Bundessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - B 10 ÜG 7/14 R

published on 12/02/2015 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2015 - B 10 ÜG 7/14 R
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13. Januar 2012 wegen unangemessener Dauer des Klageverfahrens S 4 U 83/04 bei dem SG Neubrandenburg sowie 3300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Dezember 2013 wegen unangemessener Dauer des Berufungsverfahrens L 5 U 50/09 bei dem LSG Mecklenburg-Vorpommern zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 7500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Entschädigung von Nachteilen durch die überlange Dauer eines rund neunjährigen Gerichtsverfahrens bei dem SG Neubrandenburg (S 4 U 83/04) und dem LSG Mecklenburg-Vorpommern (L 5 U 50/09) über Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

2

Im Januar 2003 beantragte der Kläger die Anerkennung einer Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" (BK Nr. 2301) wegen seiner letzten Tätigkeit als Produktionsleiter in einem Betonfertigteilwerk von 1995 bis 2002. Nach Ermittlungen lehnte die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit ab, weil die Lärmexposition des Klägers in seiner letzten Tätigkeit den relevanten Grenzwert nicht erreicht habe (Bescheid vom 1.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2004).

3

Am 15.9.2004 erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit und Zahlung einer Verletztenrente. Er zog ua die Ermittlungen zur Lärmbelastung in Zweifel und forderte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin stellte der zuständige technische Aufsichtsdienst weitere Ermittlungen an. Die Beteiligten wechselten eine Reihe von Schriftsätzen zu den näheren Umständen der Lärmexposition des Klägers. Am 2.11.2005 verfügte das SG das Verfahren in das sogenannte Sitzungsfach, nachdem es erfolglos eine Klagerücknahme angeregt hatte. Rund vier Jahre später, am 15.10.2009, wies das SG nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil als unbegründet ab, weil eine hinreichende Lärmbelastung des Klägers nicht bewiesen sei. Zur Begründung bezog es sich weitgehend auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.10.2009 zugestellt.

4

Am 27.11.2009 erhob der Kläger Berufung, die er bereits mit der Berufungsschrift begründete. Nach mehrfachem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten verfügte der Berichterstatter das Verfahren am 5.7.2010 ebenfalls in das sogenannte Sitzungsfach. Am 30.12.2011 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Verzögerungsrüge. Im rund drei Jahre nach der Verfügung ins Sitzungsfach abgehaltenen Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.8.2013 befragte das LSG den zuständigen Mitarbeiter des technischen Aufsichtsdienstes und den Kläger nochmals zu dessen Lärmbelastung ab 1995 und wies die Berufung mit Urteil vom selben Tag als unbegründet zurück.

5

Der Kläger hat am 13.1.2012 Entschädigungsklage wegen der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben. Das LSG hat dieses Verfahren bis zum Abschluss des in diesem Zeitpunkt noch anhängigen Ausgangsrechtsstreits nach § 201 Abs 3 GVG ausgesetzt. Unter dem 27.11.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und die Entschädigungsforderung um 2400 Euro wegen der Dauer des Berufungsverfahrens erhöht.

6

Mit dem mit der Revision angegriffenen Urteil vom 22.7.2014 hat das LSG für das Klageverfahren eine unangemessene Dauer von 41 Monaten und für das nachfolgende Berufungsverfahren von 34 Monaten festgestellt. Es hat das beklagte Land deshalb zur Zahlung von 4100 Euro für die Verzögerungen beim SG bzw 3400 Euro für diejenigen beim LSG verurteilt und dem Kläger darüber hinaus Prozesszinsen jeweils ab Klageerhebung zugesprochen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der überlangen Verfahrensdauer sei im Sinne einer mathematischen Formel auszufüllen. Die Gesamtdauer des Verfahrens in der jeweiligen Instanz abzüglich der Zeiten aktiver Verfahrensförderung und solcher Zeiten der Inaktivität, die nicht dem Gericht zuzurechnen seien, ergebe die zu vermeidende Verfahrensdauer. Dabei sei nur eine Dauer von einem Jahr für Hauptsachen pro Instanz unbedenklich und biete keinen Anlass, die Gründe für die Dauer des Verfahrens konkret zu überprüfen. Das Klageverfahren habe demnach um 41 Monate Liegezeit zu lang gedauert. Bis zur Verfügung in das Sitzungsfach seien Zeiten längerer Inaktivität des Gerichts nicht festzustellen gewesen. Für Ladung, Terminierung und Entscheidung des Rechtsstreits sei noch ein weiteres halbes Jahr zu veranschlagen. Bei angemessener Dauer habe das Verfahren daher im April 2006 und nicht erst im Oktober 2009 erledigt werden können und müssen. Das anschließende Berufungsverfahren sei bereits vor Ablauf von einem Jahr nach Berufungseinlegung für entscheidungsreif erachtet worden. Es habe deshalb bei angemessener Dauer bis Ende September 2010 erledigt werden können und müssen anstatt im August 2013. Aus Billigkeitsgründen von einer Entschädigung abzusehen sei nicht veranlasst, weil der Fall für den Kläger weder von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei, noch er durch sein Verhalten zur Verfahrensdauer maßgeblich beigetragen habe. Wegen der durchschnittlichen Bedeutung des Falles habe es andererseits beim Regelsatz der Entschädigung zu verbleiben.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, bei der Bewertung des Verfahrens sei nicht berücksichtigt worden, dass Klage und Berufung erkennbar unbegründet gewesen seien. Bei objektiver Betrachtung habe das Verfahren deshalb für den Kläger keine besondere Bedeutung gehabt (Hinweis auf BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516). Ein über die Verzögerung hinausgehender immaterieller Schaden des Klägers sei nicht erkennbar, weshalb eine Entschädigung in Geld unverhältnismäßig sei. Die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer reiche zur Wiedergutmachung aus. Schließlich entspreche die Berechnung des Zeitraums der überlangen Verfahrensdauer nicht den jüngst vom BSG entwickelten Maßstäben. Unter Berücksichtigung einer Vorbereitungs- und Überlegungszeit von 12 Monaten sei daher von einer überlangen Verfahrensdauer von 39 Monaten beim SG sowie von 29 Monaten beim LSG auszugehen.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 7500 Euro verurteilt worden ist.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

11

Der Senat hat einer Auskunft des Beklagten zur allgemeinen Entwicklung der Eingangszahlen und des Personalbestands bei den SGen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2005 bis 2013 eingeholt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Beklagten ist bis auf einen geringfügigen Teil unbegründet, weil die Entschädigungsklage des Klägers mit ihrem zuletzt zur Entscheidung gestellten Inhalt zulässig und weitgehend begründet ist.

13

1. Die geänderte Entschädigungsklage des Klägers wegen überlanger Dauer der Gerichtsverfahren S 4 U 83/04 beim SG Neubrandenburg und L 5 U 50/09 beim LSG Mecklenburg-Vorpommern ist ebenso zulässig (dazu b bis d) wie die zugrunde liegende Klageänderung (a).

14

a) Mit seiner ursprünglichen Klage zum LSG als Entschädigungsgericht hat der Kläger nur Entschädigung wegen der Dauer des erstinstanzlichen Ausgangsverfahrens S 4 U 83/04 beim SG Neubrandenburg geltend gemacht und damit nur eine Teilklage über den Entschädigungsanspruch erhoben (vgl Bub, DRiZ 2014, 94, 97). Mit Schriftsatz vom 3.12.2013 hat er diese Klage um die Forderung nach Entschädigung wegen der Dauer des Ausgangsverfahrens L 5 U 50/09 beim LSG Mecklenburg-Vorpommern erweitert. Diese geänderte Klage ist ebenso wie die Klageänderung zulässig. Die Erweiterung von Klageanspruch hinsichtlich der Entschädigungshöhe und Klagegrund um die tatsächlichen Geschehnisse des Ausgangsverfahrens in der Berufungsinstanz hat den Streitgegenstand geändert und damit eine Klageänderung iS von § 99 SGG bewirkt(vgl BVerwG Buchholz 300 § 198 GVG Nr 3; Bayerisches LSG Urteil vom 20.6.2013 - L 8 SF 134/12 EK - Juris für die nachträgliche Einbeziehung des Klageverfahrens in die Entschädigungsklage; vgl allg BSG Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - Juris). Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich wegen der Änderung des Klagegrunds zwar nicht schon aus § 99 Abs 3 SGG. Diese folgt indes aus § 99 Abs 1 und Abs 4 SGG, und das LSG von der Zulässigkeit der Klageerhebung ausgegangen ist(siehe Urteilsumdruck S 7) und das Rechtsmittelgericht hieran gebunden ist.

15

Infolge der demzufolge zulässigen Klageänderung hat der Senat nur noch über die geänderte, nunmehr beide Instanzen des Ausgangsverfahrens umfassende Entschädigungsklage zu entscheiden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 14).

16

b) Das LSG war für die Entscheidung über die geänderte Klage funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs 1 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige LSG zuständig.

17

c) Der Kläger hat die geänderte Entschädigungsklage am 3.12.2013 und damit, wie von § 198 Abs 5 S 1 GVG verlangt, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge am 30.12.2011 erhoben. Die Klageerhebung erfolgte auch gemäß § 198 Abs 5 S 2 GVG innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung des LSG, die am 9.10.2013 eingetreten war.

18

d) Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; hierzu BSG Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 17 und - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 20 mwN), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte.

19

e) Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des LSG Mecklenburg-​Vorpommern vertreten worden. Die fortbestehenden Bedenken des Senats gegen die zugrunde liegende Vertretungsregelung (vgl dazu Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 18)ändern daran nichts.

20

2. Die zulässige geänderte Entschädigungsklage ist ganz überwiegend begründet.

21

a) Das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern ist für die Entschädigungsklage nach § 200 S 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht der Kläger aufgrund seines bei dem SG Neubrandenburg und beim LSG über zwei Instanzen geführten Ausgangsverfahrens geltend.

22

b) Das LSG hat dem Grunde nach vollständig und der Höhe nach überwiegend zu Recht eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens bejaht. Es hat dem Kläger für den dadurch erlittenen Nachteil zu Recht eine Entschädigung in Geld zugesprochen (dazu unter c).

23

Nach § 198 Abs 1 S 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Ausführungen des LSG zum zentralen Merkmal des von der Vorschrift geregelten Entschädigungsanspruchs, der unangemessenen Dauer des vom Kläger geführten Ausgangsverfahrens, halten revisionsrichterlicher Überprüfung mit geringfügigen Abstrichen stand.

24

Das LSG hat den Gesamtzeitraum des Verfahrens zutreffend ermittelt und die für eine Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer bedeutsamen Gesichtspunkte beachtet (dazu allgemein aa); es hat zu Recht die Bedeutung (bb) und die Schwierigkeit (cc) des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und vor allem die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einbezogen (dd). Das LSG ist zudem, soweit es um die Würdigung dieser Prozessleitung geht, im Grundsatz von einem zutreffenden richterlichen Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts sowie dem Erfordernis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ausgegangen. Es hat dabei den Ausgangsgerichten im Ergebnis zu Recht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugestanden. Lediglich bei der Anwendung dieser Maßstäbe im Einzelnen weicht das LSG hinsichtlich der Dauer der festzustellenden Überlänge geringfügig von der Rechtsansicht des Senats ab (ee).

25

aa) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter(dazu unter bb bis ee). Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art 6 Abs 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) entwickelt haben (Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 25).

26

Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Das Ausgangsverfahren hatte seit Klageerhebung im September 2004 die erhebliche Gesamtdauer von 9 Jahren - rund fünf Jahre vor dem SG und anschließend etwa vier Jahre vor dem LSG - erreicht, bis es im September 2013 durch Übersendung einer Ausfertigung des abschließenden Urteils durch das LSG endete.

27

In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die im Lichte der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG auszulegen und zu vervollständigen sind.

28

Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu(vgl im Einzelnen Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 26 ff).

29

Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die 12 Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (Senat, aaO, RdNr 26, 38 ff).

30

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG zunächst die Bedeutung der Ausgangsverfahren rechtsfehlerfrei in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, folgt die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zur Bedeutung der Sache iS von § 198 Abs 1 S 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - aaO, RdNr 29 mwN).

31

Insofern hat das LSG ohne Rechtsfehler das Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens als durchschnittlich eingestuft, da dieser die dauerhafte Anerkennung einer Berufskrankheit und eine zumindest kleine Teilverletztenrente angestrebt habe. Soweit der Beklagte demgegenüber die Ansicht vertreten lässt, das Verfahren sei für den Kläger nicht von besonderer Bedeutung gewesen, weil die Klage erkennbar unbegründet gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist gerade Ziel des gerichtlichen Verfahrens, unter rechtlich ausgeformter Mitwirkung der Beteiligten in geordneter und transparenter Weise zu überprüfen, ob ein streitiger Anspruch besteht. Die befriedende Wirkung der Entscheidung für die Beteiligten und ihre Überzeugungskraft ergibt sich wesentlich aus einem der Prozessordnung gehorchenden und daher insbesondere auch angemessen zügigen Verfahrensablauf. Der von den Gerichten bei ihrer Verfahrensgestaltung zu beachtende Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll ua eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen nachteiligen, ua auch seelischen Folgen (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 19) vermeiden. Dies verbietet es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als hätte es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits von tatsächlichen Grundlagen abhängt, die nicht schon zu Beginn des Verfahrens objektiv völlig außer Zweifel standen.

32

So lag es hier. Der Kläger hat die Feststellungen des technischen Arbeitsdienstes zum Umfang der Lärmexposition an seinem Arbeitsplatz, die nach seiner Ansicht seine Hörschädigung verursacht hat, substantiiert infrage gestellt und ua mehrfache Nachermittlungen der zuständigen Berufsgenossenschaft erwirkt. Das LSG hat sich deshalb im Ausgangsverfahren noch in der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung gehalten gesehen, erneut den mit den Ermittlungen betrauten Bediensteten des technischen Aufsichtsdienstes sowie den Kläger zu den genauen Umständen von Inhalt und Lärmbelastung seiner Arbeit zu befragen. Schon dieser tatsächliche Ermittlungsbedarf schließt es aus, die Klage als von vornherein offensichtlich unbegründet und aus diesem Grund als von geringer Bedeutung einzustufen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob - wie in dem vom Beklagten angeführten Urteil des BFH - anders zu entscheiden wäre, wenn die Klage schon nach dem eigenen Tatsachenvorbringen des Klägers von Anfang an erkennbar unschlüssig gewesen wäre (vgl BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516) oder eine sonst offensichtlich aussichtslose, etwa querulatorisch geprägte Klage vorgelegen hätte (vgl Roller, DRiZ 2012, Beilage zum Heft 6, 1, 11).

33

cc) Ebenso wenig sind Rechtsfehler zu erkennen, soweit das LSG der Sache nach einen zumindest durchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens angenommen hat, weil die Feststellung einer lärmbedingten Berufskrankheit und eine Verletztenrente im Streit standen. Eine dem Kläger zurechenbare Verlängerung des Ausgangsverfahrens hat das LSG nicht festgestellt.

34

dd) Das Entschädigungsgericht (LSG) hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen einbezogen.

35

§ 198 Abs 1 S 2 GVG nennt als Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit mit Blick auf die Prozessakteure das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter nur beispielhaft. Darüber hinaus hängt eine Verletzung von Art 6 EMRK durch den Staat wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 GVG, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens(vgl Bub, DRiZ 2014, 94), insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris). Keinen sachlichen Grund stellt von vornherein eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts dar. Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG aus, wiegt der resultierende Grundrechtsverstoß vielmehr besonders schwer (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris).

36

ee) Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts ist das Entschädigungsgericht (LSG) im Grundsatz von einem zutreffenden Überprüfungsmaßstab ausgegangen und hat dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei der Gestaltung und Leitung des Verfahrens eingeräumt (vgl zu diesem Maßstab im einzelnen Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 36). Dabei hat es den Ausgangsgerichten auch im Ergebnis zu Recht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugestanden, die sich nach der Rechtsprechung des Senats auf bis zu ein Jahr je Instanz belaufen kann (vgl Senat, aaO, RdNr 43 mwN).

37

Allerdings führt die Anwendung dieser zutreffenden Maßstäbe auf das Ausgangsverfahren vor dem SG zu einem geringfügig - um sieben Monate - abweichenden Ergebnis von 34 anstatt 41 Monaten entschädigungspflichtiger Untätigkeit des Ausgangsgerichts in der ersten Instanz. Nach den Feststellungen des LSG sind von der Verfügung der Sache in das sogenannte Sitzungsfach durch das SG im November 2005 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits im Oktober 2009 volle 46 Monate ohne verfahrensfördernde gerichtliche Aktivitäten verstrichen. Nicht zu dieser Zeitspanne gerichtlicher Inaktivität rechnet der Senat allerdings entgegen der Ansicht des LSG den Monat August 2009, in dem das LSG den Termin anberaumt und die Sache geladen hat und damit das Verfahren substantiell gefördert hat. Das LSG hat von der demnach anzusetzenden Zeitspanne gerichtlicher Inaktivität von 46 Monaten bei seiner Bestimmung der entschädigungspflichtigen Überlänge lediglich sechs Monate abgezogen. Nach Ansicht des Senats sind jedoch weitere sechs Monate in Abzug zu bringen, was zu einer Überlänge von 34 Monaten führt. Dieser Abzug weiterer sechs Monate ergibt sich aus der vom Senat aus der Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Verfahren abgeleiteten Regel, der zufolge vorbehaltlich besonderer Umstände je Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten noch hinzunehmen ist (vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 45 ff). Das LSG hat keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt, die es für das Ausgangsverfahren vor dem SG gebieten würden, von dieser Regel abzuweichen.

38

Für das Ausgangsverfahren in der Berufungsinstanz hat das LSG die zu entschädigende Überlänge lediglich um einen Monat zu hoch auf 34 anstatt zutreffend 33 Monate festgesetzt. Wie das LSG festgestellt hat, hat das Berufungsgericht das Ausgangsverfahren von der Entscheidungsreife der Sache im Juli 2010 bis zur tatsächlichen Entscheidung im August 2013 - wiederum abgesehen von der Ladung im Juli 2013 - für drei Jahre überhaupt nicht betrieben. Von den deshalb anzusetzenden 36 Monaten fehlender gerichtlicher Aktivität hat das Entschädigungsgericht im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise nur noch 3 Monate Vorbereitungs- und Überlegungsfrist abgezogen (in seiner Rechnung von Juli bis September 2010). Eine Vorbereitungs- und Überlegungsfrist von vollen 12 Monaten je Instanz hat der Senat lediglich für den Regelfall sozialgerichtlicher Verfahren angenommen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 S 2 GVG, für eine kürzere Frist sprechen(vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 45 ff). Aufgrund solcher von ihm festgestellten besonderen Einzelfallumstände hat das LSG die Zwölfmonatsfrist daher im Ergebnis zu Recht nur zu einem Viertel ausgeschöpft. Das ergibt sich aus Folgendem: Zu Beginn der Berufungsinstanz des Ausgangsverfahrens hatte das SG zur Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich nur durchschnittlich schwierigen, für den Kläger nicht unbedeutenden Sache bereits rund fünf Jahre gebraucht und das Verfahren dabei nahezu drei Jahre überhaupt nicht betrieben. Daraus resultierte für das LSG eine gesteigerte Pflicht, das Ausgangsverfahren nunmehr nachdrücklich und beschleunigt zu fördern, um die bereits eingetretene Verletzung des Gebots, Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren, nicht noch zu vertiefen (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 - Juris zu 30-monatiger Liegezeit; vgl BVerfGK 20, 33 bis 37 und BVerfG SozR 4-1100 Art 19 Nr 10). Denn Gerichte müssen bei ihrer Verfahrensführung stets auch die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen. Je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich ihre aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (zu dieser Prozessförderungspflicht wegen vorangegangener sachgrundloser Verzögerung vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214 = Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 = Juris RdNr 32 sowie EGMR Rechtssache Bock gegen Deutschland, RdNr 46; Storck gegen Deutschland, RdNr 44). Im Verfahren des Klägers galt dies umso mehr, als streitentscheidend tatsächliche Umstände an seinem Arbeitsplatz in der Zeit zwischen 1995 und 2002 waren, wie etwa die räumliche Anordnung besonders lauter Maschinen zu seinem Büro, die Auslastung der Produktion sowie konkrete Arbeitsabläufe. Solche Details noch genau und zuverlässig festzustellen, drohte durch fortschreitenden Zeitablauf immer schwieriger zu werden, zum Nachteil des objektiv beweisbelasteten Klägers.

39

Insgesamt erachtet der Senat selbst die dem Ausgangsgericht vom Entschädigungsgericht eingeräumte, sehr knappe Vorbereitungs- und Entscheidungsfrist von nur noch drei Monaten - auch angesichts des weiten, revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraums - im vom LSG entschiedenen Einzelfall noch als vertretbar. Lediglich indem das LSG auch den Monat der Terminsladung im Juli 2013 als inaktive Zeit gewertet hat, hat es die Zeit der entschädigungspflichtigen Überlänge um einen Monat zu lang auf 34 Monate bemessen. Dies hatte der Senat auf 33 Monate zu korrigieren.

40

c) Das LSG hat dem Kläger für den von ihm erlittenen Nachteil durch insgesamt 67 Monate gerichtlicher Inaktivität in beiden Instanzen des Ausgangsverfahrens auch nach § 198 Abs 2 S 3 GVG zu Recht eine Entschädigung in Geld von 100 Euro monatlich zugesprochen.

41

aa) Der Kläger hat für das bei Inkrafttreten des ÜGG noch in der Berufungsinstanz anhängige Ausgangsverfahren, wie von Art 23 S 2 ÜGG iVm § 198 Abs 3 S 1 GVG für eine Entschädigungszahlung vorausgesetzt, unverzüglich eine Verzögerungsrüge angebracht. Denn für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängig waren, reicht es aus, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 erfolgt (Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 26 mwN). Die vom Kläger am 30.12.2011 erhobene Rüge war daher rechtzeitig. Gemäß Art 23 S 3 ÜGG hat diese Verzögerungsrüge den Anspruch des Klägers nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum gewahrt.

42

bb) Das LSG hat zu Recht einen entschädigungsfähigen Nachteil des Klägers iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG bejaht. Nachteil iS des Abs 1 sind ua sämtliche immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens; dazu gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 19). Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 S 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Den Feststellungen des LSG lassen sich keine speziellen Umstände entnehmen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 2 S 1 GVG(vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1) zu widerlegen.

43

cc) Ebenso zutreffend hat das LSG eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 2 S 2 iVm Abs 4 GVG nicht ausreichen lassen, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG durch Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1 mwN), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Vielmehr musste der Kläger ohne sein Verschulden viele Jahre auf eine endgültige Entscheidung über die Frage warten, ob seine Hörschädigung, die in zeitlichem Zusammenhang mit seiner jahrelangen Arbeit in leitender Stellung eines lärmintensiven Produktionsbetriebs zutage getreten war, eine Berufskrankheit darstellte und ihm dafür eine Verletztenrente zustand. Wie viele engagiert geführte Rechtsstreitigkeiten bei den SGen zeigen, verstehen Versicherte eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig nicht nur als materielle Entschädigung, sondern ebenso als Genugtuung und Anerkennung für ihren Einsatz im Arbeitsleben, den sie aus ihrer Sicht mit ihrer Gesundheit bezahlt haben.

44

Zudem soll § 198 GVG auch mögliche nachteilige Entwicklungen der Prozesssituation aufgrund der Verzögerung, wie sie auch im Fall des Klägers im Raum standen, pauschaliert als immateriellen Schaden ausgleichen(vgl Magnus, ZZP 2012, 75, 76, 86).

45

Nicht zuletzt hat der Senat Anlass zur Annahme, dass die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruhte und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG ausdrückt. Dafür sprechen vor allem das vom LSG zitierte Schreiben des Präsidenten des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.6.2008 an den Kläger. Darin räumte dieser zwar eine bereits sehr lange Verfahrensdauer des Gerichts ohne weitere Aktivitäten ein, sah aber wegen Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen den zuständigen Kammervorsitzenden des SG nicht als geboten an. Dieses Schreiben erlaubt damit ebenso den Schluss auf eine erhebliche und dauernde Überlastung des SG im Zeitraum des Ausgangsverfahrens, wie die ergänzend vom Senat eingeholte und in der mündlichen Revisionsverhandlung mit den Beteiligten erörterte Auskunft über die Entwicklung der Belastungs- und Personalsituation in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum des Ausgangsverfahrens. Der aus einer solchen strukturellen und deshalb generellen Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit resultierende individuelle Grundrechtsverstoß wiegt besonders schwer (vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 34 mwN). Alle diese Gründe sprechen maßgeblich dagegen, eine bloße Feststellung der Überlänge ausreichen zu lassen, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung über seine unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche und die damit verbundenen Enttäuschungen wenigstens teilweise wieder gutzumachen.

46

dd) Auch die Entscheidung des Entschädigungsgerichts, von dem in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nicht nach oben oder nach unten abzuweichen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

47

ee) Auf dieser Grundlage war daher insgesamt die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung nur geringfügig, um 700 Euro für die erste und 100 Euro für die zweite Instanz des Ausgangsverfahrens, mithin insgesamt um 800 Euro, abzusenken. Nicht mehr zu entscheiden hatte der Senat über die Rechtmäßigkeit der gesonderten monatsgenauen Feststellung der unangemessenen Dauer der Ausgangsverfahren im Tenor des angefochtenen Urteils, nachdem der Kläger insoweit auf seine Rechte aus dem angefochtenen Urteil verzichtet, der Beklagte diesen Verzicht angenommen und seinen Revisionsantrag entsprechend beschränkt hat (zur Unzulässigkeit einer solchen Tenorierung vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 3 RdNr 56 ff).

48

d) Den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen jeweils ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung § 94 SGG) hat das LSG zutreffend in entsprechender Anwendung des § 288 Abs 1, § 291 S 1 BGB bejaht(ausführlich dazu Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 54). Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs ergibt sich, weil die ursprüngliche, auf die erste Instanz des Ausgangsverfahrens beschränkte Entschädigungsklage bereits am 13.1.2012, die Klageerweiterung um die Berufungsinstanz des Ausgangsverfahrens dagegen erst am 3.12.2013 rechtshängig geworden sind.

49

3. a) Die Kostenentscheidung überwiegend zu Lasten des Beklagten folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Alt 2 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht dem Maß des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten.

50

b) Der Streitwert für das Revisionsverfahren war nach § 52 Abs 3 S 1 GKG auf 7500 Euro festzusetzen, weil der Beklagte die Entschädigungsforderung des Klägers in dieser Höhe zur Überprüfung des Revisionsgerichts gestellt hat.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/10/2014 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2014 - L 2 SF 1681/14 EK - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
published on 22/08/2013 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I-11 U 27/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Recht
published on 05/08/2013 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht München - 4 Ca 5756/97 - und dem Landesarbeitsgericht München - 10 Sa 88/99 - den Beschwerdeführer in sein
published on 17/04/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 27. Jan
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.