Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 11/10 R

published on 23/02/2011 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 11/10 R
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 Euro hat.

2

Der Kläger schloss am 25.9.2007 mit dem Arbeitsuchenden H (H) einen schriftlichen Arbeitsvermittlungsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger verpflichtet, sich zu bemühen, H eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Für den Fall der Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins der BA war mit Hinweisen auf § 421g und § 296 Abs 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowie auf Erläuterungen im Vermittlungsgutschein die Abrechnung direkt mit der BA vereinbart. Falls kein gültiger Vermittlungsgutschein vorgelegt werde oder die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien, habe H die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten.

3

Am 27.9.2007 stellte die Beklagte für H einen Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer bis 26.12.2007 aus, den dieser dem Kläger vorlegte. Der Vermittlungsgutschein enthielt den Hinweis, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen; maßgebend sei der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage.

4

Infolge der Vermittlungsbemühungen des Klägers kam es zu einer Bewerbung und zu einem Vorstellungsgespräch des H bei der Firma A (A). Die Firma A teilte H mit Schreiben vom 19.10.2007 mit, sie werde ihn einstellen, sobald er im Besitz der Fahrerlaubnis für LKW der Klasse CE sei; als Termin sei der 1.2.2008 vorgemerkt. Die LKW-Fahrerlaubnis erwarb H am 22.1.2008, woraufhin ein Arbeitsvertrag vom 31.1./3.2.2008 geschlossen und H bei A ab 4.2.2008 unbefristet als Kraftfahrer beschäftigt wurde. In einer schriftlichen "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" vom 20.3.2008 bescheinigte die Firma A, dass H auf Vermittlung des Klägers seit 4.2.2007 (gemeint: 4.2.2008) bei ihr beschäftigt und dass der Arbeitsvertrag am 22.12.2007 auf Dauer geschlossen worden sei.

5

Den Antrag des Klägers auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins in Höhe von 1000 Euro lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Arbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden (Bescheid vom 7.5.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2008).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.1.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit im Vermittlungsgutschein auf den Tag der Einigung oder der Zusage abgestellt werde, seien die Anforderungen nicht durch das Schreiben vom 19.10.2007 erfüllt. Dieses Schreiben könne nicht als Einstellungszusage bewertet werden, weil es keinen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere des Umfangs der Tätigkeit des Arbeitnehmers, der Dauer der Tätigkeit sowie des Beschäftigungsbeginns erkennen lasse. Die "Einstellungszusage" sei mit einem dehnbaren, einen eventuellen Bindungswillen unterminierenden Vorbehalt versehen ("vorgemerkt"). Soweit sich der Kläger erstmals im August 2008 auf eine von der Firma A bereits am 22.12.2007 mündlich erteilte Einstellungszusage berufe, die wiederum von dieser nicht bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 8.10.2008, sondern erst auf Nachfrage des SG in einem Schreiben vom 18.12.2008 "bestätigt" worden sei, könne die Kammer diesem Vorbringen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht folgen, zumal zu berücksichtigen sei, dass sich Erklärungen des Klägers bzw der Firma A im Verlauf des Verfahrens immer mehr den für einen Zahlungsanspruch des Vermittlers sprechenden Gegebenheiten hätten anpassen können. Hinzu komme, dass nach Überzeugung der Kammer auch unter Zugrundelegung einer am 22.12.2007 mündlich erteilten Einstellungszusage diese schwebend unwirksam gewesen und frühestens mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis am 22.1.2008, und damit wiederum außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins, wirksam geworden wäre.

7

Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 421g SGB III iVm § 296 SGB III. Er habe den Arbeitnehmer H in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Firma A vermittelt. Der Arbeitsvertrag sei zwar erst am 3.2.2008 und damit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins unterzeichnet worden. Der Bestätigung der Firma A vom 20.3.2008 sei aber zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag bereits am 22.12.2007 geschlossen worden sei, worüber das SG nochmals durch ein Schreiben der Firma A vom 18.12.2008 in Kenntnis gesetzt worden sei. Überdies habe die Firma A dem H bereits am 19.10.2007 eine schriftliche Einstellungszusage erteilt. Diese lasse entgegen der Auffassung des SG schon ihrem Wortlaut nach einen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 BGB erkennen. Auch wenn der tatsächliche Erwerb der Fahrerlaubnis erst zum 22.1.2008 erfolgt sei, werde der gesetzliche Zahlungsanspruch bereits durch die Einstellungszusage begründet. Nach § 133 BGB sei bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der erteilten Einstellungszusage sei vornehmlich der Wille der Firma A zur Einstellung des H zu entnehmen. Auch wenn die Voraussetzungen zur Einstellung erst am 22.1.2008 erfüllt gewesen seien, sei doch darauf abzustellen, dass der mündliche Vertragsschluss bereits am 22.12.2007 erfolgt sei.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zur Auszahlung der ersten Rate aus dem für den Arbeitnehmer H ausgestellten Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000 Euro verpflichtet ist.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung verneint.

13

1. Die formellen Voraussetzungen der Sprungrevision des Klägers - insbesondere Zulassung im Urteil des SG, Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Gegners mit der Revisionsschrift (§ 161 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGG) - liegen vor (dazu näher BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13).

14

2. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen.

15

a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist der Senat an diese Fassung nicht gebunden (§ 123 SGG). Dem Gesamtvorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger Aufhebung der ergangenen Bescheide und Auszahlung der Vermittlungsvergütung begehrt. Der Antrag ist deshalb als zulässiges Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs 4 SGG) zu verstehen, zumal der Kläger schon erstinstanzlich einen Leistungsantrag gestellt hat.

16

b) Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, obwohl das SG davon abgesehen hat, den Arbeitnehmer H zum Verfahren beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG). Zwar hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass bei einem Streit zwischen dem Vermittler und der BA um Auszahlung einer Vermittlungsvergütung nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins wegen der Abhängigkeit der Vergütungsansprüche von den Vermittlungsmakleransprüchen gegen den Arbeitnehmer letzterer notwendig beizuladen ist (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20). Der Senat kann offen lassen, ob eine Beiladung des Arbeitnehmers in allen Fällen als notwendig anzusehen ist. Denn eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (ua BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3; SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 68; stRspr). Vom Ausschluss einer denkbaren Benachteiligung des H ist auch dann auszugehen, wenn - was vorliegend der Fall ist - der Kläger die Zahlung einer Vermittlungsvergütung von der BA nicht verlangen kann. Dies folgt aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III.

17

Nach dieser Vorschrift ist die von einem Arbeitsuchenden geschuldete Vermittlungsvergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 421g SGB III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des Arbeitnehmers gefasste Regelung kann nach der erwähnten Rechtsprechung des 7. Senats des BSG nur so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein Anspruch gegen die BA endgültig verneint wird (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 20; ebenso Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 296 RdNr 63 f, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Der Annahme einer dauerhaften Stundung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und H in ihrem Vermittlungsvertrag vereinbart haben, der Arbeitsuchende habe die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten, falls die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt seien. Denn diese Vereinbarung ist - unabhängig davon, ob es sich um eine formularmäßige Bestimmung handelt (§§ 307 ff BGB, vgl dazu BGH NJW 2010, 3222) - wegen Verstoßes gegen das sich aus § 296 Abs 4 Satz 2 SGB III ergebende gesetzliche Verbot insoweit nichtig(§ 134 BGB).

18

2. Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Zahlung einer Vermittlungsvergütung deshalb nicht besteht, weil innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden Vermittlungsgutscheins weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch eine bindende Einstellungszusage erteilt worden ist.

19

a) Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) erhalten hat. Danach haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins und die Beklagte verpflichtet sich mit dem Vermittlungsgutschein nach näherer Maßgabe der Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat (Abs 1 Satz 1 und 4, Abs 2). Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten (Abs 1 Satz 5). Eine Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs 2 Satz 2 und 3).

20

Wie das BSG bereits entschieden hat, ist der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs. Dieser setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des BGB, die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 13 ff; BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11). Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff BGB mit den §§ 296, 297, 421g SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins Erfolg hat(vgl zur Erfolgsabhängigkeit BT-Drucks 14/8546 S 10; BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - juris, RdNr 8). Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen.

21

b) Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17 und 18). Da sich der Vermittler aber grundsätzlich auf den im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (BSGE aaO), dürfte es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein, entsprechend den dortigen Angaben auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrags bzw der Einstellungszusage folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des SG, dass kein derartiger Vermittlungserfolg eingetreten ist.

22

c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung nach Maßgabe des § 296 SGB III den ihm vorgelegten Vermittlungsgutschein mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.9. bis 26.12.2007 akzeptiert. Im Vermittlungsgutschein ist ausdrücklich vermerkt, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen, maßgebend sei der Tag des Arbeitsvertragsabschlusses bzw bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage der Tag der Einigung oder der Zusage.

23

Nach den Feststellungen des SG ist jedoch zwischen der Firma A und H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Der schriftliche Vertrag ist - unstreitig - erst im Jahre 2008 ausgefertigt worden. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" der Firma A vom 20.3.2008 behauptet hat, der Arbeitsvertrag sei mündlich schon am 22.12.2007 geschlossen worden, ist dem das SG nicht gefolgt. Es hat im angefochtenen Urteil auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem näher ausgeführt ist, dass sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag wie auch aus dem Geschehensablauf insgesamt keine Hinweise auf einen bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag ergeben. Die tatsächliche Feststellung des SG, ein Arbeitsvertrag sei erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zustande gekommen, kann der Kläger nicht dadurch in Frage stellen, dass er in der Revisionsbegründung sein früheres tatsächliches Vorbringen zum angeblich schon am 22.12.2007 geschlossenen Arbeitsvertrag wiederholt. Falls er damit auch die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen will, ist zu beachten, dass nach § 161 Abs 4 SGG die Sprungrevision nicht auf (angebliche) Verfahrensmängel gestützt werden kann(vgl BSG SozR 1500 § 161 Nr 26).

24

Das SG hat ferner ebenfalls festgestellt, dass die Firma A gegenüber H innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins (27.9. bis 26.12.2007) keine Einstellungszusage erteilt hat. Es hat insoweit ausgeführt, das Schreiben der Firma A vom 19.10.2007, auf das sich der Kläger vor allem beruft, lasse keinen hinreichenden Bindungswillen erkennen, weil die näheren Bedingungen einer späteren Beschäftigung unklar blieben und zudem der Wortlaut des Schreibens einen Vorbehalt zum Ausdruck bringe. Dem stimmt der Senat zu; der entgegenstehenden Auslegung der Revisionsbegründung vermag er nicht zu folgen. Das SG hat ferner ausgeführt, H sei auch nicht am 22.12.2007 eine Einstellung mündlich zugesagt worden; insoweit seien weder das Vorbringen des Klägers noch die Einlassung der Firma A glaubhaft. Bei diesen Ausführungen des SG handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG).

25

Ob zugunsten von H, wie der Kläger geltend macht, eine verbindliche Einstellungszusage erteilt worden ist, hängt davon ab, welche Willenserklärungen vorliegen und wie diese zu würdigen sind (vgl Preis in Erfurter Komm, 11. Aufl 2011, BGB 230 § 611 RdNr 253 f). Dabei hat der Senat die im Urteil der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Willen des Erklärenden zu beachten (vgl BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47; SozR 3-4100 § 141b Nr 21 S 94). Das Revisionsgericht darf die Würdigung durch die Tatsacheninstanz nur bezüglich der Rechtsanwendung, also daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt (BSG aaO mwN). Die Ausführungen des SG lassen aber keine derartigen Fehler erkennen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass die Firma A den H als Kraftfahrer nicht vor Erwerb der LKW-Fahrerlaubnis am 22.1.2008 einstellen und auch nicht zuvor nähere Einzelheiten festlegen wollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Vermerk in den vom SG in Bezug genommenen Verwaltungsakten über die Vorsprache des H bei der Agentur für Arbeit Ho am 19.11.2007, wonach dieser erklärt habe, er habe eine mündliche Einstellungszusage der Firma A, sobald er 21 Jahre alt sei (am 11.12.2007) und den Führerschein Klasse CE vorweisen könne.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.