Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - I ZR 74/06
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Kläger ist der H. (H. ), der mit seiner Fußballmannschaft in der Bundesliga spielt. Die Eintrittskarten für seine Heimspiele vertreiben er und von ihm autorisierte Dritte über offizielle Verkaufsstellen, im Direktversand nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Die Kartenverkäufe erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers , die der Kläger in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und Interessenten im Internet zugänglich macht.
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- Nummer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet: Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
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- Die Beklagten bieten über die Internet-Seite www.bundesligakarten.de gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballspiele zu Preisen an, die im Regelfall erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu ermöglichen, schalten sie entsprechende Suchanzeigen in Fachzeitschriften wie "Kicker" und "Sport Bild", werben im Internet für einen Ankauf oder ersteigern die Karten im Internetauktionshaus eBay. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten für vom Kläger veranstaltete Fußballspiele angeboten.
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- Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Berufung gegen das die Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg NJW 2005, 3003).
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- Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger entsprechend dem Tenor der einstweiligen Verfügung beantragt, den Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten , im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zu betreiben.
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- Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2007,
66).
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- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
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- A. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil im Verfügungsverfahren sowohl einen vertraglichen als auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt :
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- Soweit die Beklagten Eintrittskarten direkt vom Kläger erworben hätten, folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagten hätten mit der gewerblichen Weiterveräußerung der Karten gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers und damit gegen eine vertragliche Vereinbarung verstoßen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus könne auch für künftige Vertragsverstöße ein vertraglicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Der Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers erschöpfe sich nicht in einer reinen Vertragsverletzung. Der Kläger habe ein über die konkrete Vertragsbeziehung hinausgehendes schutzwürdiges Interesse daran, einen "Schwarzhandel" mit seinen Eintrittskarten zu unterbinden. Das Geschäftsmodell der Beklagten spekuliere durch den frühzeitigen Ankauf der Karten auf eine Verknappung des Angebots, um den Preis zum Nachteil der Verbraucher in die Höhe zu treiben. Dies könne sich für den Kläger rufschädigend auswirken. Es bestehe zudem Nachahmungsgefahr.
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- Der Erwerb von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Die Beklagten umgingen durch den Ankauf der Karten bei Dritten gezielt in unlauterer Weise das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene gewerbliche Weiterveräußerungsverbot.
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- Der Erwerb von Dritten, die nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei aus diesem Grund ebenfalls als Umgehungsgeschäft wettbewerbswidrig. Der Kläger habe auch aus ordnungs- und sicherheitspolitischen Erwägungen wie der Trennung rivalisierender Fangrup- pen ein anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner Eintrittskarten in gewissem Umfang übersehen und steuern zu können.
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- B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit ihnen der Handel mit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom Kläger oder seinen autorisierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu B I). Insoweit ist der Anspruch des Klägers unter dem Aspekt des Schleichbezugs begründet. Hingegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit den Beklagten auch der Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt worden ist, die sie von Dritten kaufen (unten zu B II). Im Hinblick auf diese Eintrittskarten steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag noch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG bzw. § 1 UWG a.F. zu.
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- I. Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst künftig abzuschließende Verträge bezogener vertraglicher Unterlassungsanspruch. Die Beklagten erwerben die Eintrittskarten aber im Wege eines unlauteren Schleichbezugs, den zu unterlassen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind.
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- 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten Eintrittskarten vom Kläger und seinen offiziellen Verkaufsstellen nur auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers erwerben können.
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- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 unter Übersendung des vollständigen Textes seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und dabei ausdrücklich auf deren Nummer 2 hingewiesen. Danach sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf ohne vorherige Zu- stimmung des Klägers ist - vertragsstrafebewehrt - verboten. Damit ist für die Beklagten erkennbar und unmissverständlich der deutliche Wille des Klägers zum Ausdruck gekommen, allen künftigen Kartenverkäufen an die Beklagten diese Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Im Rahmen der vom Berufungsgericht angenommenen laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien, die von der Revision nicht in Frage gestellt wird, reichte das gegenüber den Beklagten aus, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers zur Grundlage aller künftigen Kartenbestellungen der Beklagten bei ihm und seinen offiziellen Verkaufsstellen zu machen (vgl. BGHZ 117, 190, 197). Hätten die Beklagten dies verhindern wollen, so hätten sie - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - bei jeder Einzelbestellung von Karten der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprechen müssen. Die Beklagten betreiben mit dem gewerblichen Bezug und Wiederverkauf von Bundesligakarten ein Unternehmen i.S. des § 14 Abs. 1 BGB. Nach § 310 BGB finden die Anforderungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugunsten von Unternehmen keine Anwendung. Die Revision tritt der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers im Falle des Direktbezugs bei diesem oder seinen offiziellen Verkaufsstellen auch nicht entgegen.
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- 2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, lässt sich der vom Kläger begehrte Unterlassungsanspruch allerdings nicht mit Vertragsverletzungen der Beklagten begründen. Die Beklagten haben zwar nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Anschluss an die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Abmahnung vom 22. Oktober 2003 weiter Karten beim Kläger und dessen Verkaufsstellen erworben und gewerblich weiterverkauft. Sie haben damit gegen Klausel Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, die für diese Kartenkäufe jedenfalls ab Erhalt der Abmahnung galt.
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- Aus dieser Vertragsverletzung folgt jedoch kein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich künftiger Kartenkäufe. § 280 Abs. 1 BGB kann zwar neben dem Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich auch einen Unterlassungsanspruch begründen. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdn. 33; Erman/H.P. Westermann, BGB, 12. Aufl., § 280 Rdn. 25; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 53). Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann dem Kläger danach im vorliegenden Fall aber jeweils nur hinsichtlich des Weiterverkaufs konkreter Eintrittskarten zustehen, welche die Beklagten bereits gekauft, aber noch nicht weiterverkauft haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwerben die Beklagten die Karten stets auf der Grundlage gesonderter Verträge. Der Kläger begehrt aber allgemein Unterlassung im Hinblick auf die Verletzung künftiger noch nicht geschlossener Verträge. Dafür gibt es im Vertragsrecht keine Grundlage. § 280 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus.
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- 3. Dem Kläger steht jedoch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs zu.
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- a) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren des Klägers sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit seiner Begehung im Jahr 2003 wettbewerbswidrig war. Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem Verhalten noch unter der Geltung früheren Rechts beruht (BGHZ 175, 238 Tz. 14 - ODDSET, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Maßgebend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung.
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- b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F. zu, soweit die Beklagten - selbst oder über von ihnen beauftragte Dritte - Eintrittskarten direkt beim Kläger oder dessen autorisierten Verkaufsstellen erwerben.
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- aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt haben (§ 1 UWG a.F.) und ihr Verhalten auch eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
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- bb) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten ist eine unlautere Mitbewerberbehinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. Es erfüllt den Tatbestand des Schleichbezugs. Im geltenden Unlauterkeitsrecht ist der Schleichbezug in die Fallgruppe der gezielten Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) einzuordnen. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs liegt in der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 74; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.63).
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- (1) Die Beklagten können die Eintrittskarten jedenfalls seit der Abmahnung vom 22. Oktober 2003 direkt beim Kläger oder seinen Verkaufsstellen nur durch Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht - selbst oder unter Einschaltung von Strohmännern - erwerben. Der Kläger hat in der Abmahnung unter Beifügung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter ausdrücklichem Hinweis auf deren Nummer 2 unmissverständlich deutlich gemacht, dass er gewerblichen Wiederverkäufern keine Eintrittskarten verkauft. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sagen die Beklagten bei jeder Kartenbestellung verbindlich zu, die Karten ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Tatsächlich wollen sie diese aber von vornherein in Ausübung ihres Gewerbes weiterverkaufen. Ohne Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht können die Beklagten die Karten im Vertrieb des Klägers nicht erwerben. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die eigene Vertriebsorganisation des Klägers über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwegsetzen und bewusst auch an Wiederverkäufer verkaufen würde.
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- Gegen die Wirksamkeit der formularmäßigen Erklärung des Kartenerwerbers zur privaten Nutzungsabsicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 117, 280, 284). Darauf, ob die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen vollständig inhaltlicher Überprüfung standhält, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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- (2) Durch die Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht behindern die Beklagten den Kläger bei der Durchführung seines Vertriebssystems. Da grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen zwar weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker). Bei der gebotenen Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände und widerstreitenden Interessen erweist sich die Behinderung des Klägers aber als unlauter.
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- Der Kläger hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, außerhalb seiner Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche Kartenhändler nicht zu beliefern. Mit dieser Beschränkung seines Kartenvertriebs auf von ihm autorisierte Verkaufsstellen verfolgt der Kläger legitime Interessen. Insbesondere kann er auf diese Weise mit seiner Preispolitik den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fußballanhänger Rechnung tragen und vor allem bei Spitzenspielen darauf verzichten, für Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Ferner hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran , zum Zweck der Gewährleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe der Karten der eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen des Klägers steht zwar das - ebenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstandende - Bestreben der Beklagten gegenüber, mit Bundesligakarten als verkehrsfähigem Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich dafür mit redlichen Mitteln auch Karten der Heimspiele des Klägers zu beschaffen. Die Beklagten haben aber kein rechtlich geschütztes Interesse, Eintrittskarten unter Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirksam auferlegte Geschäftsbedingung bei der Verkaufsorganisation des Klägers zu beziehen. Erwerben sie gleichwohl auf diese Weise Karten, liegt ein unlauterer Schleichbezug vor.
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- cc) Der Unlauterkeitstatbestand des Schleichbezugs ist zwar zum Schutz (seinerzeit zulässiger) Preisbindungssysteme und selektiver Vertriebssysteme entwickelt worden (vgl. RGZ 136, 65, 73; 148, 364, 366 f.; BGHZ 40, 135, 137 - Trockenrasierer). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gelten die dort zum Schleichbezug entwickelten und nach wie vor anerkannten Grundsätze (BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZR 130/96, GRUR 1999, 1113, 1114 = WRP 1999, 1022 - Außenseiteranspruch I) aber für Direktvertriebssysteme entsprechend (BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 918 = WRP 1988, 734 - PKW-Schleichbezug; Urt. v. 7.2.1991 - I ZR 104/89, GRUR 1991, 614, 615 = WRP 1991, 391 - Eigenvertriebssystem). Gegenüber einer Täuschung über die Wiederverkaufsabsicht gebührt dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen, der sich in zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein Angebot selbst oder über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder Agenturen abzusetzen, derselbe wettbewerbsrechtliche Schutz wie dem Lieferanten, der mit unabhängigen Händlern ein selektives Vertriebssystem errichtet hat. Der Schleichbezug der Beklagten ist infolgedessen unabhängig davon unlauter, wie - wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und seinen Verkaufsstellen ausgestaltet sind.
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- c) Die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten auch im Anschluss an die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kläger weiterhin Eintrittskarten bei ihm und seinen Verkaufsstellen erworben und gewerblich weiterverkauft, ohne danach eine die Wiederholungsgefahr beseitigende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
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- II. Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet, soweit sie Eintrittskarten von Dritten erwerben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger in diesem Fall nicht zu.
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- 1. Erwerben die Beklagten Eintrittskarten von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden sind, kommt ein Unterlassungsanspruch des Klägers unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen indes nicht vor.
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- a) Mit ihren in Zeitschriften und im Internet geschalteten Such- und Werbeanzeigen für den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die Beklagten nicht zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 14 - Außendienstmitarbeiter ). Daran fehlt es im Streitfall.
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- Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ist zwar auch für die hier maßgeblichen Dritten, bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich um Privatpersonen handelt, dahingehend zu verstehen, dass ihnen eine Veräußerung der Eintrittskarten an gewerbliche Kartenhändler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt aber nicht vor. Insoweit ist bereits fraglich, ob für die Annahme eines gezielten Verleitens eine an einen konkreten Händler gerichtete Bestellung oder die ihm angezeigte Bereitschaft zum Einkauf ausreichen kann, wenn der Händler nur unter Bruch des eigenen Vertrags zu liefern vermag (dafür Lubberger, WRP 2000, 139, 142; Sack, WRP 2000, 447, 452; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.36; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56). Das kann im vorliegenden Fall indes dahinstehen. An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (invitatio ad offerendum), die anzunehmen oder abzulehnen sich die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.
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- Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privatpersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch immer - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht wirksam einbezogen wurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren Suchanfragen also auch an Privatpersonen , die ihnen Karten anbieten können, ohne Vertragspflichten gegenüber dem Kläger zu verletzen.
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- b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Beklagten auch keinen fremden Vertragsbruch unlauter ausgenutzt.
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- aa) Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II; BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, 798 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; BGHZ 171, 73 Tz. 15 - Außendienstmitarbeiter). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGHZ 171, 73 Tz. 15 - Außendienstmitarbeiter).
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- bb) Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des Ausnutzens eines Vertragsbruchs im Streitfall begründen könnten, liegen nicht vor.
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- (1) Die Tatsache, dass die Beklagten Kenntnis davon haben oder haben müssen, dass ihrem Vertragspartner häufig aufgrund seiner vertraglichen Bindungen zum Kläger ein gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Eintrittskarten nicht gestattet sein wird, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz. 12 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank; BGHZ 171, 73 Tz. 18 ff. - Außendienstmitarbeiter).
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- (2) Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist ebenfalls kein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründen kann. Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz ; Gutzeit, BB 2007, 113, 119; Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3390 f.).
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- (3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt auch nicht daraus , dass sie die Karten nicht direkt beim Kläger beziehen. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die Beklagten durch den Ankauf der Karten von Dritten das Weiterveräußerungsverbot umgehen, das sie bei einem Direkterwerb vom Kläger aufgrund dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen binden würde.
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- (4) Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ihrem Geschäftsmodell das Interesse des Klägers beeinträchtigen, einen "Schwarzhandel" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem Verhalten entspricht, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.
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- Der Kläger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt als Anbieter von Karten für seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses Interesse kann er im Rahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, an gewerbliche Wiederverkäufer wie die Beklagten zu verkaufen. Das Wettbewerbsrecht gewährt dem Kläger Schutz davor, dass sein legitimen Zielen dienendes Vertriebssystem in unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird. Der Kläger kann jedoch aus dem Wunsch, sein Vertriebssystem zu schützen, kein lauterkeitsrechtlich beachtliches Interesse dafür ableiten, die Beklagten daran zu hindern, Verkaufsangebote Dritter anzunehmen, die von den Beklagten weder getäuscht noch zum Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen , ist rechtlich grundsätzlich solange nicht zu beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird. Dieses Bestreben führt nicht schon als solches dazu, die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu lassen (vgl. BGHZ 117, 280, 284; 143, 232, 235 ff. - Außenseiteranspruch II; speziell zu Eintrittskarten der Fußballbundesliga vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3391).
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- (5) Soweit der Kläger angibt, seine Preispolitik diene auch sozialen Zwecken , kann er bei seinem Kartenvertrieb dieses Ziel mittels zulässiger vertraglicher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Pflicht, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten. Es ist jedoch auch dann nicht Aufgabe außenstehender Dritter wie der Beklagten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der Kläger mit den Käufern von Eintrittskarten vereinbart, wenn der Kläger mit diesen Abreden legitime Interessen der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt.
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- Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Geschäftstätigkeit der Beklagten die ohnehin schon bestehenden Gefahren für die Sicherheit der Stadionbesucher in relevantem Maße konkret erhöht. Dazu hätte etwa zumindest ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden müssen, dass eine für Störungen hinreichende Anzahl von Fußballanhängern über die Beklagten nahe zusammenhängende Plätze in einem für sie nicht vorgesehenen Teil des Stadions erwerben kann. Da die Beklagten verpflichtet sind, den Direkteinkauf beim Kläger zu unterlassen, müssten sie diese räumlich verbundenen Karten von Privatpersonen erwerben. Das erscheint schwer vorstellbar.
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- Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, dass ihm nicht auch andere Möglichkeiten zu Gebote stehen, um möglichst schon beim Kartenverkauf dafür zu sorgen, dass gegnerische Fangruppen sich nicht unter die heimischen Fans mischen. Der Kläger könnte sich beispielsweise bei Bestellung größerer Kartenkontingente die Verwendung konkret bestätigen lassen. Zudem steht es dem Kläger jederzeit frei, bestimmte Kartenkontingente, bei denen er einen blockweisen Weiterverkauf befürchtet, nur personenbezogen abzugeben und durch entsprechende Zugangskontrollen sicherzustellen, dass nur die auf der Eintrittskarte genannte Person Einlass zum Spiel erhält.
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- (6) Auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. EG Nr. C 22 v. 24.1.2002, S. 1), kann der Kläger sich ebenfalls nicht stützen. Diese Empfehlungen nehmen darauf Bezug, dass die Ordnungsbehörden den Veranstaltern im Interesse der Ordnung und Sicherheit Auflagen für die Durchführung von Fußballspielen machen können. Als Richtschnur hierfür enthalten die Empfehlungen eine Checkliste möglicher Auflagen, darunter die Grundregeln, dass ein Verkauf von Karten auf dem Schwarzmarkt ausgeschlossen und durch die Verkaufspolitik verhindert werden soll, dass Fans Karten für einen Block im Stadion erwerben können, der nicht für sie bestimmt ist. Abgesehen davon, dass der Kläger unter keiner Verpflichtung steht, diesen Empfehlungen ohne eine ordnungsbehördliche Auflage auch bei normalen Bundesligaspielen zu folgen, könnten sich aus einer entsprechenden Auflage immer nur Verhaltensvorgaben für den Veranstalter, nicht aber für Dritte ergeben. Dies kommt auch in der Entschließung zum Ausdruck, wenn das Handbuch in Kapitel 6 Abschnitt 2 empfiehlt, "die Vorgaben durch einzelstaatliche Gesetze zu stützen". Hinzu kommt, dass der Kläger den Weiterverkauf von Eintrittskarten mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen Wiederverkäufer nur in höchst unvollkommener Weise bekämpfen kann. Möchte der Kläger der Empfehlung der Checkliste entsprechen und einen "Verkauf von Karten auf dem Schwarzmarkt" ausschließen, muss er ohnehin zu anderen Maßnahmen greifen (vgl. oben unter B II 1 b bb (5)).
- 47
- III. Der Handel der Beklagten ist schließlich auch nicht wegen einer Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Karten wettbewerbswidrig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können die Kunden der Beklagten durch den Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrecht zu dem entsprechenden Spiel erwerben. Die Eintrittskarten sind damit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut.
- 48
- Soweit die Revisionserwiderung erstmals vorträgt, auf der Rückseite jeder Eintrittskarte sei u.a. der Text aufgedruckt Die Ticketnutzung darf ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Eine Veräußerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag ist untersagt, kann dieser neue Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 559 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO liegt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht vor, weil es aus seiner Sicht auf Angaben auf den Karten nicht ankam.
- 49
- Im Hinblick auf mögliche künftige Auseinandersetzungen der Parteien erachtet der Senat gleichwohl den Hinweis für geboten, dass es zweifelhaft erscheint , ob der oben wiedergegebene Aufdruck zu einer Beschränkung der Nutzung der Eintrittskarte führen kann. Da es sich bei den Eintrittskarten um sog. kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB handelt, kann der Kläger dem Inhaber der Karte zwar gemäß § 796 BGB Einwendungen entgegensetzen, deren tatsächliche Grundlagen sich aus dem Inhalt der Karte ergeben. Dies können insbesondere die Leistungsverpflichtung einschränkende Vermerke sein, wie Befristungen, Stundungen oder Teilleistungen (vgl. etwa Staudinger/Marburger, BGB [2002], § 796 Rdn. 7; MünchKomm.BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 796 Rdn. 6). Ob die Veräußerung der Karte an den Inhaber mit Preisaufschlag erfolgt ist oder ob die Karte im Wege einer Internetauktion erworben wurde, kann dem Inhalt der Karte aber nicht entnommen werden.
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- C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision insoweit aufzuheben , als es den Beklagten den Handel auch mit solchen Eintrittskarten des Klägers untersagt, die sie von Privatpersonen erworben haben. Der Senat hat in diesem Sinne gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Der Kläger begehrt eine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung , die sowohl Karten, die von den Beklagten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht direkt beim Kläger oder seinen offiziellen Verkaufsstellen bezogen wurden, als auch solche Karten umfasst, die die Beklagten von gebundenen und nicht gebundenen Privatpersonen erworben haben. Indem die Verurteilung nur hinsichtlich der direkt unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworbenen Karten aufrechterhalten wird, wird dem Kläger kein Aliud, sondern nur ein Minus zugesprochen.
- 51
- Soweit der Unterlassungsanspruch begründet ist, richtet er sich zwar an sich darauf, dass die Beklagten den Schleichbezug beim Kläger unterlassen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Aus der Verpflichtung der Beklagten, den Schleichbezug zu unterlassen, ergibt sich aber auch, dass ihnen verboten ist, mit den durch Schleichbezug erlangten Eintrittskarten Handel zu treiben. Der Senat hat daher das Unterlassungsgebot durch Beschränkung des Klageantrags entsprechend gefasst.
- 52
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 315 O 586/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2006 - 5 U 89/05 -
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.