Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Mai 2016 - 4 Sa 1620/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.09.2015 – 2 Ca 678/15 L – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.557,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 332,15 € seit dem 16.02.2015,
aus weiteren 332,15 € seit dem 16.03.2015,
aus weiteren 332,14 € seit dem 16.04.2015,
aus weiteren 332,15 € seit dem 16.05.2015,
aus weiteren 332,15 € seit dem 16.06.2015,
aus weiteren 332,15 € seit dem 16.07.2015
und aus weiteren 332,13 € seit dem 18.08.2015
zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Wesentlichen über Arbeitsentgeltansprüche und diesbezüglich über die Frage, ob die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fanden.
3Die Beklagte betreibt private Pflegedienste in M und Umgebung. Die Klägerin wurde zum 11.10.2008 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 13.10.2008, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Aktenblatt 6 bis 11 verwiesen wird, als Betreuungskraft eingestellt. Sie war zuletzt für jeweils 9,5 Stunden als Nachtwache tätig und hat dabei in einem nicht vorgetragenen Anteil Bereitschaftsdienst geleistet. Mit Änderungsvertrag vom 28.11.2011 haben die Parteien folgendes vereinbart:
4„ . . .
5§ 3 Tätigkeit
6Ab dem 01.02.2011 wird die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von Teilzeit in eine geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (400-€-Grenze) umgewandelt.
7§ 6 Arbeitszeit
8Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit richtet sich nach den Vorgaben der Einsatzleitung.
9§ 7 Vergütung
10Ab dem 01.02.2011 erhält Frau T für ihre Tätigkeit in der Betreuung eine Stundenvergütung pro geleisteter Arbeitszeit in Höhe von 6,65 € (Betrag in Worten: sechsfünfundsechzig). Pro geleisteter Schlafwache (9,5 Stunden) erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung von 47,50 € (siebenundvierzigfünfzig).
11Sollte sich die Auftragslage ändern, so erhält Frau T, nach Genehmigung durch die Geschäftsführung, die Möglichkeit wieder in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu wechseln.
12Alle anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages bleiben unverändert.
13. . . “
14Die Klägerin verrichtete in den Monaten Januar bis Juli 2015 mit Ausnahme des Monats März 2015 (sieben Nachtwachen), in dem die Klägerin zweitweise arbeitsunfähig erkrankt war, jeweils zehn Nachtwachen und erhielt dafür eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 475,35 € (für März 2015: 475,36 und für Juli 2015, 475,37 €). Im Monat August 2015 leistete die Klägerin entsprechend der dienstplanmäßigen Einteilung sieben Nachtwachen, wofür die Beklagte ihr 332,74 € brutto zahlte.
15Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zum 31.12.2015 beendet. Im Rahmen eines Verfügungsverfahrens, das beim Arbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 4 Ga 17/15 L geführt wurde, schlossen sie am 20.10.2015 einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
16- 17
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine von der Antragsgegnerin noch in diesem Monat auszusprechende und zuzustellende ordentliche fristgerechte betriebsbedingte Kündigung mit dem 31.12.2015 enden wird.
- 18
2. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird die Antragstellerin von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
- 19
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Urlaubsansprüche vollständig erfüllt sind.
- 20
4. Die Monate Oktober, November und Dezember 2015 werden abgerechnet auf der Basis einer Vergütung von 450,00 EUR brutto pro Monat.
- 21
5. Als Abfindung gemäß der §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Betrag von 300,00 EUR brutto.
- 22
6. Mit Erfüllung der Bedingungen dieses Vergleichs sind die wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien erledigt, mit Ausnahme der Ansprüche, die Gegenstand des derzeit beim LAG Hamm anhängigen Verfahrens sind mit dem Aktenzeichen 2 Ca 678(15 L –Arbeitsgericht Hamm-.
- 23
7. Damit ist der Rechtsstreit 4 Ga 17/15 L erledigt.
Nach der am 31.12.2014 außer Kraft getretenen „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ galt seit 01.08.2010 u.a. für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein branchenbezogenes Mindestentgelt in Höhe von zuletzt 9,00 € je Stunde. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung war diese anwendbar für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit überwiegend pflegerischen Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI.
25Die nachfolgenden „Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ (2. PflegeArbbV), die grundsätzlich am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, enthält u.a. folgende Regelungen:
26„ . . .
27§ 1 Geltungsbereich
28(1) . . .
29(2) Diese Verordnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gilt nicht für:
301. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sowie
312. Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler.
32(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in folgenden Bereichen:
331. in der Verwaltung,
342. in der Haustechnik,
353. in der Küche,
364. in der hauswirtschaftlichen Versorgung,
375. in der Gebäudereinigung,
386. im Bereich des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes,
397. in der Garten- und Geländepflege,
408. in der Wäscherei sowie
419. in der Logistik
42(4) Abweichend von Absatz 2 gilt diese Verordnung für Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 3, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als:
431. Alltagsbegleiterinnen und –begleiter,
442. Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen oder
453. Assistenzkraft.
46(5) Für Betreuungskräfte von Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (§ 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 4 ist dieser Verordnung ab dem 1. Oktober 2015 anzuwenden.
47(6) . . .
48§ 2 Mindestentgelt
49(1) Das Mindestentgelt beträgt im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
50- ab dem 1. Januar 2015: 9,40 Euro je Stunde,
51- ab dem 1. Januar 2016: 9,75 Euro je Stunde,
52- ab dem 1. Januar 2017: 10,20 Euro je Stunde.
53. . . “
54Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, die von ihr geleisteten Nachtwachen nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten. Die 2. PflegeArbbV finde auf ihr Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.10.2015 Anwendung. Bezogen auf die monatlich verrichteten zehn Nachtwachen schulde die Beklagte ihr daher ein Bruttoentgelt in Höhe von monatlich 807,50 € bei insgesamt 95 Arbeitsstunden. Bereits seit vielen Jahren habe sich das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis dahin konkretisiert, dass sie monatlich zehn Nachtwachen leiste. Daher habe sie auch im Monat August Anspruch darauf gehabt, in diesem Umfang beschäftigt zu werden.
55Die Klägerin hat beantragt,
561. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen, abzüglich am 09.02.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015;
572. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen, abzüglich am 06.03.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015;
583. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen, abzüglich am 09.04.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015;
594. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen, abzüglich am 08.05.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015;
605. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen, abzüglich am 15.06.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015;
616. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen, abzüglich am 15.07.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2015;
627. die Beklagte zu verurteilen, sie für den Monat Juli 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen, abzüglich am 17.08..2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2015
638. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie fortlaufend ab dem Monat August 2015 mit monatlich zehn Nachwachen zu beschäftigen.
64Die Beklagte hat beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Die Beklagte hat vorgetragen, das Mindestlohngesetz finde auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin keine Anwendung. Vielmehr sei die 2. PflegeArbbV als lex specialis einschlägig. Der dort geregelte Mindestlohn gelte für die Klägerin jedoch erst ab dem 01.10.2015. Sie sei vorwiegend in der hauswirtschaftlichen Versorgung tätig, daneben werde sie in nicht unerheblichem Umfang auch gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagestrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig. Daher sei § 1 Abs. 4 2. PflegeArbbV einschlägig, so dass nach § 1 Abs. 5 2. PflegeArbbV die Verordnung mit Wirkung ab dem 01.10.2015 auf die Klägerin anwendbar sei. Eine solche Auslegung sei auch nach Art. 4 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 WRV verfassungsrechtlich geboten.
67Das Arbeitsgericht Hamm hat die Klage durch Urteil vom 11.09.2015 in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, für den Monat August 2015 stehe der Klägerin ein Anspruch schon deshalb nicht zu, weil die Vergütung für diesen Monat gemäß Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 13.10.2008 erst zum 15.09.2015 fällig werde. Auch für die Monate Januar bis Juli 2015 habe sie aber wegen der Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 MiLoG keinen Anspruch auf Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die 2. PflegeArbbV zu ihren Gunsten erst ab dem 01.10.2015 Anwendung finde. Die 2. PflegeArbbV setze allein voraus, dass der territoriale sowie der betrieblich-fachliche Geltungsbereich eröffnet sei, was unstreitig der Fall sei. Die Vergütungsvereinbarung sei auch nicht sittenwidrig, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht feststellbar sei. Soweit die Klägerin Feststellung begehre, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie auch zukünftig in zehn Nachtwachen zu beschäftigen, bestehe dafür keine Anspruchsgrundlage. Die Parteien hätten im Änderungsvertrag vom 28.01.2011 vereinbart, dass sich die regelmäßige monatliche Arbeitszeit nach den Vorgaben der Einsatzleitung richte. Damit hätten sie entsprechend § 12 Abs. 1 TzBfG vereinbart, dass die Klägerin Arbeit auf Abruf leiste. Da eine bestimmte wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit nicht festgelegt worden sei, betrage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit mindestens zehn Stunden, sodass die Klägerin im August 2015 vertragsgerecht beschäftigt worden sei. Eine nachträgliche einvernehmliche Änderung der vertraglichen Vereinbarung vom 28.01.2011 dahin, dass sie pro Monat zehn Nachtschichten im Bereitschaftsdienst zu erbringen habe, sei nicht vorgetragen. Selbst wenn sie nach der Vertragsänderung im Jahr 2011 jeden Monat zu zehn Nachtschichten eingeteilt gewesen sei, deute dies noch nicht auf eine ausdrückliche oder konkludente Vertragsänderung hin. Eine Konkretisierung der Arbeitszeit sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehle jedenfalls an einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Verhalten, aufgrund dessen die Klägerin darauf habe schließen können, dauerhaft oberhalb der Grenze des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG beschäftigt zu werden.
68Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf ABl. 89 – 95 Bezug genommen.
69Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.09.2015 zugestellte Urteil mit am 14.10.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
70Die Klägerin trägt vor, rechtsirrig gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass § 1 Abs. 2 MiLoG auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. § 1 Abs. 3 MiLoG setze voraus, dass die Branchenmindestlöhne die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht unterschritten. Außerdem etabliere § 2 2. PflegeArbbV gerade keinen Branchenmindestlohn, denn nach § 1 Abs. 3 2. PflegeArbbV seien eine Vielzahl von Arbeitsbereichen ganz und nach § 1 Abs. 5 2. PflegeArbbV weitere Arbeitsverhältnisse, darunter auch ihres, zeitlich befristet bis zum 30.09.2015 ausgenommen. Ihr Mindestlohnanspruch scheitere auch nicht an der Übergangsregelung gemäß § 24 Abs. 1 MiLoG, denn für sie sei die 2. PflegeArbbV erst ab dem 01.10.2015 verbindlich i.S.v. § 24 Abs. 1 MiLoG. Somit habe sie Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € für die Zeit ab dem 01.01.2015. Hinsichtlich des Lohns für den Monat August 2015 hätte das Arbeitsgericht den Anspruch allenfalls als derzeit unbegründet abweisen dürfen. Im Übrigen stehe ihr der Anspruch zu, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe. Schließlich habe sie Anspruch darauf, ab Monat August 2015 mit monatlich zehn Nachtwachen beschäftigt zu werden. Dazu habe sie als Rechtstatsache vorgetragen, dass sich ihr Arbeitsverhältnis dementsprechend konkretisiert habe. Dies hätte das Gericht als unbestritten der Entscheidungsfindung zugrunde legen müssen. Jedenfalls leiste sie keine Arbeit auf Abruf.
71Die Klägerin beantragt,
721. das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.09.2015, AZ: 2 Ca 678/15 L, abzuändern und
73a.)
74die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen abzüglich am 09.02.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2015,
75b.)
76die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen abzüglich am 06.03.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2015,
77c.)
78die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen abzüglich am 09.04.2015 gezahlter 475,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015,
79d.)
80die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen abzüglich am 08.05.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015,
81e.)
82die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen abzüglich am 15.06.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015,
83f.)
84die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen abzüglich am 15.07.2015 gezahlter 475,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2015,
85g.)
86die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 807,50 EUR brutto zu zahlen abzüglich am 17.08..2015 gezahlter 475,37 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2015,
87h.)
88festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie fortlaufend ab dem Monat August 2015 mit monatlich zehn Nachwachen zu beschäftigen,
89i.)
90die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat August 2015 807,50 € brutto abzüglich gezahlter 332,74 € brutto zu zahlen.
91Die Beklagte beantragt,
92die Berufung zurückzuweisen.
93Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Berufung sei schon unzulässig, weil die Zahlungsanträge nicht hinreichend bestimmt seien. Die Klägerin hätte die erbrachten Nettozahlungen berücksichtigen müssen, Brutto- und Nettobeträge könnten nicht gegenseitig verrechnet werden. Mit Rücksicht auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 unter gleichzeitiger Freistellung sei auch der Antrag auf Beschäftigung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Jedenfalls sei die Berufung aber unbegründet. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung vom 8,50 € brutto je geleisteter Arbeitsstunde fehle es an einer Anspruchsgrundlage, da § 1 Abs. 2 MiLoG keine Anwendung finde. Nach § 1 Abs. 3 MiLoG gehe das 2. PflegeArbbV den Regelungen des MiLoG vor. Dass die 2. PflegeArbbV für die Klägerin erst ab dem 01.10.2015 Anwendung fände, ändere nichts an dem Vorrang der diesbezüglichen Regelungen als lex specialis. Vielmehr könne die Klägerin bis zum 30.09.2015 weder den gesetzlichen Mindestlohn noch jenen nach der 2. PflegeArbbV verlangen. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen und sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die Pflegebranche von anderen Wirtschaftszweigen wesentlich unterscheide. Dies sei der Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber mit Blick auf den gesetzlichen Mindestlohn in den §§ 10 bis 13 AEntG Sondervorschriften erlassen habe. Der überwiegende Anteil der Pflegeplätze werde von kirchlichen Leistungsanbietern gestellt. Mit Blick auf den dritten Weg habe der Gesetzgeber daher für die Pflegebranche eine besondere rechtliche Grundlage für die Einführung des Mindestlohnes schaffen müssen, weil dieser anderenfalls wegen eines offenkundigen Verstoßes gegen Art. 4 GG i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 WRV verfassungswidrig gewesen wäre. Daher habe der Gesetzgeber auf die sogenannte Kommissionsregelung des § 12 AEntG zurückgreifen müssen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie verpflichtet sei, diese mit monatlich zehn Nachtwachen zu beschäftigen. Die Voraussetzungen für eine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses lägen nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie seit dem Jahr 2011 ausschließlich in der Nachtschicht tätig gewesen sei, reiche dies nicht aus, um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht zu begründen. Jedenfalls mangele es am Umstandsmoment. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, aus denen geschlossen werden könne, dass sie sie in Zukunft nur noch im Rahmen der Nachwache eingesetzen werde.
94Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen.
95Entscheidungsgründe
96Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.09.2015 ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
97Die Berufung der Klägerin ist aber nur teilweise begründet.
981. Soweit die Klägerin auch in zweiter Instanz Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem Monat August 2015 monatlich mit zehn Nachwachen zu beschäftigen, ist die Klage unzulässig. Nachdem die Parteien im Verfügungsverfahren 4 Ga 17/15 L im Termin am 20.10.2015 sich im Wege des Vergleichs letztlich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015 verständigt haben, fehlt es ersichtlich an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses folgt auch nicht aus den bis zur Beendigung noch anfallenden Vergütungsansprüchen. Bis einschließlich August 2015 sind die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin ohnehin Gegenstand des Berufungsverfahrens. Etwaige Ansprüche der Klägerin für den Monat September 2015 sind durch die Ausgleichsklausel in Ziffer 6 des Vergleichs erledigt und ihre Ansprüche für die Monate Oktober bis Dezember 2015 haben in Ziffer 4 des Vergleichs eine ausdrückliche Regelung erfahren.
99Im Übrigen sind die Anträge der Klägerin zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Zwar ist die gewählte Form der Antragstellung ungewöhnlich und lässt unter Berücksichtigung der Fälligkeitsvereinbarung in Ziffer 4.1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 13.10.2008 einen nachvollziehbaren Sinn nicht erkennen. Gleichwohl lässt sich die Höhe der von der Klägerin verfolgten Zahlungsforderungen unter Anwendung der Grundrechenarten unschwer ermitteln und ist damit nicht unbestimmt. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, anstatt der abgerechneten Bruttobezüge die von der Beklagten angewiesenen Nettobeträge bei ihren Zahlungsforderungen in Abzug zu bringen. Der Sache nach macht die Klägerin ausschließlich noch nicht abgerechnete Bruttodifferenzen geltend, für die naturgemäß keine Nettozahlungen erfolgt sind. Dass sie bei Zahlung des von ihr geforderten gesetzlichen Mindestlohns in den gesetzlichen Sozialversicherungen beitragspflichtig wird, ist erst bei der Nachberechnung der Vergütungsdifferenzen von der Beklagten entsprechend zu berücksichtigen.
100Auch über die im Berufungsverfahren beantragte Differenzvergütung für den Monat August 2015 kann in der Sache entschieden werden. Zwar hat die Klägerin den im Schriftsatz vom 27.08.2016 angekündigten Antrag Ziff. 9, der ihren Vergütungsanspruch für diesen Monat zum Gegenstand hatte, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11.09.2015 nicht gestellt. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Rechtsstreit insoweit noch in erster Instanz anhängig ist. Ausweislich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wollte das Arbeitsgericht ein Schlussurteil erlassen und hat sich unnötigerweise sogar ausdrücklich mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin für den Monat August 2015 befasst. Die Kammer geht insoweit von einer stillschweigend erklärten Teilklagerücknahme aus, was innerhalb der mündlichen Verhandlung nach § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Einreichung eines Schriftsatzes möglich ist (zu den weiteren Anforderungen: LAG Köln, Urteil vom 20.02.2015 – 4 Sa 573/14 – juris). Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag erweist sich danach als sachdienliche Klageerweiterung i.S.v. § 533 ZPO.
1012. Soweit die Klägerin für die Monate Januar bis Juli 2015 für jeweils zehn Tage und für den Monat August 2015 für weitere sieben Tage jeweils für 9,5 Arbeitsstunden eine Vergütung auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns verlangt, ist die Berufung begründet. Der Anspruch folgt aus § 1 Absätze 1 und 2 Satz 1 MiLoG. Daraus errechnet sich zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen ein Differenzanspruch in Höhe von zusammengerechnet 2.557,53 € brutto.
102Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung des Mindestlohns nach § 1 Abs. 1 sind erfüllt, denn zwischen den Parteien bestand unstreitig bis zum 31.12.2015 ein Arbeitsverhältnis und somit hatte die Beklagte als Arbeitsentgelt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ab dem 01.01.2015 für jede geleistete Zeitstunde an die Klägerin einen Bruttolohn in Höhe von 8,50 € zu zahlen.
103Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht § 1 Abs. 3 MiLoG i.V.m. den Bestimmungen der zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung dem nicht entgegen.
104Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich zu der in § 1 Abs. 4 2. PflegeArbbB bezeichneten Personengruppe zählt. Zwar hat die Beklagte, den Wortlaut der Rechtsverordnung wiedergebend, behauptet, die Tätigkeit der Klägerin sei in nicht unerheblichem Umfang davon geprägt gewesen, gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig zu werden und die Klägerin ist dem auch nicht entgegengetreten. Andererseits ist diese unstreitig zumindest seit dem Jahr 2011 ausschließlich als Nachtwache für die Beklagte tätig, was den angeblichen „tagesstrukturierenden“ Pflegetätigkeiten ersichtlich entgegensteht.
105Letztlich kann dies dahinstehen. Zwar ist die 2. PflegeArbbV auf Grundlage von § 11 AEntG als Rechtsverordnung erlassen worden. § 1 Abs. 3 MiLoG enthält jedoch entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts keine „Bereichsausnahme“, sondern bestimmt lediglich, dass die in § 1 Abs. 3 MiLoG in Bezug genommenen Branchenmindestlöhne Vorrang haben, soweit ihre Höhe „die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet“. Selbst wenn man also annehmen würde, dass die 2. PflegeArbbV bereits zum 01.01.2015 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkte, was wegen des Wortlauts des § 1 Abs. 5 2. PflegeArbbV schon schwer zu begründen wäre, würde dies jedenfalls nicht dazu führen, dass der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten werden darf. § 1 Abs. 3 MiLoG bezweckt lediglich, dass andere Rechtsgrundlagen, welche einen verbindlichen Mindestlohn etablieren, Vorrang vor den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes haben, sofern diese den gesetzlichen Mindestlohn erreichen oder überschreiten (ErfK/Franzen, 16. Auflage 2016, § 1 MiLoG Rn. 21). Soweit dies nicht der Fall ist, weil bestimmte Arbeitnehmergruppen ganz oder zum Teil (etwa zeitlich beschränkt) vom persönlichen Geltungsbereich der branchenspezifischen Mindestlohnregelung ausgenommen sind, gilt für die ausgenommenen Arbeitnehmer der allgemeine Mindestlohn (Lembke, NZA 2016, 1, 3 f). § 1 Abs. 3 MiLoG will sicherstellen, dass in seinem Anwendungsbereich für jedes Arbeitsverhältnis ein Mindestlohnregime zur Anwendung kommt (Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 2015, § 1 Rn. 177). Im Übrigen kann eine bloße Negativregelung ohnehin keine den gesetzlichen Mindestlohn verdrängende Branchenregelung darstellen (Riechert/Nimmerjahn a.a.O. Rn. 182).
106Der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG steht auch nicht die Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 MiLoG entgegen. Zwar handelt es sich, wie bereits dargelegt, bei den Bestimmungen der 2. PflegeArbbV um eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 11 AEntG, auf den § 24 Abs. 1 Satz 2 MiLoG verweist. Allerdings setzt § 24 Abs. 1 Satz 1 MiLoG voraus, dass die abweichenden Regelungen gerade auch das in Frage stehende Arbeitsverhältnis erfassen Riechert/Nimmerjahn, § 24 MiLoG Rn. 28). Allein aus dem Umstand, dass nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 2. PflegeArbbV für bestimmte Arbeitnehmergruppen das Branchenmindestentgelt erst ab dem 01.10.2015 gilt, folgt noch nicht, dass bis dahin sich die arbeitsvertragliche Individualvereinbarung gegenüber den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes durchsetzt. Auch wenn man annimmt, dass die 2. PflegeArbbV zugunsten der Klägerin ab dem 01.10.2015 greift, können für die Zeit davor keine wie auch immer gearteten Rechtsfolgen zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin aus der 2. PflegeArbbV abgeleitet werden. § 1 Abs. 5 2. PflegeArbbV ordnet die Anwendbarkeit der zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung ab dem 1.10.2015 an. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ihre Bestimmungen in der Zeit davor auf den fraglichen Personenkreis nicht anwendbar sind.
107Etwas anderes folgt auch nicht aus einer aus Artikel 4 GG i.V.m. 140 GG und 137 WRV abzuleitenden verfassungskonformen Auslegung. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass die Einführung eines Mindestlohns in der Pflegebranche gegen höherrangiges Recht verstößt und dafür ist auch nichts ersichtlich. Dies gilt auch dann, wenn man mit ihr annimmt, dass rechtstatsächlich überwiegend kirchliche Träger Arbeitgeber für die erfassten Pflegeberufe sind. Wenn die Einführung von Mindestlöhnen auch zu Lasten der kirchlichen Arbeitgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dann kann die Beklagte aber nicht aus dem Umstand, dass die 2. PflegeArbbV (ebenso wie die Vorgängerregelung) nur bestimmte Berufsgruppen dem persönlichen Geltungsbereich unterwirft, ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten, für die nicht erfassten Arbeitnehmergruppen unter Außerachtlassung des gesetzlichen Mindestlohns bis zur Grenze des Lohnwuchers nach § 138 BGB einzelvertraglich ein geringeres Arbeitsentgelt zuzulassen.
108Nach alledem hat die Klägerin seit dem 01.01.2015 gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG einen Anspruch auf Zahlung von 8,50 € brutto für jede geleistete Zeitstunde. Dass sie im Rahmen der ihr übertragenen Nachtwachen in nicht unwesentlichem Umfang Bereitschaftsdienst geleistet hat, steht dieser Annahme nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB).
109Die Klägerin kann die Zahlung von Mindestlohn auch für die im Monat März 2015 infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen drei Nachtwachen verlangen. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, aber aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG und dem diesen Bestimmungen zu Grunde liegenden Entgeltausfallprinzip (BAG, Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 761/13 = NZA 2016, 828 ff. zum Mindestlohn nach der (1.) PflegeArbbV; BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 495/14 = NZA 2015, 1127 ff. zum TV Mindestlohn für pädagogisches Personal).
110Nach alledem hat die Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2015 Anspruch auf Zahlung von jeweils 807,50 € (10 Nachtwachen x 9,5 Zeitstunden x 8,50€). Im Monat August 2015 hat sie sieben Nachwachen geleistet, sodass ihr dafür ein Vergütungsanspruch in Höhe von 565,25 € zusteht. Dies ergibt in der Summe für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Bruttobetrag von 6.217,75 €. Hiervon abzuziehen sind die unstreitig erfolgten Bruttozahlungen in Höhe von insgesamt 3.660,22 €, sodass die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dazu zu verurteilen war, an die Klägerin die Differenz von 2.557,53 € brutto zu zahlen.
111Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 4.1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 13.10.2008. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin für den Monat August 2015 keinen Zinsantrag gestellt hat, sodass ihr insoweit nach § 308 Abs. 1 ZPO auch keine Zinsen zugesprochen werden konnten.
112Soweit die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1, 611 Abs. 1, 293 ff. BGB für den Monat August 2015 eine Vergütung für weitere drei Nachtwachen verlangt, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden (§§ 69 Abs. 2 ArbGG), wobei dahinstehen kann, ob die Parteien durch den Änderungsvertrag vom 28.01.2011 ein Abrufarbeitsverhältnis im Sinne von § 12 TzBfG begründet haben. Jedenfalls haben sie mit diesem Änderungsvertrag die ursprünglich nach Ziffer 6.2 des Arbeitsvertrags vom 13.10.2008 mit durchschnittlich 40 Wochenstunden vereinbarte Arbeitszeit abgeändert und in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt, wobei die regelmäßige monatliche Arbeitszeit sich „nach den Vorgaben der Einsatzleitung“ richten sollte. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin monatlich mit zehn Nachtwachen zu beschäftigen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht aus einer sogenannten Konkretisierung. Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelegentlich angenommen, dass sich bestimmte Arbeitsbedingungen nach langjähriger gleichförmiger Übung „konkretisieren“ können. Ungeachtet der Frage, ob man diesem Rechtsansatz beitreten kann, ist jedenfalls anerkannt, dass für die sogenannte Konkretisierung nicht der bloße Zeitablauf genügt, sondern besondere weitere Umstände hinzutreten müssen, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass diese Übung auch zukünftig beibehalten bleiben soll (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2011 – 9 AZR 201/10 = AP Nr. 12 zu § 106 GewO; BAG, Urteil vom 13.03.2007 – 9 AZR 433/06 = AP Nr. 26 zu § 307 BGB). Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin derartige Umstände nicht vorgetragen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihrem diesbezüglichen Vortrag nicht ausdrücklich entgegengetreten ist. Unschlüssiger Sachvortrag einer Partei wird nicht allein dadurch zu einer unstreitigen „Rechtstatsache“, dass die Gegenseite davon absieht, die fehlende Schlüssigkeit zu rügen. Ein Anspruch der Klägerin darauf, im August 2015 im Rahmen von zehn Nachtwachen beschäftigt zu werden, war nicht gegeben. Der darauf basierende Vergütungsanspruch für weitere drei Nachtwachen war daher unbegründet.
113Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen teilweise abzuändern und im Übrigen die weitergehende Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
114Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
115Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugunsten der Beklagten zuzulassen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
- 1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; - 2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; - 3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; - 4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; - 5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: - a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, - b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, - c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie - d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
- 6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft eine ständige Kommission, die über Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 12a Absatz 2 beschließt.
(2) Die Kommission wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Dauer der Berufung verlängern, wenn die Kommission bereits Beratungen über neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen Beschluss über diese Empfehlungen gefasst hat. Die neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverzüglich nach der Beschlussfassung, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der fünfjährigen Dauer der Berufung.
(3) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. Die Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Kommission ehrenamtlich wahr. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt acht geeignete Personen als ordentliche Mitglieder sowie acht geeignete Personen als deren Stellvertreter unter Berücksichtigung von Vorschlägen vorschlagsberechtigter Stellen. Vorschlagsberechtigte Stellen sind
- 1.
Tarifvertragsparteien in der Pflegebranche, wobei - a)
in der Pflegebranche tarifzuständige Gewerkschaften oder Zusammenschlüsse von Gewerkschaften sowie - b)
in der Pflegebranche tarifzuständige Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschlüsse von Vereinigungen von Arbeitgebern
- 2.
die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, wobei - a)
die Dienstnehmerseite sowie - b)
die Dienstgeberseite
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zur Abgabe von Vorschlägen auf. Nach Fristablauf zugehende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft die Vorschläge und kann verlangen, dass für die Prüfung relevante Umstände innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Nach Fristablauf mitgeteilte oder glaubhaft gemachte Umstände sind nicht zu berücksichtigen.
(6) Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl der auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte Gruppe entfallenden Sitze in der Kommission, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welchen Vorschlägen zu folgen ist. Bei dieser Entscheidung sind zu berücksichtigen
- 1.
im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflegebranche tarifzuständigen Gewerkschaften oder Zusammenschlüssen von Gewerkschaften: deren Repräsentativität, - 2.
im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflegebranche tarifzuständigen Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschlüssen von Vereinigungen von Arbeitgebern: die Abbildung der Vielfalt von freigemeinnützigen, öffentlichen und privaten Trägern sowie gleichermaßen die Repräsentativität der jeweiligen Vereinigung bzw. des jeweiligen Zusammenschlusses.
- 1.
Mitglieder des Zusammenschlusses sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein können oder - 2.
Mitglieder der diesem Zusammenschluss angehörenden Vereinigungen von Arbeitgebern sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft sowie der Mitgliedschaft der jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern tarifgebunden sein können.
(7) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus, benennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine andere geeignete Person. War das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Benennung des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder, im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Absatz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen gefolgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Berücksichtigung deren Vorschlags. Schlägt die Stelle oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden angemessenen Frist keine geeignete Person vor, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Benennung. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von der nach § 12 errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12a Absatz 2 fallen, Anwendung finden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
- 1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, - 2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von der nach § 12 errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12a Absatz 2 fallen, Anwendung finden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.