Bundessozialgericht Beschluss, 06. März 2013 - B 11 AL 93/12 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der Vergütung aus einem dem Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutschein (VGS) an den Kläger.
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Am 9.1.2009 schloss der Kläger, ein privater Arbeitsvermittler, mit dem Beigeladenen einen sog Vermittlungsvertrag. Die Beklagte stellte dem Beigeladenen am 23.4.2009 einen VGS aus, der eine Gültigkeitsdauer vom 23.4. bis zum 22.7.2009 auswies. Der Kläger vermittelte den Beigeladenen daraufhin in ein (bis September 2009 befristetes) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma T. Dieses bestand jedoch nur in der Zeit vom 19. bis zum 22.5.2009. Aufgrund weiterer Vermittlungstätigkeit des Klägers schloss der Beigeladene am 27.5.2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma L. ab; das Arbeitsverhältnis dauert noch an.
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Am 7.7.2009 beantragte der Kläger die Auszahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1000 Euro. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der VGS habe durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am 19.5.2009 seine Gültigkeit verloren, weshalb ein Vergütungsanspruch nicht bestehe; es habe sich auch nicht um eine "Umvermittlung" gehandelt, weil sich das nachfolgende (zweite) Arbeitsverhältnis bei der Firma L. nicht nahtlos an das erste angeschlossen habe (Bescheid vom 24.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 15.9.2009).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 12.7.2011), das Landessozialgericht (LSG) hat deren Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.4.2012). Das LSG hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des SG angeschlossen, wonach dem Kläger ein Vergütungsanspruch zustehe. Denn er habe den Beigeladenen innerhalb der im VGS bezeichneten Gültigkeitsdauer in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt. Die Gültigkeitsdauer werde nicht dadurch begrenzt, dass der Beigeladene bereits zuvor für die Zeit vom 19. bis 22.5.2009 in einem vom Kläger vermittelten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Entscheidend sei, dass sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Gutschein ausgestellt worden sei, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen dürfe und der Vermittlungserfolg eingetreten sei. Weder der VGS noch § 421g Abs 1 S 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sähen vor, dass der VGS seine Gültigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer von drei Monaten durch eine erfolgte Vermittlung verliere bzw mit Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses "verbraucht" werde.
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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Beklagte die Rechtsgrundsätzlichkeit folgender Rechtsfragen geltend:
"1. Verliert der Vermittlungsgutschein (nachfolgend "VGS") seine Gültigkeit mit der Aufnahme einer ersten Beschäftigung aufgrund der Vermittlung durch den privaten Arbeitsvermittler, wenn diese Beschäftigung weniger als 6 Wochen andauerte und für diese Beschäftigung deshalb die Zahlung einer Vermittlungsvergütung gem. § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III i.d.F. d. Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I S. 2902 - ausgeschlossen ist, und die Aufnahme einer zweiten, ebenfalls durch den privaten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung sich nicht nahtlos an das Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses anschließt?
2. Führt das Erlöschen des Alg-Anspruchs der arbeitslosen Person vor Ablauf der nach § 421g Abs. 1 S. 6 SGB III im Vermittlungsgutschein festgelegten Drei-Monats-Frist zum Erlöschen der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins?"
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Diese beiden Rechtsfragen seien noch nicht geklärt. Die Klärung ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und auch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege hierzu noch nicht vor.
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II. Die Beschwerde der Beklagten ist jedenfalls unbegründet.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung der Beklagten vom 24.10.2012 den Darlegungserfordernissen für den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) hinreichend entspricht. Denn den von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es fehlt an deren Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich jeweils aus dem Gesetz und hierzu vorliegender Rechtsprechung des BSG zweifelsfrei mit "nein" beantworten lassen. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es daher nicht.
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1. Zur ersten Rechtsfrage nach dem Verlust der Gültigkeit eines VGS hat das LSG bereits zutreffend auf die Regelung in § 421g Abs 1 S 6 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (aF; ab 1.4.2012: abweichend geregelt in § 45 Abs 4 S 2 SGB III) verwiesen, wonach der VGS für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten gilt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein ausgestellter VGS seine Gültigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer durch eine erfolgte Vermittlung verliert bzw dieser Gutschein mit dem Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses "verbraucht" wird.
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Letzteres lässt sich auch nicht aus der von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung herangezogenen Regelung in § 421g Abs 1 S 4 SGB III aF entnehmen. Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem VGS, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer "in eine versicherungspflichtige Beschäftigung" mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Abgesehen davon, dass das Wort "eine" (Beschäftigung) - wie die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung selbst einräumt - keineswegs zwangsläufig eine Beschränkung im numerischen Sinne nahelegt, ergibt sich gerade aus der in Bezug genommenen Folgevorschrift in § 421g Abs 1 S 6 SGB III aF, dass der Vergütungsanspruch (nur) den Vermittlungserfolg während der Geltungsdauer des VGS voraussetzt(vgl BSG, Urteile vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 17-18 und vom 23.2.2011 - B 11 AL 11/10 R - Juris RdNr 20).
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Dem lässt sich auch nicht - wie die Beklagte meint - entgegenhalten, dass die Entscheidung des BSG vom 23.2.2011 nur eine Vermittlung in ein einziges Beschäftigungsverhältnis zum Gegenstand gehabt habe und folglich nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sei. Denn aus der Gesetzesbegründung zu § 421g SGB III ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der VGS mit der Vermittlung in ein einziges Beschäftigungsverhältnis "verbraucht" sein soll. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist allein, dass "die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden geführt hat" (BT-Drucks 14/8546 S 10 zu Nr 34 <421g>). Unberührt bleibt zudem der Anspruch an die Arbeitsverwaltung, den Arbeitslosen zügig zu vermitteln sowie effektiv und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren (BT-Drucks aaO). Mit diesem gesetzgeberischen Ziel ist die von der Beklagten vertretene Ansicht eines "Verbrauchs" des VGS mit dem ersten Vermittlungsvorgang nicht zu vereinbaren. Auch schließt die Tatsache, dass nach § 421g Abs 2 S 3 SGB III aF - um Missbräuchen zu begegnen - die Vergütung in Höhe von 1000 Euro (erst) nach einer sechswöchigen und der Restbetrag (erst) nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird und deshalb anlässlich der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Firma T. kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte entstanden ist, einen Zahlungsanspruch des Klägers anlässlich der zweiten, dauerhaften Vermittlung des Beigeladenen nicht aus.
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2. Auch für die von der Beklagten aufgeworfene zweite Rechtsfrage ergeben sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, dass der Wegfall des Alg-Anspruchs des Beigeladenen anlässlich seiner Tätigkeit bei der Firma T. vom 19. bis zum 22.5.2009 zum Erlöschen der Gültigkeit des VGS geführt hat. Nach § 421g Abs 1 S 1 SGB III aF ist zwar Voraussetzung für die Erteilung eines VGS ua ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Alg. Doch mit der Erteilung des VGS und der darin zum Ausdruck gekommenen Erklärung, dass die Voraussetzungen des § 421g Abs 1 S 1 SGB III aF vorliegen, ist die Agentur für Arbeit hieran - wie es § 421g Abs 1 S 4 SGB III aF vorsieht - nach Sinn und Zweck der Regelung gebunden(vgl BSG, Urteil vom 6.5.2008, aaO, RdNr 17-18 unter ausdrücklichem Hinweis auf Urmersbach in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 421g RdNr 31). Innerhalb des Beziehungsdreiecks zwischen dem Arbeitsuchenden, dem privaten Arbeitsvermittler und der Agentur für Arbeit ist für den Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Agentur für Arbeit nach § 421g Abs 2 S 3 und S 4 SGB III aF (nur) entscheidend, dass die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS in eine Beschäftigung des Arbeitslosen mündet(vgl BSG Urteil vom 6.5.2008, aaO, RdNr 17-18). Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Anspruch des Beigeladenen auf Alg in der Zeit ab dem Ende seiner ersten Beschäftigung bis zum Beginn seiner zweiten Beschäftigung, dh vom 23. bis 26.5.2009, wieder aufgelebt ist (vgl § 122 Abs 2 Nr 1 SGB III aF).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
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(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
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Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
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eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
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von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während
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einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, - 2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und - 3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(weggefallen)
Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.