Bundessozialgericht Beschluss, 25. Aug. 2011 - B 8 SO 1/11 B

published on 25/08/2011 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 25. Aug. 2011 - B 8 SO 1/11 B
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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind Leistungen (Kosten der Unterkunft) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1.12.2006.

2

Die Klägerin bezog im streitbefangenen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Leistungen für Unterkunft (Bescheide vom 17.7.2006 und 26.7.2007). Sie lebte im Haus ihrer Eltern und hat im November 2006 einen Mietvertrag, vertreten durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungsbetreuer, mit ihrem Vater abgeschlossen. Danach vermietete dieser der Klägerin zwei Zimmer sowie ein Bad/WC, insgesamt 30 qm, im Obergeschoss des Einfamilienhauses der Eltern zu einer monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 120 Euro. Anträge auf rückwirkende Übernahme der Kosten der Unterkunft blieben erfolglos (zuletzt Bescheid vom 28.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).

3

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat den Rechtsvorgänger des Beklagten "verpflichtet", der Klägerin ab Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen (Urteil vom 3.4.2008), weil der Mietvertrag kein Scheingeschäft sei und einem so genannten Fremdvergleich (Vertrag mit einem Nichtangehörigen) nicht standhalte. Die Berufung dagegen blieb erfolglos (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.5.2009 (B 14 AS 31/07 R) verwiesen, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fremdvergleich nicht "zielführend" sei. Ob die vom SG vertretene Auffassung zutreffe, könne dahinstehen, weil der vom Beklagten beanstandete Umstand (Mitbenutzung der Elternküche bei räumlicher Trennung des Wohnraums von der Küche) aus der verwandtschaftlichen Verbundenheit resultiere und zumindest nicht unüblich sei. Die Rechtsprechung des BSG für den Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II könne ohne Abstriche auf das Recht des SGB XII übertragen werden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlicher Klärung bedürfe die Frage, ob "ein zwischen Angehörigen geschlossener Mietvertrag für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nur dann maßgeblich und leistungsbegründend sei, wenn er wirksam geschlossen und vollzogen worden sei und darüber hinaus sowohl in seiner Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche, mithin einem Fremdvergleich standhält." Die vom LSG angegebene Entscheidung des BSG vom 7.5.2009 (aaO) beantworte die aufgeworfene Frage nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Übertragbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs auf den Bereich der Grundsicherung wegen Alters oder bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII liege bislang nicht vor. Ferner ergebe sich die klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob "ein ohne Änderung in den tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen durch einen Leistungsbezieher von Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII geschlossener Mietvertrag mit einem oder mehreren Bewohnern desselben Haushalts bei Bestehen verwandtschaftlicher Verbundenheit wegen Sittenwidrigkeit als Scheingeschäft anzusehen" sei. Mit der Sittenwidrigkeit eines "Kinderzimmermietvertrages" habe sich das BSG auf Grund anderer tatsächlicher Umstände in der vom LSG zitierten Entscheidung nicht befassen müssen.

5

Das LSG habe außerdem gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen und so die §§ 103, 106, 116 und 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, weil eine Aufklärung der weiteren Umstände, der mietvertraglichen Gestaltung, deren Umsetzung und des tatsächlichen Vollzugs unterblieben sei. Eine Beweiserhebung hätte ergeben, dass eine räumliche Trennung und die Umsetzung der mietvertraglichen Regelung keinen ernsthaften und rechtlich relevanten Bindungswillen entfaltet habe, insbesondere Mietzahlungen nicht vorgelegen hätten. Auf diesen Verfahrensfehlern beruhe das Urteil, weil das LSG mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte, wenn es den Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom "18.10.2009" gefolgt wäre. Das LSG habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht auch dadurch verstoßen, dass es der Bedürftigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Leistungspflicht nicht näher nachgegangen sei. Ein gesonderter Beweisantrag sei insoweit nicht erforderlich gewesen, weil die Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu prüfende und zu berücksichtigende Anspruchsvoraussetzung sei.

6

II. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, kann dahinstehen; sie ist jedenfalls unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich nicht mehr klärungsbedürftig ist und die Beschwerde ansonsten nicht den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw die Bezeichnung von Verfahrensfehlern genügt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich bei einem Mietvertrag zwischen Angehörigen ist nicht mehr klärungsbedürftig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte deren Klärungsfähigkeit ausreichend dargelegt hat. Zweifelhaft ist dies, weil das LSG seine Entscheidung jedenfalls nicht eindeutig darauf gestützt hat, dass ein Fremdvergleich nicht vorzunehmen sei. Der 14. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 18 und 20) hat zum Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27) bereits entschieden, dass Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum unabhängig von einem Fremdvergleich Rechtsgrundlage dafür sein können, dass der Grundsicherungsträger tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht. Diesen Entscheidungen ist der erkennende Senat für den Bereich des SGB XII beigetreten (SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 14).

8

Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Rechtsfrage der Sittenwidrigkeit des Mietvertrages unter Verwandten hat der Beklagte bereits nicht erläutert, welche über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehende Frage sich stellen soll; Sittenwidrigkeit ist nicht abstrakt bestimmbar, sondern immer von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abhängig. In Wahrheit bemängelt der Beklagte deshalb lediglich eine falsche Entscheidung des LSG unter fehlerhafter Sachverhaltswürdigung (vgl dazu nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 305 mwN). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Der Zulassungsgrund von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zwar behauptet der Beklagte, das LSG habe seine ihm obliegende Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil es mit Schriftsatz vom "18.10.2009" (gemeint ist wohl 8.10.2009) gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Allerdings fehlt es zumindest am Vortrag, dass der behauptete Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f). Soweit der Beklagte eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG zur Bedürftigkeit der Klägerin rügt, ist der Vortrag von vornherein unschlüssig. Nach der völlig eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG wäre - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch insoweit ein Beweisantrag erforderlich gewesen. Dass Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt zu prüfende Voraussetzung ist, ist hierfür ohne jede Bedeutung. Soweit der Beklagte seine Rüge neben § 103 SGG zusätzlich auf §§ 106, 116, 118 SGG stützt, handelt es sich nicht um eigenständige Verfahrensrügen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.