Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2006 - I ZR 217/03

published on 19/01/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2006 - I ZR 217/03
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 315 O 307/01, 15/11/2001
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 367/01, 11/09/2003

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 217/03 Verkündet am:
19. Januar 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
UnbegründeteAbnehmerverwarnung
BGB §§ 823 Ai, 1004
Einem gegen den Verwarner gerichteten Unterlassungsanspruch, mit dem der
Hersteller oder Lieferant die unberechtigte außer- oder vorgerichtliche Verwarnung
seiner Abnehmer verhindern will, steht das prozessuale Privileg, das Bestehen
eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären
zu lassen, nicht entgegen (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für
Zivilsachen vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung).
BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 217/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte vertreibt über ein selektives Vertriebssystem unter verschiedenen Marken wie z.B. Davidoff, Jil Sander und Joop! Kosmetika an ausgewählte Fachhandelsgeschäfte, denen es vertraglich untersagt ist, die Produkte an Wiederverkäufer außerhalb des Vertriebssystems zu verkaufen. Die Beklagte bringt auf den Waren eine zehnstellige Codenummer an, anhand der sie feststellen kann, wann und an wen die Kosmetika ausgeliefert worden sind.
2
Die Klägerin verkauft Kosmetika an Einzelhändler. Sie wird von der Beklagten nicht direkt beliefert, sondern erwirbt deren Produkte auf dem sog.
"Grauen Markt". Sie hat von der Beklagten stammende Waren an zwei nicht zum Vertriebssystem der Beklagten gehörende Unternehmen, die L. GmbH in Düsseldorf und die I. GmbH & Co. KG in Hamburg, geliefert. Die Beklagte mahnte beide Unternehmen wegen Markenverletzung ab, weil sie nach Testkäufen anhand der Codenummern davon ausging, es handele sich um von ihr nicht im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt gebrachte Produkte.
3
Auf die mit Schreiben vom 20. Februar 2001 an die L. GmbH gerichtete Abmahnung bat deren anwaltlicher Vertreter um nähere Informationen über den Vertriebsweg des Produkts, das die Beklagte bei dem von ihr durchgeführten Testkauf am 22. September 2000 erworben hatte. Daraufhin nahm die Beklagte ihre Abmahnung mit der Begründung zurück, die ursprüngliche Angabe, das beim Testkauf erworbene Produkt sei in die USA geliefert worden, habe auf einem Lesefehler beruht. Die der L. GmbH entstandenen Anwaltskosten wurden von der Beklagten erstattet.
4
Auf die nach der Abmahnung erfolgte Nachfrage der I. GmbH & Co. KG teilte die Beklagte mit, aufgrund der Codenummer stehe fest, dass das Testkaufprodukt am 20. Juni 2000 direkt nach Guam geliefert worden sei. Die I. GmbH & Co. KG lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch ab. Darauf erwirkte die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Nachdem die I. GmbH & Co. KG in ihrer Widerspruchsschrift geltend gemacht hatte, dass das Testkaufprodukt bereits am 13. Juni 2000 bei der Lieferantin der Klägerin, einem italienischen Unternehmen, auf Lager und am 19. Juni 2000 bei der Klägerin eingetroffen gewesen sei, nahm die Beklagte ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück.
5
Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Ansprüche gegen Abnehmer der Klägerin wegen des Handelns mit angeblich nicht erschöpfter Ware geltend zu machen, wenn die Waren, auf die sich die geltend gemachten Ansprüche beziehen, tatsächlich von der Beklagten, mit ihr verbundenen Unternehmen oder mit ihrer Zustimmung innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden ersetzen muss, der dieser durch Handlungen gemäß dem vorstehenden Absatz bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
7
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 338).
8
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Beklagte durch ihre Schutzrechtsverwarnungen gegenüber den Abnehmern der Klägerin rechtswidrig und schuldhaft unmittelbar in deren Gewerbebetrieb eingegriffen habe (§ 823 Abs. 1 BGB). Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Beschränkung des Verbots auf Abnehmer der Klägerin trage lediglich der Tatsache Rechnung, dass deren Interessen nur verletzt sein könnten, wenn gerade ihre Abnehmer abgemahnt würden.
11
Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nach den anerkannten Grundsätzen zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung als eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Eingriff sei auf den Betrieb der Klägerin unmittelbar bezogen gewesen, weil die Beklagte mit der Schutzrechtsverwarnung zum Ausdruck gebracht habe, die Abgemahnten dürften derartige Waren von ihren Lieferanten hinfort nicht mehr beziehen, um die Rechte der Beklagten zu wahren. Ohne Bedeutung sei, dass der Beklagten bei ihren Verwarnungen die Klägerin als Lieferantin der Verwarnten nicht namentlich bekannt gewesen sei.
12
Da der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein offener Tatbestand sei, dessen Erfüllung die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziere , sei zwar nicht schon jedes Vorgehen aufgrund angemaßter Rechte rechtswidrig. Bei einer unberechtigten Abnehmerverwarnung bestehe jedoch die Gefahr , dass der Abnehmer, der keinen Einblick in den maßgeblichen Geschäftsbetrieb des Lieferanten habe, allen Schwierigkeiten dadurch entgehen möchte, dass er sich der Abmahnung beuge, ohne dass der betroffene Lieferant dem entgegenwirken könne. Diese Gefährdung begründe bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aufgrund angemaßter Rechte.
13
II. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnung für begründet erachtet.
14
1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin - und der ihm entsprechende Urteilstenor - ist nach seinem Wortlaut allerdings nicht darauf beschränkt, der Beklagten lediglich die unberechtigte Verwarnung von Abnehmern der Klägerin wegen Markenverletzung zu untersagen, sondern umfasst danach auch das Verbot der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Abnehmer der Klägerin. In diesem Umfange ginge er zu weit, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gerichtliche Prüfung eines (auch nur vermeintlich bestehenden) Anspruchs nicht durch eine Unterlassungsklage unterbunden werden kann (Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 884 f. = WRP 2005, 1408 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, für BGHZ 164, 1 vorgesehen; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, m.w.N.). Ob das Klagebegehren von vornherein nur auf ein Verbot der außergerichtlichen Inanspruchnahme gerichtet war, wie die Revisionserwiderung geltend macht, kann offen bleiben. Denn das Landgericht hat das auslegungsbedürftige Klagevorbringen in diesem Sinne ausgelegt und ersichtlich nur ein Verbot der außergerichtlichen Geltendmachung ausgesprochen; nur insoweit hat es auch über die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz ent- schieden. Ein etwaiges weitergehendes Begehren war damit jedenfalls nicht mehr Gegenstand der Berufungsinstanz.
15
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag auch i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Wer Abnehmer der Klägerin ist, lässt sich hinreichend sicher bestimmen. Dass den einzelnen Produkten nicht ohne weiteres anzusehen ist, von wem sie an die jeweiligen Abnehmer geliefert worden sind, und die Feststellung des Lieferanten durch die Beklagte oder das Vollstreckungsgericht daher entsprechende Ermittlungen oder Erkundigungen erfordert, macht das Unterlassungsbegehren nicht unbestimmt.
16
3. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die von der Beklagten der L. GmbH und der I. .GmbH & Co. KG gegenüber ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen unberechtigt, weil die Markenrechte der Beklagten an den betreffenden Produkten erschöpft waren (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das Berufungsgericht hat - wie das Landgericht - das Klagebegehren nur unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB gewürdigt. Mit der - an sich vorrangigen - Frage, ob die konkreten Verletzungshandlungen Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften begründen, hat es sich nicht befasst. Im vorliegenden Fall kommt insbesondere der Tatbestand der Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 8 UWG14 UWG a.F.) in Betracht, weil bei Abnehmerverwarnungen wie den in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen auch in Bezug auf den Lieferanten des verwarnten Abnehmers gegeben sein können (vgl. Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1030; Köhler in Köhler/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.178). Dem braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein auf das Unterlassen einer unrichtigen Tatsachenbehauptung i.S. des § 4 Nr. 8 UWG bezogenes Verbot das - auf die (au- ßergerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen gegen Abnehmer der Klägerin gerichtete - Begehren der Klägerin nicht vollständig erfasst und deshalb nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen auf § 823 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden kann.
17
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Ansprüche auf Schadensersatz (BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) und auf Unterlassung (vgl. BGHZ 14, 286, 290 f. - Farina Belgien; BGH, Urt. v. 11.1.1966 - Ia ZR 135/63, GRUR 1966, 386 - Wärmeschreiber II) begründen kann. Entgegen der Ansicht der Revision beschränkt sich die rechtliche Sanktionierung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht auf die Schadensersatzhaftung für begangene unberechtigte Verwarnungen. Der Grundsatz, dass dem durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Betroffenen nicht das Recht zuzubilligen ist, die gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche gegenüber seinen Abnehmern mit einem hiergegen gerichteten Unterlassungsanspruch zu verhindern , steht nur einer Unterlassungsklage gegen die gerichtliche Inanspruchnahme der verwarnten Abnehmer entgegen. Auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung kann die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes dagegen wegen der mit der unberechtigten Verwarnung verbundenen , gegenüber einem gerichtlichen Vorgehen erheblich größeren Gefahren für den Schutzrechtsinhaber nicht übertragen werden (BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht somit einem aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB hergeleiteten Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Abnehmerverwarnungen nicht entgegen.
18
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht in der unberechtigten Verwarnung der Abnehmer einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin gesehen. Bei der unberechtigten Abnehmerverwarnung ergibt sich die Unmittelbarkeit des Eingriffs (vgl. dazu BGHZ 66, 388, 393 f.; BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041, m.w.N.) in den Geschäftsbetrieb des Herstellers oder Lieferanten schon daraus, dass sie dessen Absatz beeinträchtigen kann (BGHZ 14, 286, 292 - Farina Belgien). Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte oder andere Lieferanten ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte). Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar.
19
b) Der in der Verwarnung der Abnehmer der Klägerin liegende Eingriff in deren Geschäftsbetrieb war rechtswidrig.
20
Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die Verwarnungen unberechtigt waren (in diesem Sinne BGHZ 38, 200, 206 f. - Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813, insoweit nicht in BGHZ 131, 233), oder ob sie erst aufgrund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich, so auch das Berufungsgericht, bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt, kann dahingestellt bleiben (zur Interessenabwägung im Hinblick auf die Privilegierung gerichtlicher Verfahren vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 98/02, Umdruck S. 8 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Denn auch bei Abwägung der im vorliegenden Fall widerstreitenden Belange ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, wegen der überwiegenden schützenswerten Interessen der Klägerin die Rechtswidrigkeit zu bejahen.
21
Dem Interesse der Beklagten, zur Verteidigung ihrer Markenrechte und zur Aufrechterhaltung ihres Vertriebssystems gegen (vermeintliche) Markenverletzungen durch Abnehmer vorzugehen, deren Lieferanten sie nicht kennt, steht das Interesse der Klägerin gegenüber, einem unter Umständen sogar existenzgefährdenden Eingriff in ihre Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber ihren Abnehmern entgegenzutreten (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist weiter zu berücksichtigen, dass die Schutzrechtsverwarnungen im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen unberechtigt waren, weil die Beklagte die betreffenden Waren im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hatte und ihre Markenrechte daher erschöpft waren. Während die Beklagte anhand der von ihr auf der Ware angebrachten Kontrollnummer ohne weiteres feststellen kann, ob diese im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist und damit wegen Erschöpfung der Markenrechte eine Rechtsverletzung ausscheidet, verfügen die Klägerin und ihre Abnehmer nicht über vergleichbare Kontrollmöglichkeiten. Die Beklagte hat wegen der durch ihr Vertriebssystem begründeten Gefahr der Abschottung der Märkte auch grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass die betreffenden Waren von dem Markeninhaber o- der mit dessen Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II).
22
c) Aus den festgestellten rechtswidrigen Eingriffen ergibt sich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
23
5. Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag zu Recht für begründet erachtet hat. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, bei der Verwarnung der Abnehmer der Klägerin schuldhaft gehandelt. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie bei der anhand ihres Kontrollnummernsystems vorgenommenen Überprüfung, ob es sich bei den Testkaufprodukten um außerhalb oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Waren handelte, ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
24
III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2001 - 315 O 307/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2003 - 3 U 367/01 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 98/02 Verkündet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/97 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
published on 10/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 171/02 vom 10. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Ai Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem Verkehrsunfall verletzt, so kann die Part
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 01/02/2011 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 1. Februar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 139/08 Verkündet am: 22. Juli 2010 Führinger Justiza
published on 15/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 52/10 Verkündet am: 15. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/08/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 509/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12.08.2015 12 HK O 21124/14 LG München I In dem Rechtsstreit 1) … - Antragstellerin und Berufungsbeklagte -
published on 19/05/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 15. Juni 2015 (Bl. 2-6 der Akte) aufgeführten Handlungen entst
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)