Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - B 6 SF 3/17 S

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:190218BB6SF317S1
bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Tenor

Auf die Erinnerung wird in dem Verzeichnis der Pauschgebühren des Bundessozialgerichts für das Quartal IV/2016 vom 11. Januar 2017 die Feststellung, dass die Erinnerungsführerin für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R eine Gebühr in Höhe von 300 Euro schulde, aufgehoben.

Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wendet sich als Erinnerungsführerin gegen die Feststellung einer Gebührenschuld (Pauschgebühren) für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R, an dem sie als Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin beteiligt war. In diesem Verfahren stritten sich die Beteiligten ausschließlich über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im isolierten Widerspruchsverfahren. In dem Widerspruchsverfahren begehrte die (spätere) Klägerin, eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II, erfolgreich die Aufhebung der von der BA im Schreiben vom 23.10.2011 gegen sie festgesetzten Mahngebühr in Höhe von 7,85 Euro. Die BA hatte die zugrunde liegende Mahnung "für das zuständige Jobcenter" veranlasst, dem die Klägerin die Rückzahlung zurückgeforderter SGB II-Leistungen in Höhe von 1512,78 Euro schuldete. Nähere Angaben dazu, welche Leistungen (iS von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 oder Nr 2 SGB II) die Rückforderung bzw Mahnung betraf bzw auf welcher Grundlage die BA hier die Vollstreckung für das Jobcenter betrieb, finden sich weder im Revisionsurteil B 14 AS 5/15 R noch in der Gerichtsakte des BSG.

2

Gegen die Mitteilung des sie betreffenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Pauschgebühren für das Quartal IV/2016 vom 11.1.2017, zugestellt am 16.1.2017, hat die BA mit Schreiben vom 17.1.2017 Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie in der Streitsache B 14 AS 5/15 R als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig geworden und deshalb gemäß § 64 Abs 3 S 2 SGB X im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit sei. Sie beantragt die Aufhebung der Feststellung einer Gebührenschuld von 300 Euro für dieses Verfahren.

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Dem hat sich der Kostenprüfungsbeamte angeschlossen und die Sache dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

4

II. Die zulässige Erinnerung hat Erfolg. Die Erinnerungsführerin schuldet für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R keine Gerichtskosten nach § 184 SGG, weil sie in dem Verfahren als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig geworden und deshalb von Gerichtskosten freigestellt ist.

5

1. Über die Erinnerung hat nach der Zuweisung in RdNr 6 Nr 2 S 1 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2018 der 6. Senat als Kostensenat zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2 iVm § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG). Während ansonsten in kostenrechtlichen Verfahren der Erinnerung nach dem GKG bzw dem RVG nunmehr auch in dritter Instanz grundsätzlich eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorgesehen ist (vgl § 66 Abs 6 S 1 GKG bzw § 33 Abs 8 S 1 RVG - s dazu BGH Beschluss vom 23.4.2015 - I ZB 73/14 - NJW 2015, 2194), lässt das SGG bislang auch bei Erinnerungen (§§ 178, 189 Abs 2 S 2 SGG) ein Tätigwerden des Einzelrichters lediglich im Rahmen des § 155 Abs 2 S 1 Nr 5, Abs 3 und 4 SGG zu(Reichel in Zeihe/Hauck , SGG, Stand August 2017, § 189 RdNr 10a). Im Verfahren vor dem BSG findet § 155 Abs 2 bis 4 SGG jedoch gemäß § 165 S 2 SGG generell keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass beim BSG über Kostenerinnerungen nach § 189 Abs 2 S 2 SGG der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat.

6

2. Die Erinnerung gegen die Feststellung der (Pausch-)Gebührenschuld ist gemäß § 189 Abs 2 S 2 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Erinnerungsführerin den Rechtsbehelf innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Auszugs aus dem Gebührenverzeichnis, welcher die Festsetzung für das Verfahren B 14 AS 5/15 R enthielt, eingelegt.

7

3. Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Für das Verfahren B 14 AS 5/15 R dürfen zu Lasten der Erinnerungsführerin keine Gerichtskosten festgestellt werden. Zu ihren Gunsten greift hier die Befreiung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 184 Abs 3 SGG iVm § 2 Abs 3 S 1 GKG und § 64 Abs 3 S 2 SGB X ein.

8

a) Grundsätzlich kommt der BA in sozialgerichtlichen Verfahren - insbesondere in Angelegenheiten der Arbeitsförderung nach § 51 Abs 1 Nr 4 SGG - allerdings keine Kostenfreiheit zugute. Ungeachtet der Frage, ob sie als "öffentliche Anstalt" iS von § 2 Abs 1 S 1 GKG angesehen werden kann(§ 367 Abs 1 SGB III - vgl Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, K § 367 RdNr 5, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2017; Solka in juris-PK SGB III, 2014, § 367 RdNr 25 bis 28), wird sie jedenfalls nicht unmittelbar nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet (s dazu BGH Beschluss vom 10.12.2008 - KVR 54/07 - Juris RdNr 3), sondern stellt ihren eigenen Haushalt auf (§ 1 Abs 1 S 2 und 3 iVm §§ 67 ff, § 71a SGB IV). Schon deshalb erfüllt die BA die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nach § 184 Abs 3 SGG iVm § 2 Abs 1 GKG nicht(Meyer, GKG/FamGKG, 16. Aufl 2018, § 2 RdNr 17; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl 2017, § 2 GKG RdNr 8; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 184 RdNr 4).

9

b) Die Kostenbefreiung der BA ergibt sich hier jedoch aus den gemäß § 184 Abs 3 SGG entsprechend anwendbaren Bestimmungen in § 2 Abs 3 S 1 GKG iVm § 64 Abs 3 S 2 SGB X(letztgenannte Vorschrift in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung von Art 6 Nr 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; die nachfolgende Änderung zum 1.9.2009 durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008, BGBl I 2586, ist für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ohne Bedeutung). Nach dieser Vorschrift sind (ua) die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit, wobei § 197a SGG unberührt bleibt. Da die Klägerin des Verfahrens B 14 AS 5/15 R zum Kreis der nach § 183 S 1 SGG Kostenprivilegierten gehört, ist der Vorrang der Regelung in § 197a SGG hier ohne Belang.

10

Die BA erfüllt in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit B 14 AS 5/15 R die Voraussetzungen für eine Gerichtskostenbefreiung nach § 64 Abs 3 S 2 SGB X. Sie ist gemäß § 19a Abs 2 S 1 SGB I und § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II(idF des ab 1.1.2011 geltenden Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112) zuständiger Träger für bestimmte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, soweit nicht im Einzelfall ein kommunaler Träger (Optionskommune) an ihrer Stelle als Träger dieser Leistungen zugelassen ist (§ 6a Abs 1 und 5 SGB II). Selbst wenn die Aufgaben der BA als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tatsächlich von der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Abs 1 SGB II unter der Bezeichnung "Jobcenter"(§ 6d SGB II)wahrgenommen werden, stellt das die Leistungsträgerschaft (§ 12 SGB I)der BA nicht in Frage (§ 44b Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB II; zur Unterscheidung von Wahrnehmungszuständigkeit und Leistungszuständigkeit s auch Knapp in juris-PK SGB II, 4. Aufl 2015, § 44b RdNr 24 ff). Aber auch falls ein kommunaler Träger nach § 6a SGB II zugelassen wurde, übernimmt dieser nicht sämtliche Aufgaben der BA als Träger der Grundsicherung. Vielmehr verbleiben gemäß § 6b Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB II die dort einzeln aufgezählten Aufgaben in jedem Fall bei der BA. Dazu gehören insbesondere die sich aus § 44b SGB II ergebenden Aufgaben. Damit ist die BA in allen vom Gesetz ermöglichten Organisationsformen des Vollzugs des SGB II funktional als mit Aufgaben eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut anzusehen.

11

Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des BGH die bloße Eigenschaft einer Behörde als Träger der in § 64 Abs 3 S 2 Teils 2 SGB X genannten Sozialleistungen für eine Freistellung von Gerichtskosten nicht aus. Vielmehr setzt der Sinn und Zweck der Vorschrift voraus, dass auch das konkrete Verfahren von dem Sozialleistungsträger gerade in dieser Eigenschaft geführt wird; das Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zu der gesetzlichen Tätigkeit als Träger der in der Vorschrift genannten Sozialleistungen haben (BGH Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 189/02 - Juris RdNr 6 f; BGH Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 251/16 - Juris RdNr 30). Dem schließt sich der Senat für den Bereich der sozialgerichtlichen Verfahren an. Auch insoweit ist eine Freistellung lediglich bestimmter Sozialleistungsträger von Gerichtskosten nach dem Sinn und Zweck des § 64 Abs 3 S 2 SGB X nur dann gerechtfertigt, wenn das konkrete Gerichtsverfahren von dem Träger gerade in der Eigenschaft geführt wird, die Grund für die kostenrechtliche Privilegierung dieses Sozialleistungsträgers war.

12

Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der BA immer dann anzunehmen, wenn sie - objektiv betrachtet - in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Aufgabe im Rahmen des Vollzugs des SGB II wahrnimmt. Ob die BA diese Aufgabe im konkreten Einzelfall rechtmäßig wahrgenommen hat, spielt hingegen für die Frage, ob ausnahmsweise in einem nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren für sie Kostenfreiheit besteht, keine Rolle. Danach bedarf es für die Entscheidung der Kostenbeamten, ob Pauschgebühren zu erheben sind oder davon wegen Gerichtskostenfreiheit abzusehen ist, keiner Ermittlungen, ob eine Aufgabenübertragung vom Jobcenter auf die BA gemäß § 44b Abs 4 und 5 SGB II im Einzelfall ordnungsgemäß vorgenommen worden ist(ebenso Hessisches LSG Beschluss vom 27.5.2016 - L 2 SF 15/16 - Juris RdNr 14; aA Thüringer LSG Beschluss vom 19.2.2015 - L 6 SF 70/14 E - Juris RdNr 4, 8 sowie Beschluss vom 11.6.2015 - L 6 SF 502/15 E - Juris RdNr 4, 9 ff). Vielmehr besteht Kostenfreiheit nach § 64 Abs 3 S 2 SGB X bereits dann, wenn sich aus dem Streitgegenstand des Verfahrens ergibt, dass die BA daran im Rahmen ihrer Aufgaben zum Vollzug des SGB II beteiligt war.

13

So verhält es sich hier. Dem Rechtsstreit B 14 AS 5/15 R über die Höhe zu erstattender Kosten für das Widerspruchsverfahren lag eine Mahnung zugrunde, welche die BA zum Einzug von Forderungen aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters veranlasst hatte. Die BA wurde dabei "als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle" tätig (BSG Urteil vom 9.3.2016 - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr 24, RdNr 12). Damit bestand ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der BA als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der die Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 3 S 2 SGB X zur Folge hat(im Ergebnis ebenso Hessisches LSG Beschluss vom 27.5.2016 - L 2 SF 15/16 - Juris RdNr 12 ff; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 64 SGB X RdNr 18, Stand Einzelkommentierung Juni 2014; Feddern in juris-PK SGB X, 2. Aufl 2017, § 64 RdNr 55; Lange in juris-PK SGG, 2017, § 184 RdNr 47; J. Krauß in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 184 RdNr 18).

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG(vgl BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 SF 8/17 S - Juris RdNr 30). Die Erinnerungsführerin, die zu den in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört, weil sie nicht dem Kreis der Kostenprivilegierten gemäß § 183 SGG unterfällt, erhält trotz des Erfolgs der Erinnerung gemäß § 193 Abs 4 SGG keine Erstattung ihrer Aufwendungen. Gesonderte Gerichtskosten fallen für das Verfahren der Erinnerung nicht an, da es keine eigenständige "Streitsache" iS des § 184 Abs 1 S 1 SGG darstellt. Das entspricht in der Sache der Regelung in § 66 Abs 8 GKG, die bei Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten nach dem GKG zur Anwendung gelangt.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - B 6 SF 3/17 S

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten für das Revisions- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der von der beklagten BA zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr.

2

Die im Bezug ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin war von der beklagten BA unter Verhängung einer Mahngebühr von 7,85 Euro aufgefordert worden, innerhalb einer Woche einen Gesamtbetrag von 1520,63 Euro zu zahlen, der seit dem 25.1.2011 fällig sei und aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters resultiere. Bleibe die Zahlung aus, werde die mit weiteren Kosten verbundene zwangsweise Einziehung veranlasst (Schreiben vom 23.10.2011). Die Klägerin erhob vertreten durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen "die Mahnung" und machte geltend, die Bescheide seien ihr nicht bekannt und mangels Fälligkeit sei die Erhebung von Mahngebühren nicht statthaft (Widerspruch vom 27.10.2011). Dem folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und anerkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 27.7.2012).

3

Während der Bevollmächtigte der Klägerin im nachfolgenden Erstattungsverfahren unter Einbeziehung ua einer Geschäftsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG in Höhe von 240 Euro Kosten von 309,40 Euro geltend gemacht hat, anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 40 Euro einen Betrag von 57,12 Euro als notwendige Aufwendungen. Die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro sei unbillig und daher für sie nicht verbindlich. Bei einer Mahngebühr von 7,85 Euro seien die rechtliche Schwierigkeit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit weit unterdurchschnittlich (Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2012).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 120 Euro weitere 109,48 Euro zu gewähren (Geschäftsgebühr 120 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 26,60 Euro abzüglich bereits zuerkannter 57,12 Euro) und die Klage abgewiesen, soweit sie darüber hinaus auf Erstattung des vollen Mehrbetrags bis zur geltend gemachten Forderung von 309,40 Euro gerichtet war (Urteil vom 17.3.2014). Das LSG hat das Urteil des SG auf die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten geändert und diese unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Erstattung weiterer 61,88 Euro verurteilt (Urteil vom 29.1.2015): Zwar sei - anders als das SG angenommen hatte - auch die Bedeutung der Angelegenheit gering gewesen, weil nur auf die Höhe der Mahngebühr und nicht auch auf deren mittelbare Wirkungen abgestellt werden dürfe. Jedoch habe der enge Zeitrahmen für die Zahlung von einer Woche zu einem kurzfristigen Beratungsbedarf geführt und faktisch die Monatsfrist für die Erstellung des Widerspruchs auf wenige Tage verkürzt, weshalb eine Geschäftsgebühr in Höhe des doppelten Mindestsatzes angemessen sei (Geschäftsgebühr 80 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 19 Euro abzüglich 57,12 Euro).

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs 1 Satz 1 RVG. Im Rahmen seines Ermessens dürfe ihr Anwalt die mittelbaren Auswirkungen der Mahngebühr bei seiner Gebührenbestimmung sehr wohl berücksichtigen. Weder mit dem Jobcenter noch mit der Beklagten habe sie eine verbindliche Klärung der Angelegenheit erreichen können. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten beim Inkasso der Jobcenter sei regelmäßig unklar, wie der Vollzug einer Forderung gestoppt werden könne. Die Mahngebühr werde dabei als Druckmittel eingesetzt, das deutlich mache, dass das Anwachsen weiterer Kosten bei nicht rechtzeitiger Zahlung nicht verhindert werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März 2014 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin gering gewesen seien, und beantragt,
 die Revision zurückzuweisen und
 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 im Wege der Anschlussrevision zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März zu ändern, soweit sie zur Gewährung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist.

8

Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet, die zulässige Anschlussrevision der Beklagten hingegen unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 120 Euro ein Anspruch auf Erstattung weiterer 109,48 Euro zusteht. Unter Zurückweisung der Anschlussrevision ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 29.1.2015 und des SG vom 17.3.2014 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid der beklagten BA vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2012, soweit die Beklagte dadurch die von ihr zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 57,12 Euro begrenzt hat und sie vom SG zur Erstattung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen zum einen der weitergehende Erstattungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 309,40 Euro, nachdem das SG die den Mehrbetrag von 109,48 Euro übersteigende Klage abgewiesen hat und die Klägerin dagegen nicht mit Berufung vorgegangen ist. Ebenfalls nicht zu befinden ist über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X. Hierüber hat die Beklagte zwar anders als von den Vorinstanzen angenommen nicht bereits mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 entschieden. Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 13). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 11 f).

11

2. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG)gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind(vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen.

12

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten dem Grunde nach ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 sowie dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - hier also die BA als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 21) -, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dazu rechnen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). In diesem Sinne ist mit den Bescheiden vom 27.7.2012 und 13.11.2012 bindend entschieden, dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren des Bevollmächtigten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten hat.

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4. Zu den hiernach zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Klägerin rechnet entgegen der Auffassung von Beklagter und LSG eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro.

14

a) Die nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren(stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 15), die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs 2 RVG), die sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Sie umfassen nach Nr 2400 des VV zum RVG (hier in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b sowie Art 8 Satz 2 KostRMoG, aF; seit dem 1.8.2013 ersetzt durch Nr 2302 VV RVG idF des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG> vom 23.7.2013, BGBl I 2586) eine Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung II zu Nr 2400 VV RVG aF iVm Vorbemerkung 2.3 III zu Nr 2300 VV RVG). Sie bestimmte sich in der hier geltenden Fassung innerhalb eines Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden konnte, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

15

b) Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

16

c) Dass hiernach die ursprüngliche Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2012 mit einer Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG aF in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro unbillig ist, hat die Beklagte zutreffend - und auch wirksam (vgl BGH Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 -, ASR 2011, 211 RdNr 10; vgl auch Loytved, jurisPR-SozR 15/2015 Anm 5) - beanstandet. Anders als mit diesem Gebührenansatz zugrunde gelegt (zur Bedeutung und Einordnung der Schwellengebühr grundlegend BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN) entspricht die mit ihm abgerechnete anwaltliche Tätigkeit von der Bedeutung der Angelegenheit abgesehen (dazu unter e) nach keinem der übrigen in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG angeführten Gesichtspunkte derart einem durchschnittlichen sozialrechtlichen "Normal"-Widerspruchsverfahren, dass sie die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro rechtfertigen könnte.

17

Wie den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu entnehmen ist, waren vielmehr insbesondere der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 ff), unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit (ebenda RdNr 32 ff), ebenfalls allenfalls unterdurchschnittlich. Das Widerspruchsvorbringen erschöpfte sich in dem Vorbringen, die in dem Mahnschreiben angegebenen Bescheide seien "unsererseits nicht bekannt" und die Forderungen daher nicht fällig. Dass dies ein aufwändiges Aktenstudium oder die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erfordert hätte, ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des einzulegenden Rechtsbehelfs, nachdem gegen die Festsetzung der Mahngebühr ungeachtet des um ihre Rechtsqualität zu diesem Zeitpunkt noch geführten Streits (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14) ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich der Widerspruch eröffnet war. Unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38) und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht (vgl ebenda RdNr 39).

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d) Ungeachtet dessen haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich mit der Mindestgebühr von 40 Euro nach Nr 2400 VV RVG aF abzugelten ist. Dagegen spricht bereits, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wenn auch unterdurchschnittlich, aber nicht weit unterdurchschnittlich war. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergibt sich, dass ihr Bevollmächtigter bereits vorher mit dem Vorgang befasst war. Nach den Feststellungen des LSG sind ungeachtet der Frage ihres Zugangs Widersprüche gegen die dem Mahnschreiben zugrunde liegenden Bescheide nicht ersichtlich. Zur Information ihres Anwalts und zur Beratung der Klägerin war deshalb vor Erhebung des Widerspruchs zumindest eine Besprechung mit der Klägerin durchzuführen, deren Zeitdauer in die Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls einzugehen hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28).

19

e) Weiterhin hat das SG entgegen der Auffassung der Beklagten und insoweit auch des LSG im Ergebnis ebenfalls zutreffend entschieden, dass bei der Bedeutung der Angelegenheit neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen ist.

20

Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15). Gebührenrechtlich im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Anwalt ist das allerdings ohne Bedeutung. Maßgebend in diesem Verhältnis sind nicht die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem Mahngebührenbescheid als Verwaltungsakt und der Zahlungsaufforderung als Realakt, sondern ausschließlich der Angelegenheitsbegriff des § 15 Abs 2 RVG.

21

Hiernach sind im Mandatsverhältnis zum Anwalt einer Angelegenheit zuzuordnen und deshalb gemäß § 15 Abs 2 RVG nur einmal abrechenbar alle auftragsgemäß erbrachten Leistungen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann(BGH Urteil vom 27.7.2010 - VI ZR 261/09 - NJW 2010, 3035, 3036 RdNr 16). Bei dem engen inneren Zusammenhang zwischen Mahnung auf der einen und erhobener Gebühr auf der anderen Seite (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ist danach ausgeschlossen, dass das Vorgehen gegen die Mahnung und das gegen die Mahngebühr im Verhältnis zur Klägerin gesondert abzurechnen sein könnte. Ebenso wenig könnte die Klägerin für das Letztere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) als Ausgleich dafür erhalten, dass die Beklagte nur für einen Teil der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Mahnung aufkommt (zu dieser Kompensation für den begrenzten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f). Gebührenrechtlich ist die Klägerin vielmehr einem einheitlichem Vergütungsanspruch ihres Anwalts ausgesetzt, in dessen Bemessung im Verhältnis zwischen ihm und ihr nach Maßgabe von § 14 Abs 1 RVG nach der objektiven Bedeutung der Angelegenheit für sie auch ihr Interesse an der Abwendung der Zwangsvollstreckung eingeht.

22

Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen Klägerin und beklagter BA bei der Bedeutung der Sache auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst ("Soweit der Widerspruch erfolgreich ist" <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Das ist insofern sachgerecht, als die Beklagte zum einen vornehmlich durch die kurz bemessene Zahlungsaufforderung Anlass für das Vorgehen gegen die Mahnung und den Mahngebührenbescheid gegeben hat. Zum anderen sind die Mahngebühr und die Mahnung schon rechtlich insoweit miteinander verknüpft, als die Gebühr als Entgelt für die Amtshandlung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 VwVG)der Mahnung erhoben wird und sie deshalb - von der korrekten Bemessung abgesehen (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 und 3 VwVG) - nur rechtmäßig ist, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl § 3 Abs 2 VwVG) und mithin auch die Mahnung gemäß § 3 Abs 3 VwVG ergehen darf. Weiter sind Mahngebühr und Mahnung auch in ihren tatsächlichen Wirkungen aufeinander bezogen, indem durch die Erhebung der Gebühr - wenn auch noch mit relativ niedrigem Betrag - die Dringlichkeit der alsbaldigen Zahlung und die nachteiligen Folgen ("Hierdurch entstehen weitere Kosten, die die Forderung unnötig erhöhen") für den Fall verdeutlicht werden, dass nicht fristgerecht bezahlt wird. Schließlich steht dem die Grenze des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X auch nicht insoweit entgegen, als durch die Beschränkung der Kostenerstattung auf die förmlichen Rechtsbehelfe nicht jegliche Ersatzansprüche im Hinblick auf das nichtförmliche Verwaltungshandeln ausgeschlossen werden, sondern nur für diesen Anwendungsbereich eine Sonderregelung zu § 839 BGB begründet werden sollte(vgl BT-Drucks 7/910 S 92 zum Entwurf des § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X im Wesentlichen nachgebildet ist).

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f) Unter Einbeziehung des Mahnbetrags als gebührenerheblichen Umstand hat das SG die Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG - unterdurchschnittlicher Zeitaufwand, allenfalls unterdurchschnittliche Schwierigkeit, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und kein zur Erhöhung führendes Haftungsrisiko - im Einzelfall hier im Ergebnis zu Recht mit 120 Euro angesetzt. Zwar war der Streit über die angedrohte Vollstreckung nicht vorentscheidend für den dauerhaften Bestand der zu vollstreckenden Forderungen. Insofern rechtfertigt sich ein Abschlag gegenüber der Bedeutung eines solchen Betrags in einer Hauptsachestreitigkeit. Gleichwohl hatte der Streit angesichts des Gesamtbetrags der Mahnsumme und der Mittel, die der Klägerin und ihren Töchtern monatlich zur Verfügung standen, keine nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Sie war schließlich auch nicht deshalb relativiert, weil über den Bestand der der Mahnung zugrunde gelegten Rückforderungsbescheide bereits in anderen Verfahren zu entscheiden und daher über die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht im Wesentlichen im Rahmen des Mahnverfahrens zu befinden gewesen wäre und deshalb - was hier nicht zu entscheiden ist - der Abwendung der Zwangsvollstreckung geringere Bedeutung beizumessen sein könnte.

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5. Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG, woraus sich der vom SG zuerkannte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 166,60 Euro (57,12 Euro zuzüglich des Mehrbetrags von 109,48 Euro) ergibt.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten für das Revisions- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der von der beklagten BA zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr.

2

Die im Bezug ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin war von der beklagten BA unter Verhängung einer Mahngebühr von 7,85 Euro aufgefordert worden, innerhalb einer Woche einen Gesamtbetrag von 1520,63 Euro zu zahlen, der seit dem 25.1.2011 fällig sei und aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters resultiere. Bleibe die Zahlung aus, werde die mit weiteren Kosten verbundene zwangsweise Einziehung veranlasst (Schreiben vom 23.10.2011). Die Klägerin erhob vertreten durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen "die Mahnung" und machte geltend, die Bescheide seien ihr nicht bekannt und mangels Fälligkeit sei die Erhebung von Mahngebühren nicht statthaft (Widerspruch vom 27.10.2011). Dem folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und anerkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 27.7.2012).

3

Während der Bevollmächtigte der Klägerin im nachfolgenden Erstattungsverfahren unter Einbeziehung ua einer Geschäftsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG in Höhe von 240 Euro Kosten von 309,40 Euro geltend gemacht hat, anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 40 Euro einen Betrag von 57,12 Euro als notwendige Aufwendungen. Die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro sei unbillig und daher für sie nicht verbindlich. Bei einer Mahngebühr von 7,85 Euro seien die rechtliche Schwierigkeit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit weit unterdurchschnittlich (Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2012).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 120 Euro weitere 109,48 Euro zu gewähren (Geschäftsgebühr 120 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 26,60 Euro abzüglich bereits zuerkannter 57,12 Euro) und die Klage abgewiesen, soweit sie darüber hinaus auf Erstattung des vollen Mehrbetrags bis zur geltend gemachten Forderung von 309,40 Euro gerichtet war (Urteil vom 17.3.2014). Das LSG hat das Urteil des SG auf die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten geändert und diese unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Erstattung weiterer 61,88 Euro verurteilt (Urteil vom 29.1.2015): Zwar sei - anders als das SG angenommen hatte - auch die Bedeutung der Angelegenheit gering gewesen, weil nur auf die Höhe der Mahngebühr und nicht auch auf deren mittelbare Wirkungen abgestellt werden dürfe. Jedoch habe der enge Zeitrahmen für die Zahlung von einer Woche zu einem kurzfristigen Beratungsbedarf geführt und faktisch die Monatsfrist für die Erstellung des Widerspruchs auf wenige Tage verkürzt, weshalb eine Geschäftsgebühr in Höhe des doppelten Mindestsatzes angemessen sei (Geschäftsgebühr 80 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 19 Euro abzüglich 57,12 Euro).

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs 1 Satz 1 RVG. Im Rahmen seines Ermessens dürfe ihr Anwalt die mittelbaren Auswirkungen der Mahngebühr bei seiner Gebührenbestimmung sehr wohl berücksichtigen. Weder mit dem Jobcenter noch mit der Beklagten habe sie eine verbindliche Klärung der Angelegenheit erreichen können. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten beim Inkasso der Jobcenter sei regelmäßig unklar, wie der Vollzug einer Forderung gestoppt werden könne. Die Mahngebühr werde dabei als Druckmittel eingesetzt, das deutlich mache, dass das Anwachsen weiterer Kosten bei nicht rechtzeitiger Zahlung nicht verhindert werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März 2014 insgesamt zurückzuweisen.

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Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin gering gewesen seien, und beantragt,
 die Revision zurückzuweisen und
 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 im Wege der Anschlussrevision zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März zu ändern, soweit sie zur Gewährung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist.

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Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet, die zulässige Anschlussrevision der Beklagten hingegen unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 120 Euro ein Anspruch auf Erstattung weiterer 109,48 Euro zusteht. Unter Zurückweisung der Anschlussrevision ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 29.1.2015 und des SG vom 17.3.2014 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid der beklagten BA vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2012, soweit die Beklagte dadurch die von ihr zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 57,12 Euro begrenzt hat und sie vom SG zur Erstattung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen zum einen der weitergehende Erstattungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 309,40 Euro, nachdem das SG die den Mehrbetrag von 109,48 Euro übersteigende Klage abgewiesen hat und die Klägerin dagegen nicht mit Berufung vorgegangen ist. Ebenfalls nicht zu befinden ist über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X. Hierüber hat die Beklagte zwar anders als von den Vorinstanzen angenommen nicht bereits mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 entschieden. Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 13). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 11 f).

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2. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG)gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind(vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen.

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3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten dem Grunde nach ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 sowie dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - hier also die BA als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 21) -, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dazu rechnen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). In diesem Sinne ist mit den Bescheiden vom 27.7.2012 und 13.11.2012 bindend entschieden, dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren des Bevollmächtigten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten hat.

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4. Zu den hiernach zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Klägerin rechnet entgegen der Auffassung von Beklagter und LSG eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro.

14

a) Die nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren(stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 15), die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs 2 RVG), die sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Sie umfassen nach Nr 2400 des VV zum RVG (hier in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b sowie Art 8 Satz 2 KostRMoG, aF; seit dem 1.8.2013 ersetzt durch Nr 2302 VV RVG idF des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG> vom 23.7.2013, BGBl I 2586) eine Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung II zu Nr 2400 VV RVG aF iVm Vorbemerkung 2.3 III zu Nr 2300 VV RVG). Sie bestimmte sich in der hier geltenden Fassung innerhalb eines Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden konnte, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

15

b) Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

16

c) Dass hiernach die ursprüngliche Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2012 mit einer Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG aF in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro unbillig ist, hat die Beklagte zutreffend - und auch wirksam (vgl BGH Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 -, ASR 2011, 211 RdNr 10; vgl auch Loytved, jurisPR-SozR 15/2015 Anm 5) - beanstandet. Anders als mit diesem Gebührenansatz zugrunde gelegt (zur Bedeutung und Einordnung der Schwellengebühr grundlegend BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN) entspricht die mit ihm abgerechnete anwaltliche Tätigkeit von der Bedeutung der Angelegenheit abgesehen (dazu unter e) nach keinem der übrigen in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG angeführten Gesichtspunkte derart einem durchschnittlichen sozialrechtlichen "Normal"-Widerspruchsverfahren, dass sie die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro rechtfertigen könnte.

17

Wie den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu entnehmen ist, waren vielmehr insbesondere der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 ff), unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit (ebenda RdNr 32 ff), ebenfalls allenfalls unterdurchschnittlich. Das Widerspruchsvorbringen erschöpfte sich in dem Vorbringen, die in dem Mahnschreiben angegebenen Bescheide seien "unsererseits nicht bekannt" und die Forderungen daher nicht fällig. Dass dies ein aufwändiges Aktenstudium oder die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erfordert hätte, ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des einzulegenden Rechtsbehelfs, nachdem gegen die Festsetzung der Mahngebühr ungeachtet des um ihre Rechtsqualität zu diesem Zeitpunkt noch geführten Streits (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14) ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich der Widerspruch eröffnet war. Unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38) und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht (vgl ebenda RdNr 39).

18

d) Ungeachtet dessen haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich mit der Mindestgebühr von 40 Euro nach Nr 2400 VV RVG aF abzugelten ist. Dagegen spricht bereits, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wenn auch unterdurchschnittlich, aber nicht weit unterdurchschnittlich war. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergibt sich, dass ihr Bevollmächtigter bereits vorher mit dem Vorgang befasst war. Nach den Feststellungen des LSG sind ungeachtet der Frage ihres Zugangs Widersprüche gegen die dem Mahnschreiben zugrunde liegenden Bescheide nicht ersichtlich. Zur Information ihres Anwalts und zur Beratung der Klägerin war deshalb vor Erhebung des Widerspruchs zumindest eine Besprechung mit der Klägerin durchzuführen, deren Zeitdauer in die Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls einzugehen hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28).

19

e) Weiterhin hat das SG entgegen der Auffassung der Beklagten und insoweit auch des LSG im Ergebnis ebenfalls zutreffend entschieden, dass bei der Bedeutung der Angelegenheit neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen ist.

20

Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15). Gebührenrechtlich im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Anwalt ist das allerdings ohne Bedeutung. Maßgebend in diesem Verhältnis sind nicht die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem Mahngebührenbescheid als Verwaltungsakt und der Zahlungsaufforderung als Realakt, sondern ausschließlich der Angelegenheitsbegriff des § 15 Abs 2 RVG.

21

Hiernach sind im Mandatsverhältnis zum Anwalt einer Angelegenheit zuzuordnen und deshalb gemäß § 15 Abs 2 RVG nur einmal abrechenbar alle auftragsgemäß erbrachten Leistungen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann(BGH Urteil vom 27.7.2010 - VI ZR 261/09 - NJW 2010, 3035, 3036 RdNr 16). Bei dem engen inneren Zusammenhang zwischen Mahnung auf der einen und erhobener Gebühr auf der anderen Seite (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ist danach ausgeschlossen, dass das Vorgehen gegen die Mahnung und das gegen die Mahngebühr im Verhältnis zur Klägerin gesondert abzurechnen sein könnte. Ebenso wenig könnte die Klägerin für das Letztere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) als Ausgleich dafür erhalten, dass die Beklagte nur für einen Teil der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Mahnung aufkommt (zu dieser Kompensation für den begrenzten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f). Gebührenrechtlich ist die Klägerin vielmehr einem einheitlichem Vergütungsanspruch ihres Anwalts ausgesetzt, in dessen Bemessung im Verhältnis zwischen ihm und ihr nach Maßgabe von § 14 Abs 1 RVG nach der objektiven Bedeutung der Angelegenheit für sie auch ihr Interesse an der Abwendung der Zwangsvollstreckung eingeht.

22

Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen Klägerin und beklagter BA bei der Bedeutung der Sache auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst ("Soweit der Widerspruch erfolgreich ist" <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Das ist insofern sachgerecht, als die Beklagte zum einen vornehmlich durch die kurz bemessene Zahlungsaufforderung Anlass für das Vorgehen gegen die Mahnung und den Mahngebührenbescheid gegeben hat. Zum anderen sind die Mahngebühr und die Mahnung schon rechtlich insoweit miteinander verknüpft, als die Gebühr als Entgelt für die Amtshandlung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 VwVG)der Mahnung erhoben wird und sie deshalb - von der korrekten Bemessung abgesehen (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 und 3 VwVG) - nur rechtmäßig ist, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl § 3 Abs 2 VwVG) und mithin auch die Mahnung gemäß § 3 Abs 3 VwVG ergehen darf. Weiter sind Mahngebühr und Mahnung auch in ihren tatsächlichen Wirkungen aufeinander bezogen, indem durch die Erhebung der Gebühr - wenn auch noch mit relativ niedrigem Betrag - die Dringlichkeit der alsbaldigen Zahlung und die nachteiligen Folgen ("Hierdurch entstehen weitere Kosten, die die Forderung unnötig erhöhen") für den Fall verdeutlicht werden, dass nicht fristgerecht bezahlt wird. Schließlich steht dem die Grenze des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X auch nicht insoweit entgegen, als durch die Beschränkung der Kostenerstattung auf die förmlichen Rechtsbehelfe nicht jegliche Ersatzansprüche im Hinblick auf das nichtförmliche Verwaltungshandeln ausgeschlossen werden, sondern nur für diesen Anwendungsbereich eine Sonderregelung zu § 839 BGB begründet werden sollte(vgl BT-Drucks 7/910 S 92 zum Entwurf des § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X im Wesentlichen nachgebildet ist).

23

f) Unter Einbeziehung des Mahnbetrags als gebührenerheblichen Umstand hat das SG die Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG - unterdurchschnittlicher Zeitaufwand, allenfalls unterdurchschnittliche Schwierigkeit, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und kein zur Erhöhung führendes Haftungsrisiko - im Einzelfall hier im Ergebnis zu Recht mit 120 Euro angesetzt. Zwar war der Streit über die angedrohte Vollstreckung nicht vorentscheidend für den dauerhaften Bestand der zu vollstreckenden Forderungen. Insofern rechtfertigt sich ein Abschlag gegenüber der Bedeutung eines solchen Betrags in einer Hauptsachestreitigkeit. Gleichwohl hatte der Streit angesichts des Gesamtbetrags der Mahnsumme und der Mittel, die der Klägerin und ihren Töchtern monatlich zur Verfügung standen, keine nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Sie war schließlich auch nicht deshalb relativiert, weil über den Bestand der der Mahnung zugrunde gelegten Rückforderungsbescheide bereits in anderen Verfahren zu entscheiden und daher über die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht im Wesentlichen im Rahmen des Mahnverfahrens zu befinden gewesen wäre und deshalb - was hier nicht zu entscheiden ist - der Abwendung der Zwangsvollstreckung geringere Bedeutung beizumessen sein könnte.

24

5. Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG, woraus sich der vom SG zuerkannte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 166,60 Euro (57,12 Euro zuzüglich des Mehrbetrags von 109,48 Euro) ergibt.

25

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 73/14
vom
23. April 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof
gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der Einzelrichter.
BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - LG Bremen
AG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die
Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 19. September 2014 (Kostenrechnung vom 30. September 2014, Kassenzeichen 780014142412) wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 18. September 2014 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 30. September 2014 (Kassenzeichen 780014142412) hat sich der Schuldner mit mehreren Eingaben schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandungen als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
2
II. Die Eingaben des Schuldners vom 5. Oktober und 2. November 2014 sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
3
1. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist in entsprechender An- wendung von § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat funktionell zuständig. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
4
2. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Senat liegt. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971, S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs - und prozessrechtlich jedoch weder vorgesehen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 555/06, juris; Beschluss vom 20. September 2009 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2).
5
Dieser Rechtsprechung zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG haben sich das Dienstgericht des Bundes (Beschluss vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003) und der Bundesfinanzhof angeschlossen (Beschluss vom 28. Juni 2005 - X E 1/05, BFHE 209, 422). Demgegenüber sind das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479; Beschluss vom 5. Januar 2007 - 8 KSt 16/06, juris Rn. 1) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 29. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S, juris Rn. 6) da- von ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.
6
3. An der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. August 2013 die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG eingeführt hat (BFH, Beschluss vom 25. März 2014 - X E 2/14, BFH/NV 2014, 894; Beschluss vom 2. Juni 2014 - XI E 1/14, juris Rn. 12; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 GKG Rn. 68; Laube in Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand: 15. Februar 2015, § 66 GKG Rn. 155). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Diese Regelung dient - ebenso wie die gleichzeitig eingeführten Vorschriften des § 1 Abs. 2 FamGKG (vgl. hierzu Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 31) und des § 1 Abs. 6 GNotKG (vgl. hierzu Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 1 Rn. 29) - nach der Gesetzesbegründung der Klarstellung, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (BTDrucks. 17/11471 [neu], S. 243).
7
4. Da das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach seinem Art. 50 ohne Übergangsregelung zum 1. August 2013 in Kraft getreten ist, ist der Einzelrichter zur Entscheidung über Erinnerungen berufen, die sich gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren richten, die nach diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Der zuständige Einzelrichter ist in der senatsinternen Geschäftsverteilung zu bestimmen.
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III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
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1. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Schuldner auch nicht beanstandet.
10
2. Soweit der Schuldner mit der Erinnerung geltend macht, die Kostenrechnung hätte - im Original und in der Zweitschrift - unterschrieben werden müssen, kann er damit keinen Erfolg haben. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels.
11
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2013 - 244 M 442111/13 -
LG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2014 - 2 T 57/14 -

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten für das Revisions- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der von der beklagten BA zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr.

2

Die im Bezug ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin war von der beklagten BA unter Verhängung einer Mahngebühr von 7,85 Euro aufgefordert worden, innerhalb einer Woche einen Gesamtbetrag von 1520,63 Euro zu zahlen, der seit dem 25.1.2011 fällig sei und aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters resultiere. Bleibe die Zahlung aus, werde die mit weiteren Kosten verbundene zwangsweise Einziehung veranlasst (Schreiben vom 23.10.2011). Die Klägerin erhob vertreten durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen "die Mahnung" und machte geltend, die Bescheide seien ihr nicht bekannt und mangels Fälligkeit sei die Erhebung von Mahngebühren nicht statthaft (Widerspruch vom 27.10.2011). Dem folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und anerkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 27.7.2012).

3

Während der Bevollmächtigte der Klägerin im nachfolgenden Erstattungsverfahren unter Einbeziehung ua einer Geschäftsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG in Höhe von 240 Euro Kosten von 309,40 Euro geltend gemacht hat, anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 40 Euro einen Betrag von 57,12 Euro als notwendige Aufwendungen. Die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro sei unbillig und daher für sie nicht verbindlich. Bei einer Mahngebühr von 7,85 Euro seien die rechtliche Schwierigkeit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit weit unterdurchschnittlich (Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2012).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 120 Euro weitere 109,48 Euro zu gewähren (Geschäftsgebühr 120 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 26,60 Euro abzüglich bereits zuerkannter 57,12 Euro) und die Klage abgewiesen, soweit sie darüber hinaus auf Erstattung des vollen Mehrbetrags bis zur geltend gemachten Forderung von 309,40 Euro gerichtet war (Urteil vom 17.3.2014). Das LSG hat das Urteil des SG auf die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten geändert und diese unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Erstattung weiterer 61,88 Euro verurteilt (Urteil vom 29.1.2015): Zwar sei - anders als das SG angenommen hatte - auch die Bedeutung der Angelegenheit gering gewesen, weil nur auf die Höhe der Mahngebühr und nicht auch auf deren mittelbare Wirkungen abgestellt werden dürfe. Jedoch habe der enge Zeitrahmen für die Zahlung von einer Woche zu einem kurzfristigen Beratungsbedarf geführt und faktisch die Monatsfrist für die Erstellung des Widerspruchs auf wenige Tage verkürzt, weshalb eine Geschäftsgebühr in Höhe des doppelten Mindestsatzes angemessen sei (Geschäftsgebühr 80 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 19 Euro abzüglich 57,12 Euro).

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs 1 Satz 1 RVG. Im Rahmen seines Ermessens dürfe ihr Anwalt die mittelbaren Auswirkungen der Mahngebühr bei seiner Gebührenbestimmung sehr wohl berücksichtigen. Weder mit dem Jobcenter noch mit der Beklagten habe sie eine verbindliche Klärung der Angelegenheit erreichen können. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten beim Inkasso der Jobcenter sei regelmäßig unklar, wie der Vollzug einer Forderung gestoppt werden könne. Die Mahngebühr werde dabei als Druckmittel eingesetzt, das deutlich mache, dass das Anwachsen weiterer Kosten bei nicht rechtzeitiger Zahlung nicht verhindert werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März 2014 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin gering gewesen seien, und beantragt,
 die Revision zurückzuweisen und
 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 im Wege der Anschlussrevision zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März zu ändern, soweit sie zur Gewährung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist.

8

Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet, die zulässige Anschlussrevision der Beklagten hingegen unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 120 Euro ein Anspruch auf Erstattung weiterer 109,48 Euro zusteht. Unter Zurückweisung der Anschlussrevision ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 29.1.2015 und des SG vom 17.3.2014 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid der beklagten BA vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2012, soweit die Beklagte dadurch die von ihr zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 57,12 Euro begrenzt hat und sie vom SG zur Erstattung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen zum einen der weitergehende Erstattungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 309,40 Euro, nachdem das SG die den Mehrbetrag von 109,48 Euro übersteigende Klage abgewiesen hat und die Klägerin dagegen nicht mit Berufung vorgegangen ist. Ebenfalls nicht zu befinden ist über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X. Hierüber hat die Beklagte zwar anders als von den Vorinstanzen angenommen nicht bereits mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 entschieden. Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 13). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 11 f).

11

2. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG)gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind(vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen.

12

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten dem Grunde nach ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 sowie dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - hier also die BA als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 21) -, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dazu rechnen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). In diesem Sinne ist mit den Bescheiden vom 27.7.2012 und 13.11.2012 bindend entschieden, dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren des Bevollmächtigten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten hat.

13

4. Zu den hiernach zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Klägerin rechnet entgegen der Auffassung von Beklagter und LSG eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro.

14

a) Die nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren(stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 15), die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs 2 RVG), die sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Sie umfassen nach Nr 2400 des VV zum RVG (hier in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b sowie Art 8 Satz 2 KostRMoG, aF; seit dem 1.8.2013 ersetzt durch Nr 2302 VV RVG idF des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG> vom 23.7.2013, BGBl I 2586) eine Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung II zu Nr 2400 VV RVG aF iVm Vorbemerkung 2.3 III zu Nr 2300 VV RVG). Sie bestimmte sich in der hier geltenden Fassung innerhalb eines Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden konnte, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

15

b) Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

16

c) Dass hiernach die ursprüngliche Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2012 mit einer Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG aF in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro unbillig ist, hat die Beklagte zutreffend - und auch wirksam (vgl BGH Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 -, ASR 2011, 211 RdNr 10; vgl auch Loytved, jurisPR-SozR 15/2015 Anm 5) - beanstandet. Anders als mit diesem Gebührenansatz zugrunde gelegt (zur Bedeutung und Einordnung der Schwellengebühr grundlegend BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN) entspricht die mit ihm abgerechnete anwaltliche Tätigkeit von der Bedeutung der Angelegenheit abgesehen (dazu unter e) nach keinem der übrigen in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG angeführten Gesichtspunkte derart einem durchschnittlichen sozialrechtlichen "Normal"-Widerspruchsverfahren, dass sie die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro rechtfertigen könnte.

17

Wie den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu entnehmen ist, waren vielmehr insbesondere der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 ff), unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit (ebenda RdNr 32 ff), ebenfalls allenfalls unterdurchschnittlich. Das Widerspruchsvorbringen erschöpfte sich in dem Vorbringen, die in dem Mahnschreiben angegebenen Bescheide seien "unsererseits nicht bekannt" und die Forderungen daher nicht fällig. Dass dies ein aufwändiges Aktenstudium oder die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erfordert hätte, ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des einzulegenden Rechtsbehelfs, nachdem gegen die Festsetzung der Mahngebühr ungeachtet des um ihre Rechtsqualität zu diesem Zeitpunkt noch geführten Streits (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14) ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich der Widerspruch eröffnet war. Unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38) und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht (vgl ebenda RdNr 39).

18

d) Ungeachtet dessen haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich mit der Mindestgebühr von 40 Euro nach Nr 2400 VV RVG aF abzugelten ist. Dagegen spricht bereits, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wenn auch unterdurchschnittlich, aber nicht weit unterdurchschnittlich war. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergibt sich, dass ihr Bevollmächtigter bereits vorher mit dem Vorgang befasst war. Nach den Feststellungen des LSG sind ungeachtet der Frage ihres Zugangs Widersprüche gegen die dem Mahnschreiben zugrunde liegenden Bescheide nicht ersichtlich. Zur Information ihres Anwalts und zur Beratung der Klägerin war deshalb vor Erhebung des Widerspruchs zumindest eine Besprechung mit der Klägerin durchzuführen, deren Zeitdauer in die Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls einzugehen hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28).

19

e) Weiterhin hat das SG entgegen der Auffassung der Beklagten und insoweit auch des LSG im Ergebnis ebenfalls zutreffend entschieden, dass bei der Bedeutung der Angelegenheit neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen ist.

20

Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15). Gebührenrechtlich im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Anwalt ist das allerdings ohne Bedeutung. Maßgebend in diesem Verhältnis sind nicht die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem Mahngebührenbescheid als Verwaltungsakt und der Zahlungsaufforderung als Realakt, sondern ausschließlich der Angelegenheitsbegriff des § 15 Abs 2 RVG.

21

Hiernach sind im Mandatsverhältnis zum Anwalt einer Angelegenheit zuzuordnen und deshalb gemäß § 15 Abs 2 RVG nur einmal abrechenbar alle auftragsgemäß erbrachten Leistungen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann(BGH Urteil vom 27.7.2010 - VI ZR 261/09 - NJW 2010, 3035, 3036 RdNr 16). Bei dem engen inneren Zusammenhang zwischen Mahnung auf der einen und erhobener Gebühr auf der anderen Seite (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ist danach ausgeschlossen, dass das Vorgehen gegen die Mahnung und das gegen die Mahngebühr im Verhältnis zur Klägerin gesondert abzurechnen sein könnte. Ebenso wenig könnte die Klägerin für das Letztere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) als Ausgleich dafür erhalten, dass die Beklagte nur für einen Teil der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Mahnung aufkommt (zu dieser Kompensation für den begrenzten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f). Gebührenrechtlich ist die Klägerin vielmehr einem einheitlichem Vergütungsanspruch ihres Anwalts ausgesetzt, in dessen Bemessung im Verhältnis zwischen ihm und ihr nach Maßgabe von § 14 Abs 1 RVG nach der objektiven Bedeutung der Angelegenheit für sie auch ihr Interesse an der Abwendung der Zwangsvollstreckung eingeht.

22

Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen Klägerin und beklagter BA bei der Bedeutung der Sache auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst ("Soweit der Widerspruch erfolgreich ist" <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Das ist insofern sachgerecht, als die Beklagte zum einen vornehmlich durch die kurz bemessene Zahlungsaufforderung Anlass für das Vorgehen gegen die Mahnung und den Mahngebührenbescheid gegeben hat. Zum anderen sind die Mahngebühr und die Mahnung schon rechtlich insoweit miteinander verknüpft, als die Gebühr als Entgelt für die Amtshandlung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 VwVG)der Mahnung erhoben wird und sie deshalb - von der korrekten Bemessung abgesehen (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 und 3 VwVG) - nur rechtmäßig ist, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl § 3 Abs 2 VwVG) und mithin auch die Mahnung gemäß § 3 Abs 3 VwVG ergehen darf. Weiter sind Mahngebühr und Mahnung auch in ihren tatsächlichen Wirkungen aufeinander bezogen, indem durch die Erhebung der Gebühr - wenn auch noch mit relativ niedrigem Betrag - die Dringlichkeit der alsbaldigen Zahlung und die nachteiligen Folgen ("Hierdurch entstehen weitere Kosten, die die Forderung unnötig erhöhen") für den Fall verdeutlicht werden, dass nicht fristgerecht bezahlt wird. Schließlich steht dem die Grenze des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X auch nicht insoweit entgegen, als durch die Beschränkung der Kostenerstattung auf die förmlichen Rechtsbehelfe nicht jegliche Ersatzansprüche im Hinblick auf das nichtförmliche Verwaltungshandeln ausgeschlossen werden, sondern nur für diesen Anwendungsbereich eine Sonderregelung zu § 839 BGB begründet werden sollte(vgl BT-Drucks 7/910 S 92 zum Entwurf des § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X im Wesentlichen nachgebildet ist).

23

f) Unter Einbeziehung des Mahnbetrags als gebührenerheblichen Umstand hat das SG die Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG - unterdurchschnittlicher Zeitaufwand, allenfalls unterdurchschnittliche Schwierigkeit, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und kein zur Erhöhung führendes Haftungsrisiko - im Einzelfall hier im Ergebnis zu Recht mit 120 Euro angesetzt. Zwar war der Streit über die angedrohte Vollstreckung nicht vorentscheidend für den dauerhaften Bestand der zu vollstreckenden Forderungen. Insofern rechtfertigt sich ein Abschlag gegenüber der Bedeutung eines solchen Betrags in einer Hauptsachestreitigkeit. Gleichwohl hatte der Streit angesichts des Gesamtbetrags der Mahnsumme und der Mittel, die der Klägerin und ihren Töchtern monatlich zur Verfügung standen, keine nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Sie war schließlich auch nicht deshalb relativiert, weil über den Bestand der der Mahnung zugrunde gelegten Rückforderungsbescheide bereits in anderen Verfahren zu entscheiden und daher über die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht im Wesentlichen im Rahmen des Mahnverfahrens zu befinden gewesen wäre und deshalb - was hier nicht zu entscheiden ist - der Abwendung der Zwangsvollstreckung geringere Bedeutung beizumessen sein könnte.

24

5. Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG, woraus sich der vom SG zuerkannte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 166,60 Euro (57,12 Euro zuzüglich des Mehrbetrags von 109,48 Euro) ergibt.

25

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.

(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.

(1) Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.

(4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten für das Revisions- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der von der beklagten BA zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr.

2

Die im Bezug ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin war von der beklagten BA unter Verhängung einer Mahngebühr von 7,85 Euro aufgefordert worden, innerhalb einer Woche einen Gesamtbetrag von 1520,63 Euro zu zahlen, der seit dem 25.1.2011 fällig sei und aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters resultiere. Bleibe die Zahlung aus, werde die mit weiteren Kosten verbundene zwangsweise Einziehung veranlasst (Schreiben vom 23.10.2011). Die Klägerin erhob vertreten durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen "die Mahnung" und machte geltend, die Bescheide seien ihr nicht bekannt und mangels Fälligkeit sei die Erhebung von Mahngebühren nicht statthaft (Widerspruch vom 27.10.2011). Dem folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und anerkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 27.7.2012).

3

Während der Bevollmächtigte der Klägerin im nachfolgenden Erstattungsverfahren unter Einbeziehung ua einer Geschäftsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG in Höhe von 240 Euro Kosten von 309,40 Euro geltend gemacht hat, anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 40 Euro einen Betrag von 57,12 Euro als notwendige Aufwendungen. Die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro sei unbillig und daher für sie nicht verbindlich. Bei einer Mahngebühr von 7,85 Euro seien die rechtliche Schwierigkeit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit weit unterdurchschnittlich (Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2012).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 120 Euro weitere 109,48 Euro zu gewähren (Geschäftsgebühr 120 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 26,60 Euro abzüglich bereits zuerkannter 57,12 Euro) und die Klage abgewiesen, soweit sie darüber hinaus auf Erstattung des vollen Mehrbetrags bis zur geltend gemachten Forderung von 309,40 Euro gerichtet war (Urteil vom 17.3.2014). Das LSG hat das Urteil des SG auf die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten geändert und diese unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Erstattung weiterer 61,88 Euro verurteilt (Urteil vom 29.1.2015): Zwar sei - anders als das SG angenommen hatte - auch die Bedeutung der Angelegenheit gering gewesen, weil nur auf die Höhe der Mahngebühr und nicht auch auf deren mittelbare Wirkungen abgestellt werden dürfe. Jedoch habe der enge Zeitrahmen für die Zahlung von einer Woche zu einem kurzfristigen Beratungsbedarf geführt und faktisch die Monatsfrist für die Erstellung des Widerspruchs auf wenige Tage verkürzt, weshalb eine Geschäftsgebühr in Höhe des doppelten Mindestsatzes angemessen sei (Geschäftsgebühr 80 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 19 Euro abzüglich 57,12 Euro).

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs 1 Satz 1 RVG. Im Rahmen seines Ermessens dürfe ihr Anwalt die mittelbaren Auswirkungen der Mahngebühr bei seiner Gebührenbestimmung sehr wohl berücksichtigen. Weder mit dem Jobcenter noch mit der Beklagten habe sie eine verbindliche Klärung der Angelegenheit erreichen können. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten beim Inkasso der Jobcenter sei regelmäßig unklar, wie der Vollzug einer Forderung gestoppt werden könne. Die Mahngebühr werde dabei als Druckmittel eingesetzt, das deutlich mache, dass das Anwachsen weiterer Kosten bei nicht rechtzeitiger Zahlung nicht verhindert werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März 2014 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin gering gewesen seien, und beantragt,
 die Revision zurückzuweisen und
 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 im Wege der Anschlussrevision zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März zu ändern, soweit sie zur Gewährung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist.

8

Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet, die zulässige Anschlussrevision der Beklagten hingegen unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 120 Euro ein Anspruch auf Erstattung weiterer 109,48 Euro zusteht. Unter Zurückweisung der Anschlussrevision ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 29.1.2015 und des SG vom 17.3.2014 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid der beklagten BA vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2012, soweit die Beklagte dadurch die von ihr zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 57,12 Euro begrenzt hat und sie vom SG zur Erstattung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen zum einen der weitergehende Erstattungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 309,40 Euro, nachdem das SG die den Mehrbetrag von 109,48 Euro übersteigende Klage abgewiesen hat und die Klägerin dagegen nicht mit Berufung vorgegangen ist. Ebenfalls nicht zu befinden ist über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X. Hierüber hat die Beklagte zwar anders als von den Vorinstanzen angenommen nicht bereits mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 entschieden. Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 13). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 11 f).

11

2. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG)gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind(vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen.

12

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten dem Grunde nach ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 sowie dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - hier also die BA als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 21) -, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dazu rechnen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). In diesem Sinne ist mit den Bescheiden vom 27.7.2012 und 13.11.2012 bindend entschieden, dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren des Bevollmächtigten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten hat.

13

4. Zu den hiernach zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Klägerin rechnet entgegen der Auffassung von Beklagter und LSG eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro.

14

a) Die nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren(stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 15), die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs 2 RVG), die sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Sie umfassen nach Nr 2400 des VV zum RVG (hier in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b sowie Art 8 Satz 2 KostRMoG, aF; seit dem 1.8.2013 ersetzt durch Nr 2302 VV RVG idF des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG> vom 23.7.2013, BGBl I 2586) eine Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung II zu Nr 2400 VV RVG aF iVm Vorbemerkung 2.3 III zu Nr 2300 VV RVG). Sie bestimmte sich in der hier geltenden Fassung innerhalb eines Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden konnte, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

15

b) Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

16

c) Dass hiernach die ursprüngliche Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2012 mit einer Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG aF in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro unbillig ist, hat die Beklagte zutreffend - und auch wirksam (vgl BGH Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 -, ASR 2011, 211 RdNr 10; vgl auch Loytved, jurisPR-SozR 15/2015 Anm 5) - beanstandet. Anders als mit diesem Gebührenansatz zugrunde gelegt (zur Bedeutung und Einordnung der Schwellengebühr grundlegend BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN) entspricht die mit ihm abgerechnete anwaltliche Tätigkeit von der Bedeutung der Angelegenheit abgesehen (dazu unter e) nach keinem der übrigen in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG angeführten Gesichtspunkte derart einem durchschnittlichen sozialrechtlichen "Normal"-Widerspruchsverfahren, dass sie die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro rechtfertigen könnte.

17

Wie den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu entnehmen ist, waren vielmehr insbesondere der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 ff), unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit (ebenda RdNr 32 ff), ebenfalls allenfalls unterdurchschnittlich. Das Widerspruchsvorbringen erschöpfte sich in dem Vorbringen, die in dem Mahnschreiben angegebenen Bescheide seien "unsererseits nicht bekannt" und die Forderungen daher nicht fällig. Dass dies ein aufwändiges Aktenstudium oder die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erfordert hätte, ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des einzulegenden Rechtsbehelfs, nachdem gegen die Festsetzung der Mahngebühr ungeachtet des um ihre Rechtsqualität zu diesem Zeitpunkt noch geführten Streits (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14) ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich der Widerspruch eröffnet war. Unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38) und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht (vgl ebenda RdNr 39).

18

d) Ungeachtet dessen haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich mit der Mindestgebühr von 40 Euro nach Nr 2400 VV RVG aF abzugelten ist. Dagegen spricht bereits, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wenn auch unterdurchschnittlich, aber nicht weit unterdurchschnittlich war. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergibt sich, dass ihr Bevollmächtigter bereits vorher mit dem Vorgang befasst war. Nach den Feststellungen des LSG sind ungeachtet der Frage ihres Zugangs Widersprüche gegen die dem Mahnschreiben zugrunde liegenden Bescheide nicht ersichtlich. Zur Information ihres Anwalts und zur Beratung der Klägerin war deshalb vor Erhebung des Widerspruchs zumindest eine Besprechung mit der Klägerin durchzuführen, deren Zeitdauer in die Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls einzugehen hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28).

19

e) Weiterhin hat das SG entgegen der Auffassung der Beklagten und insoweit auch des LSG im Ergebnis ebenfalls zutreffend entschieden, dass bei der Bedeutung der Angelegenheit neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen ist.

20

Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15). Gebührenrechtlich im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Anwalt ist das allerdings ohne Bedeutung. Maßgebend in diesem Verhältnis sind nicht die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem Mahngebührenbescheid als Verwaltungsakt und der Zahlungsaufforderung als Realakt, sondern ausschließlich der Angelegenheitsbegriff des § 15 Abs 2 RVG.

21

Hiernach sind im Mandatsverhältnis zum Anwalt einer Angelegenheit zuzuordnen und deshalb gemäß § 15 Abs 2 RVG nur einmal abrechenbar alle auftragsgemäß erbrachten Leistungen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann(BGH Urteil vom 27.7.2010 - VI ZR 261/09 - NJW 2010, 3035, 3036 RdNr 16). Bei dem engen inneren Zusammenhang zwischen Mahnung auf der einen und erhobener Gebühr auf der anderen Seite (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ist danach ausgeschlossen, dass das Vorgehen gegen die Mahnung und das gegen die Mahngebühr im Verhältnis zur Klägerin gesondert abzurechnen sein könnte. Ebenso wenig könnte die Klägerin für das Letztere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) als Ausgleich dafür erhalten, dass die Beklagte nur für einen Teil der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Mahnung aufkommt (zu dieser Kompensation für den begrenzten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f). Gebührenrechtlich ist die Klägerin vielmehr einem einheitlichem Vergütungsanspruch ihres Anwalts ausgesetzt, in dessen Bemessung im Verhältnis zwischen ihm und ihr nach Maßgabe von § 14 Abs 1 RVG nach der objektiven Bedeutung der Angelegenheit für sie auch ihr Interesse an der Abwendung der Zwangsvollstreckung eingeht.

22

Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen Klägerin und beklagter BA bei der Bedeutung der Sache auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst ("Soweit der Widerspruch erfolgreich ist" <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Das ist insofern sachgerecht, als die Beklagte zum einen vornehmlich durch die kurz bemessene Zahlungsaufforderung Anlass für das Vorgehen gegen die Mahnung und den Mahngebührenbescheid gegeben hat. Zum anderen sind die Mahngebühr und die Mahnung schon rechtlich insoweit miteinander verknüpft, als die Gebühr als Entgelt für die Amtshandlung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 VwVG)der Mahnung erhoben wird und sie deshalb - von der korrekten Bemessung abgesehen (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 und 3 VwVG) - nur rechtmäßig ist, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl § 3 Abs 2 VwVG) und mithin auch die Mahnung gemäß § 3 Abs 3 VwVG ergehen darf. Weiter sind Mahngebühr und Mahnung auch in ihren tatsächlichen Wirkungen aufeinander bezogen, indem durch die Erhebung der Gebühr - wenn auch noch mit relativ niedrigem Betrag - die Dringlichkeit der alsbaldigen Zahlung und die nachteiligen Folgen ("Hierdurch entstehen weitere Kosten, die die Forderung unnötig erhöhen") für den Fall verdeutlicht werden, dass nicht fristgerecht bezahlt wird. Schließlich steht dem die Grenze des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X auch nicht insoweit entgegen, als durch die Beschränkung der Kostenerstattung auf die förmlichen Rechtsbehelfe nicht jegliche Ersatzansprüche im Hinblick auf das nichtförmliche Verwaltungshandeln ausgeschlossen werden, sondern nur für diesen Anwendungsbereich eine Sonderregelung zu § 839 BGB begründet werden sollte(vgl BT-Drucks 7/910 S 92 zum Entwurf des § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X im Wesentlichen nachgebildet ist).

23

f) Unter Einbeziehung des Mahnbetrags als gebührenerheblichen Umstand hat das SG die Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG - unterdurchschnittlicher Zeitaufwand, allenfalls unterdurchschnittliche Schwierigkeit, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und kein zur Erhöhung führendes Haftungsrisiko - im Einzelfall hier im Ergebnis zu Recht mit 120 Euro angesetzt. Zwar war der Streit über die angedrohte Vollstreckung nicht vorentscheidend für den dauerhaften Bestand der zu vollstreckenden Forderungen. Insofern rechtfertigt sich ein Abschlag gegenüber der Bedeutung eines solchen Betrags in einer Hauptsachestreitigkeit. Gleichwohl hatte der Streit angesichts des Gesamtbetrags der Mahnsumme und der Mittel, die der Klägerin und ihren Töchtern monatlich zur Verfügung standen, keine nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Sie war schließlich auch nicht deshalb relativiert, weil über den Bestand der der Mahnung zugrunde gelegten Rückforderungsbescheide bereits in anderen Verfahren zu entscheiden und daher über die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht im Wesentlichen im Rahmen des Mahnverfahrens zu befinden gewesen wäre und deshalb - was hier nicht zu entscheiden ist - der Abwendung der Zwangsvollstreckung geringere Bedeutung beizumessen sein könnte.

24

5. Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG, woraus sich der vom SG zuerkannte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 166,60 Euro (57,12 Euro zuzüglich des Mehrbetrags von 109,48 Euro) ergibt.

25

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten für das Revisions- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der von der beklagten BA zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr.

2

Die im Bezug ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin war von der beklagten BA unter Verhängung einer Mahngebühr von 7,85 Euro aufgefordert worden, innerhalb einer Woche einen Gesamtbetrag von 1520,63 Euro zu zahlen, der seit dem 25.1.2011 fällig sei und aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters resultiere. Bleibe die Zahlung aus, werde die mit weiteren Kosten verbundene zwangsweise Einziehung veranlasst (Schreiben vom 23.10.2011). Die Klägerin erhob vertreten durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen "die Mahnung" und machte geltend, die Bescheide seien ihr nicht bekannt und mangels Fälligkeit sei die Erhebung von Mahngebühren nicht statthaft (Widerspruch vom 27.10.2011). Dem folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und anerkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 27.7.2012).

3

Während der Bevollmächtigte der Klägerin im nachfolgenden Erstattungsverfahren unter Einbeziehung ua einer Geschäftsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG in Höhe von 240 Euro Kosten von 309,40 Euro geltend gemacht hat, anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 40 Euro einen Betrag von 57,12 Euro als notwendige Aufwendungen. Die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro sei unbillig und daher für sie nicht verbindlich. Bei einer Mahngebühr von 7,85 Euro seien die rechtliche Schwierigkeit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit weit unterdurchschnittlich (Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2012).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 120 Euro weitere 109,48 Euro zu gewähren (Geschäftsgebühr 120 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 26,60 Euro abzüglich bereits zuerkannter 57,12 Euro) und die Klage abgewiesen, soweit sie darüber hinaus auf Erstattung des vollen Mehrbetrags bis zur geltend gemachten Forderung von 309,40 Euro gerichtet war (Urteil vom 17.3.2014). Das LSG hat das Urteil des SG auf die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten geändert und diese unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Erstattung weiterer 61,88 Euro verurteilt (Urteil vom 29.1.2015): Zwar sei - anders als das SG angenommen hatte - auch die Bedeutung der Angelegenheit gering gewesen, weil nur auf die Höhe der Mahngebühr und nicht auch auf deren mittelbare Wirkungen abgestellt werden dürfe. Jedoch habe der enge Zeitrahmen für die Zahlung von einer Woche zu einem kurzfristigen Beratungsbedarf geführt und faktisch die Monatsfrist für die Erstellung des Widerspruchs auf wenige Tage verkürzt, weshalb eine Geschäftsgebühr in Höhe des doppelten Mindestsatzes angemessen sei (Geschäftsgebühr 80 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 19 Euro abzüglich 57,12 Euro).

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs 1 Satz 1 RVG. Im Rahmen seines Ermessens dürfe ihr Anwalt die mittelbaren Auswirkungen der Mahngebühr bei seiner Gebührenbestimmung sehr wohl berücksichtigen. Weder mit dem Jobcenter noch mit der Beklagten habe sie eine verbindliche Klärung der Angelegenheit erreichen können. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten beim Inkasso der Jobcenter sei regelmäßig unklar, wie der Vollzug einer Forderung gestoppt werden könne. Die Mahngebühr werde dabei als Druckmittel eingesetzt, das deutlich mache, dass das Anwachsen weiterer Kosten bei nicht rechtzeitiger Zahlung nicht verhindert werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März 2014 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin gering gewesen seien, und beantragt,
 die Revision zurückzuweisen und
 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 im Wege der Anschlussrevision zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März zu ändern, soweit sie zur Gewährung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist.

8

Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet, die zulässige Anschlussrevision der Beklagten hingegen unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 120 Euro ein Anspruch auf Erstattung weiterer 109,48 Euro zusteht. Unter Zurückweisung der Anschlussrevision ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 29.1.2015 und des SG vom 17.3.2014 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid der beklagten BA vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2012, soweit die Beklagte dadurch die von ihr zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 57,12 Euro begrenzt hat und sie vom SG zur Erstattung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen zum einen der weitergehende Erstattungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 309,40 Euro, nachdem das SG die den Mehrbetrag von 109,48 Euro übersteigende Klage abgewiesen hat und die Klägerin dagegen nicht mit Berufung vorgegangen ist. Ebenfalls nicht zu befinden ist über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X. Hierüber hat die Beklagte zwar anders als von den Vorinstanzen angenommen nicht bereits mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 entschieden. Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 13). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 11 f).

11

2. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG)gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind(vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen.

12

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten dem Grunde nach ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 sowie dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - hier also die BA als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 21) -, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dazu rechnen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). In diesem Sinne ist mit den Bescheiden vom 27.7.2012 und 13.11.2012 bindend entschieden, dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren des Bevollmächtigten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten hat.

13

4. Zu den hiernach zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Klägerin rechnet entgegen der Auffassung von Beklagter und LSG eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro.

14

a) Die nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren(stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 15), die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs 2 RVG), die sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Sie umfassen nach Nr 2400 des VV zum RVG (hier in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b sowie Art 8 Satz 2 KostRMoG, aF; seit dem 1.8.2013 ersetzt durch Nr 2302 VV RVG idF des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG> vom 23.7.2013, BGBl I 2586) eine Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung II zu Nr 2400 VV RVG aF iVm Vorbemerkung 2.3 III zu Nr 2300 VV RVG). Sie bestimmte sich in der hier geltenden Fassung innerhalb eines Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden konnte, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

15

b) Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

16

c) Dass hiernach die ursprüngliche Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2012 mit einer Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG aF in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro unbillig ist, hat die Beklagte zutreffend - und auch wirksam (vgl BGH Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 -, ASR 2011, 211 RdNr 10; vgl auch Loytved, jurisPR-SozR 15/2015 Anm 5) - beanstandet. Anders als mit diesem Gebührenansatz zugrunde gelegt (zur Bedeutung und Einordnung der Schwellengebühr grundlegend BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN) entspricht die mit ihm abgerechnete anwaltliche Tätigkeit von der Bedeutung der Angelegenheit abgesehen (dazu unter e) nach keinem der übrigen in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG angeführten Gesichtspunkte derart einem durchschnittlichen sozialrechtlichen "Normal"-Widerspruchsverfahren, dass sie die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro rechtfertigen könnte.

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Wie den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu entnehmen ist, waren vielmehr insbesondere der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 ff), unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit (ebenda RdNr 32 ff), ebenfalls allenfalls unterdurchschnittlich. Das Widerspruchsvorbringen erschöpfte sich in dem Vorbringen, die in dem Mahnschreiben angegebenen Bescheide seien "unsererseits nicht bekannt" und die Forderungen daher nicht fällig. Dass dies ein aufwändiges Aktenstudium oder die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erfordert hätte, ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des einzulegenden Rechtsbehelfs, nachdem gegen die Festsetzung der Mahngebühr ungeachtet des um ihre Rechtsqualität zu diesem Zeitpunkt noch geführten Streits (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14) ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich der Widerspruch eröffnet war. Unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38) und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht (vgl ebenda RdNr 39).

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d) Ungeachtet dessen haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich mit der Mindestgebühr von 40 Euro nach Nr 2400 VV RVG aF abzugelten ist. Dagegen spricht bereits, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wenn auch unterdurchschnittlich, aber nicht weit unterdurchschnittlich war. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergibt sich, dass ihr Bevollmächtigter bereits vorher mit dem Vorgang befasst war. Nach den Feststellungen des LSG sind ungeachtet der Frage ihres Zugangs Widersprüche gegen die dem Mahnschreiben zugrunde liegenden Bescheide nicht ersichtlich. Zur Information ihres Anwalts und zur Beratung der Klägerin war deshalb vor Erhebung des Widerspruchs zumindest eine Besprechung mit der Klägerin durchzuführen, deren Zeitdauer in die Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls einzugehen hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28).

19

e) Weiterhin hat das SG entgegen der Auffassung der Beklagten und insoweit auch des LSG im Ergebnis ebenfalls zutreffend entschieden, dass bei der Bedeutung der Angelegenheit neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen ist.

20

Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15). Gebührenrechtlich im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Anwalt ist das allerdings ohne Bedeutung. Maßgebend in diesem Verhältnis sind nicht die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem Mahngebührenbescheid als Verwaltungsakt und der Zahlungsaufforderung als Realakt, sondern ausschließlich der Angelegenheitsbegriff des § 15 Abs 2 RVG.

21

Hiernach sind im Mandatsverhältnis zum Anwalt einer Angelegenheit zuzuordnen und deshalb gemäß § 15 Abs 2 RVG nur einmal abrechenbar alle auftragsgemäß erbrachten Leistungen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann(BGH Urteil vom 27.7.2010 - VI ZR 261/09 - NJW 2010, 3035, 3036 RdNr 16). Bei dem engen inneren Zusammenhang zwischen Mahnung auf der einen und erhobener Gebühr auf der anderen Seite (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ist danach ausgeschlossen, dass das Vorgehen gegen die Mahnung und das gegen die Mahngebühr im Verhältnis zur Klägerin gesondert abzurechnen sein könnte. Ebenso wenig könnte die Klägerin für das Letztere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) als Ausgleich dafür erhalten, dass die Beklagte nur für einen Teil der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Mahnung aufkommt (zu dieser Kompensation für den begrenzten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f). Gebührenrechtlich ist die Klägerin vielmehr einem einheitlichem Vergütungsanspruch ihres Anwalts ausgesetzt, in dessen Bemessung im Verhältnis zwischen ihm und ihr nach Maßgabe von § 14 Abs 1 RVG nach der objektiven Bedeutung der Angelegenheit für sie auch ihr Interesse an der Abwendung der Zwangsvollstreckung eingeht.

22

Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen Klägerin und beklagter BA bei der Bedeutung der Sache auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst ("Soweit der Widerspruch erfolgreich ist" <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Das ist insofern sachgerecht, als die Beklagte zum einen vornehmlich durch die kurz bemessene Zahlungsaufforderung Anlass für das Vorgehen gegen die Mahnung und den Mahngebührenbescheid gegeben hat. Zum anderen sind die Mahngebühr und die Mahnung schon rechtlich insoweit miteinander verknüpft, als die Gebühr als Entgelt für die Amtshandlung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 VwVG)der Mahnung erhoben wird und sie deshalb - von der korrekten Bemessung abgesehen (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 und 3 VwVG) - nur rechtmäßig ist, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl § 3 Abs 2 VwVG) und mithin auch die Mahnung gemäß § 3 Abs 3 VwVG ergehen darf. Weiter sind Mahngebühr und Mahnung auch in ihren tatsächlichen Wirkungen aufeinander bezogen, indem durch die Erhebung der Gebühr - wenn auch noch mit relativ niedrigem Betrag - die Dringlichkeit der alsbaldigen Zahlung und die nachteiligen Folgen ("Hierdurch entstehen weitere Kosten, die die Forderung unnötig erhöhen") für den Fall verdeutlicht werden, dass nicht fristgerecht bezahlt wird. Schließlich steht dem die Grenze des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X auch nicht insoweit entgegen, als durch die Beschränkung der Kostenerstattung auf die förmlichen Rechtsbehelfe nicht jegliche Ersatzansprüche im Hinblick auf das nichtförmliche Verwaltungshandeln ausgeschlossen werden, sondern nur für diesen Anwendungsbereich eine Sonderregelung zu § 839 BGB begründet werden sollte(vgl BT-Drucks 7/910 S 92 zum Entwurf des § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X im Wesentlichen nachgebildet ist).

23

f) Unter Einbeziehung des Mahnbetrags als gebührenerheblichen Umstand hat das SG die Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG - unterdurchschnittlicher Zeitaufwand, allenfalls unterdurchschnittliche Schwierigkeit, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und kein zur Erhöhung führendes Haftungsrisiko - im Einzelfall hier im Ergebnis zu Recht mit 120 Euro angesetzt. Zwar war der Streit über die angedrohte Vollstreckung nicht vorentscheidend für den dauerhaften Bestand der zu vollstreckenden Forderungen. Insofern rechtfertigt sich ein Abschlag gegenüber der Bedeutung eines solchen Betrags in einer Hauptsachestreitigkeit. Gleichwohl hatte der Streit angesichts des Gesamtbetrags der Mahnsumme und der Mittel, die der Klägerin und ihren Töchtern monatlich zur Verfügung standen, keine nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Sie war schließlich auch nicht deshalb relativiert, weil über den Bestand der der Mahnung zugrunde gelegten Rückforderungsbescheide bereits in anderen Verfahren zu entscheiden und daher über die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht im Wesentlichen im Rahmen des Mahnverfahrens zu befinden gewesen wäre und deshalb - was hier nicht zu entscheiden ist - der Abwendung der Zwangsvollstreckung geringere Bedeutung beizumessen sein könnte.

24

5. Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG, woraus sich der vom SG zuerkannte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 166,60 Euro (57,12 Euro zuzüglich des Mehrbetrags von 109,48 Euro) ergibt.

25

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

1.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 189/02
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen
Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.
BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780051022014 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. statthafte Erinnerung der Klägerin vom 18. Juli 2005 ist unbegründet.
2
1. Ob und in welchem Umfang nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, auf den sich die Klägerin beruft, die Träger der Sozialhilfe im streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit sind, ist streitig.
3
Während teilweise angenommen wird, für Träger der Sozialhilfe bestehe nach dieser Bestimmung umfassende persönliche Kostenfreiheit (OLG München MDR 1995, 1072), sind andere Oberlandesgerichte der Auffassung, aus dieser Vorschrift lasse sich für streitige Verfahren vor den Zivilgerichten über- haupt keine Kostenfreiheit ableiten (OLG Stuttgart ZfSch 1989, 197; OLG Zweibrücken KostRspr Nr. 24 zu § 2 GKG; OLG Düsseldorf MDR 1995, 102). Nach einer vermittelnden Ansicht findet die Vorschrift zwar auf streitige Verfahren vor den Zivilgerichten Anwendung, wenn die Ansprüche nach § 90 BSHG übergeleitet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder nach § 91 BSHG übergegangen sind (OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497) oder wenn ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen öffentlichrechtlicher Verwaltungstätigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit andererseits besteht (OLG Düsseldorf OLGR 2004, 498), nicht aber bei kraft Gesetzes übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen (OLG Düsseldorf MDR 1995, 102).
4
2. Nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Sozialhilfe "in Verfahren nach der Zivilprozessordnung" von den Gerichtskosten befreit. Dabei können schon dem Wortlaut nach nicht lediglich Verwaltungsverfahren der Sozialverwaltung gemeint sein, auf die die Vorschriften der ZPO anwendbar sind. Die entsprechende Meinung, die sich insbesondere auf den Regelungszusammenhang und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt, findet dort keine Grundlage. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des SGB X, zu dem auch § 64 SGB X gehört, für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden nach diesem Gesetzbuch. Dies schließt es aber nicht aus, dass dort auch eine Annex-Regelung für die Kosten getroffen wird, die diesen Behörden in anderen Verfahren entstehen. Solche Regelungen enthält § 64 SGB X zweifelsfrei in Abs. 2 Satz 2 (vgl. von Wulffen, SGB X 5. Aufl. § 64 Rn. 12) oder in Abs. 3 Satz 2 bezüglich der Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Aus der Entstehungsgeschichte des § 64 SGB X ergibt sich nichts für die genannte enge Auslegung. Die Begründung des § 62 Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs für das SGB X, der un- verändert als § 64 Abs. 3 Satz 2 Gesetz geworden ist, enthält zu dieser Vorschrift keine besonderen Ausführungen. Sie nimmt lediglich darauf Bezug, dass die Vorschrift unter Zugrundelegung des § 118 BSHG die verschiedenen Kostenvorschriften zusammenfasse (BT-Drucks. 8/2034, S. 36 zu § 62). Bereits in § 118 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 geltenden Fassung war bestimmt, dass im Verfahren nach der Zivilprozessordnung (sowie in anderen Verfahren) die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit sind. Eine Änderung ist deshalb insoweit nicht eingetreten. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB X abstellt, betrifft dies Sozialversicherungsträger, die von der Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht erfasst werden.
5
Hieraus ergibt sich, dass § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X den Trägern der Sozialhilfe Kostenfreiheit in Verfahren vor den Zivilgerichten einräumt (Hauck/ Noftz, SGB X § 64 Rn. 12; Pickel/Marschner, SGB X § 64 Rn. 20; von Wulffen, SGB X aaO § 64 Rn. 18).
6
3. Gleichwohl kann der Auffassung des OLG München (aaO) nicht gefolgt werden, wonach für die Träger der Sozialhilfe nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X eine umfassende persönliche Kostenfreiheit besteht. Dies würde zu einer generellen Kostenfreiheit der Sozialhilfeträger vor den Zivilgerichten führen, was nicht das Anliegen von § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sein kann (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. § 2 GKG Rn. 13 Stichwort Sozialleistung; BVerwG NVwZ-RR 2000, 189; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLGR 2004, 498).
7
Sinn und Zweck der Vorschrift setzen voraus, dass das konkrete Verfahren vom Träger der Sozialhilfe gerade in dieser Eigenschaft geführt wird. Das Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger haben.
8
ist Dies etwa dann der Fall, wenn nach § 91 BSHG übergegangene (OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497), nach § 90 BSHG übergeleitete (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder gemäß § 116 SGB X übergegangene Ansprüche geltend gemacht werden.
9
4. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang bestand im Ausgangsverfahren , in dem die Klägerin, die für Frau S. Sozialhilfeleistungen erbringt , aus übergegangenem Recht von deren geschiedenen Ehemann Unterhalt verlangte. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung von Anwaltspflichten im Ausgangsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser Regressanspruch weist mit der Tätigkeit der Klägerin als Sozialhilfeträger nicht mehr den erforderlichen Zusammenhang auf. Vergleichbare Ansprüche können sich aus Anwaltsverträgen mit beliebigem Inhalt ergeben. Eine Kostenfreiheit besteht deshalb nicht.
Fischer Ganter Raebel
Vill Kayser
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen Kosten für das Revisions- und das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der von der beklagten BA zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr.

2

Die im Bezug ergänzender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehende Klägerin war von der beklagten BA unter Verhängung einer Mahngebühr von 7,85 Euro aufgefordert worden, innerhalb einer Woche einen Gesamtbetrag von 1520,63 Euro zu zahlen, der seit dem 25.1.2011 fällig sei und aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters resultiere. Bleibe die Zahlung aus, werde die mit weiteren Kosten verbundene zwangsweise Einziehung veranlasst (Schreiben vom 23.10.2011). Die Klägerin erhob vertreten durch einen Rechtsanwalt Widerspruch gegen "die Mahnung" und machte geltend, die Bescheide seien ihr nicht bekannt und mangels Fälligkeit sei die Erhebung von Mahngebühren nicht statthaft (Widerspruch vom 27.10.2011). Dem folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und anerkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 27.7.2012).

3

Während der Bevollmächtigte der Klägerin im nachfolgenden Erstattungsverfahren unter Einbeziehung ua einer Geschäftsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG in Höhe von 240 Euro Kosten von 309,40 Euro geltend gemacht hat, anerkannte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 40 Euro einen Betrag von 57,12 Euro als notwendige Aufwendungen. Die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro sei unbillig und daher für sie nicht verbindlich. Bei einer Mahngebühr von 7,85 Euro seien die rechtliche Schwierigkeit, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit weit unterdurchschnittlich (Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012 und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2012).

4

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Ansatz einer Geschäftsgebühr von 120 Euro weitere 109,48 Euro zu gewähren (Geschäftsgebühr 120 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 26,60 Euro abzüglich bereits zuerkannter 57,12 Euro) und die Klage abgewiesen, soweit sie darüber hinaus auf Erstattung des vollen Mehrbetrags bis zur geltend gemachten Forderung von 309,40 Euro gerichtet war (Urteil vom 17.3.2014). Das LSG hat das Urteil des SG auf die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten geändert und diese unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Erstattung weiterer 61,88 Euro verurteilt (Urteil vom 29.1.2015): Zwar sei - anders als das SG angenommen hatte - auch die Bedeutung der Angelegenheit gering gewesen, weil nur auf die Höhe der Mahngebühr und nicht auch auf deren mittelbare Wirkungen abgestellt werden dürfe. Jedoch habe der enge Zeitrahmen für die Zahlung von einer Woche zu einem kurzfristigen Beratungsbedarf geführt und faktisch die Monatsfrist für die Erstellung des Widerspruchs auf wenige Tage verkürzt, weshalb eine Geschäftsgebühr in Höhe des doppelten Mindestsatzes angemessen sei (Geschäftsgebühr 80 Euro; Post- und Telekommunikationspauschale 20 Euro; Umsatzsteuer 19 Euro abzüglich 57,12 Euro).

5

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs 1 Satz 1 RVG. Im Rahmen seines Ermessens dürfe ihr Anwalt die mittelbaren Auswirkungen der Mahngebühr bei seiner Gebührenbestimmung sehr wohl berücksichtigen. Weder mit dem Jobcenter noch mit der Beklagten habe sie eine verbindliche Klärung der Angelegenheit erreichen können. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten beim Inkasso der Jobcenter sei regelmäßig unklar, wie der Vollzug einer Forderung gestoppt werden könne. Die Mahngebühr werde dabei als Druckmittel eingesetzt, das deutlich mache, dass das Anwachsen weiterer Kosten bei nicht rechtzeitiger Zahlung nicht verhindert werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März 2014 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Beklagte bekräftigt ihre Auffassung, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin gering gewesen seien, und beantragt,
 die Revision zurückzuweisen und
 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 im Wege der Anschlussrevision zu ändern und das Urteil des Sozialgerichts vom 17. März zu ändern, soweit sie zur Gewährung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist.

8

Insoweit beantragt die Klägerin,
die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet, die zulässige Anschlussrevision der Beklagten hingegen unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 120 Euro ein Anspruch auf Erstattung weiterer 109,48 Euro zusteht. Unter Zurückweisung der Anschlussrevision ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG vom 29.1.2015 und des SG vom 17.3.2014 sowie der Kostenfestsetzungsbescheid der beklagten BA vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2012, soweit die Beklagte dadurch die von ihr zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren auf 57,12 Euro begrenzt hat und sie vom SG zur Erstattung weiterer 109,48 Euro verurteilt worden ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen zum einen der weitergehende Erstattungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe von 309,40 Euro, nachdem das SG die den Mehrbetrag von 109,48 Euro übersteigende Klage abgewiesen hat und die Klägerin dagegen nicht mit Berufung vorgegangen ist. Ebenfalls nicht zu befinden ist über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X. Hierüber hat die Beklagte zwar anders als von den Vorinstanzen angenommen nicht bereits mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 entschieden. Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 13). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 11 f).

11

2. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG)gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind(vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11). Ebenfalls stand der Berufung nach der Zulassung durch das LSG nicht die Wertgrenze von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen.

12

3. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung weiterer Kosten dem Grunde nach ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit dem Abhilfebescheid vom 27.7.2012 sowie dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - hier also die BA als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 21) -, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Dazu rechnen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Zuziehung im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). In diesem Sinne ist mit den Bescheiden vom 27.7.2012 und 13.11.2012 bindend entschieden, dass die Beklagte die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten einschließlich der Gebühren des Bevollmächtigten der Klägerin dem Grunde nach zu erstatten hat.

13

4. Zu den hiernach zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der Klägerin rechnet entgegen der Auffassung von Beklagter und LSG eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF in Höhe von 120 Euro.

14

a) Die nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren(stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 15), die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen danach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs 2 RVG), die sich nach dem VV der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG). Sie umfassen nach Nr 2400 des VV zum RVG (hier in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b sowie Art 8 Satz 2 KostRMoG, aF; seit dem 1.8.2013 ersetzt durch Nr 2302 VV RVG idF des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts <2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG> vom 23.7.2013, BGBl I 2586) eine Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl Vorbemerkung II zu Nr 2400 VV RVG aF iVm Vorbemerkung 2.3 III zu Nr 2300 VV RVG). Sie bestimmte sich in der hier geltenden Fassung innerhalb eines Betragsrahmens von 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden konnte, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

15

b) Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen(§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

16

c) Dass hiernach die ursprüngliche Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2012 mit einer Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG aF in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro unbillig ist, hat die Beklagte zutreffend - und auch wirksam (vgl BGH Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 -, ASR 2011, 211 RdNr 10; vgl auch Loytved, jurisPR-SozR 15/2015 Anm 5) - beanstandet. Anders als mit diesem Gebührenansatz zugrunde gelegt (zur Bedeutung und Einordnung der Schwellengebühr grundlegend BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN) entspricht die mit ihm abgerechnete anwaltliche Tätigkeit von der Bedeutung der Angelegenheit abgesehen (dazu unter e) nach keinem der übrigen in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG angeführten Gesichtspunkte derart einem durchschnittlichen sozialrechtlichen "Normal"-Widerspruchsverfahren, dass sie die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro rechtfertigen könnte.

17

Wie den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu entnehmen ist, waren vielmehr insbesondere der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28 ff), unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit (ebenda RdNr 32 ff), ebenfalls allenfalls unterdurchschnittlich. Das Widerspruchsvorbringen erschöpfte sich in dem Vorbringen, die in dem Mahnschreiben angegebenen Bescheide seien "unsererseits nicht bekannt" und die Forderungen daher nicht fällig. Dass dies ein aufwändiges Aktenstudium oder die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Prüfung schwieriger Rechtsfragen erfordert hätte, ist nicht zu erkennen. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des einzulegenden Rechtsbehelfs, nachdem gegen die Festsetzung der Mahngebühr ungeachtet des um ihre Rechtsqualität zu diesem Zeitpunkt noch geführten Streits (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14) ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich der Widerspruch eröffnet war. Unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 38) und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht (vgl ebenda RdNr 39).

18

d) Ungeachtet dessen haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich mit der Mindestgebühr von 40 Euro nach Nr 2400 VV RVG aF abzugelten ist. Dagegen spricht bereits, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wenn auch unterdurchschnittlich, aber nicht weit unterdurchschnittlich war. Weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst ergibt sich, dass ihr Bevollmächtigter bereits vorher mit dem Vorgang befasst war. Nach den Feststellungen des LSG sind ungeachtet der Frage ihres Zugangs Widersprüche gegen die dem Mahnschreiben zugrunde liegenden Bescheide nicht ersichtlich. Zur Information ihres Anwalts und zur Beratung der Klägerin war deshalb vor Erhebung des Widerspruchs zumindest eine Besprechung mit der Klägerin durchzuführen, deren Zeitdauer in die Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls einzugehen hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 28).

19

e) Weiterhin hat das SG entgegen der Auffassung der Beklagten und insoweit auch des LSG im Ergebnis ebenfalls zutreffend entschieden, dass bei der Bedeutung der Angelegenheit neben der Mahngebühr auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst zu berücksichtigen ist.

20

Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7,85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15). Gebührenrechtlich im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Anwalt ist das allerdings ohne Bedeutung. Maßgebend in diesem Verhältnis sind nicht die verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen dem Mahngebührenbescheid als Verwaltungsakt und der Zahlungsaufforderung als Realakt, sondern ausschließlich der Angelegenheitsbegriff des § 15 Abs 2 RVG.

21

Hiernach sind im Mandatsverhältnis zum Anwalt einer Angelegenheit zuzuordnen und deshalb gemäß § 15 Abs 2 RVG nur einmal abrechenbar alle auftragsgemäß erbrachten Leistungen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann(BGH Urteil vom 27.7.2010 - VI ZR 261/09 - NJW 2010, 3035, 3036 RdNr 16). Bei dem engen inneren Zusammenhang zwischen Mahnung auf der einen und erhobener Gebühr auf der anderen Seite (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) ist danach ausgeschlossen, dass das Vorgehen gegen die Mahnung und das gegen die Mahngebühr im Verhältnis zur Klägerin gesondert abzurechnen sein könnte. Ebenso wenig könnte die Klägerin für das Letztere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) als Ausgleich dafür erhalten, dass die Beklagte nur für einen Teil der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Mahnung aufkommt (zu dieser Kompensation für den begrenzten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 23, ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f). Gebührenrechtlich ist die Klägerin vielmehr einem einheitlichem Vergütungsanspruch ihres Anwalts ausgesetzt, in dessen Bemessung im Verhältnis zwischen ihm und ihr nach Maßgabe von § 14 Abs 1 RVG nach der objektiven Bedeutung der Angelegenheit für sie auch ihr Interesse an der Abwendung der Zwangsvollstreckung eingeht.

22

Das gebietet es, im kostenerstattungsrechtlichen Verhältnis zwischen Klägerin und beklagter BA bei der Bedeutung der Sache auch diese Wirkungen des erfolgreichen Widerspruchs gegen den Mahngebührenbescheid als von seinen Folgen umfasst ("Soweit der Widerspruch erfolgreich ist" <§ 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB X>) zu berücksichtigen. Das ist insofern sachgerecht, als die Beklagte zum einen vornehmlich durch die kurz bemessene Zahlungsaufforderung Anlass für das Vorgehen gegen die Mahnung und den Mahngebührenbescheid gegeben hat. Zum anderen sind die Mahngebühr und die Mahnung schon rechtlich insoweit miteinander verknüpft, als die Gebühr als Entgelt für die Amtshandlung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 VwVG)der Mahnung erhoben wird und sie deshalb - von der korrekten Bemessung abgesehen (vgl § 19 Abs 2 Satz 2 und 3 VwVG) - nur rechtmäßig ist, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl § 3 Abs 2 VwVG) und mithin auch die Mahnung gemäß § 3 Abs 3 VwVG ergehen darf. Weiter sind Mahngebühr und Mahnung auch in ihren tatsächlichen Wirkungen aufeinander bezogen, indem durch die Erhebung der Gebühr - wenn auch noch mit relativ niedrigem Betrag - die Dringlichkeit der alsbaldigen Zahlung und die nachteiligen Folgen ("Hierdurch entstehen weitere Kosten, die die Forderung unnötig erhöhen") für den Fall verdeutlicht werden, dass nicht fristgerecht bezahlt wird. Schließlich steht dem die Grenze des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X auch nicht insoweit entgegen, als durch die Beschränkung der Kostenerstattung auf die förmlichen Rechtsbehelfe nicht jegliche Ersatzansprüche im Hinblick auf das nichtförmliche Verwaltungshandeln ausgeschlossen werden, sondern nur für diesen Anwendungsbereich eine Sonderregelung zu § 839 BGB begründet werden sollte(vgl BT-Drucks 7/910 S 92 zum Entwurf des § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X im Wesentlichen nachgebildet ist).

23

f) Unter Einbeziehung des Mahnbetrags als gebührenerheblichen Umstand hat das SG die Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des VV zum RVG aF nach den Kriterien des § 14 Abs 1 RVG - unterdurchschnittlicher Zeitaufwand, allenfalls unterdurchschnittliche Schwierigkeit, unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und kein zur Erhöhung führendes Haftungsrisiko - im Einzelfall hier im Ergebnis zu Recht mit 120 Euro angesetzt. Zwar war der Streit über die angedrohte Vollstreckung nicht vorentscheidend für den dauerhaften Bestand der zu vollstreckenden Forderungen. Insofern rechtfertigt sich ein Abschlag gegenüber der Bedeutung eines solchen Betrags in einer Hauptsachestreitigkeit. Gleichwohl hatte der Streit angesichts des Gesamtbetrags der Mahnsumme und der Mittel, die der Klägerin und ihren Töchtern monatlich zur Verfügung standen, keine nur unterdurchschnittliche Bedeutung. Sie war schließlich auch nicht deshalb relativiert, weil über den Bestand der der Mahnung zugrunde gelegten Rückforderungsbescheide bereits in anderen Verfahren zu entscheiden und daher über die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht im Wesentlichen im Rahmen des Mahnverfahrens zu befinden gewesen wäre und deshalb - was hier nicht zu entscheiden ist - der Abwendung der Zwangsvollstreckung geringere Bedeutung beizumessen sein könnte.

24

5. Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr 7002 VV RVG und Nr 7008 VV RVG, woraus sich der vom SG zuerkannte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 166,60 Euro (57,12 Euro zuzüglich des Mehrbetrags von 109,48 Euro) ergibt.

25

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 9. April 2015 wird verworfen.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Erinnerungsführer wendet sich in erster Linie gegen die Festsetzung im Kostenansatz vom 7.10.2016. Er ist darin als unterlegener Beklagter des Revisionsverfahrens B 4 AS 12/14 R aus übergegangenem Recht (§ 59 RVG) verpflichtet worden, weitere 227,79 Euro Rechtsanwaltsvergütung an die Bundeskasse zu zahlen.

2

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von SGB II-Leistungen und einer Erstattungsforderung. Der 4. Senat des BSG wies die Revision des Beklagten gegen das teilweise stattgebende Urteil des LSG zurück (Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 12/14 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 5). Zugleich verurteilte er den Beklagten auf der Grundlage des § 193 SGG, dem Kläger die notwendigen Kosten für das Verfahren zu erstatten.

3

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhielt für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Ihm wurde Rechtsanwalt P. aus N. und außerdem zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem BSG Rechtsanwältin B. aus Kassel beigeordnet. Rechtsanwalt P. erhielt am 8.10.2014 einen Vorschuss iHv 595 Euro bewilligt und aus der Bundeskasse ausgezahlt. Der Betrag wurde mit Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BSG vom 9.4.2015 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und von diesem am 24.4.2015 an die Bundeskasse gezahlt.

4

Rechtsanwältin B. beantragte am 7.7.2015 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen auf 850,85 Euro. Sie korrigierte diesen Antrag am 2.11.2015 dahin, dass der Beklagte bereits 765,86 Euro gezahlt habe, so dass noch weitere 84,99 Euro begehrt würden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Halle setzte mit Verfügung vom 2.6.2016 ohne Berücksichtigung der genannten Korrektur die Vergütung der Rechtsanwältin B. antragsgemäß auf 850,85 Euro fest.

5

Rechtsanwalt P. hatte ursprünglich am 6.7.2015 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Zugrundelegung ua einer Verfahrensgebühr nach Nr 3212 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG - Anlage 1 zu § 2 Abs 2 RVG) iHv 480 Euro und einer Terminsgebühr auf insgesamt 850,85 Euro beantragt, diesen Antrag aber auf einen Hinweis des SG Halle am 17.7.2015 wieder zurückgenommen. Nach Aufforderung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG beantragte Rechtsanwalt P. unter dem 9.8.2016 eine Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen unter Anrechnung des erhaltenen Vorschusses auf 142,80 Euro; dabei setzte er die Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG nunmehr mit 600 Euro an, weil eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage streitbefangen gewesen sei.

6

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Halle setzte sodann mit Verfügung vom 18.8.2016 antragsgemäß die Vergütung der Rechtsanwältin B. auf 84,99 Euro und die des Rechtsanwalts P. auf 142,80 Euro fest. Daraufhin veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG die Auszahlung dieser Beträge zu Lasten der Bundeskasse. Zudem machte sie mit Schreiben vom 7.10.2016 gegenüber dem Beklagten gemäß § 59 RVG den Übergang weiterer (84,99 + 142,80 =) 227,79 Euro auf die Bundeskasse geltend.

7

Der Beklagte und Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 18.11.2016 dieser Forderung widersprochen. Die erfolgten Kostenfestsetzungen seien nicht nachvollziehbar und daher unbillig. Er selbst habe auf die Kostenforderung des Rechtsanwalts P. vom 9.12.2014 von weiteren 850,85 Euro im Hinblick auf eine Vergleichsberechnung, dass die Erstattung von dessen Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins in Kassel günstiger als die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung gewesen wäre, lediglich einen Betrag von 750,89 Euro (zuzüglich Zinsen iHv 14,97 Euro) an Rechtsanwältin B. erstattet, nachdem Rechtsanwalt P. seinen eigenen Kostenantrag zurückgenommen habe.

8

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG hat das Schreiben des Erinnerungsführers vom 18.11.2016 zunächst dem SG Halle zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Dieses hat den Vorgang am 6.2.2017 zusammen mit einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LSG Sachsen-Anhalt an das BSG zurückgesandt. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 sei nicht das SG Halle, sondern gemäß § 66 GKG (nach Streichung des § 59 Abs 2 S 4 RVG mWv 1.8.2013 durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz <2. KostRMoG> nunmehr entsprechend anwendbar) das BSG zuständig. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass in solchen Fällen § 197 Abs 2 SGG anzuwenden sei(LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris), sei das unzutreffend. Die Festsetzung des Betrags der von den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens gegenseitig zu erstattenden Kosten nach § 197 SGG habe mit der Geltendmachung des Forderungsübergangs auf die Staatskasse nach § 59 RVG nichts zu tun.

9

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BSG hat daraufhin der Erinnerung nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte hat sich dem am 18.4.2017 angeschlossen und die Sache dem Kostensenat des BSG zur Entscheidung vorgelegt.

10

Der Beklagte und Erinnerungsführer hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht weiter geäußert. Er stellt den Antrag, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf 750,89 Euro festzusetzen und zu entscheiden, dass die weiteren 227,79 Euro von ihm nicht zu erstatten seien. Hilfsweise widerspricht er zugleich dem mit Schreiben vom 9.4.2015 geltend gemachten Anspruchsübergang des Vorschussbetrags iHv 595 Euro.

11

II. Die Erinnerungen haben keinen Erfolg. Die Rechtsbehelfe sind als Erinnerungen gegen die Festsetzung einer Gebührenschuld gemäß § 59 Abs 2 S 1 RVG iVm § 189 Abs 2 S 2 SGG statthaft; insoweit kommen weder § 66 Abs 1 GKG noch § 197 Abs 2 SGG zur Anwendung(dazu unter 1.). Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist zulässig (dazu unter 2.), jedoch in der Sache unbegründet (dazu unter 3.). Soweit sie sich hilfsweise gegen die Festsetzung vom 9.4.2015 richtet, ist sie unzulässig, da verfristet (dazu unter 4.).

12

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung des auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruchs eines im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner des Rechtsstreits ist in sozialgerichtlichen Verfahren, für die - wie hier - das GKG nicht anwendbar ist, gemäß § 59 Abs 2 S 1 RVG(in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung von Art 8 Abs 1 Nr 30 des 2. KostRMoG vom 23.7.2013, BGBl I 2586 ) als Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG statthaft.

13

a) Allerdings war seit Inkrafttreten des RVG (am 1.7.2004 - Art 3 des KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl I 718 ) in § 59 Abs 2 S 4 RVG aF ausdrücklich angeordnet, dass für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Ansatz eines übergegangenen Anspruchs die verfahrensrechtliche Regelung in § 66 GKG (nicht fristgebundene Erinnerung, ggf mit Beschwerdemöglichkeit) entsprechend gilt. Das BSG hat diese Regelung auch in Fällen eines Anspruchsübergangs angewandt, in denen in der Hauptsache Kosten nicht nach dem GKG (vgl § 1 Abs 2 Nr 3 GKG iVm § 197a Abs 1 S 1 SGG), sondern nach den Sondervorschriften in §§ 183 ff SGG zu erheben waren(s zB BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 14 AS 18/08 R - RdNr 4 - nicht veröffentlicht). Hingegen hat das BSG zur Vorgängervorschrift in § 130 BRAGebO(in der bis zum 30.6.1994 geltenden Fassung, dh noch vor Einfügung der dem § 59 Abs 2 S 4 RVG aF entsprechenden Regelung in § 130 Abs 2 S 4 BRAGebO nF) entschieden, dass sich die Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 189 SGG richte und deshalb die fristgebundene Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG (ohne Beschwerdemöglichkeit) eröffnet sei(BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5).

14

b) Die Rechtslage hat sich mit der Neufassung des § 59 Abs 2 RVG durch das 2. KostRMoG geändert. Der bisherige § 59 Abs 2 S 4 RVG aF wurde ersatzlos gestrichen. Nunmehr bestimmt § 59 Abs 2 S 1 RVG nF, dass für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde "die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend" gelten. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 2. KostRMoG war diese Neufassung erforderlich, "damit sowohl der Ansatz der übergegangenen Ansprüche als auch die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung dieser Ansprüche nach dem jeweiligen Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) erfolgt" (BT-Drucks 17/11471 S 271 - zu Nr 30 <§ 59 GKG>). Hieraus geht klar hervor, dass sich das Verfahren hinsichtlich des übergegangenen Anspruchs nach dem in der Hauptsache jeweils anzuwendenden Kostengesetz richten soll. Auch wenn dabei nur die Kostengesetze der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Blick waren, wird der Regelungswille hinreichend deutlich, dass es im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG nicht zur Anwendung eines ansonsten für den Fall nicht einschlägigen Kostenrechts kommen soll. Daher scheidet die Heranziehung des § 66 GKG konsequenterweise in den Fällen aus, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff SGG gelten(das verkennt Hansens, RVGreport 2015, 219, 220, wenn er meint, das GKG gelte für alle Verfahren nach dem SGG). Vielmehr richtet sich in diesen Fällen - wie vormals unter Geltung des § 130 BRAGebO in der bis zum 30.6.1994 maßgeblichen Fassung - sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs 1 RVG übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG.

15

Eine Anwendung des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff SGG lässt sich auch nicht aus § 8 Abs 1 S 1 iVm § 1 Abs 1 Nr 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG - früher: JBeitrO) herleiten(so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.2.2017 - L 19 AS 1723/16 B - Juris RdNr 18 ff; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.5.2017 - L 20 SO 604/16 B - Juris RdNr 23). Nach dieser Bestimmung des Vollstreckungsverfahrens sind Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst oder gegen die Haftung für den Anspruch "nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz" geltend zu machen. Die einschlägigen Vorschriften über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten enthält für Pauschgebührenfälle aber § 189 SGG, während das GKG insoweit nicht anwendbar ist(§ 1 Abs 2 Nr 3 GKG iVm § 197a SGG).

16

c) Nicht zutreffend ist auch die Heranziehung des § 197 Abs 2 SGG als Rechtsgrundlage für eine Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs 1 RVG in Verfahren unter dem Kostenregime der §§ 183 ff SGG(so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris RdNr 14 unter Berufung auf Schütz, jurisPR-SozR 17/2014 Anm 6; ebenso Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 2016, § 22 RdNr 108). Dem steht bereits entgegen, dass § 197 Abs 2 SGG die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs iS von § 197 Abs 1 S 1 SGG betrifft. In den Fällen eines Anspruchsübergangs auf die Bundeskasse ist jedoch der Anspruch selbst gemäß § 59 Abs 2 S 3 RVG ausdrücklich "bei dem obersten Gerichtshof des Bundes" anzusetzen, und zwar in entsprechender Anwendung der "Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens"(§ 59 Abs 2 S 1 RVG; zum Ansatz in einer Kostenrechnung vgl Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl 2016, RdNr 548; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl 2015, § 59 RdNr 59; s auch Nr 7.1 Abs 1 S 2 der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ). Es hat nicht lediglich ein Antrag des BSG beim Urkundsbeamten des SG auf Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten zu erfolgen (ebenso Stotz in juris-PK SGG, Stand 15.7.2017, § 197 RdNr 21). Insoweit ändert sich aufgrund der Regelung in § 59 Abs 2 RVG zwar nicht die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs, aber doch das für seine Geltendmachung angeordnete Verfahren. Im Übrigen würde es den Instanzenzug umkehren, wenn die Entscheidung über einen vom BSG festgesetzten Kostenansatz dem SG obliegen würde.

17

d) Über die Erinnerung nach § 189 Abs 2 S 2 SGG hat nach RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 der 13. Senat als Kostensenat zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2 iVm § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG). Anders als in § 66 Abs 6 S 1 GKG bzw in § 33 Abs 8 S 1 RVG vorgesehen, lässt das SGG in Verfahren nach § 189 SGG eine Entscheidung durch den Einzelrichter lediglich im Rahmen des § 155 Abs 2 S 1 Nr 5 und Abs 3, 4 SGG zu(Reichel in Zeihe/Hauck , SGG, Stand April 2017, § 189 RdNr 10a). In Revisionsverfahren vor dem BSG findet § 155 Abs 2 bis 4 SGG jedoch generell keine Anwendung(§ 165 S 2 SGG; unzutreffend insoweit Münker in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 189 RdNr 7).

18

2. Die nach § 189 Abs 2 S 2 SGG statthafte Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt. Zwar wahrt das Telefax des Erinnerungsführers vom 18.11.2016 die in § 189 Abs 2 S 2 SGG eröffnete Monatsfrist wohl nicht. Denn das Schreiben vom 7.10.2016, das den Kostenansatz enthielt, wurde ausweislich der Akten bereits am 10.10.2016 abgesandt, wobei allerdings die erforderliche förmliche Zustellung (§ 63 Abs 1 SGG) unterblieb. Weitere Ermittlungen zu dem Zeitpunkt, an dem der Beklagte das Schreiben vom 7.10.2016 tatsächlich erhielt, sind jedoch entbehrlich. Aufgrund der notwendigen, im Schreiben vom 7.10.2016 aber fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs 1 SGG; s auch § 11 Abs 1 Buchst e der Kostenverfügung für das Bundessozialgericht vom 13.4.2016) ist hier die Jahresfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGG maßgeblich. Diese Frist ist gewahrt.

19

3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 7.10.2016 ist unbegründet.

20

Macht die Staatskasse einen auf sie nach § 59 Abs 1 S 1 RVG übergegangenen Anspruch gegen den in der Hauptsache kostenerstattungspflichtigen Gegner(§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 126 Abs 1 ZPO) geltend, so sind auf eine Erinnerung gegen diesen Kostenansatz die an den Rechtsanwalt gezahlten Gebühren und Auslagen zu überprüfen (BSG Beschluss vom 19.10.1990 - 11 S 9/90 - Juris RdNr 5; s auch BGH Beschluss vom 12.10.1977 - IV ZR 134/75 - Juris RdNr 4). Die Einwendungen des Beklagten und Erinnerungsführers gegen die Höhe der aus der Bundeskasse (§ 45 Abs 1 RVG)nach Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG (vgl § 55 Abs 1 RVG) an die beigeordneten Rechtsanwälte gezahlten Vergütungen greifen jedoch nicht durch.

21

a) Die von Rechtsanwalt P. unter dem 9.8.2016 geltend gemachten Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren B 4 AS 12/14 R iHv insgesamt 737,80 Euro (Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG von 600 Euro, Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG von 20 Euro, Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG von 117,80 Euro, abzüglich des erhaltenen Vorschusses von 595 Euro = Restbetrag von 142,80 Euro) sind nicht zu beanstanden.

22

Der Erinnerungsführer wendet sich insoweit allein gegen die Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr 3212 VV RVG mit 600 Euro anstatt mit der Mittelgebühr von 480 Euro, zumal Rechtsanwalt P. in seinem - später zurückgenommenen - Kostenfestsetzungsantrag vom 9.12.2014 zunächst selbst lediglich die Mittelgebühr berechnet hatte. Auf diesen Umstand kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gebühr, die in der hier zugrunde liegenden Kostennote vom 9.8.2016 angesetzt wurde, den Vorgaben des § 14 Abs 1 RVG entspricht. Das ist der Fall.

23

Gemäß § 14 Abs 1 S 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß § 14 Abs 1 S 3 RVG ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 S 4 RVG). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt; eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 19).

24

Hier übersteigt die angesetzte Verfahrensgebühr von 600 Euro die sich nach Nr 3212 VV RVG aus dem Gebührenrahmen von 80 bis 880 Euro zu errechnende Mittelgebühr von 480 Euro um mehr als 20 %, nämlich um 25 %. Damit ist die "Toleranzgrenze" überschritten und eine eigene Prüfung durch das Gericht veranlasst. Diese ergibt, dass die Überschreitung der Mittelgebühr um 25 % unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Bei einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren (der Rechtsanwalt fertigte eine Revisionserwiderung im Umfang von drei eng bedruckten Seiten), einer weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und Revisionsbeklagten des Verfahrens (es ging um eine Rückforderung von SGB II-Leistungen für die Monate September bis Dezember 2006 iHv insgesamt 531,13 Euro; vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 37) und weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des auch im Revisionsverfahren noch im SGB II-Leistungsbezug stehenden Klägers (vgl BSG aaO RdNr 38) hat Rechtsanwalt P. zu Recht eine überdurchschnittliche Schwierigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit (im Hinblick auf die Frage, inwieweit § 1629a BGB auch im Sozialrecht anwendbar ist) geltend gemacht. Das lässt in der Gesamtschau die Bemessung der Verfahrensgebühr auf 600 Euro als billigem Ermessen noch entsprechend erscheinen.

25

b) Nicht zu beanstanden sind auch die von Rechtsanwältin B. am 7.7.2015 und 2.11.2015 geltend gemachten Gebühren und Auslagen iHv insgesamt 850,85 Euro (abzüglich bereits von der Beklagten erhaltener 765,86 Euro = Restbetrag 84,99 Euro). Diese umfassen eine Verfahrensgebühr nach Nr 3401 iVm Nr 3212 VV RVG von 240 Euro, eine Terminsgebühr nach Nr 3213 VV RVG von 455 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG von 20 Euro sowie die Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG iHv 135,85 Euro.

26

Insoweit wendet der Erinnerungsführer ein, dass Mehrkosten aufgrund der Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem BSG durch einen Terminsvertreter nur dann erstattungsfähig seien, wenn sie die fiktiv anfallenden Reisekosten des eigentlichen Prozessbevollmächtigten nicht überstiegen. Das sei hier jedoch iHv 133,40 Euro der Fall, da die Zusatzkosten infolge der Beauftragung von Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin 309,40 Euro (halbe Verfahrensgebühr von 240 Euro, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) ausmachten, während die nach Nr 7003 ff VV RVG für Rechtsanwalt P. anfallenden Reisekosten lediglich 176 Euro (90 Euro für Bahnticket, 70 Euro Abwesenheitsgeld und 10 % sonstige Auslagen) betragen hätten.

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Es kann hier offenbleiben, ob bei einer solchen Vergleichsberechnung höhere Fahrtkosten hätten angesetzt werden müssen, die dem Rechtsanwalt bei der - ihm freistehenden - Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nach Nr 7003 VV RVG zu erstatten gewesen wären (je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro, dh bei einer Entfernung zwischen Naumburg und Kassel von 228 km zumindest 136,80 Euro zuzüglich Abwesenheitsgeld und sonstigen Auslagen). Denn der Einwand des Erinnerungsführers trifft schon dem Grunde nach nicht zu. Nach § 59 Abs 1 RVG geht der Anspruch des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung gegen einen ersatzpflichtigen Gegner, wie er in § 126 Abs 1 ZPO normiert ist, mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Hat das Gericht dem obsiegenden Beteiligten nacheinander mehrere Anwälte beigeordnet, so steht dem einzelnen Anwalt nach § 126 Abs 1 ZPO nur hinsichtlich der auf ihn entfallenden erstattungsfähigen Beträge ein Beitreibungsrecht zu(Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 126 RdNr 4). Jedoch findet die Einschränkung in § 91 Abs 2 S 2 ZPO hinsichtlich des Umfangs der von der unterlegenen Partei im Rahmen des § 126 ZPO zu erstattenden Gebühren und Auslagen ("Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.") im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. Hier gilt vielmehr die spezielle Regelung in § 193 Abs 3 SGG, dass die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig ist(B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 193 RdNr 9b), darüber hinaus aber nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs 2 SGG; s hierzu auch Gutzler in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 193 RdNr 55). Im Fall der Sachdienlichkeit können danach auch zusätzliche Aufwendungen, die für einen weiteren Rechtsanwalt als Terminsvertreter in der mündlichen Verhandlung anfallen, zu erstatten sein (B. Schmidt, aaO RdNr 9c mwN). Von Sachdienlichkeit ist hier auszugehen. Denn der 4. Senat des BSG hat dem von Rechtsanwalt P. bereits am 7.10.2014 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Bewilligung von PKH auf Rechtsanwältin B. als Terminsvertreterin mit Beschluss vom 10.6.2015 stattgegeben und diese dem Kläger zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 18.11.2014 beigeordnet.

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c) Im Ergebnis hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenansatz vom 7.10.2016 zu Recht gegenüber dem Beklagten weitere (142,80 + 84,99 =) 227,79 Euro aus übergegangenem Recht festgesetzt. Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen. Eine förmliche Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, die der Erinnerungsführer mit seinem Antrag zudem begehrt, findet im Verfahren nach § 189 Abs 2 S 2 SGG nicht statt.

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4. Der vom Erinnerungsführer hilfsweise erhobene Widerspruch gegen den bereits im Kostenansatz vom 9.4.2015 geltend gemachten Übergang des Vorschussbetrags von 595 Euro ist unzulässig, weil verfristet. Zwar fehlte auch jenem Kostenansatz die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung (s oben unter 2.). Zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung am 18.11.2016 war die bei unterbliebener Belehrung maßgebliche Jahresfrist (§ 66 Abs 2 S 1 SGG) aber längst abgelaufen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG(vgl Münker in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 189 RdNr 8 iVm § 197 RdNr 16).

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6. Die Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGG).

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.