Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 115/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR115.17.0
published on 06/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 115/17
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Previous court decisions
Landgericht Kassel, 7 O 1103/09, 14/06/2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 U 169/13, 03/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 115/17 Verkündet am:
6. Juli 2018
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung
des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn
materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den
Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings
die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus
dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2010
- XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR
200/09, BKR 2011, 291).
BGH, Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 115/17 - OLG Frankfurt (Kassel)
LG Kassel
ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR115.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger erwarb Anfang 2005 von der P. mbH & Co. eine Wohnung in K. zu einem Kaufpreis von 79.730 €, den er größtenteils über die G. Bank GmbH (nachfolgend G. Bank) finanzierte. Zu deren Gunsten bestellte er in notarieller Urkunde vom 1. März 2005 eine Grundschuld über 75.100 € zuzüglich Nebenleistungen und Zinsen an der Wohnung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Zudem übernahm er die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
2
Der G. Bank wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt. Hieraus betrieb nach ihrer Umfirmierung zunächst eine G. -Servicing GmbH die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Klägers wegen eines Teilbetrages in Höhe von 1.000 €. Nach weiteren Um- firmierungen und einer Verschmelzung beruft sich die Beklagte darauf, mit der im Titel genannten Gläubigerin identisch zu sein. Nachdem die Beklagte die Darlehensforderung sowie die Grundschuld nebst Anspruch aus persönlicher Haftung an Dritte abgetreten hat, leitet sie ihre Berechtigung zur Vollstreckung gegen den Kläger jetzt aus einer Einziehungsermächtigung des Zessionars der Grundschuld ab.
3
Auf die von dem Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


A.


4
Das Berufungsgericht meint, die Vollstreckungsabwehrklage und, soweit der Kläger Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Verhältnis zur Beklagten geltend mache, die Titelgegenklage seien unbegründet. Zwar sei der Titel auf die G. Bank ausgestellt, diese sei aber, was die Beklagte durch geeignete Unterlagen nachgewiesen habe, lediglich auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden und habe mehrfach umfirmiert, zuletzt in die jetzige Firma der Beklagten, die daher Titelgläubigerin sei. Aufgrund der - wirksamen - Unterwerfungserklärung des Klägers könne sie in dessen Vermögen vollstrecken. Dass die Grundschuld von der Beklagten an einen Dritten abgetreten worden sei, hindere die Vollstreckung durch die Be- klagte als Titelgläubigerin nicht, denn diese sei durch den Zessionar vollumfänglich zur Einziehung der Grundschuld und des persönlichen Anspruchs ermächtigt worden. Entgegen einer von den Oberlandesgerichten Celle und Nürnberg vertretenen Auffassung hänge die Wirksamkeit der Einziehungsermächtigung nicht davon ab, dass der jeweils zur Einziehung ermächtigende Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit seinerseits zur Zwangsvollstreckung befugt sei. Eine fehlende Vollstreckungsbefugnis stelle ein verfahrensrechtliches Hindernis für den Gläubiger dar, könne aber die materiellrechtliche Wirksamkeit einer von ihm erteilten Einziehungsermächtigung nicht beseitigen.

B.


5
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

I.


6
Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision ist nur teilweise, nämlich nur insoweit zulässig, als der Kläger Einwendungen gegen die Vollstreckung der Beklagten als Titelgläubigerin erhebt.
7
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden. Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 7). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt, dass „zur Frage der Wirkung einer umfassenden Einziehungsermächtigung des durch den Sicherungsvertrag noch gebundenen Titelgläubigers die zitierten abweichenden Entscheidungen ande- rer Oberlandesgerichte vorliegen“. Damit ist allein die Rechtsfrage angespro- chen, ob die Beklagte ihre titulierten Ansprüche gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, nachdem sie diese abgetreten hat und von dem Zessionar zu deren Einziehung ermächtigt wurde. Die Aberkennung der Schadensersatzforderungen des Klägers aus einem behaupteten Verstoß der Beklagten gegen ihre Aufklärungspflichten zum Wert der Wohnung sollte dagegen ersichtlich nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.
8
2. Diese Teilzulassung ist wirksam, denn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden, und nach einer Zurückverweisung geriete eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 13; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 8; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 17).

II.


9
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie keinen Erfolg. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger neben einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, mit der er Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erhebt, auch die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend macht und dass dies als prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog (Titelgegenklage) anzusehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 6). Diese Vollstreckungsabwehr - bzw. Titelgegenklage hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit des Titels bzw. die Aktivlegitimation der Beklagten sind unbegründet.
10
1. Die Beklagte ist Titelgläubigerin. Sie ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich identisch mit der in dem Titel als Gläubigerin ausgewiesenen G. Bank, da deren rechtliche Identität bei der erfolgten Verschmelzung und den Änderungen ihrer Firma, zuletzt auf den Namen der Beklagten, gewahrt wurde. Wie diese rechtliche Identität dem Vollstreckungsorgan gegebenenfalls nachzuweisen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13), ist eine Frage, die nicht die Wirksamkeit des Titels, sondern die Voraussetzungen des § 750 ZPO für die jeweilige Zwangsvollstreckung betrifft. Insoweit steht dem Titelschuldner der Rechtsbehelf nach § 732 ZPO zur Verfügung (vgl. Senat , Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, MDR 2004, 471).
11
2. Die von dem Kläger abgegebene Unterwerfungserklärung ist - was mit der Titelgegenklage zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, NJW 2015, 1181 Rn. 7) - sowohl hinsichtlich der Grundschuld als auch hinsichtlich des mit der persönlichen Haftungsübernahme verbundenen abstrakten Schuldversprechens i.S.v. § 780 Satz 1 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. September 1986 - V ZR 72/85, MDR 1987, 130) wirksam. Sie ist insbesondere nicht als allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn eine unangemessene Benachteiligung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer solchen Klausel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 23-33; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 21). Sie genügt auch dem Konkretisierungs- gebot aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. hierzu Senat Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, aaO Rn. 12 ff.), denn die Unterwerfungserklärung bezieht sich betragsmäßig sowohl hinsichtlich der dinglichen als auch hinsichtlich der persönlichen Haftung auf das Kapital der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen ; der von der Unterwerfung erfasste Anspruch ist damit genau bestimmbar.
12
3. Der Vollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach Abtretung der Grundschuld und der Forderung aus der übernommenen persönlichen Haftung aufgrund einer Ermächtigung des Zessionars vollstreckt, ohne dass der Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.
13
a) Dieser Einwand kann allerdings mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bzw. der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, denn er richtet sich gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung durch den Titelgläubiger. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zu erheben , wenn geltend gemacht wird, dass der Zessionar der Grundschuld nicht aus der Unterwerfungserklärung vollstrecken darf, weil er nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 39; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 26). Vorliegend geht es aber nicht um eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger, sondern um eine Vollstreckung durch den Titelgläubiger selbst. Eine Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO steht nicht in Rede, so dass der Einwand nicht im Klauselverfahren erhoben werden kann.
14
b) In der Sache ist der Einwand aber unbegründet. Allerdings ist umstritten , ob der von dem Zessionar zur Einziehung ermächtigte Titelgläubiger aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken kann, wenn der Zessionar nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist.
15
aa) Die Oberlandesgerichte Celle und Nürnberg haben in jeweils nicht veröffentlichten Entscheidungen (OLG Celle, Urteil vom 28. August 2013 - 3 U 43/13; OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Juni 2016 - 14 U 915/14) die Ansicht vertreten, ein Zessionar, der nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, könne den Zedenten und Titelgläubiger nicht wirksam zur Einziehung der Grundschuld ermächtigen, und zwar auch dann nicht, wenn der Titelgläubiger selbst noch Partei des Sicherungsvertrages sei.
16
bb) Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, kommt es für die Vollstreckung durch den zur Einziehung ermächtigten Titelgläubiger nicht darauf an, ob der Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 4 U 182/11, juris Rn. 40; OLGR Köln 2002, 211 f.; KG, Urteil vom 17. September 2014 - 24 U 171/13, unveröffentlicht; OLG Dresden, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 927/13, unveröffentlicht

).

17
cc) Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen.
18
(1) Im Ausgangspunkt bleibt der Titelgläubiger trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlusts der Inhaberschaft aktiv legitimiert , die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395). Das gilt auch, wenn es sich um den Duldungsanspruch aus einer Sicherungsgrundschuld und um einen Anspruch aus der Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag handelt. Zwar ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung, um die es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend handelt, gemäß § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt , so dass ein Grundschuldgläubiger, der den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293). Eine solche treuhänderische Bindung der Sicherungsgrundschuld liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Zessionar in die Sicherungsvereinbarung eintritt, sondern auch, wenn er - wie hier - den nach wie vor an die Sicherungsvereinbarung gebundenen Titelgläubiger zur Einziehung des Anspruchs aus der Grundschuld ermächtigt; der Titelgläubiger muss sich nämlich bei der Vollstreckung wegen dieses Anspruchs die dem Schuldner und Sicherungsgeber aus der Sicherungsvereinbarung zustehenden Einwendungen entgegen halten lassen.
19
(a) Dies folgt daraus, dass der Titelgläubiger, der die Grundschuld an einen Dritten abtritt, Partei des Sicherungsvertrages bleibt, wenn der Zessionar nicht im Wege der (befreienden) Vertragsübernahme in diesen eintritt (vgl. Senat , Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 7, 16). Der Titelgläubiger muss daher weiterhin alle sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Ansprüche des Schuldners erfüllen, so etwa den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nach Wegfall des Sicherungszwecks. Wird der neue Gläubiger - etwa durch die Vollstreckung des ermächtigten Titelgläubigers in das persönliche Vermögen des Schuldners - hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vollständig befriedigt, so dass der Sicherungszweck im Verhältnis zwischen Schuldner und Titelgläubiger in Wegfall gerät, kann der Schuldner, wenn er selbst Sicherungsgeber ist (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210 Rn. 14 und vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, WM 2013, 1070 Rn. 22, insoweit in BGHZ 197, 155 nicht abgedruckt), von dem Titelgläubiger die Rückgewähr der Grundschuld oder, falls dieser hierzu nicht in der Lage ist, Schadensersatz verlangen.
20
(b) Diese Bindung des Titelgläubigers an den Sicherungsvertrag besteht auch bei einer Vollstreckung aus dem Titel aufgrund einer Ermächtigung durch den neuen Gläubiger. Zwar stehen dem Schuldner - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Fall der Inkassoermächtigung im Grundsatz nur diejenigen Einwendungen zu, die er dem Gläubiger entgegensetzen kann, nicht auch solche , die ihm aus seinen Rechtsbeziehungen zum Einziehungsermächtigten erwachsen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81, NJW 1983, 1423, 1424). Anders liegt es aber, wenn der Titelgläubiger aufgrund einer Ermächtigung des nicht in den Sicherungsvertrag eingetretenen Zessionars vollstreckt.
21
(aa) Tritt der Sicherungsnehmer die Grundschuld an einen Dritten ab, so folgt aus dem Sicherungscharakter der Grundschuld, dass der Sicherungsnehmer sich die Einwendungen und Einreden, die dem Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag zustehen, auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn er den Anspruch aus der Grundschuld gegen den Sicherungsgeber nicht als eigenen , sondern aufgrund einer Ermächtigung des Zessionars für diesen im eigenen oder fremden Namen geltend macht. Der Sicherungsvertrag begründet zwischen den Vertragsparteien - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - kraft seiner Rechtsnatur ein Treuhandverhältnis, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhält als er im Innenver- hältnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben darf (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36).
22
Zum Inhalt des Sicherungsvertrages gehört auch ohne ausdrückliche Abrede insbesondere, dass die Grundschuld nicht vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 1985 - V ZR 188/83, ZIP 1985, 732, 733 unter 2.) verwertet werden darf, dass sie nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückzugewähren ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 7, 11; Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 285/14, BGHZ 209, 1 Rn. 8) und dass die Erfüllung der Forderung, wenn die Sicherungsabrede nicht eine Revalutierung vorsieht, nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 30). Der Sicherungsgeber hat ein - sowohl für den Sicherungsnehmer als auch für den Zessionar erkennbares - Interesse daran, dass diese Zweckbindung der Grundschuld bei deren Abtretung erhalten bleibt, und zwar nicht nur im Falle der Vollstreckung durch den Zessionar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 37), sondern auch bei der Vollstreckung durch den seitens des Zessionars ermächtigten ursprünglichen Gläubiger.
23
(bb) Einem solchen Verständnis des Sicherungsvertrages und der Unterwerfungserklärung stehen berechtigte Interessen des Sicherungsnehmers oder des Zessionars nicht entgegen. Den Sicherungsnehmer trifft bei einer Übertragung der Sicherheit an einen Dritten auch ohne entsprechende Vereinbarung die Verpflichtung, die ihm durch den Sicherungsvertrag auferlegten Bedingungen weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 38). Er kann daher von vornherein nicht davon ausgehen, dass er aus dem Titel einen von den fiduziarischen Bindungen des Sicherungs- vertrages „befreiten“ Anspruch vollstrecken kann.Entsprechendes gilt für den neuen Grundschuldgläubiger, der nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann, wenn er den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO Rn. 24; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291, 293).
24
(2) Entgegen der Ansicht der Revision führt die Annahme, dass die dem Titelgläubiger von dem nicht in den Sicherungsvertrag eingetretenen Zessionar erteilte Einziehungsermächtigung wirksam ist, nicht dazu, dass der Zessionar dem Titelgläubiger weitergehende Rechte einräumen kann, als er selbst hat. Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag stellt für diesen lediglich eine Vollstreckungsbedingung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17; Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270); ihr Fehlen lässt die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschuld unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2011 - XI ZR 256/10, BKR 2011, 327 Rn. 16). Die materielle Berechtigung des Zessionars hinsichtlich des ihm abgetretenen Anspruchs ist folglich nicht eingeschränkt ; er kann als neuer Gläubiger selbst einen Titel gegen den Schuldner erwirken, aber auch in jeder Hinsicht materiell über den Anspruch verfügen, ihn etwa an den Zedenten zur Einziehung zurück abtreten oder diesen zur Einziehung ermächtigen. Durch eine solche Einziehungsermächtigung erlangt der Titelgläubiger nicht den Titel, der ihm die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner ermöglicht, sondern lediglich die materielle Befugnis zur Einziehung der Forderung, die aufgrund der erfolgten Abtretung anderenfalls dem Zessionar zustünde.
25
c) Die demnach für die Vollstreckung des Titelgläubigers aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners im Falle der Abtretung der Grundschuld hier allein erforderliche materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung des Zessionars - und nicht lediglich eine isolierte Vollstreckungsermächtigung, die unwirksam wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61; vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 395; BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - IX ZR 17/04, juris Rn. 2 f.) - hat der derzeitige Gläubiger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten erteilt. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Mai 2017 - V ZR 210/16, NJW 2017, 3295 Rn. 16 mwN). Solche Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

III.


26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 14.06.2013 - 7 O 1103/09 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 03.11.2016 - 15 U 169/13 -
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Annotations

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)