Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Aug. 2013 - 1 BvR 3157/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130814.1bvr315711
published on 14/08/2013 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Aug. 2013 - 1 BvR 3157/11
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Gericht

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Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Juli 2011 - 3 UF 235/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.

Das Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. November 2011 - 3 UF 235/09 - einschließlich der darin beschlossenen Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 21. Juli 2011 wird damit gegenstandslos.

2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich.

2

1. Der Beschwerdeführer war mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Ehefrau) seit 1982 verheiratet. Sein Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 29. Juli 2004 zugestellt. Mit Blick auf die von der Ehefrau beabsichtigte Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbarten die Eheleute mit über ihre Bevollmächtigten in der Zeit von Mai bis Dezember 2004 außergerichtlich gewechselten Schreiben, das Betriebsvermögen des Beschwerdeführers nach dem Verkehrswert durch einen gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen bewerten zu lassen, wobei das eingeholte Gutachten für beide Seiten bindend sein sollte. Die daraufhin durch die Parteien beauftragte Sachverständige ermittelte in ihrem Gutachten vom Juli 2006 Verkehrswerte in Höhe von insgesamt 645.000 € für ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sowie für seinen Anteil an einer Gesellschaft. Auf dieser Grundlage machte die Ehefrau im Oktober 2006 einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 322.500 € anhängig. Nachdem das Amtsgericht die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 2009 geschieden hatte, war nach Abtrennung vom Scheidungsverbund noch über den Zugewinnausgleichsantrag zu entscheiden. Unstreitig gestellt hatten die Parteien hierfür, dass sie jeweils über kein Anfangsvermögen verfügten und dass nur der Beschwerdeführer einen Zugewinn erwirtschaftet habe und dies allein in seinem Betriebsvermögen.

3

2. a) Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 213.000 €. Dies entspreche der Hälfte des durch die Sachverständige ermittelten Werts des Betriebsvermögens abzüglich eines Betrags, der gemäß einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom Mai 2005 als bereits geleistete Zahlung angerechnet werden sollte. Hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens hätten die Parteien eine Schiedsgutachtenabrede im Sinne des § 1029 ZPO getroffen. Das Gericht könne damit analog §§ 317, 319 Abs. 1 BGB das erstellte Gutachten lediglich auf offenbare Unrichtigkeiten hin prüfen, welche nicht festzustellen seien.

4

b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Im Anschluss an einen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010 machte er mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 unter anderem geltend, der Schiedsgutachtenabrede fehle die durch § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebene Form. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines auf Auflösung (Scheidung oder Aufhebung) der Ehe gerichteten Verfahrens für den Fall der Auflösung der Ehe über den Zugewinnausgleich treffen, der notariellen Beurkundung. Damit sei die Schiedsgutachtenabrede nichtig und das Gutachten nicht nur auf eklatante Fehler zu prüfen. Am 1. März 2011 verkündete das Oberlandesgericht einen Beschluss, dass Beweis zu erheben sei über die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten sei unrichtig. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, hierfür auch einen Steuerberater, der in einer im Jahr 2009 verfassten Stellungnahme für das Betriebsvermögen einen wesentlich niedrigeren Wert ermittelt hatte, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Ferner wies er auf eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Ansatz eines Unternehmerlohns und zur Behandlung latenter Ertragsteuern bei der Unternehmensbewertung hin. In dem anschließenden Verhandlungstermin wurde die Sachverständige gehört, nicht jedoch der vom Beschwerdeführer benannte und zur Verhandlung erschienene Steuerberater.

5

c) Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Da sich die Gesellschaft, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, zum Stichtag noch nicht in Liquidation befunden habe, sei ihr Wert nach der Parteivereinbarung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das auf der Grundlage der zwischen den Parteien für die Bewertung des Betriebsvermögens getroffenen Schiedsgutachtenabrede erstellte Gutachten hätten sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Grenze der offenbaren Unrichtigkeit hinzunehmen. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen Betrachter sofort aufdränge. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere habe die Sachverständige die durch sie im Gutachten vorgenommene Behandlung der Ansparabschreibungen nachvollziehbar erläutert. Der im Gutachten angesetzte kalkulatorische Unternehmerlohn sei ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Auch die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers gäben nicht ansatzweise Hinweise darauf, dass dem Gutachten für den Fachmann ins Auge springende offenbare Unrichtigkeiten innewohnten.

6

d) Mit einer hiergegen gerichteten Gehörsrüge beanstandete der Beschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe einen Hilfsantrag auf Stundung beziehungsweise Ratenzahlung nicht beschieden. Ferner habe es sich mit dem Einwand hinsichtlich der Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB und mit den Folgen einer Formnichtigkeit nicht auseinandergesetzt, den auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen gerichteten Beweisantrag nicht berücksichtigt und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ansparabschreibungen und latenten Ertragsteuern übergangen.

7

e) Nach Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins wies das Oberlandesgericht mit Ergänzungsurteil vom 15. November 2011 die Hilfsanträge auf Stundung oder Ratierung der Ausgleichsforderung, hinsichtlich derer die bislang unterbliebene Entscheidung nachzuholen sei, sowie die Anhörungsrüge zurück und begründete Letzteres wie folgt: "Die übrigen Anträge hat der Senat zurückgewiesen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist; dass und warum der Senat die Sache anders sieht als der Antragsteller, hat er ausreichend im Urteil ausgeführt."

II.

8

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG.

9

1. Zur Begründung führt er aus, das Oberlandesgericht habe Argumente und Beweisanträge nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. So habe es, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB einzugehen, die Schiedsgutachtenabrede als wirksam zugrunde gelegt und demzufolge das Gutachten nur auf offenbare Unrichtigkeiten überprüft. Auch das Unterlassen der Vernehmung des benannten sachverständigen Zeugen verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Ferner habe das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Geltung des Stichtagsprinzips für Ansparabschreibungen sowie bezüglich latenter Ertragsteuern übergangen. Sollte das Oberlandesgericht hingegen entgegen allem Anschein den Vortrag doch umfassend zur Kenntnis genommen haben, stellte sich die Rechtsanwendung als willkürlich dar, da dann insbesondere unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre, dass das Oberlandesgericht das Gutachten nur auf offenbare Unrichtigkeiten geprüft habe.

10

2. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und die Landesregierung Sachsen-Anhalt haben von der ihnen gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

11

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen jedenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

13

1. Das Urteil des Oberlandesgericht vom 5. Juli 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

14

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. nur BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte.

15

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil vom 5. Juli 2011 nicht gerecht.

16

aa) Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Formbedürftigkeit der Vereinbarung über die Bewertung des Betriebsvermögens zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, ist weder dem Urteil vom 5. Juli 2011 noch der Entscheidung über die Anhörungsrüge zu entnehmen. Im Urteilstatbestand findet sich das diesbezügliche Vorbringen nicht; dort wird lediglich wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer das Gutachten wegen "grober Unrichtigkeit" beziehungsweise "eklatanter Fehler" als nicht bindend ansehe. Nicht erwähnt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer die Schiedsgutachtenabrede zuletzt als formnichtig und daher eine Beschränkung der Überprüfung des Gutachtens auf offenbare Unrichtigkeiten als fehlerhaft erachtet hat, womit frühere Ausführungen zu diesen offenbaren Unrichtigkeiten letztlich zu bloßen Hilfserwägungen geworden waren. In den Entscheidungsgründen wird die Vereinbarung ohne Erörterung einer etwaigen Formbedürftigkeit als wirksam behandelt und das Sachverständigengutachten gerade wegen des Vorliegens einer Schiedsgutachtenabrede allein auf offenbare Unrichtigkeiten hin überprüft. Die die Anhörungsrüge zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts verhält sich zur Frage der Formbedürftigkeit ebenfalls nicht.

17

Zwar begründet nach den oben (a) dargestellten Maßstäben das bloße Schweigen des Urteils zu bestimmtem Parteivorbringen für sich betrachtet noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht sämtlichen Vortrag berücksichtigt und erwogen hat, auch ohne dass sich dies im Einzelnen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen wiederfinden müsste. Jedoch lassen vorliegend besondere Umstände den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht die Ausführungen zur Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede nicht zur Kenntnis genommen jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat: So handelte es sich hierbei um einen zentralen Gesichtspunkt des Verteidigungsvorbringens des Beschwerdeführers. Von der Wirksamkeit der Vereinbarung hing der Maßstab für die gerichtliche Überprüfung des Wertgutachtens ab, denn das Oberlandesgericht hätte sich ausweislich der Entscheidungsgründe ohne das Vorliegen einer Schiedsgutachtenabrede zu einer eingehenderen, nicht auf eklatante Fehler beschränkten Prüfung des Gutachtens veranlasst gesehen. Dass der Beschwerdeführer den betreffenden Gesichtspunkt erst verhältnismäßig spät vorgebracht hat, ändert nichts daran, dass das Oberlandesgericht ihn hätte berücksichtigen müssen, schon weil Vorbringen zu Rechtsansichten nicht dem Gebot der Rechtzeitigkeit und der Zurückweisung als verspätet unterliegt (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 282 Rn. 2b). Dies in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge mit der Begründung zurückgewiesen hat, es habe "im Urteil" ausreichend erläutert, weshalb es die Sache anders sehe als der Beschwerdeführer, spricht dafür, dass das Oberlandesgericht - zumindest von den in der Anhörungsrüge ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten - nur diejenigen zur Kenntnis genommen und erwogen habe, auf die es im Urteil auch wenigstens andeutungsweise eingegangen war, zumal sich auch nur insoweit eine Klarstellung erübrigt hätte, inwiefern das Oberlandesgericht bestimmtes Vorbringen trotz fehlender Erwähnung im Urteil zur Kenntnis genommen und erwogen, aber als nicht durchgreifend erachtet habe. Zur Frage der Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede hat es indessen im Urteil gerade nichts ausgeführt.

18

Soweit das Gericht den Schriftsatz vom 31. Januar 2011 schlichtweg übersehen haben sollte, hätte dies - ohne dass es auf ein Verschulden ankäme - ebenfalls eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zur Folge (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 46, 185 <187 f.>; 46, 315 <319>; 53, 219 <222>).

19

bb) Auf der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beruht das angegriffene Urteil auch, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht der Sichtweise des Beschwerdeführers, hätte es sie zur Kenntnis genommen und erwogen, gefolgt wäre. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es nicht zu entscheiden, was unter den Begriff der formbedürftigen "Vereinbarung über den Zugewinnausgleich" im Sinne von § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB fällt (vgl. hierzu etwa BGHZ 86, 143; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, S. 160 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 14 W 1/04 -, FamRZ 2004, S. 1584 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 U 175/08 -, NJW 2009, S. 2750 ff.; Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1378 Rn. 22; Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 1378 Rn. 14; Mayer, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. Mai 2013, § 1378 Rn. 14). Die Formvorschrift in Bezug auf die vorliegend in Rede stehende Vereinbarung für anwendbar zu halten, liegt jedenfalls nicht derart fern, dass der Beschwerdeführer auf seinen dahingehenden ausdrücklichen Einwand nicht ernsthaft eine Antwort des Oberlandesgerichts hätte erwarten dürfen. Immerhin wurde die Vereinbarung vor Beendigung des Güterstands geschlossen und regelte sie die Vorgehensweise bei der Bewertung der für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Vermögensgegenstände. Hätte das Oberlandesgericht die Schiedsgutachtenabrede hiernach für nichtig gehalten und damit das Wertgutachten auf weitere (nicht nur eklatante) Unrichtigkeiten, zu denen der Beschwerdeführer auch vorgetragen hatte, überprüft, hätte es im Ergebnis möglicherweise einen erheblich geringeren Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin ermittelt.

20

2. Ob auch das Unterlassen der beantragten Zeugenvernehmung und die Behandlung weiteren Vortrags des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründete und ob bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen die Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner Entscheidung mehr.

IV.

21

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2011 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Das Ergänzungsurteil vom 15. November 2011, mit dem über die Hilfsanträge entschieden und in dem zugleich die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, wird damit gegenstandslos. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

22

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

23

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Er beträgt, weil der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, 25.000 €.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 19/01/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 05. Juni 2008 – 2 O 194/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des R
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor I. Die Verfahren 3 ZB 15.1567 und 3 ZB 15.1568 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten der Antrag
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Annotations

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.