Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 23. Feb. 2015 - 24 U 4348/14

published on 23/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 23. Feb. 2015 - 24 U 4348/14
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Previous court decisions
Landgericht Memmingen, 32 O 712/12, 15/10/2014
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 24 U 4348/14, 17/04/2015

Gericht

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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 15.10.2014, Az.: 32 O 712/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Das angefochtene Urteil des LG Memmingen weist weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich bei der bei dem Unfall getöteten trächtigen Stute zum Unfallzeitpunkt um ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB gehandelt hat. Rechtsfehler in der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Berufung nicht aufzuzeigen.

Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Erstgerichts, wonach maßgeblich für die Qualifizierung eines Tiers als Luxustier oder Nutztier die allgemeine Zweckbestimmung ist, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (vgl. BGH in NJW 2011, 1961). Der Beklagte hat bei seiner erstinstanzlichen Anhörung plausibel angegeben, dass die getötete trächtige Stute der Zucht dienen sollte und dass er die Fohlen der beiden zum Unfallzeitpunkt trächtigen Stuten im Rahmen seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-) Betriebes verkaufen wollte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der als Anlage B 4 vorgelegte Bescheid (Erteilung einer Betriebsnummer) in der Zusammenschau mit dem Schreiben vom 02.08.2007 (Anlage B 5) durchaus als Beleg dafür zu werten, dass der Beklagte tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb „zur Haltung von Pferden“ hatte und die Pferde eben nicht als Privatperson zu Luxuszwecken hielt.

Die Baugenehmigung für die Errichtung einer neuen Pferdehalle mit Pferdeboxen in B. (Aussiedlung der bestehenden Hofstelle), die das Erstgericht zutreffend als weiteres Indiz dafür ansah, dass der Beklagte die Pferde zu gewerblichen Zwecken hielt, wurde vom Beklagten bei seiner Anhörung angegeben; der entsprechende Genehmigungsbescheid des Landratsamts Unterallgäu vom 13.09.2012 wurde als Anlage B 7 vorgelegt. Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei der als Anlage B 1 vorgelegten Überschussrechnung vom 30.04.2010 um eine bloße schriftliche Aufstellung handelt. Diese passt jedoch ins Bild und es erscheint fernliegend, dass die Überschussrechnung etwa lediglich im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit gefertigt wurde. Schließlich spricht nach Auffassung des Senats allein der Umstand, dass die beiden vom Beklagten zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Stuten trächtig waren, dafür, dass die Pferde zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden und dass der Beklagte beabsichtigte, mit der Pferdehaltung in Zukunft Gewinn zu erzielen.

24 U 4348/14 - Seite 3 2. Es ist für den Senat weiter nachvollziehbar und erscheint jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, dass das Erstgericht auf der Grundlage der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen K. und der Aussage der Zeugin P. den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis im Sinn des § 833 Satz 2 BGB als erbracht angesehen hat.

Der Kläger trägt insoweit mit der Berufung im Wesentlichen lediglich seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne damit jedoch Rechtsfehler des Erstgerichts aufzeigen zu können. Welche Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt im Rahmen des § 833 Satz 2 BGB zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von einem Tier nach seiner Gattung und seiner besonderen Eigenart in der konkreten Situation ausgehenden Gefahr. Es sind insoweit die allgemein üblichen und im Verkehr für ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einzuhalten (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., § 833 BGB Rn. 18).

Der gerichtliche Sachverständige und das Erstgericht haben sich mit den Umständen des Einzelfalls ausführlich befasst und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Art der Einzäunung der Pferde (Holzzaun mit elektrischer Sicherung) unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls als übliche und angemessene Sicherungsmaßnahme anzusehen sind, falls die Einzäunung entsprechend kontrolliert wurde und die Stromführung intakt war. Letzteres hat das Erstgericht nachvollziehbar aufgrund der Aussage der Zeugin P. für nachgewiesen erachtet.

Soweit die Berufung auf die möglicherweise nicht den Empfehlungen entsprechende Stärke einzelner Holzpfosten abstellt, verkennt sie die Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen, dass im Streitfall die wesentliche Sicherung gegen ein Ausbrechen der Pferde in der grundsätzlich als sehr effektiv anzusehenden Abschreckung durch das stromführende Elektroband zu sehen ist; im Streitfall handelt es sich um einen elektrisch gesicherten Weidezaun und eben nicht um eine bloße massive Einzäunung mit Holz ohne elektrische Sicherung. Soweit der Kläger fordert, die Pferde hätten nachts in einen Stall verbracht werden oder gar mit einem Miniatursender versehen werden müssen, steht er damit nicht in Einklang mit den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen und überspannt die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und den Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB.

Die Ausführungen auf Seite 6 der Berufungsbegründung zur unfallvermeidenden Bedeutung der Nähe eines Wohnhauses zur Pferdekoppel und der eines Miniatursenders erscheinen im Übrigen letztlich sehr spekulativ. Wenn Pferde etwa in Panik geraten und ausgebrochen sind, sind sie erst einmal weg.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, sollte auch aus Kostengründen - Ersparung zweier Gerichtsgebühren gemäß KV 1222 - eine Rücknahme der Berufung erwogen werden.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 15.10.2014, Az.: 32 O 712/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu wird Gelegenheit z
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 15.10.2014, Az.: 32 O 712/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu wird Gelegenheit z
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.