Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 07. März 2017 - 2 BvR 162/16
Gericht
Tenor
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Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2015 - III -1 Vollz (Ws) 366/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz die Annahme einer rechtsmittelfähigen Beschwer gebietet, wenn die Strafvollstreckungskammer auf einen Verpflichtungsantrag lediglich eine Neubescheidung des Antragstellers angeordnet hat, und ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 wegen Verstößen gegen das Waffen-, das Sprengstoff- und das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die zunächst im Zentrum für Forensische Psychiatrie in L… und seit April 2013 in der Maßregelvollzugsklinik H… vollstreckt wurde. Der Beschwerdeführer hatte einen Amoklauf an seiner ehemaligen Schule geplant.
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2. Er verfügte im Maßregelvollzug über eine Spielekonsole "Xbox", die er mit einer Festplatte nutzte. Nachdem die Spielekonsole im April 2014 von einem externen Unternehmen repariert und an die Maßregelvollzugsanstalt zurückgeschickt worden war, bemerkte diese erstmals die Festplatte an dem Gerät. Dabei ist zwischen der Maßregelvollzugsanstalt und dem Beschwerdeführer streitig, ob es sich um eine interne oder eine externe Festplatte handelt. Unter Berufung auf ihre Medienregelung, wonach der Besitz von Festplatten grundsätzlich untersagt ist, stellte die Maßregelvollzugsanstalt die Festplatte sicher und gab dem Beschwerdeführer die Konsole ohne die Festplatte zurück.
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3. Am 11. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe der Festplatte. Er berief sich auf Bestandsschutz, weil er die Festplatte von Anfang an benutzt habe, und machte zudem geltend, dass von dem Gerät keine Gefahr ausgehe. Es ermögliche lediglich das Abspielen von Musik und Spieleinhalten, nicht aber das Speichern von Filmdateien. Mit Schreiben vom 25. August 2014 vertiefte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, nachdem die Maßregelvollzugsanstalt es unter dem 5. August 2014 abgelehnt hatte, ihm seine Festplatte herauszugeben. Er trug insbesondere vor, dass die Medienregelung veraltet und interne Festplatten erlaubt seien und dass es sich bei seiner Festplatte um eine solche handele. Ferner verfüge ein anderer Patient ebenfalls über eine Spielekonsole mit einer Festplatte.
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4. Die Maßregelvollzugsanstalt lehnte die Herausgabe der Festplatte zuletzt im Oktober 2014 ab und verwies darauf, dass externe Festplatten nicht erlaubt seien. Der Beschwerdeführer könne als Speichermedium eine SD-Karte nutzen.
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5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Darin ersuchte er die zuständige Strafvollstreckungskammer um einen "gerichtlichen Entscheid". Es bestehe Bestandsschutz hinsichtlich seiner vollständigen Xbox, und es sei nicht nachvollziehbar, dass er nunmehr darauf verwiesen werde, eine SD-Karte zu nutzen, deren Erwerb nach der aktuellen Medienregelung der Anstalt zudem verboten sei. Die Überprüfung des Sachverhalts durch eine neutrale Instanz sei nunmehr erforderlich.
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6. Die Maßregelvollzugsanstalt führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014 aus, die Wegnahme der Festplatte sei rechtmäßig gewesen. Elektronische Geräte zum Speichern und zur Verarbeitung größerer Datenmengen könnten bereits aufgrund ihrer abstrakt-generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit in (Maßregel-) Vollzugseinrichtungen untersagt werden. Aufgrund der anstaltsinternen Medienregelung, die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, sei der Besitz von Geräten zum Speichern größerer Datenmengen untersagt. Besondere Ausnahmegründe lägen in der Person des Beschwerdeführers nicht vor. Der Besitz einer externen Festplatte sei zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Bei der Verlegung müsse die neue Anstalt zudem nicht alle bestehenden Erlaubnisse der vorherigen Einrichtung ungeprüft übernehmen.
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7. Der Beschwerdeführer ergänzte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem Schreiben vom 8. Dezember 2014. Im Wesentlichen führte er aus, die Argumentation der Maßregelvollzugsanstalt gehe fehl, wonach aus Sicherheitsgründen bereits vorhandene Gegenstände nachträglich eingezogen werden dürften. Dies sei nur im Falle eines verletzten Vertrauensverhältnisses aufgrund missbräuchlicher Anwendung des Geräts möglich. Zudem habe die Anstalt insoweit die besondere Situation der Unterbringung im Vergleich zum Strafvollzug nicht hinreichend berücksichtigt. Es handele sich vorliegend um eine interne und keine externe Festplatte, was anhand einer Fotodokumentation nachgewiesen werden könne. In weiteren Schreiben vom 4. April und 5. Juni 2015 wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag.
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8. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wurde die Maßregelvollzugsanstalt durch das Landgericht Bochum verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.
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Der Antrag, mit dem "sinngemäß die Herausgabe der Festplatte" begehrt werde, sei begründet. Zwar ergebe sich aus von der Maßregelvollzugsanstalt vorgelegten Lichtbildern, dass es sich bei der Festplatte um ein externes Gerät handele, das nach der Medienregelung unzulässig sei. Die Anstalt könne den Besitz jedoch nicht unter pauschaler Berufung auf die Medienregelung verbieten, weil es sich dabei um eine interne Verwaltungsvorschrift handele. Entscheidend sei vielmehr, ob von der Festplatte eine Gefährdung im Sinne von § 7 Abs. 3 und Abs. 4 des Nordrhein-Westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG NRW) ausgehe. Dies habe die Anstalt jedoch nicht dargelegt. Insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, welche Art von konkretem Missbrauch bei einer Nutzung der Festplatte zu befürchten sei und welche Gefahren dies mit sich bringe. Darüber hinaus sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil anderen Patienten die Nutzung einer Spielekonsole mit Festplatte gestattet worden sei.
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9. Gegen den landgerichtlichen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 Rechtsbeschwerde ein. Er rügte insbesondere, dass auf den von der Maßregelvollzugsanstalt vorgelegten Lichtbildern nicht seine, sondern eine andere Konsole abgebildet sei. Diese Lichtbilder und das dazugehörige Schreiben der Maßregelvollzugsanstalt seien ihm vor der Entscheidung nicht zugestellt worden, so dass er hierzu nicht habe Stellung nehmen können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der sichergestellten Festplatte nicht um eine externe, sondern um eine interne. Dies ergebe sich daraus, dass sie nicht über einen USB-Anschluss verfüge, sondern über einen speziellen Xbox-Anschluss mit der Spielekonsole verbunden werde. Die Kammer habe nicht aufgeklärt, inwieweit eine SD-Karte weniger gefährlich sein solle als seine Xbox-Festplatte.
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10. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Oktober 2015 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführer sei durch den angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2015 nicht beschwert, weil das Landgericht seinem Antrag vollumfänglich entsprochen habe, indem es die Maßregelvollzugsanstalt verpflichtet habe, den Beschwerdeführer unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden.
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11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei er durch den landgerichtlichen Beschluss beschwert, weil er eine Verpflichtungsklage erhoben, das Landgericht die Maßregelvollzugsanstalt aber nicht zur Herausgabe der Festplatte verpflichtet habe. Seinem Begehren sei somit nicht entsprochen worden und ein neues Verfahren werde notwendig. Außerdem beruhe die landgerichtliche Entscheidung wie auch die des Oberlandesgerichts auf einer falschen Tatsachengrundlage, weil es sich bei seiner Festplatte um eine interne Festplatte handele. Darauf habe er mehrfach hingewiesen. Das Oberlandesgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
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12. Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellungen mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 zurück. Das Gericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ergänzend wies der Senat darauf hin, dass für die Frage, ob eine Beschwer vorliege, allein der Tenor der angegriffenen Entscheidung maßgeblich sei und nicht deren Begründung. Die Gegenvorstellungen seien zurückzuweisen, weil der Senat weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen sei noch sonst Anlass bestehe, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern.
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Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 zugestellt.
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13. Bereits mit Bescheid vom 14. September 2015 war die Maßregelvollzugsanstalt der Verpflichtung zur Neubescheidung nachgekommen und hatte die Herausgabe der Festplatte - mit ausführlicherer Begründung - erneut abgelehnt. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die externe Festplatte des Beschwerdeführers ermögliche einen nicht mehr kontrollierbaren Daten- und Informationsaustausch. So könnten therapiekritische Daten eingebracht oder Informationen über Sicherheitsvorkehrungen weitergegeben werden. Darüber hinaus lägen in der Person des Beschwerdeführers Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung vor. So habe dieser bereits mehrfach versucht, mobile Speichergeräte zu bekommen, und bei der Einbringung der Spielekonsole und der Festplatte falsche Tatsachen vorgetäuscht. Darüber hinaus hätten Besucher versucht, dem Beschwerdeführer Zugang zu rechtsradikalen und gewaltverherrlichenden Darstellungen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Nutzung der Festplatte versuchen würde, unerlaubte Dateien weiterzugeben, um die Empfänger zu die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Handlungen anzustiften. Demgegenüber könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Bestandsschutz berufen, weil der Besitz der Spielekonsole von der vorherigen Maßregelvollzugsanstalt nicht genehmigt worden sei. Im Übrigen treffe der Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu, wonach interne Festplatten genehmigungsfähig seien.
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II.
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1. Mit seiner am 9. Januar 2016 nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen "die abschließende Entscheidung des OLG-Hamm […] vom 04.12.2015". Gemeint ist die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2015 über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 angreifen will, mit der die Rechtsbeschwerde verworfen worden ist. Er macht nicht geltend, dass sich aus der Behandlung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer ergebe, sondern dass die Rechtsbeschwerde aus unzutreffenden Gründen verworfen worden sei.
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Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Außerdem seien Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er macht geltend, dass er - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - durch den Beschluss des Landgerichts beschwert sei. Er habe vor dem Landgericht die Aushändigung der Festplatte beantragt. Da es sich hierbei um einen Verpflichtungsantrag gehandelt habe, habe das Landgericht seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen, indem es die Maßregelvollzugsanstalt lediglich zur Neubescheidung verpflichtet habe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keine Herausgabe angeordnet. Insbesondere habe es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil es verkannt habe, dass es sich bei der Festplatte nicht um eine externe, sondern um eine interne Festplatte handele. Das Landgericht habe ihn unter anderem in seinen Rechten aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und ihm durch die Verpflichtung zur Neubescheidung keine Abhilfe verschafft, sondern der Maßregelvollzugsanstalt ermöglicht, Gründe zur Ablehnung der Herausgabe nachzuschieben. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Landgericht dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, zu den von der Maßregelvollzugsanstalt übersandten Lichtbildern Stellung zu nehmen, auf die in dem landgerichtlichen Beschluss verwiesen worden sei und die eine andere Konsole als die des Beschwerdeführers zeigten. Dass die sich aus dem Beschluss ergebende Beschwer fortwirke, manifestiere sich auch in der daraufhin erfolgten Neubescheidung vom 14. September 2015, mit der die Herausgabe der Festplatte erneut abgelehnt worden sei.
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2. Mit am 19. Januar 2016 eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG beantragt. Dass die - am 8. Januar 2016 abgelaufene - Monatsfrist nicht eingehalten worden sei, beruhe nicht auf seinem Verschulden. Bereits am 3. Januar 2016 habe er die Postsendung mit der Verfassungsbeschwerde dem Klinikpersonal übergeben. Sie sei jedoch erst am 5. Januar 2016 versandt worden. Sodann habe es vier Tage bis zur Zustellung gedauert, weshalb die Verfassungsbeschwerde einen Tag zu spät beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sei.
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Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat der Beschwerdeführer eine "Postkontrollliste" vorgelegt. Darin finden sich die Eintragung "Bundesverfassungsgericht" mit Ausgangsdatum 3. Januar 2016 sowie eine Unterschrift des Beschwerdeführers und eine Paraphe. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Rechnung der Maßregelvollzugsanstalt für den Versand eines Einschreibens an das Bundesverfassungsgericht am 5. Januar 2016 vorgelegt. Der Umschlag, mit dem die Verfassungsbeschwerde eingegangen ist, trägt einen Barcode des Postdienstleisters Postcon vom 6. Januar 2016 und eine Frankierung der Deutschen Post vom 7. Januar 2016.
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3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 zulässig und offensichtlich begründet. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), denn das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
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1. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2015 über die Anhörungsrüge richtet. Der Beschluss über eine Gehörsrüge kann allenfalls dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn er eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfGK 13, 496 <498> m.w.N.). Weder trägt der Beschwerdeführer eine solche Beschwer vor, noch ist sie ersichtlich. Er macht ausschließlich geltend, dass die Rechtsbeschwerde aus unzutreffenden Gründen verworfen worden sei.
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Eine eigenständige Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 1. Dezember 2015 ergänzend angemerkt hat, für die Frage, ob eine Beschwer vorliege, sei der Tenor der angefochtenen Entscheidung maßgebend, nicht dagegen deren Begründung. Dabei handelt es sich um eine Erwägung, die bereits den Gründen des Beschlusses vom 8. Oktober 2015 zugrunde liegt.
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b) Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, obwohl der Beschwerdeführer sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die (nicht offensichtlich unzulässige) Anhörungsrüge ist dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 zugestellt worden, die Verfassungsbeschwerde ist am 9. Januar 2016, einem Samstag, eingegangen. Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zu gewähren.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris, Rn. 3 und vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 -, juris, Rn. 4 f.). Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte "Postkontrollliste" lässt erkennen, dass er am 3. Januar 2016 ein Schreiben an das Bundesverfassungsgericht zur Post gegeben hat. Die Maßregelvollzugsanstalt versandte das Schreiben offenbar erst am 5. Januar 2016 und es dauerte weitere vier Tage, bis dieses beim Bundesverfassungsgericht einging. Bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. BVerfGE 50, 1 <3>; 51, 146 <149>; 51, 352 <354>; 53, 25 <28>; 98, 169 <196 f.>). Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BVerfGE 40, 42 <45>; 41, 23 <27>; 53, 25 <29>; 62, 334 <337>; stRspr). Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es danach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 62, 334 <337>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er musste nicht damit rechnen, dass die von ihm bereits am 3. Januar 2016 zur Post gegebene Sendung das Bundesverfassungsgericht erst nach Ablauf des 8. Januar 2016 erreichen würde.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot und verletzt den Beschwerdeführer darüber hinaus in dem in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
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a) aa) Ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
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bb) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Garantie wirksamen Rechtsschutzes schließt gewisse Erschwerungen des Zugangs zu den Gerichten durch sachgerechte prozessrechtliche Anforderungen - vor allem solche, die einer geordneten Rechtspflege und damit ebenfalls der Wirksamkeit des Rechtsschutzes dienen - nicht aus (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 88, 118 <123 f.>; BVerfGK 10, 509 <513>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).
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b) Das Oberlandesgericht hat die von § 116 StVollzG vorausgesetzte Beschwer in einer mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt.
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aa) Das Rechtsschutzsystem des Strafvollzugsgesetzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an den Verwaltungsprozess angelehnt (vgl. BTDrucks 17/9874, S. 29). Dort - und dementsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht - wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers vorausgesetzt, die vorliegt, wenn die Wirkungen der ergangenen Entscheidung ungünstiger sind als die der beantragten Entscheidung oder - anders ausgedrückt - die angefochtene Entscheidung, soweit sie verbindlich werden kann, hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30, 31/80 -, NJW 1983, S. 407 m.w.N.). Es ist allgemein anerkannt, dass eine solche Beschwer bei Verpflichtungsanträgen vorliegt, wenn die ergangene Entscheidung zwar aufgehoben, die Behörde jedoch nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 124 Rn. 25; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 124 Rn. 26; zum Tenor
in diesem Fall vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 451; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 185; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 75 ; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 8. Februar 1990 - 1 Ws 423/89 (StrVollz) -, juris, Rn. 3; HOLG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 3 Ws 104/15 Vollz -, juris, Rn. 29).
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bb) Mit Blick auf die für die Beurteilung der Beschwer auch im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz zu beachtenden Maßstäbe hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts die in § 116 StVollzG normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise ausgelegt und dadurch zugleich Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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Es ist offensichtlich, dass das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, den es zu Recht als Verpflichtungsantrag ausgelegt hat, nur teilweise und - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht vollständig entsprochen hat. Der Beschwerdeführer begehrte die Herausgabe seiner Festplatte und bekam durch das Landgericht lediglich einen Anspruch auf neue Bescheidung seines Antrags zuerkannt. Damit bleibt die ergangene Entscheidung hinter derjenigen zurück, die der Beschwerdeführer beantragt hatte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, es liege keine Beschwer vor, weicht von der bisherigen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur (siehe dazu III.2.b)aa), Rn. 31) ab, ohne dies sachlich zu begründen.
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3. Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen.
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IV.
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1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 - III-1 Vollz (Ws) 366/15 - in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden ist. Der Beschluss ist daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht.
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Annotations
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.