Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 3 ZB 15.1567, 3 ZB 15.1568

bei uns veröffentlicht am06.10.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 5 K 14.1598, 09.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 3 ZB 15.1567 und 3 ZB 15.1568 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten der Antragsverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren bis zur Verbindung wird auf 7.151,05 € (3 ZB 15.1567) bzw. 5.000 € (3 ZB 15.1568), danach auf insgesamt 12.151,05 € festgesetzt.

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung, die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden konnten, haben keinen Erfolg.

A. Verfahren 3 ZB 15.1568 (Probezeitbeurteilung)

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom 8. August 2011, die mit dem Gesamturteil „Nicht geeignet“ schließt, zu Recht abgewiesen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 4).

Die Klägerin wendet ein, der Beurteiler habe sich bei seiner Beurteilung nicht nur auf seine eigenen unmittelbaren Feststellungen und Eindrücke gestützt, sondern auch auf die Werturteile anderer. In diesem Fall setze die Rechtmäßigkeit der Beurteilung voraus, dass die Werturteile von den Dritten so auch tatsächlich und zutreffend gefällt worden seien.

Damit legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Entscheidend ist nach dem eingangs Ausgeführten, ob das Werturteil des Beurteilenden - hier des Schulleiters - auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Auf die Werturteile bzw. die Einschätzung anderer kommt es dagegen gerade nicht entscheidend an. Der Schulleiter führt im Beiblatt zur Probezeitbeurteilung aus, dass sich die Lehrkraft K., mit der die Klägerin hauptsächlich in der Klasse 1c gearbeitet habe, sich trotz großem kollegialen Entgegenkommens beklagt habe, sie könne mit der Klägerin nicht mehr zusammen arbeiten. Sie komme sich vor, als müsse sie ein zusätzliches Kind betreuen. Daraus und aus weiteren im Beiblatt aufgeführten (unmittelbaren) Erkenntnissen hat der Schulleiter geschlossen, dass die Zusammenarbeit der Klägerin mit den Kolleginnen eine schwierige bzw. problematische ist, wobei sowohl aus der Beschreibung zum Einzelmerkmal als auch aus dem Beiblatt zur Probezeitbeurteilung deutlich wird, dass er das Manko der kollegialen Zusammenarbeit letztlich darin sieht, dass die Zusammenarbeit an der mangelnden Reflexion der Klägerin über ihr Unterrichtswirken scheiterte. Insoweit ist das Verwaltungsgericht von einem zutreffenden materiellrechtlichen Standpunkt ausgegangen, da es entscheidend auf die Wertung des Schulleiters, nicht aber auf die individuelle Einschätzung der Zusammenarbeit aus der Sicht der Kolleginnen eingegangen ist.

2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht mit den Einwendungen auseinandergesetzt, die sie in ihrer Klagebegründung vom 9. Oktober 2010 erhoben habe. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass es entgegen der Feststellungen im Beiblatt zur Probezeitbeurteilung nicht zutreffe, dass Frau K. bekundet habe, sie habe mit der Klägerin nicht mehr zusammen arbeiten können. Weiter sei sie nicht darüber informiert worden, dass Eltern und Klassensprecher sich massiv bei der Schulleitung und beim Schulamt beschwert hätten und sie daher keine Gelegenheit gehabt habe, die Vorwürfe zu widerlegen.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2011 - 4 B 47/10 - juris Rn. 5). Deshalb liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn (erstens) das Gericht Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat und (zweitens) dieser übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Für diese Entscheidungserheblichkeit reicht es aus, dass der übergangene Vortrag eine entscheidungserhebliche Frage in einer Weise betraf, die eine Auseinandersetzung mit ihm erforderlich machte. Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler, wenn das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 116).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B.v. 14.8.2013 - 1 BvR 3157/11 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls den Vortrag, die Klägerin habe sowohl mit der Klassenlehrerin als auch mit den anderen Kollegen gut zusammenarbeiten können, im Tatbestand berücksichtigt (vgl. Bl. 3 d. UA), so dass nach der vorzitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin insoweit auch in Erwägung gezogen hat.

Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargelegt, dass das Gericht bei Berücksichtigung ihres Einwands, es sei nicht zutreffend, dass die Kollegin K. mit ihr nicht mehr habe zusammen arbeiten wollen, zu einem günstigeren Ergebnis gekommen wäre, sondern pauschal behauptet, die Probezeitbeurteilung hätte bei entsprechender Berücksichtigung aufgehoben werden müssen. Das ist vorliegend unzureichend, weil die Probezeitbeurteilung, die mit der Stellungnahme „Nicht geeignet“ schließt, hinsichtlich sämtlicher Beurteilungsmerkmale negative Aussagen enthält, die insbesondere auch die Eignung und Befähigung der Klägerin als Grundschullehrerin betreffen. Im Vordergrund standen disziplinarische Probleme und erhebliche Mängel im methodischdidaktischen Bereich. In dem Beiblatt zur Probezeitbeurteilung hält der Schulleiter zusammenfassend fest: „Ich halte [die Klägerin] für ungeeignet als Lehrerin tätig zu sein. [Die Klägerin] ist mit dem Abhalten von 8 Unterrichtsstunden vollkommen überfordert, wie mag sich das erst auswirken, wenn sie einmal Vollzeit unterrichten soll.“ Diese Einschätzung lässt sich zwanglos mit den Aussagen zu den Einzelmerkmalen vereinbaren. Angesichts der durchgehend schlechten Leistungen der Klägerin, die von ihr im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert bestritten worden sind, vermag selbst eine schlüssige Infragestellung des Einzelmerkmals „Zusammenarbeit“ das abschließende Urteil der Probezeitbeurteilung nicht in Frage zu stellen. Die angefochtene Entscheidung kann daher auf dem behaupteten Verfahrensfehler nicht beruhen.

Aus den vorgenannten Gründen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf der behaupteten verfahrensfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags (Einvernahme der Lehrerinnen K. und D.). Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, der materiellrechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts maßgebend (Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.7.2016, § 124 Rn. 86). Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags kann gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen und außerdem das rechtliche Gehör verletzen, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 - juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu Recht abgelehnt. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht auf die Einschätzung der beiden Lehrerinnen, sondern auf die Einschätzung des Schulleiters als Beurteilenden ankomme, durfte der Beweisantrag als unerheblich und damit als nicht entscheidungserheblich abgelehnt werden.

Soweit die Klägerin eingewandt hat, sie sei nicht darüber informiert worden, dass Eltern und Klassensprecher sich bei der Schulleitung und dem Schulamt beschwert hätten und sie daher keine Gelegenheit gehabt habe, die Vorwürfe zu widerlegen, hat das Verwaltungsgericht diesen Vortrag zwar nicht in den Entscheidungsgründen berücksichtigt, aber auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Urteil auf diesem Mangel beruhen könnte, zumal weder spezielle Rechtsvorschriften noch allgemeine Rechtsgrundsätze einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Beamten erfordern (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 30 zu Leistungsdefiziten).

Die Klägerin rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, soweit das Verwaltungsgericht ihren Antrag abgelehnt hat, den Zeugen F. (Schulleiter) aufzufordern, die von ihm im Rahmen der Zeugenvernehmung erwähnte Unterrichtsmitschrift vom 14. Oktober 2010 vorzulegen. Auch hier fehlt es an der Darlegung des Beruhens im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin beschränkt sich darauf, zu vermuten, dass von einer hinreichenden Erinnerung des Zeugen an den Unterricht der Klägerin nicht mehr ausgegangen werden könne. Welche über die protokollierte Aussage hinausgehenden Erkenntnisse sich durch die Vorlage der Mitschrift ergeben sollten, wurde jedoch nicht dargelegt.

B. Verfahren 3 ZB 15.1567 (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe)

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin zu Recht abgewiesen, da sie sich ausweislich der Probezeitbeurteilung vom 8. August 2011 in der Probezeit bezüglich Befähigung und fachlicher Leistung nicht bewährt hat. Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ihre Ausführungen zur Richtigkeit des Urteils zur Probezeitbeurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung liegen aber nach den Ausführungen unter A.1. nicht vor.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (Probezeitbeurteilung) bzw. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe). Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 3 ZB 15.1567, 3 ZB 15.1568

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts M... vom 7. März 2012 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. Dezember 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 aufzuheben und dem Kläger ein Gesamturteil von 12 Punkten zuzuerkennen bzw. ihn hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen .

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine dienstliche Beurteilung wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.9.2007 - 2 C 2/06; BayVGH, B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - jeweils in juris); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte K... im Rahmen der dienstlichen Beurteilung des Klägers in hinreichendem Umfang beteiligt worden sei, es aber für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung keine Rolle spiele, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er einen konkreten Vorschlag hinsichtlich des zu vergebenden Gesamturteils eingebracht habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Inwieweit darin ein Verstoß gegen Denkgesetze - insbesondere unter Verkennung von Art. 3 Abs. 1 GG - liegen soll, ist nicht ersichtlich.

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts und der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Bei einer Punktebewertung kann der Beamte im Rechtsmittelverfahren die Mitteilung der Beurteilungsgrundlagen verlangen, soweit sie sich nicht bereits aus der Beurteilung selbst, Hinweisen und den Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen oder aus den ergänzenden Bemerkungen zum Gesamturteil ergeben. Auch bei einer Punktebewertung muss die Beurteilung für das Gericht nachvollziehbar sein, damit geprüft werden kann, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten oder überschritten hat (BayVGH, B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; B. v. 27.3.2013 a. a. O., jeweils in juris)

Der Direktor des AG G... hat als nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständiger Beurteiler die dienstliche Beurteilung basierend auf einem Beurteilungsvorschlag der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers entsprechend Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht - VV-BeamtR (Az. 21 - P 1003/1 - 023 -19 v. 13.7.2009 i. d. F. v. 1.1.2014, FMBl. 2009, 190) erstellt. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Ein Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien ist nicht ersichtlich.

Der Beurteiler hat in der mündlichen Verhandlung ausreichend und plausibel dargelegt, wie er sein Werturteil gebildet hat. Im Rahmen seiner Einvernahme erklärte der Direktor des Amtsgerichts G... ausdrücklich, dass er seine Erkenntnisse für die Erstellung der Beurteilung des Klägers aus einem Gespräch mit dem früheren Geschäftsleiter K... und seiner jetzigen Geschäftsleiterin P... gewonnen habe, die in der zweiten Jahreshälfte 2010 ans Amtsgericht G... versetzt worden sei. Zusammen mit dem früheren Geschäftsleiter, der nun bei der Staatsanwaltschaft A... tätig sei, habe er ein internes Ranking auf der Ebene des Amtsgerichts vorgenommen, die Stärken und Schwächen der Beamten abgewogen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger zusammen mit einer Kollegin den dritten Platz belegt habe und bei ihm ein Gesamtergebnis von elf Punkten gerechtfertigt sei. Zwei Rechtspflegeamtmänner hätten 12 Punkte erreicht, wobei bei einem sogar 13 Punkte gerechtfertigt gewesen wäre. Bei diesen Beamten habe eine Rolle gespielt, dass sie im Beurteilungszeitraum den Arbeitsplatz gewechselt hätten. Die nunmehrige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts G... und unmittelbare Vorgesetzte P... erklärte insofern übereinstimmend, dass sie den Entwurf für die streitgegenständliche Beurteilung erstellt und dabei die mit diesem abgesprochenen Eindrücke und Unterlagen ihres Vorgängers über das Ranking berücksichtigt habe. Zur Vergleichsgruppe hätten sechs Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 11 aus den Bereichen Betreuung, Grundbuch und Nachlass gehört. Die mit 12 Punkten beurteilten Kollegen hätten im Beurteilungszeitraum im größeren Maße Zusatzaufgaben übernommen und das Referat gewechselt. Sie habe in der kurzen Zeit zwar nicht wirklich eigene Eindrücke über das Leistungsvermögen des Klägers gewinnen können, allerdings habe sie sich mit dem Gruppenleiter des Grundbuchs, einem Rechtspfleger in Besoldungsgruppe A 12, besprochen und sich mit dem Direktor des Amtsgerichts G... abgestimmt. Bei der Ermittlung des Gesamturteils habe eine große Rolle gespielt, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, das Referat zu wechseln. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgeht, dass die dienstliche Beurteilung auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis fußt, ist hieran nichts zu erinnern.

Der frühere unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war gemäß Ziffer 11.1 Satz 6 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR vorliegend formal nicht zu beteiligen, da dieser auf eine Stelle außerhalb der Behörde gewechselt war (vgl. BayVGH, U. v.12.11.2015 - 3 B 14.2012 - juris Rn. 25; B. v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242 - juris Rn. 4). Gleichwohl fanden dessen Erkenntnisse - wie vom Direktor des AG G... als Beurteiler und der Geschäftsleiterin als unmittelbare Vorgesetzte dargelegt - Eingang in die Beurteilung des Klägers. Ob vom früheren Geschäftsleiter K... ein konkreter Vorschlag für das Gesamturteil des Klägers - und gegebenenfalls mit welchem Inhalt - vorlag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht maßgeblich eingestuft. Insoweit kommt es nur darauf an, dass sich der Beurteiler die notwendigen Kenntnisse, die nicht auf eigenen Eindrücken beruhen müssen, für die Eignung und Leistung des Beurteilenden verschafft hat. Dies kann neben eigener unmittelbarer Beobachtung u. a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie - wie hier - durch Berichte Dritter (BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 2 A 2.90; BVerwG, B. v. 14.4.1999 - 2 B 26.99 - jeweils in juris) erfolgen. An die Feststellungen und Bewertungen Dritter ist der Beurteiler jedoch nicht gebunden, er kann auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, solange er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen miteinbezieht (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47). Die Bewertung trifft der Beurteiler in eigener Verantwortung (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Beurteilung sei deshalb nicht plausibel, weil mangels schriftlicher Dokumentation nicht nachvollziehbar sei, inwieweit eine Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, die erstmals durch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden sei, Eingang in das Werturteil des Beurteilers gefunden hat, kann er nicht durchdringen.

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien näheres bestimmt ist, ist es grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Der Beurteiler kann sich hierfür insbesondere auf die Berichte (unmittelbarer oder übergeordneter) Vorgesetzter oder Mitteilungen Dritter stützen. Diese Mitteilungen oder Beurteilungsbeiträge müssen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen (BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 33 m. w. N.). Grundsätzlich genügen auch die durch persönliche Gespräche mit Vorgesetzten oder auf anderem Wege mündlich (z. B. durch Telefongespräche) gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers, damit dieser sich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Beamten verschaffen kann. Hierbei handelt es sich um zulässige und grundsätzlich auch ausreichende Erkenntnisquellen (BayVGH, B. v. 7.5.2014 a. a. O. Rn. 36). Worauf sich die Beurteilung des Klägers im Einzelnen stütze, wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend dargelegt und war geeignet das Werturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu plausibilisieren. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht zwingend in die dienstliche Beurteilung mitaufzunehmen. Es würde insoweit in die der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingreifen, von ihm zu verlangen, sich lediglich auf der Grundlage (ggf. umfassender) schriftlicher Unterlagen ein zutreffendes Bild des zu beurteilenden Beamten bilden zu können (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 24). Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst wird und gegebenenfalls vom Beurteiler (auch noch im gerichtlichen Verfahren) plausibel gemacht werden muss. Soweit das Verwaltungsgericht dies nach der Zeugeneinvernahme im Hinblick auf die Beurteilung des Klägers als erfüllt angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Klägers stellt weder in Frage, dass das Werturteil des beurteilenden Direktors auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, noch, dass er die Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten nicht in sein Werturteil miteinbezogen und damit eventuell seinen Beurteilungsspielraum rechtswidrig ausgeübt hat (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - a. a. O. - Rn. 47.).

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation tatsächlicher Grundlagen zu stellen sind, auf denen Werturteile beruhen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.

3. Die Frage, ob das die dienstliche Beurteilung jedenfalls mittragende Urteil des früheren unmittelbaren Vorgesetzten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung tatsächlich irrelevant sei, war vorliegend nicht klärungsbedürftig. Unstreitig fanden die Beobachtungen des früheren unmittelbaren Vorgesetzten K... Eingang in die Beurteilung, die Bewertung selbst war jedoch vom Beurteiler in eigener Verantwortung vorzunehmen. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist deshalb zu verneinen.

4. Es liegen auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Auf einen Verfahrensmangel, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Erstgericht abgelehnt hat, Beweis über die Beteiligung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung durch dessen Einvernahme als Zeuge zu erheben, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung vorliegend nicht erheblich ist. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren dienstlichen Beurteilung war lediglich, dass der frühere unmittelbare Vorgesetzte tatsächlich gehört wurde und seine Erkenntnisse in die Beurteilungsüberlegungen einbezogen wurden. Dies wurde von beiden Zeugen übereinstimmend dargelegt und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten. Solange Erkenntnisse des früheren unmittelbaren Vorgesetzten in die Beurteilungsüberlegungen miteinbezogen wurden, wie vom Beurteiler in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, hält er sich grundsätzlich im Rahmen des ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, Beurteilungsspielraums. Die Angemessenheit der Berücksichtigung ist deshalb keine vom Gericht in diesem Zusammenhang aufzuklärende Frage, da der Beurteiler ein eigenes Werturteil abgibt.

Soweit der Kläger rügt, in der Verweigerung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), kann er ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt, was er gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hätte, noch wie dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Juli 2011 - 3 UF 235/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.

Das Ergänzungsurteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. November 2011 - 3 UF 235/09 - einschließlich der darin beschlossenen Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 21. Juli 2011 wird damit gegenstandslos.

2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich.

2

1. Der Beschwerdeführer war mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Ehefrau) seit 1982 verheiratet. Sein Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 29. Juli 2004 zugestellt. Mit Blick auf die von der Ehefrau beabsichtigte Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbarten die Eheleute mit über ihre Bevollmächtigten in der Zeit von Mai bis Dezember 2004 außergerichtlich gewechselten Schreiben, das Betriebsvermögen des Beschwerdeführers nach dem Verkehrswert durch einen gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen bewerten zu lassen, wobei das eingeholte Gutachten für beide Seiten bindend sein sollte. Die daraufhin durch die Parteien beauftragte Sachverständige ermittelte in ihrem Gutachten vom Juli 2006 Verkehrswerte in Höhe von insgesamt 645.000 € für ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sowie für seinen Anteil an einer Gesellschaft. Auf dieser Grundlage machte die Ehefrau im Oktober 2006 einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 322.500 € anhängig. Nachdem das Amtsgericht die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 2009 geschieden hatte, war nach Abtrennung vom Scheidungsverbund noch über den Zugewinnausgleichsantrag zu entscheiden. Unstreitig gestellt hatten die Parteien hierfür, dass sie jeweils über kein Anfangsvermögen verfügten und dass nur der Beschwerdeführer einen Zugewinn erwirtschaftet habe und dies allein in seinem Betriebsvermögen.

3

2. a) Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 213.000 €. Dies entspreche der Hälfte des durch die Sachverständige ermittelten Werts des Betriebsvermögens abzüglich eines Betrags, der gemäß einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom Mai 2005 als bereits geleistete Zahlung angerechnet werden sollte. Hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens hätten die Parteien eine Schiedsgutachtenabrede im Sinne des § 1029 ZPO getroffen. Das Gericht könne damit analog §§ 317, 319 Abs. 1 BGB das erstellte Gutachten lediglich auf offenbare Unrichtigkeiten hin prüfen, welche nicht festzustellen seien.

4

b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Im Anschluss an einen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010 machte er mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 unter anderem geltend, der Schiedsgutachtenabrede fehle die durch § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebene Form. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines auf Auflösung (Scheidung oder Aufhebung) der Ehe gerichteten Verfahrens für den Fall der Auflösung der Ehe über den Zugewinnausgleich treffen, der notariellen Beurkundung. Damit sei die Schiedsgutachtenabrede nichtig und das Gutachten nicht nur auf eklatante Fehler zu prüfen. Am 1. März 2011 verkündete das Oberlandesgericht einen Beschluss, dass Beweis zu erheben sei über die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten sei unrichtig. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, hierfür auch einen Steuerberater, der in einer im Jahr 2009 verfassten Stellungnahme für das Betriebsvermögen einen wesentlich niedrigeren Wert ermittelt hatte, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Ferner wies er auf eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Ansatz eines Unternehmerlohns und zur Behandlung latenter Ertragsteuern bei der Unternehmensbewertung hin. In dem anschließenden Verhandlungstermin wurde die Sachverständige gehört, nicht jedoch der vom Beschwerdeführer benannte und zur Verhandlung erschienene Steuerberater.

5

c) Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Da sich die Gesellschaft, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, zum Stichtag noch nicht in Liquidation befunden habe, sei ihr Wert nach der Parteivereinbarung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das auf der Grundlage der zwischen den Parteien für die Bewertung des Betriebsvermögens getroffenen Schiedsgutachtenabrede erstellte Gutachten hätten sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Grenze der offenbaren Unrichtigkeit hinzunehmen. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen Betrachter sofort aufdränge. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere habe die Sachverständige die durch sie im Gutachten vorgenommene Behandlung der Ansparabschreibungen nachvollziehbar erläutert. Der im Gutachten angesetzte kalkulatorische Unternehmerlohn sei ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Auch die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers gäben nicht ansatzweise Hinweise darauf, dass dem Gutachten für den Fachmann ins Auge springende offenbare Unrichtigkeiten innewohnten.

6

d) Mit einer hiergegen gerichteten Gehörsrüge beanstandete der Beschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe einen Hilfsantrag auf Stundung beziehungsweise Ratenzahlung nicht beschieden. Ferner habe es sich mit dem Einwand hinsichtlich der Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB und mit den Folgen einer Formnichtigkeit nicht auseinandergesetzt, den auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen gerichteten Beweisantrag nicht berücksichtigt und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ansparabschreibungen und latenten Ertragsteuern übergangen.

7

e) Nach Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins wies das Oberlandesgericht mit Ergänzungsurteil vom 15. November 2011 die Hilfsanträge auf Stundung oder Ratierung der Ausgleichsforderung, hinsichtlich derer die bislang unterbliebene Entscheidung nachzuholen sei, sowie die Anhörungsrüge zurück und begründete Letzteres wie folgt: "Die übrigen Anträge hat der Senat zurückgewiesen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist; dass und warum der Senat die Sache anders sieht als der Antragsteller, hat er ausreichend im Urteil ausgeführt."

II.

8

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 103 Abs. 1 GG.

9

1. Zur Begründung führt er aus, das Oberlandesgericht habe Argumente und Beweisanträge nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. So habe es, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB einzugehen, die Schiedsgutachtenabrede als wirksam zugrunde gelegt und demzufolge das Gutachten nur auf offenbare Unrichtigkeiten überprüft. Auch das Unterlassen der Vernehmung des benannten sachverständigen Zeugen verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Ferner habe das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Geltung des Stichtagsprinzips für Ansparabschreibungen sowie bezüglich latenter Ertragsteuern übergangen. Sollte das Oberlandesgericht hingegen entgegen allem Anschein den Vortrag doch umfassend zur Kenntnis genommen haben, stellte sich die Rechtsanwendung als willkürlich dar, da dann insbesondere unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre, dass das Oberlandesgericht das Gutachten nur auf offenbare Unrichtigkeiten geprüft habe.

10

2. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens und die Landesregierung Sachsen-Anhalt haben von der ihnen gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

11

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen jedenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

13

1. Das Urteil des Oberlandesgericht vom 5. Juli 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

14

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. nur BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte.

15

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil vom 5. Juli 2011 nicht gerecht.

16

aa) Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Formbedürftigkeit der Vereinbarung über die Bewertung des Betriebsvermögens zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, ist weder dem Urteil vom 5. Juli 2011 noch der Entscheidung über die Anhörungsrüge zu entnehmen. Im Urteilstatbestand findet sich das diesbezügliche Vorbringen nicht; dort wird lediglich wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer das Gutachten wegen "grober Unrichtigkeit" beziehungsweise "eklatanter Fehler" als nicht bindend ansehe. Nicht erwähnt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer die Schiedsgutachtenabrede zuletzt als formnichtig und daher eine Beschränkung der Überprüfung des Gutachtens auf offenbare Unrichtigkeiten als fehlerhaft erachtet hat, womit frühere Ausführungen zu diesen offenbaren Unrichtigkeiten letztlich zu bloßen Hilfserwägungen geworden waren. In den Entscheidungsgründen wird die Vereinbarung ohne Erörterung einer etwaigen Formbedürftigkeit als wirksam behandelt und das Sachverständigengutachten gerade wegen des Vorliegens einer Schiedsgutachtenabrede allein auf offenbare Unrichtigkeiten hin überprüft. Die die Anhörungsrüge zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts verhält sich zur Frage der Formbedürftigkeit ebenfalls nicht.

17

Zwar begründet nach den oben (a) dargestellten Maßstäben das bloße Schweigen des Urteils zu bestimmtem Parteivorbringen für sich betrachtet noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht sämtlichen Vortrag berücksichtigt und erwogen hat, auch ohne dass sich dies im Einzelnen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen wiederfinden müsste. Jedoch lassen vorliegend besondere Umstände den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht die Ausführungen zur Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede nicht zur Kenntnis genommen jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat: So handelte es sich hierbei um einen zentralen Gesichtspunkt des Verteidigungsvorbringens des Beschwerdeführers. Von der Wirksamkeit der Vereinbarung hing der Maßstab für die gerichtliche Überprüfung des Wertgutachtens ab, denn das Oberlandesgericht hätte sich ausweislich der Entscheidungsgründe ohne das Vorliegen einer Schiedsgutachtenabrede zu einer eingehenderen, nicht auf eklatante Fehler beschränkten Prüfung des Gutachtens veranlasst gesehen. Dass der Beschwerdeführer den betreffenden Gesichtspunkt erst verhältnismäßig spät vorgebracht hat, ändert nichts daran, dass das Oberlandesgericht ihn hätte berücksichtigen müssen, schon weil Vorbringen zu Rechtsansichten nicht dem Gebot der Rechtzeitigkeit und der Zurückweisung als verspätet unterliegt (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 282 Rn. 2b). Dies in Zusammenschau mit dem Umstand, dass das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge mit der Begründung zurückgewiesen hat, es habe "im Urteil" ausreichend erläutert, weshalb es die Sache anders sehe als der Beschwerdeführer, spricht dafür, dass das Oberlandesgericht - zumindest von den in der Anhörungsrüge ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten - nur diejenigen zur Kenntnis genommen und erwogen habe, auf die es im Urteil auch wenigstens andeutungsweise eingegangen war, zumal sich auch nur insoweit eine Klarstellung erübrigt hätte, inwiefern das Oberlandesgericht bestimmtes Vorbringen trotz fehlender Erwähnung im Urteil zur Kenntnis genommen und erwogen, aber als nicht durchgreifend erachtet habe. Zur Frage der Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede hat es indessen im Urteil gerade nichts ausgeführt.

18

Soweit das Gericht den Schriftsatz vom 31. Januar 2011 schlichtweg übersehen haben sollte, hätte dies - ohne dass es auf ein Verschulden ankäme - ebenfalls eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zur Folge (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 46, 185 <187 f.>; 46, 315 <319>; 53, 219 <222>).

19

bb) Auf der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beruht das angegriffene Urteil auch, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht der Sichtweise des Beschwerdeführers, hätte es sie zur Kenntnis genommen und erwogen, gefolgt wäre. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es nicht zu entscheiden, was unter den Begriff der formbedürftigen "Vereinbarung über den Zugewinnausgleich" im Sinne von § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB fällt (vgl. hierzu etwa BGHZ 86, 143; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, S. 160 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 14 W 1/04 -, FamRZ 2004, S. 1584 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 U 175/08 -, NJW 2009, S. 2750 ff.; Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1378 Rn. 22; Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 1378 Rn. 14; Mayer, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. Mai 2013, § 1378 Rn. 14). Die Formvorschrift in Bezug auf die vorliegend in Rede stehende Vereinbarung für anwendbar zu halten, liegt jedenfalls nicht derart fern, dass der Beschwerdeführer auf seinen dahingehenden ausdrücklichen Einwand nicht ernsthaft eine Antwort des Oberlandesgerichts hätte erwarten dürfen. Immerhin wurde die Vereinbarung vor Beendigung des Güterstands geschlossen und regelte sie die Vorgehensweise bei der Bewertung der für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Vermögensgegenstände. Hätte das Oberlandesgericht die Schiedsgutachtenabrede hiernach für nichtig gehalten und damit das Wertgutachten auf weitere (nicht nur eklatante) Unrichtigkeiten, zu denen der Beschwerdeführer auch vorgetragen hatte, überprüft, hätte es im Ergebnis möglicherweise einen erheblich geringeren Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin ermittelt.

20

2. Ob auch das Unterlassen der beantragten Zeugenvernehmung und die Behandlung weiteren Vortrags des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründete und ob bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen die Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner Entscheidung mehr.

IV.

21

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2011 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Das Ergänzungsurteil vom 15. November 2011, mit dem über die Hilfsanträge entschieden und in dem zugleich die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, wird damit gegenstandslos. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

22

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

23

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Er beträgt, weil der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, 25.000 €.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.