, das Zwischenzeugnis des Arbeitnehmers für eine Bewerbung außerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses die gleiche Bedeutung haben kann wie bei einem gleichzeitig laufenden Kündigungsrechtsstreit.
6Die Kammer gibt daher ihre bisherige Rechtsprechung zum Zwischenzeugnis auf und folgt insoweit den Empfehlungen des Streitwertkataloges, sodass auch ein solcher Rechtsstreit mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist.
7Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2011 abgeändert. Die Klägerin hat bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von 162,65 € eine monatliche Rate von 60,-- € zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin bezieht derzeit Krankengeld i.H.v. € 1244,65 monatlich. Ihre Mietverpflichtungen belaufen sich auf monatlich € 340,00.
- 2
Die Klägerin hat Abzahlungsverpflichtungen i.H.v. € 100,00 monatlich schon erstinstanzlich nachgewiesen. Des Weiteren hatte sie erstinstanzlich vorgetragen, noch 10 Monate € 60 monatlich und abschließend eine letzte Rate von € 52,74 an die X. GmbH & Co KG zahlen zu müssen.
- 3
Nach Klageerhebung hat die Klägerin sich bei der Studiengemeinschaft C-Stadt angemeldet, die nun eine Kursgebühr von € 133,00 monatlich erhebt.
- 4
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klägerin mit Beschluss vom 23.11.2011, der Klägerin zugestellt am 28.11.2011, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
- 5
Berechnet wurde die Ratenhöhe wie folgt:
- 6
Einkünfte
Bruttoeinkommen
1244,65
abzusetzende Beträge:
Freibeträge
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
400,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Abzahlungsverpflichtungen
152,74
Ergebnis:
anrechenbares Einkommen
351,91
gerundet
351,00
PKH-Rate
135,00
- 7
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 02.12.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die festgesetzte Ratenhöhe beschränkt. Sie ist der Ansicht, bei € 1244,65 Einkommen monatlich müsse die Rate niedriger ausfallen.
- 8
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, bei Krankengeldbezug sei kein Freibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO anzusetzen.
- 9
Die Kammer hat der Klägerin mit Hinweis vom 12.12.2011 aufgegeben die tatsächliche Zahlung an die X. GmbH & Co KG nachzuweisen. Übersehen hat die Kammer bei Erteilung des Hinweises, dass die Beklagte in der Hauptsache mittlerweile den Bestand des Arbeitsverhältnis der Parteien außer Streit gestellt hat, die Krankengeldleistungen daher im bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat die Klägerin den Nachweis der Zahlung von € 60,00 monatlich an die X. GmbH & Co KG geführt.
II.
- 10
1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO ist zulässig.
- 11
2. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet.
- 12
a) Die von der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung aus ihrem Einkommen zu zahlenden monatlichen Raten berechnen sich wie folgt:
- 13
Einkünfte
Nettoeinkommen
1244,65
abzusetzende Beträge:
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO
182,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
400,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Abzahlungsverpflichtungen
160,00
Ergebnis:
anrechenbares Einkommen
162,65
gerundet
162,00
PKH-Rate
60,00
- 14
b) Zu Gunsten der Klägerin ist der Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO in Ansatz zu bringen.
- 15
Krankengeldleistungen, die anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet werden sind als Erwerbseinkommen zu betrachten, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist (BAG 22.04.2009 - 3 AZB 90/08 - AP Nr 9 zu § 115 ZPO; LAG Sachsen-Anhalt 25.06.2010 - 2 Ta 91/10 - zitiert nach juris). Da die Klägerin nachdem die Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnis außer Streit stellte nunmehr Krankengeld im Rahmen eines Arbeitsverhältnis bezieht, ist ihr der Freibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO zuzugestehen.Nach § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Versichert in diesem Sinne sind im Wesentlichen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) . Der Krankengeldanspruch knüpft deshalb prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet. Das Krankengeld beträgt 70% des dort genannten Brutto-, höchstens 90% des Nettoeinkommens. Die Klägerin bezieht bei einem Nettoarbeitseinkommen von ca. € 1420.- Krankengeld i.H.v. € 1244,65. Das Krankengeld ist daher nach § 47 SGB V berechnet.
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Darüber hinaus war die Ratenzahlung an X. GmbH & Co KG mit 60,00 € monatlich anzusetzen. Die Klägerin hat die Zahlung in dieser Höhe im Beschwerdeverfahren nachgewiesen.
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Die Kursgebühren an die Studiengemeinschaft C-Stadt bleiben unberücksichtigt, da diese Verpflichtung nach Klageerhebung von der Klägerin eingegangen wurde.
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3. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
- 19
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.