Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140702.1bvr054312
published on 02/07/2014 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. Juli 2014 - 1 BvR 543/12, 1 BvR 544/12, 1 BvR 545/12, 1 BvR 892/12, 1 BvR 894/12, 1 BvR 2476/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2012 - 20 U 168/11, 20 U 170/11 und 20 U 171/11 -, vom 16. März 2012 - 20 U 242/11 und 20 U 243/11 - und vom 12. Oktober 2012 - 20 U 141/12 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird in dem Verfahren 1 BvR 544/12 auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) und in den übrigen Verfahren auf jeweils 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Verfahren über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit von Versicherungsverträgen. Sie beanstanden das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das jeweilige Berufungsgericht.

2

1. Die Beschwerdeführer schlossen im Wege des sogenannten "Policenmodells" Versicherungsverträge ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 <338> Rn. 22; Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, WM 2014, S. 1030 <1031 f.> Rn. 15; jeweils m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

3

2. Die Beschwerdeführer, die ihre Lebensversicherungsverträge nach dem "Policenmodell" abgeschlossen und später den Widerspruch erklärt hatten, nahmen im jeweiligen Ausgangsverfahren den Versicherer auf Rückzahlung der Prämien, soweit diese über den zuvor erstatteten Rückkaufswert hinausgingen, in Anspruch. Sie machten unter anderem geltend, der Versicherungsvertrag sei auch durch den jeweils deutlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch unwirksam geworden. Das durch § 5a VVG a.F. eröffnete "Policenmodell" sei unvereinbar mit den Vorgaben der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung; ABl. EG Nr. L 360, S. 1-27 vom 9. Dezember 1992) beziehungsweise mit den Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345, S. 1-51 vom 19. Dezember 2002). Entgegen den dortigen Vorgaben seien die Verbraucherinformationen nicht "vor" Vertragsschluss erteilt worden, so dass ihnen, den Beschwerdeführern, ein unbefristetes Widerspruchsrecht zustehe. Die Befristung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstoße ebenfalls gegen die Vorgaben der Richtlinien.

4

Das Landgericht wies die Klagen ab. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht mit den von den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteilen zurück. Den Beschwerdeführern stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht zu, weil der jeweilige Versicherungsvertrag auf der Grundlage des "Policenmodells" wirksam zustande gekommen sei und somit die Rechtsgrundlage für die geleisteten Prämien dargestellt habe. Die Beschwerdeführer hätten dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht binnen der Frist gemäß der auf den Ausgangsfall anzuwendenden Vorschrift des § 5a Abs. 1 VVG a.F. widersprochen. Das durch § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ermöglichte "Policenmodell" werde den Richtlinienvorgaben inhaltlich gerecht und stehe somit im Einklang mit dem Unionsrecht. Indem der Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der ab Überlassung der Unterlagen laufenden Widerspruchsfrist schwebend unwirksam bleibe, sei gewährleistet, dass eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst nach der gebotenen Verbraucherinformation eintrete. Ob die Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" im Hinblick auf die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. anders zu beurteilen sei, könne dahingestellt bleiben, weil diese Regelung vorliegend nicht entscheidend sei. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

II.

5

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung ihrer Berufungen. Sie rügen eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die Beschwerdeführerin des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 2476/12 darüber hinaus eine Verletzung ihres allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

6

Indem das Oberlandesgericht jeweils davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen und es seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint habe, habe es das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Oberlandesgericht verpflichtet gewesen, die Frage, ob das durch § 5a VVG a.F. eröffnete "Policenmodell" den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

7

Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen "vor Abschluss des Versicherungsvertrages" mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinien müssten dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die Widerspruchslast aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten widerspreche.

8

Das Oberlandesgericht sei in den angegriffenen Entscheidungen seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit dem im Jahr 2005 durch die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) befasst. Indem es stattdessen lediglich auf die unzureichende Begründung eigener Entscheidungen und mehrerer Entscheidungen anderer Berufungsgerichte Bezug genommen habe, habe das Oberlandesgericht einen insgesamt leichtfertigen Umgang mit dem Unionsrecht dokumentiert.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerden sind dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem in dem jeweiligen Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt worden. Die Akten der Ausgangsverfahren liegen der Kammer vor.

10

1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen.

11

2. Die von den Ausgangsentscheidungen begünstigten Versicherer haben zu den dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden Stellung genommen und die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.

12

a) Sie vertreten die Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien bereits unzulässig. Ihnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von den Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage nach der Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. nicht entscheidungserheblich sei. Die Beschwerdeführer könnten selbst aus einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit von § 5a VVG a.F. im vorliegenden Fall keine über den Rückkaufswert hinausgehenden Ansprüche herleiten.

13

b) Die Verfassungsbeschwerden seien außerdem unbegründet, weil die Vorlage der Frage nach der Vereinbarkeit des § 5a VVG a.F. mit dem Unionsrecht nicht willkürlich unterblieben sei. Das Oberlandesgericht habe insbesondere den Beurteilungsrahmen, der ihm im Fall einer unvollständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei Beurteilung der Notwendigkeit einer Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts zukomme, nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Eine Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts habe auch bei unterstellter Entscheidungserheblichkeit der von den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Frage nach der Unionsrechtskonformität des § 5a VVG a.F. nicht bestanden, weil ersichtlich ein Fall der durch den Gerichtshof der Europäischen Union geprägten "acte clair"-Doktrin gegeben sei; an der Antwort auf die Frage bestehe kein vernünftiger Zweifel. Das Unterbleiben einer Vorlage könne überdies deshalb nicht willkürlich sein, weil die Europäische Kommission das von ihr eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2008 eingestellt und von einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgesehen habe.

IV.

14

Die Kammer nimmt die zulässigen Verfassungsbeschwerden gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihnen statt, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich begründet sind.

15

1. Die Urteile des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer wegen der offensichtlich unhaltbaren Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

16

a) Das Oberlandesgericht hat die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in nicht mehr vertretbarer Weise übergangen und durch das Unterlassen der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.

17

aa) Das Oberlandesgericht hat in den Ausgangsverfahren als Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV entschieden, weil seine Urteile hier nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden konnten. In Fällen der zulassungsgebundenen Revision, in denen die Nichtzulassung der Revision durch das Instanzgericht nicht mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar ist, tritt die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bei dem Gericht ein, das die Revision nicht zulässt. Das war vorliegend das Oberlandesgericht, weil der Wert der mit einer Revision - im Falle ihrer Zulassung - geltend zu machenden Beschwer in den Ausgangsverfahren jeweils 20.000 € nicht überstieg und somit die Nichtzulassungsbeschwerde, die "Rechtsmittel" im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

18

bb) Die Begründung des Oberlandesgerichts für seine den Entscheidungen der Sache nach zugrunde liegende Annahme, die Rechtsfrage nach der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" sei offenkundig im Sinne eines "acte clair" zu beantworten und daher nicht klärungsbedürftig, entbehrt einer nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung (eingehend zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und zur fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Zusammenhang mit der Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells": BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 31 ff.). Denn eine vertretbare andere Ansicht zu dieser Frage des Unionsrechts, deren Klärungsbedürftigkeit das Außerkrafttreten der Regelung des § 5a VVG a.F. zum 1. Januar 2008 nicht entgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, VersR 2014, S. 609 <612> Rn. 32), erschien auf Grundlage der hier maßgebenden Richtlinien keinesfalls als ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.

19

Der durch das Oberlandesgericht zur Begründung seines Standpunktes angeführte Hinweis auf eigene Entscheidungen in anderen Verfahren (OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09 -, VersR 2011, S. 245; Beschluss vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10 -, juris; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 20 U 100/10 -, VersR 2011, S. 248 [der auf diesen Hinweisbeschluss Bezug nehmende und die Berufung zurückweisende Beschluss des OLG Köln vom 2. Dezember 2010 - 20 U 100/10 - ist durch Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 - aufgehoben worden]) und auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 4 U 32/00 -, VersR 2001, S. 837; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Dezember 2003 - 7 U 15/03 -, VersR 2005, S. 631) ist vorliegend nicht geeignet, die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig erscheinen zu lassen, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Begründungen der in Bezug genommenen Entscheidungen greifen zu kurz. Zum einen haben sich die zitierten Oberlandesgerichte, sofern es ihnen nach der zeitlichen Abfolge möglich war, mit den beachtlichen Gegenargumenten der Europäischen Kommission in dem von ihr im Jahr 2005 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) nicht auseinandergesetzt. Zum anderen vermag die Erwägung dieser Gerichte, dass die Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EG ausschließlich Vorgaben für das Versicherungsaufsichtsrecht enthielten und eine Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts gerade nicht anstrebten, nicht zu überzeugen. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass der Inhalt der in § 10a VAG a.F. aufsichtsrechtlich normierten Informationspflicht des Versicherers durch die versicherungsvertragsrechtliche Regelung des § 5a VVG a.F. geprägt war, weshalb die Bundesrepublik Deutschland, sollte der durch § 5a VVG a.F. ermöglichte Versicherungsvertragsabschluss im Wege des "Policenmodells" nicht den Richtlinienvorgaben entsprochen haben, im Ergebnis der Richtlinie aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft hätte.

20

Insoweit und wegen der weiteren Begründung wird im Einzelnen auf den Beschluss der Kammer vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 - (VersR 2014, S. 609 <611 ff.> Rn. 18 ff.) Bezug genommen, der in einem entsprechend gelagerten Verfahren ergangen ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 33 ff.).

21

b) Unter diesen Umständen kam eine Entscheidung über die Berufungen durch Urteil ohne Zulassung der Revision schlechterdings nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hätte vielmehr durch Urteil unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen, wenn es nicht selbst zur Klärung der für entscheidungserheblich befundenen Frage der Richtlinienkonformität des "Policenmodells" eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen und das Verfahren aussetzen wollte (vgl. nunmehr OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 20 U 50/13 -, juris Rn. 35).

22

c) Die angegriffenen Urteile des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruhen jeweils auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Gericht seine Entscheidungen in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht kein anderes, für die Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren durch die Versicherer thematisierten fachrechtlichen Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführer im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des "Policenmodells" einen über den Rückkaufswert hinausgehenden Anspruch auf Prämienrückerstattung haben, ob sie mit der Ausübung eines Widerspruchsrechts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen oder ob ein etwaiges Widerspruchsrecht aus anderen Gründen erloschen ist (vgl. dazu für den Fall eines über sein Widerspruchsrecht nicht belehrten Versicherungsnehmers: BGH, WM 2014, S. 1030 <1034 f.> Rn. 35 ff.), bleiben hiernach einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten und sind nicht geeignet, den Verfassungsbeschwerden das Rechtsschutzbedürfnis zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2083/11 -, juris Rn. 47 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2014 - 1 BvR 2020/11 -, juris Rn. 21).

23

2. Die angegriffenen Urteile über die Zurückweisung der Berufungen sind hiernach aufzuheben und die Sachen an die Berufungsgerichte zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG).

24

Ob zugleich eine Verletzung weiterer, im Verfahren 1 BvR 2476/12 als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

V.

25

1. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

26

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG in der gemäß § 60 Abs. 1 RVG vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung und den durch das Bundesverfassungsgericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten und fortgeltenden Maßstäbe (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2013 - 1 BvR 2952/08 -, NJW 2013, S. 2738 Rn. 6).

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.