Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2017 - VI ZR 434/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
c) Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei trage lediglich ihre eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - OLG München in Augsburg LG Memmingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Am 15. September 2011 gegen 5.50 Uhr befuhr der Angestellte des Klägers M. mit einem Kleinbus des Klägers die Staatsstraße 217. Der Angestellte B. befand sich als Beifahrer in dem Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn standen zwei Fahrzeuge mit eingeschaltetem Licht. Eines dieser Fahrzeuge betätigte die Lichthupe, um den Fahrer des Kleinbusses zu warnen. Als M. an den Fahr- zeugen vorbeifuhr, sah er auf seiner Fahrbahn zwei Pferde stehen, deren Eigentümer und Halter der Beklagte war. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision mit einem der Pferde, einer trächtigen Stute. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt, die Insassen wurden verletzt. Das Pferd verendete.
- 3
- Die Pferde waren vor dem Unfallereignis auf einer Koppel untergebracht, die mit an Holzpfosten befestigten Elektrobändern eingezäunt war. Die Koppel befindet sich in einer Entfernung von ca. 250 bis 300 m von der Staatsstraße 217 und ca. 3 bis 5 km vom Wohnhaus des Beklagten. Der Beklagte arbeitet hauptberuflich bei einer Molkerei. Zum Unfallzeitpunkt hielt er zwei trächtige Stuten, einen Hengst und einen Wallach.
- 4
- Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs, Nutzungsausfall, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie Lohnfortzahlungskosten für seine bei dem Unfall verletzten Arbeitnehmer geltend. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er eine Pferdezucht im Nebengewerbe betreibe.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der getöteten Stute habe es sich um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm als Nebenerwerbslandwirt betriebenen Pferdezucht, zu dienen bestimmt gewesen sei (Nutztier). Maßgeblich für die Qualifizierung eines Tiers als Nutztier oder Luxustier sei die allgemeine Zweckbestimmung, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden sei. Der Beklagte habe bei seiner Anhörung plausibel angegeben, dass die getötete Stute der Zucht habe dienen sollen und dass er die Fohlen der beiden zum Unfallzeitpunkt trächtigen Stuten im Rahmen seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs habe verkaufen wollen. Der vom Beklagten vorgelegte Bescheid vom 8. August 2007, mit dem ihm eine Betriebsnummer erteilt worden sei, sei als Beleg dafür zu werten, dass er tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb "zur Haltung von Pferden" gehabt habe. Ein weiteres Indiz hierfür sei die am 13. September 2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer neuen Pferdehalle mit Pferdeboxen in B. Schließlich spreche allein der Umstand, dass die beiden vom Beklagten zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Stuten trächtig gewesen seien, dafür, dass die Pferde zu gewerblichen Zwecken genutzt worden seien und dass der Beklagte beabsichtigt habe, mit der Pferdehaltung in Zukunft Gewinn zu erzielen.
- 7
- Es sei auch nachvollziehbar, dass das Landgericht den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Der Kläger trage lediglich seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Landgerichts aufzuzeigen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht hätten sich mit den Umständen des Einzelfalls ausführlich befasst und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Art der Einzäunung der Pferde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls als übliche und angemessene Sicherungsmaßnahme anzusehen sei, falls die Einzäunung entsprechend kontrolliert worden und die Stromführung intakt gewesen sei. Letzteres habe das Landgericht nachvollziehbar für nachgewiesen erachtet. Der Kläger verkenne die Feststellung des Sachverständigen, dass im Streitfall die wesentliche Sicherung gegen ein Ausbrechen der Pferde in der grundsätzlich als sehr effektiv anzusehenden Abschreckung durch das stromführende Elektroband zu sehen sei. Soweit der Kläger fordere, die Pferde hätten nachts in einen Stall verbracht werden oder mit einem Miniatursender versehen werden müssen, stehe dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen.
II.
- 8
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagte gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Grunde nach für den Schaden einstehen muss, der dem Kläger bzw. seinen Angestellten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte Halter der den Unfall verursachenden Stute. Mangels abweichender Feststellungen ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn ein Pferd - wie im Streitfall - von einer Weide entkommt und sich auf die Fahrbahn einer Landstraße begibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54, LM Nr. 3 zu § 833 BGB; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791).
- 10
- 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , bei der den Unfall verursachenden Stute handle es sich um ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, weshalb dem Beklagten der in dieser Bestimmung geregelte Entlastungsbeweis eröffnet sei.
- 11
- a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist. Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden , ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung - der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen - seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 7; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 40). So hat der Senat Pferde eines aus Liebhaberei betriebenen Rennstalls nicht als privilegierte Nutztiere angesehen (Urteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vgl. auch OLG Celle, OLGR Celle 1996, 247, 248 zur hobbymäßigen Pferdezucht).
- 12
- b) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts , die getötete Stute habe der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm im Nebengewerbe betriebenen Pferdezucht gedient, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.
- 13
- aa) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter - ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit - auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 8; vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09, VersR 2011, 407 Rn. 8; s. auch MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 40 ff.; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2012, § 833 Rn. 129; NK-BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 833 Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB demgegenüber nicht erforderlich, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet (OLG Celle, NJWRR 2000, 1194; MünchKommBGB/Wagner, aaO, Rn. 40 ff.; aA OLG Frankfurt, OLGR 2006, 342; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 186; Staudinger/Eberl-Borges, aaO; NK-BGB/Katzenmeier, aaO). Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 833 Satz 2 BGB finden sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f.).
- 14
- bb) Die Revision rügt zu Recht, dass die getroffenen Feststellungen die Beurteilung nicht tragen, der Beklagte habe eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht eine Pferdezucht betrieben habe, fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, ob der Zuchtbetrieb auch in objektiver Hinsicht darauf angelegt war, Gewinn zu erwirtschaften. Den Feststellungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine zumindest im Ansatz realistische Chance bestand, durch den zukünftigen Verkauf von Fohlen Erlöse zu erzielen, die die Kosten der Anschaffung und des laufenden Unterhalts des Wallachs, des Hengstes und der zwei Stuten übersteigen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen mit der Haltung der Pferde bisher nur Verluste gemacht.
- 15
- Soweit das Berufungsgericht zur Begründung der Erwerbstätigkeit des Beklagten darauf abgestellt hat, dass diesem eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Pferdehalle mit zwölf Pferdeboxen im Außenbereich erteilt worden sei, hat es übersehen, dass die Genehmigung erst ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall erteilt worden ist und ausweislich der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 den Betrieb einer Pferdepension ermöglichen sollte. Zwar mag der auf Erwerbszwecke gerichtete Betrieb einer Pferdepension als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB zu qualifizieren sein. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung der Entlastungsmöglichkeit, dass das in Rede stehende Haustier dieser Erwerbstätigkeit zu dienen bestimmt war. Weshalb die ein Jahr vor der Erteilung der Baugenehmigung getötete Stute des Beklagten dem Betrieb einer Pferdepension dienen konnte und sollte, ist nicht erkennbar.
- 16
- Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet und eine Betriebs- nummer erhalten. Dieser Umstand lässt für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte eine auf Erwerbszwecke gerichtete Pferdezucht betrieb.
- 17
- 3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Pferde nicht bestätigen, ist dem Beklagten zwar der Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob er die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese Frage kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 7 Abs. 1 StVG, § 833 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB erlangen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254, 1255).
- 18
- a) Als Tierhalter ist der Beklagte für die sichere Unterbringung seiner Pferde verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, für eine ausreichend sichere Einzäunung der Anlagen zu sorgen, in denen sich seine Pferde aufhalten, wenn von ihnen Gefahren für Dritte ausgehen können. Die Erfüllung dieser Pflicht soll dazu dienen, ein Entweichen der Tiere, etwa von der Koppel oder Weide, auf Dritten zugängliches Gelände oder Straßen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 10 f.). Insoweit müssen zur Sicherung der unbeaufsichtigten Tiere auf der Weide im freien Gelände wegen der großen Gefahr schwerer Unfälle hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54, VersR 1956, 127, 128; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64, VersR 1966, 186, 187; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 790).
- 19
- Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; Sicherungen von absoluter Wirksamkeit sind kaum möglich. Dementsprechend ist auch der Tierhalter nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr muss er nur die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einhalten (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75, VersR 1976, 1086; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845).
- 20
- b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es übersehen hat, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7). Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben , insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 ff.).
- 21
- Das Berufungsgericht durfte deshalb die Einwendungen des Klägers gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen, er trage lediglich "seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne damit jedoch Rechtsfehler des Erstgerichts aufzeigen zu können", bzw. stehe "nicht in Einklang mit den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen" (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7).
- 22
- c) Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 als Anlage K 7 vorgelegten Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten ("Der sichere Weidezaun") auseinander- gesetzt hat, wonach sich die in Rede stehende Koppel im Risikobereich 2 (Weidegebiete an mäßig befahrenen, entfernten Straßen, die nicht unter ständiger Kontrolle sind) befand, für den eine "Einzäunung mit fester Umzäunung und Elektroband-Unterstützung" empfohlen wird (§ 286 ZPO). Diese Empfehlung ist geeignet, die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, wonach die im Streitfall verwendete, nicht nur unterstützende ElektrobandEinzäunung ausreichend gewesen sei. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund , dass die Stärke und Länge der für die Einzäunung verwendeten Zaunpfähle nach den Feststellungen der Vorinstanzen deutlich unter den geforderten Werten lag und ein Zaunpfahl nach dem Unfall aus nicht geklärten Gründen umgeknickt war.
III.
- 23
- Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wirddabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Ausführungen der Parteien zu seiner Beurteilung zu befassen, der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfalt gewahrt. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller
LG Memmingen, Entscheidung vom 15.10.2014 - 32 O 712/12 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.04.2015 - 24 U 4348/14 -
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Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.