Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2011 - 8 B 53/11

published on 05/12/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2011 - 8 B 53/11
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Gründe

1

Die Beigeladene wendet sich gegen die Rückübertragung des mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks K.-Straße ... in L. Die Klägerin hatte 1985 auf ihr Eigentum am Grundstück verzichtet. 1990 beantragte sie die Rückübertragung. Im Juni 1993 trat sie ihren Restitutionsanspruch notariell zum Preis von 200 000 DM an die R. GmbH ab, die den Anspruch anschließend weiter an die G. GmbH abtrat. An diese übertrug die Beklagte das Grundstück zurück. Die verfügungsberechtigte Beigeladene erhob dagegen Anfechtungsklage. Während des Prozesses trat die G. GmbH den Restitutionsanspruch an eine dritte Zessionarin ab. Mit Urteil vom 11. August 2004 hob das Verwaltungsgericht Leipzig den Rückübertragungsbescheid auf. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Klägerin auf Rückübertragung des Grundstücks an sich selbst geklagt und geltend gemacht, die Abtretung an die R. GmbH sei sittenwidrig und unwirksam gewesen. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen, die Verfahrensmängel rügt und sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache beruft, hat keinen Erfolg.

2

1. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.

3

a) Soweit die Beigeladene die Unzulässigkeit der Klage rügt, kann offen bleiben, ob die von ihr geltend gemachten Verstöße jeweils als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder als sachlich-rechtliche, nicht mit der Verfahrensrüge angreifbare Fehler der Entscheidungsfindung selbst einzuordnen wären. Jedenfalls liegt keiner der angeblichen Mängel vor.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Urteils vom 11. August 2004 einer Sachentscheidung nicht entgegenstand. In die Rechtskraft werden gemäß § 121 VwGO nur die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger einbezogen. Das Urteil bindet damit nur die seinerzeit klagende, hier beigeladene Beschwerdeführerin, die Beklagte und die im Anfechtungsprozess zuletzt allein beigeladene Frau ... D., der die G. GmbH den Restitutionsanspruch abgetreten hatte. Die Rechtskraft des im Anfechtungsprozess ergangenen Urteils bindet jedoch nicht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die damals lediglich als Zeugin vernommen wurde. Aus der Bindungswirkung des Rückübertragungsbescheides und der Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts anderes. Die Bindungswirkung des Bescheides endete mit dessen rechtskräftiger Aufhebung. In dieser Aufhebung erschöpft sich die Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils. Auch seine Tatbestandswirkung hat nur zur Folge, dass das Verwaltungsgericht von der Existenz des Urteils und von der Aufhebung der Rückübertragung an die G. GmbH ausgehen muss. Eine Bindung an die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ergibt sich daraus nicht. Soweit die Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe eine solche Bindung wegen einer Parallele zur Inkassozession annehmen müssen, rügt sie eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung des Abtretungsrechts und damit einen sachlich-rechtlichen Mangel, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.

5

Die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses wird durch den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin nicht in Frage gestellt. Es genügt, dass das Klageziel weder gegenstandslos geworden noch auf einfachere Weise zu erreichen ist.

6

Das Verwaltungsgericht musste auch nicht von einer Verwirkung des Klagerechts ausgehen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses war aus dem Untätigbleiben der Klägerin nicht zu schließen, dass sie keinen Rückübertragungsanspruch mehr geltend machen würde. Vielmehr konnte ihr Verhalten so verstanden werden, dass sie den Ausgang des Verfahrens abwarten und sich keinem unnötigen Prozessrisiko aussetzen wollte. Nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Anfechtungsprozess ist sie innerhalb von sieben Monaten tätig geworden, um die Rückübertragung an sich selbst durchzusetzen. Diese Zeitspanne konnte kein Vertrauen darauf begründen, dass sie keine eigenen Rechte mehr geltend machen würde.

7

b) Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auch ohne förmliche Beweisanträge der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beigeladenen die Ermittlung des Zeitwerts des Grundstücks im Jahr 1993 oder eine Aufklärung etwaiger Aufwendungsersatzansprüche oder Freistellungskosten sowie sonstiger möglicher Ansprüche hätte aufdrängen müssen. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts war für das wucherische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung das besonders grobe Missverhältnis von Verkehrswert und Kaufpreis maßgeblich. Auf den Zeitwert kam es danach nicht an. Zur Bestimmung des Verkehrswerts hat das Verwaltungsgericht auf den Bodenwert von 660 000 DM abgestellt, der mehr als das Dreifache des Kaufpreises (200 000 DM) betrug und dabei noch unter dem von der Beigeladenen intern angenommenen Verkehrswert des unsanierten Grundstücks (696 000 DM) lag. Eine Klärung der Höhe etwaiger Aufwendungsersatzansprüche oder Freistellungskosten war nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geboten, weil deren Wert nach seiner Auslegung des § 3c des Abtretungsvertrages vom Kaufpreis abzuziehen gewesen wären. Angebliche Mängel der Vertragsauslegung können, da sie die Anwendung materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB) betreffen, nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein. Im Übrigen war das Verwaltungsgericht der Auffassung, die Beigeladene habe die Investitionskosten nicht nach § 7 VermG geltend machen können. Schließlich hat es die Annahme eines Wuchergeschäfts hilfsweise damit begründet, dass der Verkehrswert des sanierten Grundstücks, den es mit 1 389 000 DM beziffert hat, selbst bei Berücksichtigung der von der Beigeladenen substantiierten Freistellungskosten (rund 853 000 DM und 870 000 DM) noch in einem groben Missverhältnis zum Kaufpreis stehe. Die Bezifferung dieser Positionen, die auf Zahlenmaterial der Beigeladenen zurückgreift, ist nicht prozessordnungsgemäß gerügt. Insbesondere legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass die entsprechenden Feststellungen denkfehlerhaft oder sonst willkürlich wären.

8

2. Die Grundsatzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

9

Auf die Frage:

"Entfaltet ein verwaltungsgerichtliches Urteil Tatbestandswirkung, die von anderen Verwaltungsgerichten bei ihren Entscheidungen über denselben Streitgegenstand zu beachten ist, auch wenn nur zwei von drei Verfahrensbeteiligten am Folgeprozess beteiligt sind?"

käme es im angestrebten Revisionsverfahren nicht an. Wie oben erläutert, kann aus der Tatbestandswirkung keine Bindung an die Tatsachenfeststellungen abgeleitet werden und erstreckt sich die - weitergehende - Rechtskraftbindung nicht auf die Klägerin des vorliegenden Verfahrens.

10

Die Frage:

"Ist § 409 BGB auf Verwaltungsverfahren, die auf eine Rechtsgestaltung zielen, entsprechend anwendbar mit der Folge, dass nach Vorliegen einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung ein Zedent keine Neubescheidung verlangen kann?"

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich ohne Weiteres anhand der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung und der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt. Danach sind die zivilrechtlichen Vorschriften über die Abtretung von Forderungen auf Abtretungen öffentlich-rechtlicher Ansprüche entsprechend anzuwenden, soweit eine Regelungslücke vorliegt und materiell-rechtliche Besonderheiten des öffentlichen Rechts eine Analogie nicht ausschließen (vgl. Beschluss vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2; Urteile vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227 <238 f.> = Buchholz 442.40 § 32 LuftVG Nr. 10 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11; zum Abtretungsrecht etwa Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 <103> = Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 10). Eine analoge Anwendung des § 409 BGB kann aber keine weitergehende als die dort vorgesehene Rechtsfolge auslösen. Diese erschöpft sich darin, dem Schuldner eine Leistung an den Zessionar mit befreiender Wirkung zu ermöglichen, ohne ihn jedoch dazu zu verpflichten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - XII ZR 238/01 - NJW-RR 2004, 656 <657> unter cc); Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 409, Rn. 11 f. m.w.N.). Der Schuldner ist also nach § 409 BGB nicht gehindert, bei Unwirksamkeit der Abtretung an den ursprünglichen Gläubiger zu leisten. Eine analoge Anwendung des § 409 BGB würde auch nichts daran ändern, dass die Rückübertragung an den Zessionar nicht bestandskräftig und das Anfechtungsurteil der Klägerin gegenüber nicht rechtskräftig geworden ist.

11

Auf die Zusatzfrage, ob eine analoge Anwendung des § 409 BGB in den Fällen des § 138 BGB ausgeschlossen ist, kommt es danach nicht mehr an.

12

Die Fragen:

"Muss sich die Unerfahrenheit im Sinne von § 138 BGB auf das Wirtschaftsleben insgesamt beziehen oder reicht es aus, wenn diese nur auf bestimmten Gebieten vorliegt?"

und

"Kann zur Beurteilung des Vorliegens der Nichtigkeitsvoraussetzungen gemäß § 138 BGB noch ca. drei Jahre nach Einführung einer anderen Wirtschaftsordnung im Beitrittsgebiet die Herkunft einer Person (1.) überhaupt und (2.) als alleiniger Umstand für ihren Mangel an Urteilsvermögen herangezogen werden?"

wären in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unerfahrenheit käme es nicht an, weil das verwaltungsgerichtliche Urteil selbstständig tragend auf das alternative Tatbestandsmerkmal eines Mangels an Urteilsvermögen abstellt. In Bezug darauf benennt die Beigeladene keine rechtsgrundsätzliche Auslegungsfrage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wäre. Mit ihrer letzten Frage wendet sie sich vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bestimmte Hilfstatsachen - die Herkunft der Klägerin und der zeitliche Abstand zur Umstellung des Wirtschaftssystems im Beitrittsgebiet - seien als Indizien für die Haupttatsache - eine unzureichende Urteilsfähigkeit - heranzuziehen. Damit greift die Beigeladene eine Indizienbeweisführung an, die als Element der Tatsachenfeststellungen nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann. Entsprechende Verfahrensrügen hat sie nicht erhoben. Selbst wenn ihre Grundsatzrüge dahin umzudeuten wäre, bliebe sie ohne Erfolg, weil dem Verwaltungsgericht kein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen ist. Dazu genügt nicht, dass es nach Meinung der Beschwerdeführerin unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat. Logisch schlechthin ausgeschlossene, von Willkür geprägte Schlussfolgerungen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627) weist die eingehende Beweiswürdigung des Tatsachengerichts zu den Fähigkeiten der Klägerin in der damaligen Situation nicht auf.

13

3. Soweit die Beschwerde die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu § 138 BGB zitiert, benennt sie keine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähige Entscheidung. Unabhängig davon arbeitet sie auch keinen Rechtssatzwiderspruch heraus, sondern zählt nur teils abweichende Einzelfallentscheidungen auf.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 03/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 238/01 Verkündet am: 3. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §
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published on 22/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf

1.
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste und
2.
die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss

1.
unabhängig von den Anbietern der Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass die Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
2.
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
3.
klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;
4.
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
5.
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
6.
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten offenstehen, eine breite Palette an Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen;
7.
ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen vorsehen;
8.
Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Angeboten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur Verfügung stehen.
Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste umfasst.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(4) Dritte dürfen die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenformaten ermöglichen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1.
das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
2.
die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunternehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschaftsregulierung im Luftverkehr,
3.
die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherungseinrichtungen,
3a.
die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (§ 19c). Die Aufnahme von Bodenabfertigungsdiensten kann von der Erfüllung fachlicher, technischer und betrieblicher Voraussetzungen sowie von der Übernahme von Arbeitnehmern abhängig gemacht werden. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus Regelungen über die Bildung von Interessenvertretungen der Luftfahrtunternehmen an Flugplätzen, über die Auswahl derer, die Bodenabfertigungsdienste erbringen dürfen, über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs Bodenabfertigungsdienste von anderen Tätigkeitsbereichen sowie über die Untersagung von Subventionen zwischen diesen Tätigkeitsbereichen treffen. Des Weiteren kann die Rechtsverordnung Regelungen über die Erhebung von Entgelten durch den Flugplatzunternehmer sowie über den Zugang zu Flugplatzeinrichtungen vorsehen. Änderungen der Rechtsverordnung, die sich auf die Festlegung der Anzahl derer, die im Rahmen des § 19c Abs. 2 zur Erbringung der dort genannten Bodenabfertigungsdienste für sich oder andere berechtigt sind, beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
4.
den Kreis der Personen (ausgenommen Personal für die Flugsicherung), die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung,
5.
die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von Fliegerschulen,
6.
die Meldung von Flugunfällen und Störungen des Luftverkehrs sowie den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
7.
die Abgrenzung des Begriffs "gefährliche Güter" und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von Luftfahrzeugen,
7a.
die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,
8.
die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung,
9.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einrichtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,
9a.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,
10.
die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,
11.
(weggefallen)
12.
die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach diesem Gesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten,
13.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz, dem Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass bei Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechtsträger ist, bei dessen Behörde die Auslagen entstehen. Sie bestimmt ferner die gebührenpflichtigen Tatbestände und kann dafür feste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; dabei kann die Berechnung des erforderlichen Verwaltungsaufwands nach Stundensätzen vorgenommen werden. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden,
14.
(weggefallen)
15.
den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung der Messergebnisse,
16.
den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge, insbesondere darüber, dass die Verunreinigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen darf,
17.
die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbesondere die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflughafen zum koordinierten oder vollständig koordinierten Flughafen zu erklären ist, und den Umfang der Koordinierungspflicht.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie von der Pflicht zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens und der besonderen Kennzeichnung zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 9a, soweit sie die Genehmigung von Beförderungsentgelten betreffen, und nach der Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Nummer 17 werden erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, soweit mit ihnen Flüge militärischer Luftfahrzeuge, mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit mit ihnen Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der Durchführung von Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und über die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 regeln, durch Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Rechtsakten der Europäischen Union notwendigen Rechtsverordnungen über

1.
die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
2.
Art, Umfang, Beschaffenheit und Betrieb der Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Flugsicherung, die Ausrüstung an Bord für die Flugsicherung und die Flugvermessung;
3.
Art und Durchführung der Flugsicherung sowie der Flugvermessung;
4.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Personals für die Flugsicherung und seiner Ausbilder;
4a.
die Art, den Umfang und die fachlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen sowie Lizenzen in der Flugsicherung und deren Rücknahme und Widerruf oder Beschränkung;
4b.
das Verfahren zur Erlangung von Befähigungsnachweisen nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) für die Durchführung von Unterstützungsdiensten nach § 27c Absatz 2 Satz 2, deren Widerruf oder Beschränkung;
5.
die Ausbildung von Personal für die Flugsicherung und den Betrieb entsprechender Ausbildungsstätten;
6.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flughafenkoordinierung; Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend;
7.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung;
7a.
die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
a)
der Übertragung von Aufgaben nach § 31f Absatz 1 an Flugsicherungsorganisationen oder
b)
der Fortsetzung der übertragenen Tätigkeiten sowie
c)
der Wahrnehmung von Unterstützungsdiensten durch Dienstleister nach § 27c Absatz 2 Satz 3;
8.
die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte.

(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, 7 und 7a bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren.

1.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Flughafenkoordinator erhoben werden können.
2.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Union eine abweichende Regelung enthält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Die in den Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthaltenen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung können abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Es kann insbesondere festgelegt werden, dass die Kosten von der Flugsicherungsorganisation oder von einer nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten Stelle erhoben werden können. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist eine für die Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kostenpflicht können Flugplatzunternehmer von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen.
3.
Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 7a sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Dabei können feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erhoben werden.

(4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.

(4c) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über

1.
den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen,
2.
den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,
3.
Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen über den Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache sowie
4.
die Gebühren und Auslagen für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen.
Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(5a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können.

(5b) Die Festlegung und Änderung von Gebühren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel-und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(7) (weggefallen)

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.