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| Der Kläger verlangt die Erstattung von Aufwendungen für den Umbau eines im Alleineigentum der Beklagten stehenden Wohnanwesens. |
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| Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens, der tatbestandlichen Feststellungen sowie Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05. Juni 2008 - 2 O 194/06 - Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich aus den folgenden Ausführungen: |
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| Die Parteien sind im gesetzlichen Güterstand, aber getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - ist rechtshängig. |
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| Die Eltern der Beklagten übertrugen dieser mit Übergabevertrag des Notariats S. (unter dem 15.12.1994 an die Beklagte zur Kenntnisnahme versandt), im Wege vorweggenommener Erbfolge das Alleineigentum am Wohnhausgrundstück K. Straße 3, ... S.-R.. Dabei wurde den Eltern in § 3 des Vertrags ein lebenslanges Wohnrecht, ein Zustimmungsrecht hinsichtlich Verfügungen über das bzw. zu Lasten des Anwesens sowie ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf kostenfreie Rückübertragung eingeräumt. Der Rückübertragungsanspruch besteht danach, wenn die Beklagte gegen die Verfügungsbeschränkungen verstoßen, eine Zwangsvollstreckung in den übergebenen Grundbesitz erfolgen, die Beklagte vor ihren Eltern versterben, über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet werden oder etwa auch die Ehe der Prozessparteien geschieden werden sollte. Einen Rückübertragungsanspruch haben die Eltern der Beklagten bis dato nicht geltend gemacht. |
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| Nach der Übergabe des Anwesens wurde dieses anschließend von den Parteien umgebaut, wofür die Beklagte in Höhe von mehreren hunderttausend DM Bankdarlehen in Anspruch genommen hat. Ende 1996 zog die Familie in das Wohnanwesen ein. Am 24.11.1996 wurde das erste ehegemeinsame Kind geboren, das zweite folgte am 7.11.2000. Ab der Geburt des ersten Kindes wurde die zuvor durch einen etwa gleich hohen Verdienst beider Parteien geprägte Ehe als Hausfrauenehe geführt. |
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| Am 18.12.1995 trafen die Parteien privatschriftlich folgende „Vereinbarung zwischen den Eheleuten“: | |
| Herr R. verzichtet laut Übergabevertrag vom 15. Dezember 1994 unwiderruflich auf sämtliche Rechte an dem Gebäude xy und der noch zu bildenden zweiten Wohneinheit (Aufstockung) falls einer im Übergabevertrag unter § 3 genannten Fälle eintritt und die Eltern von Frau R. ihr Rückforderungsrecht in Anspruch nehmen. |
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| Im Gegenzug versichert Frau R., daß Herr R. alle nachweisbaren Kosten (Überweisungsbelege genügen), die ihm durch den Umbau entstanden sind voll ersetzt bekommt, falls einer der o.g. Fälle eintritt. |
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| Außerdem versichert Frau R., falls Herr R. als Bürge für einen oder für beide Darlehen bei der Volksbank S. … über insgesamt DM 380.000,- für den Umbau in Anspruch genommen wird, ihm ebenfalls auch diese Kosten voll zu ersetzen, so daß Herr R. keinerlei finanzielle Nachteile aus dem Umbau entstehen. |
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| Es wird weiter vereinbart, dass nach Ablauf der Bauphase die gesamte finanzielle Beteiligung von Herrn R. für das Bauvorhaben festgestellt und zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung ein notariell beglaubigter Vertrag zwischen den Eheleuten geschlossen wird. |
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| Der zuletzt genannte notarielle Vertrag kam in der Folgezeit nicht zustande. |
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| Der Kläger macht nun einen Aufwendungsersatzanspruch wegen von ihm verauslagter Umbaukosten für das Anwesen xy geltend und hat in erster Instanz beantragt, | |
| die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 50.703,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat vorab die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Sie machte dafür geltend, bei der Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 handele es sich um eine § 1378 Abs. 3 BGB unterfallende Vereinbarung bzw. eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstands und damit um eine Vereinbarung zum Güterrecht, die notarieller Beurkundung bedurft hätte. Darüber hinaus hätten die Parteien selbst eine notarielle Beurkundung vereinbart, was aber unterblieben sei, sodass Formnichtigkeit anzunehmen sei. |
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| Darüber hinaus stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er habe die behaupteten Zahlungen schon im Hinblick auf sein Anfangsvermögen sowie sein Einkommen gar nicht selbst erbringen können. Vielmehr sei das Bauvorhaben vollumfänglich zu Lasten der von der Beklagten aufgenommenen Darlehen finanziert worden. Für die Jahre 1995 und 1996 könne der Kläger keine Erstattung der Ausbaukosten geltend machen, da die Parteien die Beiträge zum Familienunterhalt so geregelt gehabt hätten, dass die Beklagte den Lebensunterhalt, der Kläger die anfallenden Kosten zu tragen gehabt habe. Anschaffungen für den Umbau habe im Übrigen umfänglich der Vater der Beklagten bezahlt. Außerdem habe der Kläger nicht nur diverse Beträge von den Darlehenskonten zu eigenen Gunsten abgehoben, sondern auch sonst erhalten, insgesamt mehr, als er an Aufwendungen behaupte. |
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| Des Weiteren habe der Vater der Beklagten an diese eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Kläger in Höhe von 18.500 DM im Zusammenhang mit dem Kauf eines PKW abgetreten. Die Beklagte rechne mit diesem Anspruch gegen die Klageforderung auf. |
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| Schließlich berufe sie sich auf den Wegfall der Bereicherung. |
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| Das Landgericht hat Zeugen vernommen, namentlich zu den behaupteten (Bar-) Zahlungen des Klägers an Handwerker, dem Einkauf von Umbaumaterial sowie zur Gewährung eines PKW-Kauf-Darlehens durch den Vater der Beklagten. Sodann hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 48.766,22 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht sei zuständig, weil es sich bei der Vereinbarung vom 18.12.1995 um keine güterrechtliche Vereinbarung der Eheleute gehandelt habe; denn die Vereinbarung lasse den bestehenden Güterstand zwischen den Parteien unberührt. Der Kläger könne aufgrund dieser privatschriftlichen Vereinbarung von der Beklagten auch Zahlung verlangen. Die Vereinbarung sei weder sittenwidrig noch formnichtig. Die Formabrede habe nur der Beweissicherung gedient. Die Auslegung ergebe, dass ein Zahlungsanspruch des Klägers für alle Fälle habe bestehen sollen, in denen er das Nutzungsrecht am Grundstück verliere. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger jedenfalls im tenorierten Umfang Zahlungen erbracht. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten nicht zu. |
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| Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, im Rahmen derer sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. |
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| Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 09.06.2008, Az. 2 O 194/06, wird die Klage abgewiesen. |
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| 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
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| 2. Hilfsweise - für den Fall, dass das Gericht ausschließlich wegen der fehlenden notariellen Beurkundung die Auffassung vertreten sollte, dass die Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 unwirksam ist -: |
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| Die Beklagte wird verurteilt, der notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 zuzustimmen. |
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| Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint, mit der genannten Vereinbarung hätten die Parteien das Wohnanwesen in zulässiger Weise aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen und einer separaten Regelung zugeführt. Die familienrechtlichen Formvorschriften seien nicht einschlägig. Jedenfalls hätten die Parteien eine Ehegatten-Innengesellschaft gegründet, aus der dem Kläger gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch zustehe. |
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| Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird ergänzend auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. |
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| Ohne Erfolg macht die Berufung freilich geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht (dazu unter A.). Dem Kläger steht gegen die Beklagte allerdings ein Anspruch auf Ersatz - behaupteter - Aufwendungen für den Umbau des Anwesens xy nicht zu. Denn die entsprechende Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 (nachfolgend nur: die Vereinbarung) ist unwirksam und gesetzliche Zahlungsansprüche des Klägers sind insoweit nicht ersichtlich (dazu B.). |
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| Der Kläger kann auch nicht – wie zuletzt hilfsweise beantragt - von der Beklagten die Zustimmung zu einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 verlangen (dazu C). |
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| Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass das Landgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit bejaht habe; schließlich sei vorliegend von einer Zuständigkeit der Familiengerichte auszugehen. Denn nach § 513 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe. |
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| In der Sache hat die Berufung indessen Erfolg. Denn der Kläger kann von der Beklagten Ersatz seiner - bestrittenen - Aufwendungen für den Umbau des Anwesens xy nicht verlangen. | |
| 1. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus der Vereinbarung der Parteien herleiten. Denn diese Vereinbarung ist gemäß § 125 BGB formunwirksam. |
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| a) Dies folgt freilich nicht bereits, wie die Beklagte meint, daraus, dass die Parteien in Absatz 4 der Vereinbarung bestimmt haben, dass „nach Ablauf der Bauphase“ die gesamte finanzielle Beteiligung des Klägers am Bauvorhaben festgestellt und „zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung“ vom 18.12.1995 ein „notariell beglaubigter Vertrag zwischen den Eheleuten geschlossen“ werden sollte. |
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| Inhalt und Tragweite von Formvereinbarungen sind freilich durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, namentlich dabei, ob die vereinbarte Form lediglich der Beweissicherung dienen - dann bei Nichtbeachtung keine Nichtigkeit - oder aber Wirksamkeitserfordernis sein soll (konstitutive Bedeutung; vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 125, Rn. 17 m.w.N.). |
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| Insoweit hat vorliegend das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu recht festgehalten, dass die in Absatz 4 der Vereinbarung vorgesehene „notariell beglaubigte“ Vereinbarung lediglich der Beweissicherung dienen sollte, mithin der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegensteht. |
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| Schon der Wortlaut „zur Absicherung der Rechte aus dieser Vereinbarung“ impliziert, dass die Parteien seinerzeit von einer - unabhängig von dem späteren, „notariell beglaubigten Vertrag“ - wirksamen Begründung von Rechten schon durch die Vereinbarung vom 18.12.1995 selbst ausgegangen sind. Diese Rechte sollten lediglich noch in bestimmter Form zusätzlich „abgesichert“ werden; und zwar - wie der Zusammenhang mit der nach Ablauf der Bauphase festzustellenden gesamten finanziellen Beteiligung des Klägers deutlich macht - zusammen mit einer abschließenden konkreten Bezifferung. Dafür, dass die Parteien schon die Rechte aus der Vereinbarung von der vereinbarten Form abhängig machen wollten, liegen demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte vor. Gegen dieses Auslegungsergebnis haben die Parteien denn auch in der Berufungsinstanz Erhebliches nicht vorgebracht. |
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| b) Die Vereinbarung vom 18.12.1995 ist jedoch gemäß §125 Satz 1 BGB wegen Nichteinhaltung einer gesetzlichen Form nichtig. | |
| aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte die Vereinbarung zwar wohl nicht der von § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB für eine (nur ausnahmsweise zulässigen) Vereinbarung über die Zugewinnausgleichsforderung vorgesehenen notariellen Beurkundung. |
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| Denn bei der hier in Rede stehenden Vereinbarung handelte es sich nicht um eine solche „über die Ausgleichsforderung“ als solche (vgl. dazu etwa Bergschneider, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl. 2008, 12. Kap. Rn. 109; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, VII Rn. 320, 322 ff.), sondern lediglich über die Rechte am Grundstück xy einerseits und die mit dem Umbau seitens des Klägers verbundenen Kosten, mithin um einen Teilausschnitt des Familienvermögens. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht zugrunde gelegt werden, dass jedwede, sich auch nur irgendwie, mittelbar auf die Ausgleichsforderung auswirkende Vereinbarung ohne weiteres § 1378 Abs. 3 BGB unterfiele (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 273 bzw. Palandt-Brudermüller, § 1408, Rn. 14). Vielmehr kommt das ausschließlich hinsichtlich solcher in Betracht, die in ihren Auswirkungen einer Vereinbarung über die Ausgleichsforderung selbst nahekommen (vgl. BGH NJW 1997, 2239/40). Dafür indessen ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das gilt umso mehr, als die Vereinbarung nach dem Wortlaut ihres Absatzes 2 einen Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Umbau des Familienwohnanwesens vorsieht, „falls einer der o.g. Fälle“, d.h. - gemäß Absatz 1 - einer der „im Übergabevertrag unter § 3 genannten Fälle“ einträte. Diese beschränken sich freilich nicht nur auf den Fall der Scheidung, sondern gehen - wie im Tatbestand ausgeführt - weit über diesen hinaus, sodass in der Vereinbarung auch eine „Liquidation der Zugewinngemeinschaft“ (Brudermüller, a.a.O.) ersichtlich nicht geregelt werden sollte. |
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| bb) Die Vereinbarung ist aber infolge Nichteinhaltung der gemäß §§ 1410, 1408 BGB erforderlichen Form als nichtig anzusehen. |
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| Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Eheleute zwar ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere ändern. Ein solcher Vertrag muss jedoch - um wirksam zu sein - nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (vgl. dazu Bergschneider, a.a.O., Rn. 120 ff.; Schwab, a.a.O., VII Rn. 309, 316). An dieser Form fehlt es hier. |
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| Bei der Vereinbarung der seinerzeit unstreitig verheirateten Parteien vom 18.12.1995 handelt es sich um einen Ehevertrag im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Denn die Parteien haben damit eine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen. |
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| Der für einen Ehevertrag erforderliche Güterstandsbezug liegt zwar immer, aber nicht nur dann vor, wenn der Güterstand - wie hier nicht - insgesamt beendet wird. Vielmehr ist ein solcher Bezug insbesondere auch gegeben, wenn die Parteien den Zugewinnausgleich durch Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich modifizieren wollen (st. Rspr. BGH NJW 1978, 1923; BGHZ 89, 137/140 f.; NJW 1997, 2239/40; Brudermüller, a.a.O.; Finke MDR 1957, 577/9). So aber liegt der Fall hier. |
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| Denn die Vereinbarung wurde unbestritten - selbst nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers - |
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| „auch und gerade deshalb geschlossen, um die neu geschaffene Wohneinheit im Falle einer Scheidung aus dem Zugewinn herauszunehmen.“ (vgl. I 35). |
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| Dieses grundsätzlich mögliche Unterfangen hätte indessen der Form des § 1410 BGB bedurft, an der es hier fehlt. Infolgedessen ist von einer Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 125 Satz 1 BGB auszugehen. |
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| Angesichts der expliziten Konnexität der darin enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen („Im Gegenzug …“) ist auch gemäß § 139 BGB hier von einer Gesamtnichtigkeit der ganzen Vereinbarung auszugehen. |
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| Aus der nichtigen Vereinbarung vom 18.12.1995 kann der Kläger mithin für sich keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. |
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| cc) Es ist auch weder Hinreichendes dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es der Beklagten - ausnahmsweise - nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, sich auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung vom 18.12.1995 zu berufen. Soweit der Kläger lediglich wiederholt pauschal behauptet hat, die Beklagte habe sich in der Folgezeit einer notariellen Beurkundung gemäß Absatz 4 widersetzt, hat die Beklagte dieses - im Übrigen unsubstantiierte - Vorbringen bestritten. Tauglichen Beweis hat der Kläger insoweit nicht angeboten. |
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| Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Formzwang des § 1410 BGB auch schon einen Vorvertrag - als was nach Ansicht des Klägers die Vereinbarung vom 18.12.1995 folgerichtig zu qualifizieren sein müsste - erfasst (vgl. BGH FamRZ 1966, 492; Brudermüller, a.a.O., § 1410, Rn. 1). Andernfalls ließe sich auch ohne weiteres durch das - hier unstreitig vom Kläger initiierte - Vorgehen des Abschlusses eines privatschriftlichen Vorvertrags der gesetzliche Formzwang umgehen, was freilich dessen Schutzzweck unterliefe. |
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| 2. Sonstige quasi-vertragliche oder gesetzliche Zahlungsansprüche stehen dem Kläger wegen dessen behaupteter finanzieller Beiträge zum Umbau des im Alleineigentum der Beklagten stehenden, vormaligen Familienanwesens aber ebenfalls nicht zu |
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| a) Dies gilt namentlich für Ansprüche aus einer etwaigen Ehegatten-Innengesellschaft. |
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| Eine Ehegatten-Außengesellschaft (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 1982, 141) haben die Parteien hier unstreitig nicht gegründet. |
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| Hinreichende Anhaltspunkte für die Gründung einer Ehegatten-Innengesellschaft lassen sich dem Sachverhalt aber gleichfalls nicht entnehmen. |
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| Die Annahme einer Innengesellschaft setzt generell unabdingbar die Einigung über einen gemeinsamen Zweck und dessen Förderung durch vermögenswerte Leistungen voraus (vgl. BGH ZIP 2008, 2311). Speziell zwischen Ehegatten kann davon nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Eheleute einen über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam und etwa gleichberechtigt ein Unternehmen aufbauen oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Gerade beim Bestehen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft sind dabei aber - anders als etwa bei vereinbarter Gütertrennung - die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft nur sehr restriktiv zu bejahen, weil grundsätzlich von einem interessengerechten Vermögensausgleich zwischen den Eheleuten für den Fall des Scheiterns der Ehe auszugehen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1268/9 m.w.N.; dazu ausführlich auch v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., 10. Kap. Rn. 30 ff.; Langenfeld, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl. 2005, 3. Kap. § 4 Rn. 290 ff. m.w.N.). Die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft scheidet danach insbesondere aus, wenn ein Ehegatte nur Beiträge leistet, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (vgl. BGH FamRZ 1989, 147/8; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1075/6; v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rn. 37). Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte durch seine Leistungen zum Erwerb und/oder dem Ausbau eines Familienheims beiträgt. Denn dabei handelt er nur in dem Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihm gewünschten Art und Weise zu verwirklichen (vgl. BGHZ 84, 361/366; v. Heintschel-Heinegg, ebenda sowie Rn. 42 b; v. Proff, NJW 2008, 3266/3268 [Fn. 18 m.w.N.] - in Abgrenzung zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften, vgl. NJW 2008, 3277 u. 3282). |
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| Nach diesen Grundsätzen liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer - zumindest konkludent geschlossenen - Ehegatten-Innengesellschaft der Parteien nicht vor. |
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| Die Parteien haben nicht durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam und gleichberechtigt ein Unternehmen aufgebaut oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. |
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| Selbst wenn der Kläger - wie er bestrittenermaßen behauptet - gewisse Beiträge zum Umbau des infolge des Übergabevertrags von 1994 im Alleineigentum der Beklagten stehenden Wohnanwesens der Familie erbracht hätte, welche nach der - infolge gesetzgeberischer Entscheidung formnichtigen und nicht über § 140 BGB aufrecht zu erhaltenden - Vereinbarung der Parteien vom 18.12.1995 jedenfalls in enumerativen Fällen wie u.a. der Scheidung ihrer Ehe von der Beklagten hätten ersetzt werden sollen; „Im Gegenzug“ sollte der Kläger in den Fällen des § 3 des Übergabevertrags auf jedwede Rechte am Anwesen verzichten. Das ändert freilich nichts daran, dass die Parteien das Wohnanwesen nicht nur für die Familie umgestalteten, sondern auch mit dieser alsbald dort Wohnung nahmen und bis zur späteren Trennung beibehielten, statt anderweitig in Miete zu wohnen. Ersichtlich handelten beide Parteien dabei im Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihnen gewünschten Art und Weise zu verwirklichen. Ein darüber hinausgehender Zweck ist demgegenüber nicht erkennbar. |
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| Das gilt im Ergebnis auch, soweit der Kläger zuletzt auf die Vermietung eines kleinen Büros an die R., eine Buchaltungs-Gesellschaft, an der er beteiligt ist, im Obergeschoss des Anwesens (ohne separaten Eingang) hingewiesen hat. Soweit er insoweit geltend macht, nicht zuletzt wegen dieser seiner selbständigen Tätigkeit und der daraus erwachsenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch steuerlich günstige Vermietung von Teilflächen an die GbR habe die Beklagte Alleineigentümerin des Anwesens werden sollen, bestätigt dies zur Überzeugung des Gerichts nur zusätzlich und mit Nachdruck, dass insoweit lediglich durch die Wahl einer für die Familie möglichst vorteilhaften rechtlichen Gestaltung die eheliche Lebensgemeinschaft gefördert werden sollte. Die für die Annahme einer - jedenfalls konkludent geschlossenen - Ehegatten-Innengesellschaft unabdingbare Verfolgung eines über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden, eigenständigen Zwecks ergibt sich aus diesem Vorbringen hingegen nicht. |
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| b) Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (bzw. § 313 BGB) kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil solche tatbestandlich voraussetzten, dass die gesetzlichen Regeln über den Zugewinnausgleich zu einem der Sache nach für den Kläger unzumutbaren Ergebnis führten (vgl. BGH NJW 2006, 1268/1269, Tz. 21). Das jedoch macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht feststellbar. |
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| c) Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen vorliegend nicht in Betracht. | |
| aa) Dies gilt schon deshalb, weil nach dem vorstehend Ausgeführten davon auszugehen ist, dass sich der Kläger im Ergebnis - in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten (sowie den ehegemeinsamen Kindern) - um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung bzw. Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft (und Familie) in den Umbau des Familienwohnhauses eingebracht hat (vgl. insoweit BGH FamRZ 1999, 1580/82; 2006, 1023; v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rn. 42 a). |
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| bb) Im Übrigen hat der Kläger bis zuletzt - trotz vehementen und substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten sowie (leider insoweit versehentlich nicht auch protokollierten) Hinweises des Gerichts - nicht hinreichend deutlich zu machen vermocht, aus welchen Mitteln er die behaupteten umfänglichen Zahlungen - angesichts des „überschaubaren“ eigenen Vermögens und Einkommens, von dem zudem zumindest ab Ende 1996 die gesamte Familie leben musste - tatsächlich erbracht haben will. |
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| cc) Auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. |
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| Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen - wie mit dem entsprechend § 189 ZPO jedenfalls tatsächlich zugegangenen Kläger-Schriftsatz vom 22.12.2008 hilfsweise beantragt -, dass die Beklagte der notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 zustimmt. |
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| 1. Allerdings ist der Antrag - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht gemäß § 533 ZPO unzulässig. |
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| a) Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn (1.) der Gegner einwilligt oder das Gericht diese für sachdienlich hält und (2.) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. |
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| b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. |
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| In dem Hilfsantrag des Klägers liegt eine Klageänderung. Zwar hat die Beklagte eine Einwilligung in deren Zulassung ausdrücklich abgelehnt. Das Gericht erachtet indessen die Zulassung des Hilfsantrags für sachdienlich. Maßgeblich hierfür ist insbesondere der Gesichtspunkt der Prozessökonomie, wobei es alleine darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. BGH MDR 1983, 1017; WM 1986, 1200; MDR 2004, 1075; Zöller-Heßler, a.a.O., § 533, Rn. 6). Nach diesem Maßstab ist hier von einer Sachdienlichkeit auszugehen, weil der Streitstoff geklärt werden und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden kann. |
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| Auf Grundlage des vom Gericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Prozessstoffs kann auch - wie nach § 533 Nr. 2 ZPO erforderlich - darüber entschieden werden, ob der Kläger von der Beklagten die (Mitwirkung an einer) notarielle(n) Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 verlangen kann. |
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| 2. Der Hilfsantrag ist aber in der Sache unbegründet. |
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| Diesbezüglich legt das Gericht das Vorbringen der Beklagten, die zwar hinsichtlich des Hilfsantrags keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sich freilich primär gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags ausgesprochen sowie alsdann ausgeführt hat, es sei im Übrigen höchst zweifelhaft, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehe, dahin aus, dass die Beklagte zwar primär eine Verwerfung, subsidiär aber auch eine Zurückweisung des Hilfsantrags des Klägers beantragt. |
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| Dem Kläger steht gegen die Beklagte indessen ein Anspruch auf Zustimmung zu einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung vom 18.12.1995 nicht zu. |
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| Die genannte Vereinbarung ist - wie ausgeführt - wegen Nichteinhaltung der von Gesetzes wegen zwingend vorgeschriebenen Form gemäß § 1410 i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Diese gesetzliche Folge erstreckt sich auch auf Absatz 4 der Vereinbarung, in welchem die Parteien den späteren Abschluss eines „notariell beglaubigten Vertrags“ ins Auge gefasst hatten. Einer Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit steht auch § 242 BGB nicht entgegen. |
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| Eine sonstige Anspruchsgrundlage für das vom Kläger mit seinem Hilfsantrag verfolgte Begehren ist nicht ersichtlich. |
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