Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2010 - V ZR 200/09

published on 03/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2010 - V ZR 200/09
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Previous court decisions
Landgericht Dortmund, 12 O 109/08, 06/11/2008
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 42/09, 07/09/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 200/09 Verkündet am:
3. Dezember 2010
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks der C. AG eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C. trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D. AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.
2
Am 3. April 2000 vereinbarte die Klägerin mit der D. AG eine Zweckbestimmung für die Grundschuld, nach welcher diese mehrere Kredite, auch einen Vorfinanzierungskredit von 35 Mio. DM einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren, sicherte. Zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 16. Juni 2004 kündigte die D. AG gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann sämtliche Kreditverhältnisse. Am 11. März 2005 trat sie die Grundschuld und die Rechte aus den Kreditverhältnissen an die 6. W. GmbH ab. Die Abtretung der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Februar 2006 schloss die neue Gläubigerin mit der Ch. 1 Verwaltungs GmbH und der Ch. Holding AG einen Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag. Am 27. April 2006 schloss die Ch. 1 Verwaltungs GmbH mit der Beklagten einen Globalzessionsvertrag. Am 28. April 2006 trat die 6. W. GmbH die Grundschuld an die Beklagte ab; die Abtretung wurde am 16. November 2007 in das Grundbuch eingetragen. In den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG trat die Beklagte nicht ein. Am 26. Februar 2007 erhielt die Beklagte eine auf sie umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Zweck der Zwangsvollstreckung.
3
Die Klägerin hat eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben, die in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben ist. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt sie die Klage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte Inhaberin der Grundschuld und des Vollstreckungstitels. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Titels oder des titulierten Anspruchs bestünden nicht. Die Unterwerfungserklärung benachteilige die Klägerin nicht unangemessen und verstoße nicht gegen § 242 BGB. Der Klägerin stünden keine Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zu. Die Abtretungen der Grundschuld und der gesicherten Forderungen verstießen weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen das Bankgeheimnis. Eine - eventuelle - isolierte Abtretung der Grundschuld verstoße gegebenenfalls gegen den Sicherungsvertrag zwischen der D. und der Klägerin, sei aber nicht unwirksam. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung sei fällig. Einwendungen aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Ch. 1 Verwaltungs GmbH und der Beklagten könne die Klägerin nicht geltend machen. Sonstige Einwendungen und Einreden könne sie ebenfalls nicht erheben, weil die Beklagte nicht in den Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG eingetreten sei.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
6
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin neben einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, mit der sie Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erhebt , auch die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend macht und dass dies als prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog anzusehen ist.
7
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) als unbegründet angesehen. Einwendungen aus den durch die Grundschuld gesicherten Darlehensverhältnissen kann die Klägerin der Beklagten nicht entgegensetzen.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453, 454) kann eine Einwendung oder Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB nach der Abtretung der Grundschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegengehalten werden, wenn die Einwendung oder Einrede im Zeitpunkt der Abtretung dem neuen Grundschuldgläubiger bekannt war oder aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist. Anderenfalls erwirbt der neue Gläubiger die Grundschuld einredefrei. Dies gilt auch dann, wenn er nicht nur die Sicherungsgrundschuld, sondern zugleich die gesicherte Forderung erworben hat. Diese Grundsätze finden hier trotz der Regelung in § 1192 Abs. 1a BGB, wonach Einreden, die dem Grundstückseigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem gutgläubigen Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden können, nach Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB Anwendung , weil die Beklagte die Grundschuld vor dem 19. August 2008 erworben hat. Dass sie in diesem Zeitpunkt bösgläubig gewesen ist, macht die Klägerin nicht geltend.
9
b) Aus dem Sicherungsvertrag mit der D. AG kann die Klägerin der Beklagten keine Einwendungen oder Einreden entgegensetzen, weil diese nicht in den Vertrag eingetreten ist. Das hat das Berufungsgericht mit tatbestandlicher Wirkung festgestellt; daran ist der Senat nach §§ 314, 559 ZPO gebunden. Die etwaige Unrichtigkeit der Feststellung kann nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO erhoben werden; mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann die Berichtigung nicht nachgeholt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juni 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 mwN; Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237, 238). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
10
c) Erfolglos rügt die Klägerin einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO). Zwar darf eine Partei darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. Es muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (siehe nur BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089, 3091 Rn. 19 mwN). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Die Klägerin war bereits in der ersten Instanz unterlegen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter, auf den bei der Beurteilung der Hinweispflicht des Gerichts abzustellen ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 10), hätte deshalb in dem Berufungsverfahren nicht nur die Erwägungen angreifen dürfen, mit denen das Landgericht das Bestehen von Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO verneint hatte, sondern auch die Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich das Recht der Klägerin ergab, der Beklagten diese - nach Ansicht der Klägerin - bestehenden Einwendungen entgegenzusetzen. Dass es für den Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage auch auf diesen Gesichtpunkt ankam, hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar erkannt; auf Seite 19 der Berufungsbegründung hat sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München die Auffassung vertreten, dass ein Darlehensnehmer nach der Abtretung der Darlehensforderung dem neuen Gläubiger Einwendungen aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede entgegensetzen könne. Vortrag zu dem Eintritt der Beklagten in den Sicherungsvertrag hat sie aber nicht gehalten.
11
d) Ebenfalls erfolglos wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte habe die Grundschuld wirksam erworben.
12
aa) Die C. ursprüngliche als Grundschuldgläubigerin durfte das Recht an die D. AG abtreten. Das sieht auch die Klägerin nicht anders.
13
bb) Die D. AG durfte die Grundschuld, anders als die Klägerin meint, an die 6. W. GmbH abtreten. Der Wirksamkeit der Abtretung steht weder ein vertraglich vereinbarter Abtretungsausschluss (§ 399 Alt. 2 BGB) noch eine zum Abtretungsausschluss führende Änderung des Inhalts der Leistung (§ 399 Alt. 1 BGB) entgegen.
14
(1) Den vereinbarten Abtretungsausschluss leitet die Klägerin aus der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken her, wonach die D. AG zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet war. Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt indes kein dinglich wirkendes Abtretungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180, 184 f. Rn. 17, 18). Überdies war die D. AG nach der Vereinbarung in Nr. 3 Abs. 1 und 3 der Zweckbestimmung vom 3. April 2000 berechtigt, die Grundschuld zusammen mit den gesicherten Forderungen freihändig u.a. dann zu veräußern, wenn sie zur Kündigung der Forderungen berechtigt war. Damit hat die Klägerin im Voraus ihre Zustimmung zur Abtretung an beliebige Dritte unter der vereinbarten Voraussetzung erteilt. Diese lag vor. Die Kündigungen der Darlehen erfolgten in einem Zeitraum zwischen 17 und neun Monaten vor der Abtretung der Grundschuld; die nach § 3 Abs. 5 der Zweckbestimmung erforderliche vorherige Androhung der Abtretung mit einer Frist von einem Monat ist in den Kündigungsschreiben vom 2. Oktober 2002 und 16. Juni 2004 enthalten.
15
(2) Der Abtretungsausschluss wegen Änderung des Leistungsinhalts greift nach Ansicht der Klägerin ein, weil es bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen für den Schuldner essentiell darauf ankomme, eine das Darlehen und die Sicherung umfassende Beziehung zu einem Gläubiger zu haben, der unter der besonderen Aufsicht des Staates nach dem Kreditwesengesetz stehe und der nach dessen Vorschriften allein befugt sei, den Darlehensvertrag abzuschließen. Ob diese Erwägungen im Allgemeinen zutreffen, ist zweifelhaft. Die von der Klägerin zitierten Autoren (MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 399 Rn. 29a; Schwintowski/Schantz, NJW 2008, 472 ff.; Stürner, ZHR 2009, 363, 370) stützen ihre Ansicht jedenfalls nicht; sie halten nicht die Abtretung der Grundschuld, sondern die von Darlehensforderungen für nach § 399 BGB ausgeschlossen. Dem Zweifel braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden, denn die Klägerin kann sich deshalb nicht auf einen - vermeintlichen - Abtretungsausschluss berufen, weil sie in der Zweckbestimmung vom 3. April 2000 die uneingeschränkte Abtretbarkeit der Grundschuld vereinbart hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, NJW 1990, 109, 110). Diese Vereinbarung wird, anders als die Klägerin meint, nicht durch die Regelung in § 399 Alt. 1 BGB begrenzt; denn anderenfalls ginge sie ins Leere.
16
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog für unbegründet gehalten.
17
Aus der fehlenden Rechtsnachfolge hinsichtlich des titulierten Anspruchs ergeben sich weder Einwendungen gegen diesen, noch wird dadurch die Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung in Frage gestellt. Die Prüfung, ob eine Rechtsnachfolge nach §§ 795 Satz 1, 727 Abs. 1 ZPO eingetreten ist, ist vielmehr dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten, so dass ein Schuldner, der den Übergang der titulierten Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger für unwirksam hält, die in diesen Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe nach §§ 732, 768 ZPO ergreifen muss (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, WM 2010, 1022, 1028 Rn. 39).

III.

18
1. Trotz allem hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Dass der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen kann, wenn er in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, und dass ein Schuldner gegen die Wirksamkeit des Übergangs der titulierten Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger mit den Rechtsbehelfen nach §§ 732, 768 ZPO vorgehen muss, sind neue Gesichtspunkte, die erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 für den vorliegenden Rechtsstreit Bedeutung erlangt haben. Den Parteien muss deshalb Gelegenheit gegeben werden, hierauf eingehen zu können. Hierzu erhalten sie durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit.
19
2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
20
a) Das Berufungsgericht muss prüfen, ob die Klage als Klauselgegenklage nach § 768 ZPO angesehen werden kann. Gegebenenfalls wird es bei einer von der Klägerin vorzunehmenden Klageänderung deren Sachdienlichkeit zu beurteilen haben.
21
b) Die Unterwerfungserklärung ist nicht wegen unangemessener Benachteilung unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat - nach dem Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld keine unangemessene Benachteilung des Darlehensnehmers nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) darstellt , auch wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, WM 2010, 1022, 1025 ff. Rn. 23-33). Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat auf die dort gegebene Begründung.
22
c) Die formularmäßig erfolgte Erklärung wird jedoch nach § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) zugunsten der Klägerin dahin auszulegen sein, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt. Eine solche Rechtsposition hat ein Grundschuldgläubiger, der - wie die Beklagte - den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten ist, nicht erworben, so dass er nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO geworden ist. Zur Begründung hierfür verweist der Senat wiederum auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, WM 2010, 1022, 1025 Rn. 24 und 1027 f. Rn. 34-38).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.11.2008 - 12 O 109/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2009 - I-5 U 42/09 -
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.