Bundessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2010 - B 11 AL 121/09 B

published on 23/02/2010 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 23. Feb. 2010 - B 11 AL 121/09 B
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Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

2

1. Der Beschwerdebegründung kann keine den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügende Bezeichnung eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG entnommen werden. Der Vortrag, das LSG habe gegen die Pflicht verstoßen, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG), ist nicht schlüssig. Denn auch nach dem Vorbringen der Beschwerde hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe Vermittlungstätigkeiten durchgeführt und dadurch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal herbeigeführt. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das LSG habe Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht hinreichend beachtet oder es habe in den Entscheidungsgründen darlegen müssen, worauf es seine Auffassung stütze oder wie bestimmte Vorgänge im Verhältnis zwischen Beigeladenem/ Klägerin/Arbeitgeber im Einzelnen zu würdigen seien, kann hieraus nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG geschlossen werden. Denn der Umstand, dass nicht alle vorgebrachten Gesichtspunkte oder nicht jede aus Sicht eines Beteiligten relevante Einzelheit in den Entscheidungsgründen behandelt sind, führt noch nicht zu einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG; vielmehr reicht als Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe die Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte aus (vgl BSGE 1, 91, 94 = SozR Nr 1 zu § 103 SGG; BSG, Beschluss vom 25. November 1998, B 6 KA 51/98 B, juris RdNr 6; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 5 RJ 48/03 R, juris RdNr 27; Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl, § 128 RdNr 16).

3

Da sich schon aus dem Beschwerdevorbringen selbst eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG nicht schlüssig ergibt, ist nicht näher darauf einzugehen, dass das LSG entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr wohl die Rechtsprechung des BSG vom 6. Mai 2008 (B 7/7a AL 8/07 R, BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3) der Entscheidung zugrunde gelegt und dass es sich auch mit der Behauptung, aus § 84 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) folge die Verpflichtung eines Bildungsträgers zur Vermittlung seiner Maßnahmeteilnehmer, auseinandergesetzt hat (vgl Seiten 6, 7 sowie 10 und 11 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils).

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2. Nicht in der gebotenen Weise dargelegt ist die von der Beschwerdeführerin behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Insoweit muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Der Beschwerdebegründung sind jedenfalls keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu entnehmen, ob ein Vermittlungsgutschein eingelöst werden könne, wenn ein zugelassener Maßnahmeträger im Anschluss an eine von ihm selbst durchgeführte und mit Bildungsgutschein geförderte Bildungsmaßnahme einen Maßnahmeteilnehmer in Arbeit vermittelt habe. Soweit die Beschwerdeführerin Klärungsbedarf im Hinblick auf die Auslegung der §§ 296, 421g SGB III im Verhältnis zu § 84 Nr 2 SGB III sieht, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschriften und insbesondere mit den Konsequenzen, die sich aus dem jeweiligen Wortlaut für die Beantwortung der gestellten Frage ergeben.

7

Zwar ist der Gesetzeswortlaut mit Hervorhebungen wiedergegeben; offensichtlich übersehen wird aber, dass § 84 Nr 2 SGB III von einem Träger nur verlangt, dass er "in der Lage ist", durch Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen. Anders als die in der Beschwerdebegründung ebenfalls erwähnte Vorgängervorschrift des § 86 Abs 1 Nr 3 SGB III in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, in der als Voraussetzung der Anerkennung einer Maßnahme noch bestimmt war, dass (ua) sich der Träger zur Unterstützung der Eingliederung von Teilnehmern durch Vermittlungsbemühungen "verpflichtet", erfordert § 84 Nr 2 SGB III in der geltenden Fassung nur eine Vermittlungsfähigkeit; eine Verpflichtung zur Vermittlung besteht nicht mehr. Hieran orientiert sich auch - soweit ersichtlich - die Literatur (vgl Olk in NK-SGB III, 3. Aufl, § 84 RdNr 26 f; Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl, § 84 RdNr 5; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 84 RdNr 43 sowie Eicher, aaO, § 87 RdNr 25, jeweils Stand 2008).

8

Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vom LSG erwähnten Gesichtspunkt, dass in § 84 Nr 2 SGB III nur von der "Unterstützung" der Eingliederung die Rede ist und somit aufgrund dieser Vorschrift - anders als nach §§ 296, 421g - kein Erfolg geschuldet wird. Die Beschwerdeführerin geht auch nicht auf die Ausführungen des LSG auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ein, wonach eine Beauftragung der Klägerin mit der Vermittlung des Beigeladenen nicht ersichtlich und nicht von der Beklagten behauptet ist und sich auch nicht aus dem Bildungsgutschein ergibt. Die in der Beschwerdebegründung mehrfach ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellte Behauptung, ein Bildungsträger habe im Wesentlichen die gleichen Pflichten wie ein Arbeitsvermittler nach Erteilung eines Vermittlungsgutscheins, ist somit nicht schlüssig und lässt sich nicht mit der für die Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Bedeutung maßgeblichen Tatsachengrundlage der Vorinstanz (vgl BSG, Beschluss vom 20. August 2007, B 11a AL 159/06 B, juris RdNr 4), vereinbaren.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 26/10/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
published on 26/05/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
published on 23/02/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.