Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. Feb. 2016 - 7 TaBV 77/15
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2015 – 3 BV 3/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen im Pflege- und Erziehungsdienst (PED).
4Die Antragstellerin - Beteiligte zu 1. - (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in I ein Krankenhaus und verfügt über 471 Planbetten. Sie ist nicht tarifgebunden. Antragsgegner - Beteiligter zu 2. - ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
5Die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Arbeitgeberin haben sich in der Vergangenheit aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisungen im Wesentlichen an den „Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in den Anstalten und Einrichtungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV)“ orientiert. Im August 2012 haben sich die Beteiligten darauf verständigt, die Arbeitsbedingungen bei der Arbeitgeberin schrittweise an diejenigen Bedingungen des „TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K)“ anzugleichen. Zu diesem Zweck schlossen sie am 20.08.2012 eine „Betriebsvereinbarung zur Änderung der Arbeitsbedingungen“. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es (auszugsweise):
6„§ 2 Neuregelung der Arbeitsbedingungen
71. Mit der Neuregelung der Arbeitsbedingungen wird das Lohnniveau im Krankenhaus stufenweise auf ein Niveau angehoben, welches der Höhe und der Struktur nach dem TVöD-K entspricht.
8…
9§ 5 Eingruppierung der Mitarbeiter
101. …
112. Das Krankenhaus wird für jeden Mitarbeiter vor der Übergabe der Musterverträge (…) ein gesondertes Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchführen“
12Wegen der zur Akte gereichten Kopie der Betriebsvereinbarung nebst Anlage wird auf die Kopie Bl. 21 - 28 d.A. Bezug genommen.
13Die Arbeitgeberin beabsichtigte, für eine Tätigkeit im Behandlungsbereich „Jugendliche und junge Erwachsene“ - „4 Ost“, der zur Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie gehört, drei MitarbeiterInnen einzustellen, die allesamt ausgebildete Gesundheits- und Krankenpfleger sind. In der Stellenbeschreibung, die die Arbeitgeberin zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 86, 87 d.A.), ist als Qualifikation für diese Arbeit genannt:
14„ErzieherInnen, HeilpädagogInnen, SozialpädagogInnen, DiplompädagogInnen, examinierte pflegerischen MitarbeiterInnen sowie MitarbeiterInnen mit gleichwertigen pädagogischen oder pflegerischen Berufsausbildungen.“
15Die Station 4 Ost bietet ein eigenständiges adoleszenz-psychiatrisches Behandlungskonzept für etwa 15 jugendliche Patienten im Alter zwischen 16 und 20 Jahren an, die aufgrund von frühen Erkrankungen, längerer kinder- und jugendpsychiatrischer Vorgeschichte oder ungünstigen psychosozialen Entwicklungsbedingungen eine Reifeverzögerung aufweisen, eines speziellen therapeutisch-pädagogischen Settings bedürfen und in den üblichen erwachsenenpsychiatrischen Strukturen nicht zurechtkommen würden.
16Ein von der Arbeitgeberin herausgegebenes Faltblatt (Bl. 383, 384 d.A.) beschreibt als Therapiekonzept im Behandlungsbereich „Jugendliche und junge Erwachsene“:
17„Wir bemühen uns ein therapeutisches Milieu zu schaffen, um Nachreifungsprozesse zu ermöglichen, Anregungen zur Interessenbildung zu geben, lebenspraktische Fertigkeiten zu schulen und soziale Kompetenzen im Umfeld mit Gleichaltrigen zu erwerben.“
18Die Behandlungsschwerpunkte benennt die Arbeitgeberin im Faltblatt wie folgt:
19- 20
Entwicklungs- und Reifungskrisen
- 21
Angst- und Panikstörungen
- 22
Essstörungen
- 23
Posttraumatische Belastungsstörungen
- 24
Psychosen
- 25
Depressionen
- 26
Manien
- 27
Schizophrenien
Das Behandlungsteam beschreibt die Arbeitgeberin so:
29„Das multiprofessionelle Team besteht aus:
30- 31
Krankenschwestern/-pflegern
- 32
SozialpädagogInnen
- 33
Stationsärztin/Stationsarzt
- 34
Psychologe
- 35
einer/m OberärztIn sowie
- 36
verschiedenen Kunsttherapeuten“
Das Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter im Pflege- und Erziehungsdienst umfasst in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung und den Stationsärzten/-Psychologen alle dort anfallenden unterstützenden medizinisch-pflegerischen und therapeutisch-pädagogischen Aufgaben, wie sie sich besonders bei Patienten im jungen Erwachsenenalter ergeben. Wegen der Darstellung der Therapieformen im Einzelnen wird wiederum auf das Faltblatt verwiesen
38In der Vergangenheit waren im genannten Behandlungsbereich (außer dem Stationsleiter - Dipl.-Pädagoge) neben einem Gesundheits- und Krankenpfleger und einem Erzieher u.a. fünf Beschäftigte mit der Qualifikation von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen tätig, wobei die Beteiligten übereinstimmend vortragen, dass alle Beschäftigten im PED die gleichen Arbeitsaufgaben erbringen und sich gegenseitig vertreten. Bezüglich der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen hatte die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, diese seien was die Vergütung angeht in Anwendung des TVÜ-VKA / TVöD als „Krankenschwestern“ einzugruppieren. Das hierzu geführte Zustimmungsersetzungsverfahren führte - rechtskräftig - zur Antragsabweisung (LAG Hamm, Beschluss v. 02.12.2014, 7 TaBV 41/14 juris).
39Mit drei Einstellungsmitteilungen vom 30.07.2014, 01.08.2014 und 17.12.2014 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung dreier Gesundheits- und Krankenpfleger für den „Dienstplan 4 Ost“ und teilte als Vergütungsgruppe „5c/7a“ mit. Ihrer Auffassung nach handelt es sich hierbei um die zutreffende Überleitung nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA aus der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 10 Anlage 1b BAT, die wie folgt lautet:
40„Krankenschwestern, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen.“
41Den Einstellungen stimmte der Betriebsrat letztendlich zu, jedoch widersprach er der beabsichtigten Vergütung mit der Begründung:
42„Die in erster Instanz bestätigte Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Hagen beinhaltete, dass die MitarbeiterInnen im Bereich der Station 4 Ost nicht wie Gesundheits- und KrankenpflegerInnen eingruppiert werden.
43bzw.:
44Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 02.12.2014 festgestellt, dass die Tätigkeit auf der Station 4 Ost keine krankenpflegerische Tätigkeit ist. Insofern sind die MitarbeiterInnen dort in die Vergütungsordnung Soziales und Erziehung des TVöD einzugruppieren, Für Frau … ist die Entgeltgruppe S 8, Fallgruppe 1 einschlägig.“
45Wegen der Einstellungsmitteilungen und die jeweiligen Antworten des Betriebsrates wird auf die Kopien Bl. 89-97 d.A. Bezug genommen.
46Die Entgeltgruppe S 8 Ziffer 5 des Anhangs zu Anlage C des TVöD-V (Sozial- und Erziehungsdienst) ist wie folgt beschrieben:
47„S 8, Ziff. 5: „Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.“
48Außerhalb des PED der Station 4 Ost verfügt die Arbeitgeberin für die psychiatrischen Stationen der Erwachsenenpsychiatrie inklusive der Station 4 Ost über drei (bzw. vier, so der Vortrag im Beschwerdeverfahren) Beschäftigte im Sozialdienst, denen die patientenbezogene Kontaktaufnahme in der Funktion des Sozialdienstes sowohl intern als auch gegenüber externen Einrichtungen obliegt. Beschäftigte des Sozialdienstes sind auch nach Auffassung der Arbeitgeberin zutreffend nach den Regelungen des TV Sozial- und Erziehungsdienst -SuE- eingruppiert.
49Mit der am 09.03.2015 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der betroffenen drei Beschäftigten in die Entgeltgruppe KR 7a der Kr-Anwendungstabelle Anlage E zu § 15 Abs. 2 TVöD-K, nach den Bestimmungen des TVÜ-VKA/TVöD übergeleitet aus der Vergütungsgruppe V der Anlage 1b zum BAT (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst).
50Die Arbeitgeberin hat vorgetragen:
51Die beabsichtigte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 10 mit der Folge der Überleitung in die Entgeltgruppe 7a TVöD sei zutreffend, da alle drei Beschäftigten im Tarifsinne Krankenschwestern - heute Gesundheits- und Krankenpfleger/-pflegerinnen - seien, die entsprechend dem Tarifmerkmal in einem psychiatrischen Krankenhaus psychisch kranke Menschen bei der Arbeitstherapie betreuen würden; jedenfalls seien die Therapieangebote der Arbeitstherapie vergleichbar.
52Das Aufgabenspektrum der Mitarbeiter im Pflege- und Erziehungsdienst umfasse (vgl. die Stellenbeschreibung Bl. 86, 87 d.A.) folgende Punkte:
53- 54
aktive Teilnahme und Mitgestaltung der Aufnahme- und Familiengespräche
- 55
Einzelgespräche mit den Kindern/Jugendlichen
- 56
telefonische Kontakte und Bezugspflege mit Eltern, Heimen oder berufsfördernden Einrichtungen
- 57
Sozialtraining mit Jugendlichen/Kindern
- 58
Hilfe und Unterstützung der Alltagsbewältigung und bei Konflikten
- 59
Anleitung zur Eigenhygiene
- 60
Pflegedokumentation
- 61
Organisation der medizinisch-pflegerischen Versorgung
- 62
Aufsicht über den Medikamentenbestand, Verbandsmittel, Medizingeräte u. a.
- 63
Bestellung und Lagerung von Sachmitteln im Rahmen der medizinischen Versorgung
- 64
Aufsicht über die Hygiene
- 65
Teilnahme an den ärztlichen Visiten
- 66
Verantwortung für die Umsetzung der Verordnungen
- 67
Kontakt zu den anderen Fachabteilungen im Krankenhaus
- 68
Führung der medizinischen und therapeutischen Dokumentationsmappen
- 69
Bereitstellung aller benötigten Formulare
- 70
Abschluss der Patientenakten und Endkontrolle
- 71
Vertretung innerhalb aller o. g. Aufgabengebiete
- 72
bei Bedarf Vertretung der Nachtwache
- 73
Teilnahme an der Gruppentherapie
- 74
Koordination und Durchführung von Projekt- und Freizeitgestaltungen
- 75
Gestaltung und Mithilfe in der Tagesstrukturierung
- 76
Gestaltung und Planung der Jahresfeste und der Station
- 77
Hilfe und Betreuung beim Umgang mit Alltagspflichten: Hygiene, Ämter, Wäschewechsel, Betten beziehen
- 78
Umsetzung der medizinisch-pflegerischen Verordnungen
- 79
Planung und (Mit)Gestaltung von Patientenbesprechungen und -konferenzen
- 80
Teilnahme an stations- oder fallbezogenen Supervisionen
- 81
Planung und Durchführung von stationsinternen Fortbildungen
- 82
Vorstellung der Station für ambulante Patienten
- 83
Öffentlichkeitsarbeit in Form von Mitgestaltung von Tagungen oder Vorstellung der Stationsarbeit
- 84
MentorIn für Schüler, Zivildienstleistende, freiwilliges soziales Jahr und Praktikanten
- 85
Begleitung von Hospitationen
- 86
Einarbeitung neuer Mitarbeiter
- 87
Übernahme einer Sonderaufgabe neben der pädagogisch-therapeutischen Arbeit:-Dienstplanung in Delegation durch die Stationsleitung
-Instandhaltung-Patienten- und Fachliteratur
89- 90
Medizingeräte Verantwortung
- 91
Hygieneverantwortung
Das Tätigkeitsfeld des PED umfasse in Abstimmung mit der ärztlichen Leitung alle anfallenden unterstützenden medizinisch-pflegerischen und therapeutisch-pädagogischen Aufgaben. Im Rahmen der Gesamtbehandlung erfolge die Unterstützung beim strukturierten Tagesablauf der Patienten sowie bei der Wahrnehmung ihrer diagnostischen, therapeutischen und schulischen Termine. Dem PED obliege die stete Patientenbeobachtung und die Dokumentation von Veränderungen.
93Insbesondere würden zum Leistungskatalog des PED gehören:
94- 95
allgemeine Pflege und Betreuung
- 96
somatische Pflege
- 97
die besondere jugendpsychiatrische Pflege
Das Gesamtbild der Tätigkeiten der Beschäftigten entspreche somit demjenigen eines „normalen“ Pflegemitarbeiters mit etwas erweitertem Aufgabenspektrum. Es handele sich aber keineswegs um pädagogisch-erzieherische Aufgaben mit zusätzlichen pflegerischen Funktionen.
99Mangels Kodifizierung einer Entgeltordnung im TVöD sei zunächst eine Eingruppierung über § 22 BAT in die Vergütungsgruppensystematik der Anlage 1 b zum BAT - Angestellte im Pflegedienst - erforderlich, woraus sodann nach den Regelungen des TVÜ-VKA überzuleiten sei. Die Tätigkeiten des PED würden einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen. Eine Aufteilung der Tätigkeiten in Sachverhalte, die Pflegetätigkeiten betreffen, und solchen, die Sozialpädagogen oblägen, sei nicht möglich. Nach der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin stelle sich erst im Verlauf der Patientenbetreuung heraus, ob und welche Maßnahmen konkret erforderlich seien. Die Patientenbetreuung bilde dabei einen zusammenhängenden Sachverhalt.
100Das Arbeitsergebnis der Tätigkeit des PED sei es, die Patientinnen und Patienten der Station „4 Ost“ als Beschäftigte des PED zu betreuen. Die Arbeit sei in erster Linie pflege- und handlungsorientiert. Dabei komme dem stationären Alltag eine zentrale Bedeutung zu. Die Beschäftigten verbrächten den Großteil ihrer Arbeitszeit mit den Patienten. Insofern würden sie als Vermittler zwischen den behandelnden Ärzten und Therapeuten und den Patienten mit deren Familien und als Transporteur von Befunden oder sonstigen Verhaltensfeststellungen fungieren. Anders als in Heimen läge die Richtlinienkompetenz aber nicht bei den im PED tätigen Gesundheits- und Krankenpflegern, sondern bei den Psychologen und Ärzten, die für die Durchführung der Therapien und die Verordnung der milieutherapeutischen Maßnahmen verantwortlich seien. Dem PED oblägen dagegen unterstützende Aufgaben, wie die stete Patientenbeobachtung und die Dokumentation von Veränderungen, die auf anderen, also nicht psychiatrischen Stationen, ebenfalls vom Pflegepersonal übernommen würden.
101Eine Kostenerstattung für Maßnahmen des PED erfolge als „angewandte Verfahren der pädagogisch-pflegerischen Fachperson“ für die Behandlungseinheiten durch die kinderpsychiatrische bzw. jugendpsychiatrische Pflege und Bezugspflege. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen entsprächen den Aufgaben, wie sie in der Psychiatrie üblicherweise von den Mitarbeitern des PED durchgeführt und auf anderen Stationen vom Pflegepersonal übernommen würden.
102Da die vorzunehmende Eingruppierung damit kein pädagogisches, sondern pflegerisches Personal betreffe, seien die Tarifvorschriften zum Sozial- und Erziehungsdienst nicht einschlägig. Es komme allerdings auch nicht die Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe Kr. V in Betracht, die eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TVÜ-VKA bedeuten würde, die dort eine sozial-psychiatrische Zusatzausbildung verlangt werde, die für die Beschäftigten des PED weder verlangt werde noch erforderlich sei.
103Die Arbeitgeberin hat beantragt,
104- 105
1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 106
2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Q in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 107
3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
109die Anträge zurückzuweisen.
110Er hat vorgetragen:
111Nachdem rechtskräftig feststehe, dass die auf der Station „4 Ost“ tätigen Sozialpädagogen und Sozialarbeiter dem Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen seien und ebenso - streitlos - feststehe, dass alle Beschäftigten des PED dort eine identische Arbeitsaufgabe wahrnehmen würden, sei ein Eingruppierung der übrigen PED-Beschäftigten in das Vergütungssystem des Pflegedienstes ausgeschlossen.
112Die Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten sei durch einen konzeptionellen Ansatz geprägt. Das Arbeitsergebnis liege nicht in der krankenpflegerischen Betreuung, sondern nach eigenem Sachvortrag der Arbeitgeberin in der therapeutischen Arbeit im Rahmen des sogenannten Bezugspflegesystems, welches eine enge betreuende Begleitung der Patienten im Alltag, wie z. B. Strukturierung des Tagesablaufs, der Begleitung zu externen Terminen, Gestaltung von Familien- und Aufnahmegesprächen und die Krisenintervention beinhalte. Die sonstigen Tätigkeitsanteile, insbesondere die möglicherweise der Krankenpflege zuzuordnenden, seien demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und könnten den einheitlichen Arbeitsvorgang nicht eingruppierungsrelevant prägen.
113In den Darstellungen der Arbeitgeberin über den Aufgabenbereich fehle die Entwicklung von Therapiekonzepten, die einen ganz wesentlichen Bestandteil der Tätigkeiten im Rahmen des PED bei der Arbeitgeberin ausmachen würde. Die Tätigkeit beschränke sich dabei nicht nur auf die bloße Teilnahme an Gruppentherapien, sondern Aufgabe sei die Ausarbeitung und Durchführung der im Einzelnen in den Tätigkeitsbeschreibungen aufgeführten unterschiedlichen Therapieformen. Im Übrigen seien selbst die von der Arbeitgeberin dargestellten Tätigkeiten ganz überwiegend erzieherisch-pädagogischen Inhalts. Bei der Auflistung der Aufgaben des PED unterlasse die Arbeitgeberin fehlerhaft die Hinweise auf die Zeitanteile der einzelnen Tätigkeitsbestandteile. So seien die Aufsicht über die Hygiene, die Teilnahme an den ärztlichen Visiten, die Verantwortung der Umsetzung für die Verordnungen, der Kontakt zu den anderen Fachabteilungen im Krankenhaus sowie die Führung der medizinischen und therapeutischen Dokumentationsmappen vom Umfang her nur von äußerst untergeordneter Bedeutung. Gleiches gelte für die von der Arbeitgeberin angeführten Sonderaufgaben. Zudem sei im Klinikalltag der Station 4 Ost die Medizingeräteverantwortung bedeutungslos, da außer einem Blutdruckmessgerät kein medizinisches Gerät zum Einsatz gelange. Eine Pflege im herkömmlichen Sinne, wie z.B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Toilettengänge, generelle Mobilisierung und Wundbehandlung finde auf der Station 4 Ost nicht statt. Die Arbeitgeberin hebe selbst die pädagogischen-erzieherischen Ansätze der Patientenversorgung auf der Station 4 Ost für Kinder und Jugendliche hervor, indem sie nur eine Pflegekraft beschäftigte, die zudem über pädagogische Zusatzqualifikationen verfügte, und im Übrigen nur Sozialarbeiter und Sozialpädagogen beschäftigt wurden. Aktuell müssten die neu eingestellten Gesundheits- und Krankenpfleger eine umfassende Einarbeitungsphase durchlaufen und sich zusätzlich für die pädagogische und therapeutische Tätigkeit im PED fortbilden und qualifizieren.
114Tarifrechtlich sei eine Eingruppierung von Gesundheits- und Krankenpflegern in die Tarifsystematik des Pflegedienstes keinesfalls zwingend; im Gegenteil: Die betroffenen Beschäftigten seien nach den Eingruppierungsregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes mindestens in die Vergütungsgruppe S 8 einzugruppieren. Die Überleitungsvorschrift § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA fände für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung, da ihre Überleitung in § 28 a TVÜ-VKA separat geregelt sei. Anders als für den Gesundheits- und Krankenpflegebereich würden derzeit für den Sozial- und Erziehungsdienst Eingruppierungsregelungen nach Maßgabe des § 52 TVöD/VKA-BT-B bzw. § 56 TVöD/VKA-BT-V existieren. Demgemäß richte sich die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. § 36 Abs. 2 TVöD stelle klar, dass die Anlage C und der Anhang zu Anlage C auf Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes auch dann Anwendung finden würde, wenn sie außerhalb der Verwaltung oder der allgemeinen Pflege- und Betreuungseinrichtungen tätig sind.
115Durch Beschluss vom 26.08.2015, dem Vertreter der Arbeitgeberin am 16.09.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Anträgen benannten Beschäftigten seien nicht in die - aus der Anlage 1b zum BAT, Vergütungsgruppe V übergeleitete - Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren, da es sich bei ihren Tätigkeiten nicht um krankenpflegerische Arbeiten im Sinne der tariflichen Vorschriften handele. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 217-238 d.A. Bezug genommen.
116Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 15.10.2015 vorab per Telefax eingegangenen und mit Schriftsatz vom 16.11.2015, am selben Tage vorab per Telefax eingegangen, begründeten Beschwerde.
117Die Arbeitgeberin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
118Der PED sei Teil der Krankenversorgung auf der Station 4 Ost; während auf anderen Stationen von Pflegepersonal gesprochen werde, habe sich im Bereich jugendpsychiatrischer Stationen der des Pflege- und Erziehungsdienstes etabliert. Das folge aus dem Zusammentreffen mehrerer Berufsgruppen, nämlich Krankenschwestern, Erziehern, Heilerziehungspflegern, Sozialarbeitern u.m.. Der Begriff des PED berücksichtige die Verknüpfung von Therapie und Erziehung und die Multiprofessionalität des Teams. Er sei nicht zu verwechseln mit dem Krankenhaussozialdienst, der zutreffend dem tariflichen Regelwerk des Sozial- und Erziehungsdienstes unterfiele.
119Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Arbeitgeberin unzutreffend gewertet, da die Besonderheiten der pflegerischen Tätigkeiten auf psychiatrischen Krankenhausstationen verkannt würden. Es handele sich hier weniger um die klassische Krankenpflege, wie sie bei körperlichen Erkrankungen geleistet werde, sondern um betreuende, psychiatrische Pflege. Dass pädagogisch ausgebildete Fachkräfte auf der Station 4 Ost nicht zwingend benötigt würden, zeige auch, dass mittlerweile von den ursprünglich 5 Sozialpädagogen nur noch zwei hier tätig seien und im Übrigen die - hier wegen der Eingruppierung betroffenen - drei Gesundheits- und Krankenpfleger eingestellt worden seien. Unabhängig von der Qualifikation müsse die Arbeitgeberin jegliches neueingestelltes Personal des PED in psychiatrischen Belangen schulen.
120Ursprünglich hätte die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Arbeitsbedingungen durch Anwendung des TVöD beabsichtigt, alle Beschäftigten des PED in die Entgeltgruppe S 8 SuE einzugruppieren. Selbst der Betriebsrat gehe von einer einheitlichen Tätigkeit aus, habe aber dann gerichtsbekannt nur hinsichtlich der Gesundheits- und Krankenpfleger der Eingruppierung zugestimmt und sie bei den Sozialpädagogen verweigert.
121Das Arbeitsergebnis des PED entspreche demjenigen einer Krankenschwester/eines Krankenpflegers in einer psychiatrischen Klinik. Der Unterschied zum Pflegepersonal auf anderen Stationen sei dem zu behandelnden Krankheitsbild geschuldet. Im Rahmen der therapeutischen Gesamtbehandlung leiste der PED Unterstützung beim strukturierten Tagesablauf sowie der Wahrnehmung diagnostischer, therapeutischer oder schulischer Termine. Daneben gehöre auch die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme, Toilettengänge, Wundbehandlung sowie eine generelle Mobilisierung zum Aufgabenbereich.
122Träfe die in der angegriffenen Entscheidung niedergelegte Auffassung zu, so würde die tarifliche Fallgruppe „Krankenschwestern, die in psychiatrischen… Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen“ leerlaufen. Die Arbeitgeberin habe ausdrücklich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht einer pflegerischen Tätigkeit zurechenbaren Aufgaben des PED ausdrücklich der pflegerischen Betreuung zugewiesen werden. Dieser Beweisantritt habe nicht übergangen werden dürfen. Ebenso könne nicht die Darlegung von Zeitanteilen einzelner Aufgaben verlangt werden, da es eingruppierungsrechtlich ohnehin nur um einen einzigen Arbeitsvorgang gehe.
123Die Beteiligten würden über die Eingruppierung von Krankenschwestern streiten, die auf einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses kranke Patienten betreuen und hierbei in therapeutische Maßnahmen eingebunden sind. Warum das nicht der Vergütungsgruppe V, Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT entspreche, sei nicht nachvollziehbar.
124Schließlich zeige auch die jüngste Tarifauseinandersetzung im öffentliche Dienst, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einer Zuordnung von Erziehern und Erzieherinnen in Krankenhäusern zum SuE ausgehen; eine solche Forderung sei zwar von ver.di erhoben, aber nicht realisiert worden.
125Die Arbeitgeberin beantragt,
126den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2015 - 3 BV 3/15 - abzuändern und
127- 128
1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 129
2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Q in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen,
- 130
3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N in die Entgeltgruppe Kr 7a TVÜ-VKA/TVöD zu ersetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
132die Beschwerde zurückzuweisen.
133Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt ergänzend vor:
134Der Vortrag der Arbeitgeberin, auf der Station 4 Ost würden gängige psychiatrische Krankheitsbilder behandelt, sei durch ihr eigenes Informationsmaterial widerlegt. Es gehe um die spezifischen Bedürfnisse psychiatrischer Patienten im Alter zwischen 16 und 20 Jahren, bei denen Entwicklungs- und Reifekrisen im Vordergrund stünden. Der PED der Station 4 Ost erbringe weder pflegerische noch psychiatrisch-pflegerische Tätigkeiten, sondern sei in folgenden Therapieformen tätig: Maltherapie, Plastisch-Therapeutisches Gestalten, Heileurythmie, Sprachgestaltung, Musiktherapie, Gartenarbeit, Werken in der Holzwerkstatt, Weben, Spinnen, Nähen, Kochen und Backen, Trommeln in der Gruppe, Sport, Rollenspiel, soziales Kompetenztraining, Psychoedukative Gruppe für Psychosekranke, Projektarbeit, Gemeinsame Wochenendgestaltung, Therapeutische Einzelgespräche, Gesprächsgruppen, Spezielle Trainingsgruppen für Patient/-innen mit Borderline-Störungen.
135Selbst die von der Arbeitgeberin vorgelegte Stellenbeschreibung lasse nicht erkennen, dass es sich überwiegend um pflegerische Arbeiten handele. Der Betriebsrat habe auch erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass eine rein medizinische Pflege nicht erfolge; so gebe es z.B. keine Organisation einer medizinisch-pflegerischen Versorgung, keine Medizingeräteverantwortung (ein Blutdruckmessgerät). Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und bei der Körperpflege stelle sich als erzieherische Begleitung dar, also völlig anders als in der somatischen Pflege.
136Im Rahmen des PED beschäftigte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen hätten einen erheblich geringeren Qualifizierungsaufwand als Gesundheits- und Krankenpfleger, was aktuell anstehende Fortbildungen für die drei Betroffenen dokumentiere.
137Schließlich habe das Arbeitsgericht zu Recht keinen Beweis erhoben, da die Zuordnung von Tätigkeiten zum Begriff der „Pflege“ eine eingruppierungsrechtliche Bewertung, nicht aber eine Tatsache sei.
138Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
139B.
140I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
141II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zutreffend abgelehnt hat, weil die im Antrag genannten Beschäftigten nicht in die Vergütungsgruppe V, Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT mit der Folge der Überleitung in die Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren sind, weshalb dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite stand.
1421. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.
143a. Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG stSig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der genannten PED-Beschäftigten und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG.
144b. Dabei kam es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind; maßgeblich ist insoweit allein, dass die Arbeitgeberin - streitlos - im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (LAG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, 13 TaBV 40/13 juris; Fitting, BetrVG 27.A., § 99 Rdnr. 79c mit zahlreichen Nachweisen).
1452. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist unbegründet.
146a. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter gem. § 99 BetrVG bedurfte, da im Unternehmen der Arbeitgeberin mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die geplante Maßnahme eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Dabei handelt es sich um die konkrete Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (Richardi u.a., BetrVG/Thüsing 14. A., § 99 Rdnr. 60), hier in die Systematik des TVöD.
147b. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung - auch ohne Antrag der Arbeitgeberin - durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355 und vom 13.05.2014, 1 ABR 9/12 juris), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor, da die Mitteilungen über die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt sind, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Beschäftigten nicht wie Gesundheits- und Krankenpfleger eingruppiert werden dürfen bzw. in die Entgeltgruppe S 8 einzugruppieren sind (Bl. 97 d.A.). Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Richardi, BetrVG aaO, § 99 Rdnr. 266 m. Nachweisen z. Rechtsprechung). Höhere Anforderungen an die binnen Wochenfrist gem. § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der aktuellen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu stellen (ständige Rspr.; vgl. nur BAG, Beschluss vom 06.08.2002, 1 ABR 49/01 juris).
148c. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der begehrten Eingruppierung der drei betroffenen Beschäftigten zu Recht verweigert, da sie tarifgerecht jedenfalls nicht in die Entgeltgruppe 7a TVÜ-VKA/TVöD einzugruppieren sind.
149aa) Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu einer bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen war. Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, falls sich die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung als nicht richtig erweist, ist nicht zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Beschlüsse vom 15.05.1990, 1 ABR 6/89 juris Rdnr. 16 und vom 06.11.1990, 1 ABR 71/89 juris Rdnr. 15 sowie Fitting aaO, § 99 Rdnrn. 277, 277 d).
150bb) Gesundheits- und Krankenpfleger sind nicht schon grundsätzlich ausschließlich in Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst zutreffend eingruppiert. Beispielhaft ergibt sich das bereits aus dem Wortlaut der Merkmale der Entgeltgruppe S 8/a/b, die ausdrücklich die Zuordnung von „Beschäftigten“ zu Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes vorsieht, ohne die erforderliche Qualifikation näher zu beschreiben.
151cc)(1) Die Beschwerdekammer ist mit der Begründung in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 18 - 20 des Beschlusses vom 26.08.2015; Bl. 217 ff. d.A.) der Auffassung, dass die betroffenen Beschäftigten tarifgerecht nicht in die Vergütungsgruppe V, Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT mit der Folge der Überleitung in die Entgeltgruppe 7a TVöD einzugruppieren sind
152(2) Das Arbeitsgericht hat zunächst die grundlegenden Eingruppierungsnormen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT einschließlich der dazugehörigen Protokollnotiz Nr. 1) zutreffend dargestellt und in Übereinstimmung mit den Beteiligten herausgearbeitet, dass die Tätigkeit im PED einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Sodann hat es anhand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Beschwerdekammer folgt, die gebotene Differenzierung zwischen dem Arbeitsergebnis von Krankenschwestern/Krankenpflegern (Urteil v. 06.02.1991, 4 AZR 371/90 juris Rdnr. 14 betr. Krankenpfleger mit sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung) und Sozialarbeitern (Urteil v. 13.11.2013, 4 AZR 53/12 juris Rdnr. 22 sowie Beschluss v. 20.04.1994, 1 ABR 49/93 juris Rdnr. 34) herausgearbeitet, weshalb die Beschwerdekammer zu den Grundlagen der Eingruppierung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt.
153(3) Im Sinne der genannten Rechtsprechung ist das Arbeitsergebnis der betroffenen Beschäftigten des PED nicht die pflegerische Betreuung der Patienten, wie es für das Berufsbild ‚Krankenschwester/Krankenpfleger‘ als Arbeitsvorgang gem. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT prägend wäre.
154Allerdings geht die Beschwerdekammer mit der Arbeitgeberin davon aus, dass sich die pflegerische Betreuung als Arbeitsvorgang nicht auf die sog. klassische Pflege, also die Pflege bei körperlichen Erkrankungen, beschränkt. Der aktuelle Pflegebegriff geht darüber hinaus, wie sich ohne weiteres anhand der Definition zeigen lässt, die der Weltbund der professionell Pflegenden (International Council of Nurses, ICN), aufgestellt hat. Danach umfasst „Pflege (1) […] die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. […].“ Hieran wird deutlich, dass auch die Betreuung kranker Menschen Pflege sein kann, ohne dass es z.B. auf Verbandwechsel, assistierte Körperpflege, Legen und Überwachung von Infusionen etc. ankommen kann.
155Gleichwohl ist der Arbeitsvorgang der Beschäftigten im PED nicht durch die pflegerische Betreuung bestimmt. Die Beschwerdekammer geht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass sich bereits aus der Darstellung der Arbeitgeberin ableiten lässt, dass das Arbeitsergebnis der Beschäftigten des PED die Betreuung von psychisch kranken Jugendlichen im Rahmen der therapeutischen Arbeit im Bezugspflegesystem durch eine enge Begleitung der Patienten im Alltag ist. Zwar hat die Arbeitgeberin gemeint, insoweit habe die angegriffene Entscheidung ihren Sachvortrag falsch bewertet; allerdings hat sie auch im Beschwerdeverfahren an ihrer tatsächlichen Darstellung festgehalten (vgl. S. 11 der Beschwerdebegründung vom 16.11.2015, Bl. 302 f. d. A.), aus der sich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer kein Arbeitsergebnis pflegerischer Betreuung ableiten lässt. Die Betreuungsleistungen des PED sind konzeptionell geprägt, da sie die Rahmenbedingungen sicherstellen sollen, die in der Therapie von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die auf einem ausgearbeiteten Therapiekonzept beruht, in einer Fachklinik erforderlich sind. Diese Rahmenbedingungen erschöpfen sich nicht in pflegerischen Grundleistungen, sondern sind – insoweit streitlos – auch u. a. durch die aktive Teilnahme und Mitgestaltung der Aufnahme- und Familiengespräche, durch Einzelgespräche mit den Kindern/Jugendlichen, der Hilfe und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und bei Konflikten, dem Sozialtraining mit Jugendlichen/Kindern, der Gestaltung und Mithilfe in der Tagesstrukturierung sowie der Teilnahme an der Gruppentherapie ausgestaltet.
156Zwar bezeichnet die Arbeitgeberin Einzelaspekte der Tätigkeiten als „besondere jugendpsychiatrische Pflege“ (z.B. Bl. 14 der Beschwerdebegründung Bl. 305 d.A.); nach der eigenen Beschreibung allerdings geht es gerade nicht um einzelne Tätigkeiten, sondern um eine Gesamtkonzeption, wie die Arbeitgeberin insbesondere durch die Beschreibung des Therapiekonzeptes im Informationsfaltblatt zum Ausdruck bringt und in der Beschreibung vermeintlich jugendpsychiatrischer Pflege aufgreift (Bl. 305 d.A.) durch
157„…fallbezogene Behandlung und Betreuung (z.B. fortwährende Betreuung und Beobachtung; Verhaltensbeschreibungen; Begleitung in Krisensituationen; Gespräche zur Orientierung und Entlastung mit Eltern, Angehörigen, Lehrern, inkl. Telefonkontakte; Mitwirkung bei Eltern- und Familientherapie; Durchführung von Einzeltherapiemaßnahmen, Tagesstrukturierungen) und
158einer gruppenbezogenen Behandlung und Betreuung (z.B. Stationsgruppenversammlung; Training lebenspraktischer Tätigkeiten, Selbstständigkeitstraining, gruppenpädagogische Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Station, Projektarbeit; Freizeitaktivitäten unter Berücksichtigung von gruppendynamischen Prozessen; Mitwirkung von Therapiegruppen und Elterngruppen).“
159Soweit die Arbeitgeberin im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer darauf hingewiesen hat - vom Betriebsrat in Abrede gestellt -, dass die Realisierung des im Faltblatt beschriebenen Therapiekonzeptes durch die Ärzte und Psychologen erfolge und deshalb keinen Rückschluss auf den Arbeitsvorgang der PED-Beschäftigten zulasse, vermochte die Beschwerdekammer dem schon aufgrund des eigenen Sachvortrages (s.o.) nicht zu folgen; auch spricht jenes Faltblatt von einem „multiprofessionellen Team“, welches alle vertretenen Professionen auflistet. Im Übrigen wird zu bedenken sein, dass die Verantwortlichkeiten für ein Therapiekonzept und damit auch für den Behandlungserfolg keine Aussage zu den tatsächlichen Arbeitsvorgängen treffen.
160(4) Dem Beweisantritt der Arbeitgeberin, wonach die von der Arbeitgeberin der „besonderen jugendpsychiatrischen Pflege“ zugeordneten Aufgaben des PED der pflegerischen Betreuung zuzuweisen seien, konnte die Beschwerdekammer aus Rechtsgründen nicht nachgehen. Denn - wie sich schon aus der unterschiedlichen Beschreibung der Arbeitsvorgänge der Gesundheits- und Krankenpfleger in Abgrenzung zu sozialpädagogischen Tätigkeiten in der zitierten Rechtsprechung des BAG ergibt - hierbei handelt es sich nicht um feststellbare Tatsachen, sondern um eine rechtliche Bewertung, damit also um Rechtsfragen, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind.
161(5) Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren angedeutet hat, bei einer Zuordnung der Gesundheits- und KrankenpflegerInnen des PED zum Sozial- und Erziehungsdienst bliebe für das Eingruppierungsmerkmal „… die in psychiatrischen […] Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen“ kein Raum mehr, trifft das nicht zu: Die Gestaltung der Therapiekonzepte und damit des Inhalts der zu erbringenden Arbeitsleistung obliegt der Arbeitgeberin. Entscheidet sie sich - aus bestens nachvollziehbaren Gründen - im Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene für einen PED, der in eine überwiegend konzeptionell geprägte Betreuungsarbeit leistet, so liegt der Schwerpunkt eben nicht auf der pflegerischen Betreuung. Die Arbeitgeberin bringt das schließlich auch selbst in ihrer Stellenbeschreibung zum Ausdruck, in der sie für den PED als Qualifikation auch pädagogische Berufsausbildungen nennt und akzeptiert.
162Daher bedurfte es auch keiner Entscheidung der Beschwerdekammer zu der im Anhörungstermin diskutierten Frage, ob es sich im Tarifsinne bei der therapeutischen Arbeit im Behandlungsbereich für Jugendliche und junge Erwachsene um „Arbeitstherapie“ handelt, was die Betriebspartner wohl höchst kontrovers sehen.
163(6) Soweit die Arbeitgeberin darauf hingewiesen hat, dass eine Zuordnung von Erziehern in Krankenhäusern eine unerfüllt gebliebene Forderung der Gewerkschaft ver.di in der letzten Tarifrunde war, was auch für die Auffassung spreche, dass die Kr-Überleitung zutreffend sei, folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Es ist zwar richtig, dass vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst in der damaligen Sonderregelung SR 2a eine Bestimmung enthalten war, wonach Erzieher in Krankenhäusern wie Krankenpfleger zu vergüten seien (vgl. BAG, Urteil v. 24.01.2001, 4 AZR 8/00 juris); wie allerdings seinerzeit ein Krankenpfleger zu vergüten war, der pädagogisch-konzeptionell geprägte Arbeiten verrichtet, regelte die tarifliche Bestimmung nicht. Aktuell ist festzustellen, dass die Tarifvertragspartner z.B. in der Vergütungsgruppe S 8b - Sozial- und Erziehungsdienst - eine Eingruppierung dort für Erzieher mit Tätigkeiten in psychiatrischen Kliniken vorsehen (schwierige Tätigkeiten, Protokollerklärung Nr. 2).
164(7) Nach alledem ist festzuhalten, dass eine Eingruppierung der Beschäftigten im PED wie von der Arbeitgeberin in den Anträgen bezeichnet, tarifgerecht nicht in Betracht kommt, weshalb der Betriebsrat seine Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigert hat und das Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG erfolglos bleiben musste.
165dd) Es liegt auch kein Fall der bewussten tariflichen Regelungslücke betreffend die Eingruppierung der im PED tätigen Gesundheits- und Krankenpfleger vor, was dann zur Folge hätte, dass eine Eingruppierung gar nicht möglich wäre (auch dann wäre allerdings der Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen), da es den Arbeitsgerichten verwehrt ist, eine solche Lücke wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie zu schließen (BAG, Urteil v. 25.01.2012, 4 AZR 147/10 juris Rdnr. 29; vgl. auch LAG Hamm, Beschluss v. 21.02.2014, 13 TaBV 40/13 juris). Denn die Tarifregelungen in § 17 Abs. 2, Spiegelstrich 3; § 28a TVÜ-VKA; § 36 Abs. 2 TVöD-V; § 36 Abs. 2 TVöD-K dokumentieren, dass eine Eingruppierung in die Tarifnormen des Sozial- und Erziehungsdienstes auch dann in Betracht kommen, wenn Beschäftigte außerhalb der Verwaltung - nämlich wie hier - im Krankenhaus eingesetzt sind (vgl. BAG, Urt. v. 24.09.1997 – 4 AZR 469/96, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 42 hinsichtlich der Anlage 1a zum BAT-BL). Davon gehen auch erkennbar die Beteiligten aus, die wegen der Eingruppierung der Beschäftigten im Krankenhaussozialdienst nicht darüber streiten, dass jene unter die Eingruppierungsbestimmungen für den SuE fallen.
166III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.