Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Aug. 2015 - 7 U 509/15

published on 12/08/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Aug. 2015 - 7 U 509/15
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 509/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 12.08.2015

12 HK O 21124/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

1) …

- Antragstellerin und Berufungsbeklagte -

2) …

- Antragstellerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …

gegen

- Antragsgegnerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

wegen Unterlassung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.1.2015 (Az.: 12 HK O 21124/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: A. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Unterlassungsanspruch.

Die Verfügungsklägerin zu 1 ist zentraler Teil der A. Unternehmensgruppe, die unter anderem Trägerin von Seniorenresidenzen ist. Die Verfügungsklägerin zu 2 betreibt die Seniorenresidenzen (darunter auch die streitgegenständliche in A. mühle /Schleswig-Holstein) und hat die entsprechenden Baulichkeiten von der Verfügungsklägerin zu 1 angemietet.

Mit Verträgen vom 23.9.2011 verkaufte die Verfügungsklägerin zu 1 das gegenständliche Grundstück an die Verfügungsbeklagte und mietete es gleichzeitig zurück. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Verfügungsklägerin zu 1 der Verfügungsbeklagten ein Darlehen. Nach Erklärung der Auflassung wurde die Verfügungsbeklagte als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit entstand der Verdacht, dass die vorgenannten Geschäfte durch mögliche Straftaten der Untreue bzw. des Betruges und der Bestechlichkeit seitens früherer Organe der Verfügungsklägerin zu 1 (Mitgeschäftsführer, Vorsitzender des Aufsichtsrats), der früheren bzw. aktuellen Geschäftsführer der Beklagten sowie eines in der Schweiz ansässigen Finanzvermittlers beeinflusst seien. Diesbezüglich läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erging mindestens ein (mittlerweile außer Vollzug gesetzter) Haftbefehl und wurde das gegenständliche Grundstück gemäß § 111 c StPO beschlagnahmt, ein entsprechender Vermerk ist in das Grundbuch eingetragen.

Am 22.8.2014 erklärte die Verfügungsklägerin zu 1 die Anfechtung der vorgenannten Verträge (Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag und Auflassung) wegen arglistiger Täuschung. Sie lässt vortragen, die genannten Rechtsgeschäfte seien ohnehin nach § 138 BGB nichtig. Die Mietzahlungen an die Verfügungsbeklagte stellte die Verfügungsklägerin zu 1 ein. Daraufhin kündigte die Verfügungsbeklagte am 3.11.2014 den Mietvertrag mit der Verfügungsklägerin zu 1 fristlos. Diesbezüglich ist eine Räumungsklage beim Landgericht Lübeck anhängig. Das Gericht hat dieses Verfahren im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren ausgesetzt; eine Beschwerde hiergegen hat das Oberlandesgericht Schleswig zurückgewiesen.

Im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 3.11.2014 an die Verfügungsklägerin zu 1 heißt es unter anderem: Durch die Beendigung des Hauptmietvertrags sind Ihr Untermieter [= Verfügungsbeklagte zu 2; Anm. d. Senats] und dessen Untermieter [die Bewohner der Seniorenresidenz; Anm. d. Senats] uns gegenüber nicht weiter berechtigt, das Grundstück zu besitzen und zu nutzen. Diese Rechtslage ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB. Wir haben daher die Collegium A. GmbH aufgefordert, die Räumung zu dulden. Dieselbe Rechtslage betrifft die Bewohner des Objekts, die als Unter-Untermieter uns gegenüber ebenfalls räumungspflichtig sind. Diese informieren wir mit gesondertem Schreiben.

Am 6.11.2014 untersagte das Landgericht München I auf Antrag der Klageparteien der Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft, gegenüber Dritten, insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern des gegenständlichen Seniorenwohnstifts wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, - dass die Bewohnerinnen und Bewohner des zuvor genannten Seniorenwohnstifts nicht berechtigt sind, das zuvor genannte Seniorenwohnstift zu besitzen und zu nutzen; - dass die Bewohnerinnen und Bewohner des zuvor genannten Seniorenwohnstifts A. mühle verpflichtet sind, das zuvor genannte Seniorenwohnstift, insbesondere die von den Bewohnerinnen und Bewohnern dort angemieteten Wohnungen und Räume an die Antragsgegnerin herauszugeben und zu räumen.

Die Verfügungsklägerinnen haben beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 6.11.2014 aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Verfügungsklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Es hat den gegenständlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1 vor allem auf Eigentum (die Auflassung vom 23.9.2011 sei wirksam angefochten) und hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 2 auf Besitzschutz gestützt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Verfügungsbeklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Verfügungsklägerinnen beantragen die Zurückweisung der Berufung.

B. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die gegenständliche einstweilige Verfügung erlassen bzw. aufrechterhalten.

I.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich die zuerkannten Unterlassungsansprüche (Verfügungsanspruch) - wie das Landgericht annimmt - aus Eigentum bzw. Besitz ergeben. Denn jedenfalls folgen sie aus dem Recht der Verfügungsklägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

1. Die Verfügungsbeklagte ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen. Damit streitet für sie die Eigentumsvermutung des § 891 BGB. Diese dürfte die Verfügungsklägerin zu 1 nicht widerlegt (§ 292 ZPO) haben. Hierfür genügt die Beschlagnahme des Grundstücks durch die Strafverfolgungsbehörden, welche nichts über das Eigentum besagt, sondern nur ein relatives Veräußerungsverbot begründet (§ 111 c Abs. 5 StPO), ebenso wenig wie die Eintragung eines Widerspruchs, welcher nur den gutgläubigen Erwerb durch Dritte verhindern würde. Der Senat lässt die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob das nach § 891 BGB vermutete Eigentum auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Vollbeweis widerlegt werden muss oder ob insoweit aufgrund der besonderen Verfahrensart eine Erschütterung der Vermutung durch Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) genügen würde, ausdrücklich offen. Jedenfalls sind an die Entkräftung der Eigentumsvermutung auch im Verfügungsverfahren strenge Anforderungen zu stellen. Hiernach dürfte - gerade auch im Hinblick auf das schon lange andauernde Ermittlungsverfahren, dessen Ausgang nicht vorherzusehen ist - nach derzeitigem Verfahrensstand noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen sein, dass die Verfügungsklägerin durch eine der Verfügungsbeklagten zuzurechnende arglistige Täuschung zur gegenständlichen Auflassung veranlasst wurde und diese daher wirksam angefochten hat.

2. Das von der Verfügungsbeklagten angekündigte Anschreiben an die Bewohner der streitgegenständlichen Seniorenresidenz würde den Besitz der Verfügungsklägerinnen, also die tatsächliche Sachherrschaft über die gegenständlichen Liegenschaften wohl nicht tangieren. Auf Besitzschutz könnten die gegenständlichen Unterlassungsanspruch daher kaum gestützt werden.

3. Das genannte, von der Verfügungsbeklagten offensichtlich beabsichtigte Anschreiben würde jedoch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowohl der Verfügungsklägerin zu 2 als auch der Verfügungsklägerin zu 1 darstellen, welcher sich unter Gesamtabwägung aller relevanten Umstände auch als rechtswidrig erweist. Die Verfügungsbeklagte hat den Eingriff daher (einstweilen) zu unterlassen.

a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts kann daher nicht nur zu Schadensersatzansprüchen, sondern auch zu negatorischen Ansprüchen, also zu Unterlassungsansprüchen analog § 1004 BGB führen (vgl. MünchKomm /Wagner, BGB, 6. Aufl., vor § 823 Rz. 35; Palandt /Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rz. 4).

Allerdings ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein subsidiäres Auffangrecht, das dann nicht eingreift, wenn speziellere Regelungen, insbesondere § 824 BGB einschlägig sind (MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 260; Palandt /Sprau, a. a. O., § 823 Rz. 133). Vorliegend kommt § 824 BGB jedoch nicht zur Anwendung. Denn diese Vorschrift würde voraussetzen, dass die Untersagung von Tatsachenbehauptungen inmitten steht. Die der Verfügungsbeklagten vorliegend untersagte Äußerung, wonach die Zweitklägerin und deren Untermieter, also die Bewohner der gegenständlichen Seniorenresidenz, gegenüber der Verfügungsbeklagten kein Nutzungsrecht hätten und zur Räumung verpflichtet seien, ist jedoch keine Tatsachenbehauptung (auch nicht in Form einer „Rechtstatsache“), sondern eine Wertung und damit eine Meinungsäußerung, weil sie nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6.2.2014 - I ZR 75/10, zitiert nach juris, dort Rz. 20 f.). Der Anwendungsbereich des Instituts des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist daher grundsätzlich eröffnet.

b) Eine Verletzung dieses Rechts liegt vor, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis gegeben ist, der sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation richtet und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. BGH vom 6.2.2014, a. a. O., Rz. 12; MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 257; Palandt /Sprau, a. a. O., § 823 Rz. 135). Diese Voraussetzungen würde die der Verfügungsbeklagten untersagte Äußerung sowohl in Richtung gegen die Verfügungsklägerin zu 1 als auch in Richtung gegen die Verfügungsklägerin zu 2 erfüllen.

Die Verfügungsklägerin zu 2 betreibt die gegenständliche Seniorenresidenz und hat zu diesem Zweck Räume an die Bewohner vermietet, weshalb die Bewohner zumindest gegenüber der Verfügungsklägerin zu 2 zur Nutzung berechtigt sind. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten, dass dieses Nutzungsrecht aus übergeordneten Gesichtspunkten, nämlich aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen der Verfügungsklägerin zu 1 und der Verfügungsbeklagten letztlich doch nicht rechtsbeständig bestehe, greift damit unmittelbar in den Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin zu 2 ein; dabei ließe sich die aufgeworfene Frage eines Nutzungsrechts der Bewohner an den von ihnen angemieteten Räumlichkeiten gedanklich nicht vom Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin zu 2 ablösen. Die Betriebsbezogenheit des angekündigten Eingriffs ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Beklagtenseite weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5.8.2015 der klägerischen Behauptung widersprochen hat, dass die beabsichtigte Maßnahme nur dazu diene, Druck auf die Klägerinnen im Zusammenhang mit den anderweitigen Rechtsstreitigkeiten mit den Parteien auszuüben.

Letztlich liegt damit auch ein betriebsbezogener Eingriff in das Erwerbsgeschäft der Verfügungsklägerin zu 1 vor. Der Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf gewerbliche Tätigkeiten im handelsrechtlichen Sinne beschränkt; erfasst sind alle Arten erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit, etwa auch freiberufliche (vgl. MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 255; Palandt /Sprau, a. a. O., § 823 Rz. 134). Nichts anderes kann nach der Auffassung des Senats für das Geschäft der Verfügungsklägerin zu 1 gelten, welches in der Vermietung von Seniorenresidenzen an deren Betreiber besteht. Ein Eingriff in den Betrieb der Mieterin, also der Verfügungsklägerin zu 2, berührt auch den Betrieb der Vermieterin, also der Verfügungsklägerin zu 1, weil diese die Überlassung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Mietsache schuldet (vgl. § 536 BGB). Die Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs ergibt sich wiederum vor allem auch daraus, dass hiermit nach den obigen Ausführungen Druck auf die Verfügungsklägerin zu 1 im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreitigkeiten ausgeübt werden soll.

c) Anders als bei den geschriebenen Rechten des § 823 Abs. 1 BGB indiziert beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Rechtsgutsverletzung deren Rechtswidrigkeit nicht; vielmehr handelt es sich - ähnlich wie beim Nötigungstatbestand des StGB - um einen offenen Tatbestand, bei welchem sich das Rechtswidrigkeitsurteil erst aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen und Rechtsgüter der Beteiligten ergibt (vgl. BGH vom 6.2.2014, a. a. O., Rz. 15; MünchKomm /Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 258). Vorliegend erachtet der Senat nach diesen Grundsätzen die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Äußerung für (zur Zeit) widerrechtlich.

Vorauszuschicken ist, dass sich eine Rechtfertigung für das angekündigte Vorgehen der Beklagten entgegen deren Auffassung nicht schon aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt. Zwar ist richtig, dass hiernach der Beklagten eine gerichtliche Geltendmachung des von ihr behaupteten Räumungsanspruchs gegen die Bewohner der gegenständlichen Seniorenresidenz auch dann nicht untersagt werden dürfte, wenn - wie nicht - bereits feststünde, dass solche Ansprüche nicht bestehen. Insoweit handelt es sich jedoch um ein rein prozessuales Privileg, das nichts über die Zulässigkeit entsprechender Anspruchsberühmung im außergerichtlichen Verkehr besagt (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, zitiert nach juris, dort Rz. 23, 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 19.1.2006 - I ZR 217/03, zitiert nach juris, dort Rz. 14). Der von Beklagtenseite angestellte Schluss a maiore ad minus, dass sie sich gegenüber den Bewohnern der Seniorenresidenz eines Räumungsanspruchs berühmen dürfe, weil sie ihn jedenfalls einklagen könnte, trägt somit nicht.

Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass zugunsten der Verfügungsbeklagten die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) streitet, welcher ein hohes Gewicht zukommt, die aber nicht schrankenlos gewährleistet ist (Art. 5 Abs. 2 GG). Vorliegend ist eine Abwägung mit dem Recht der Verfügungsklägerinnen auf ungestörte Durchführung des gegenständlichen Heimbetriebs vorzunehmen, wobei zumindest mittelbar auch die Interessen der Bewohner einzufließen haben. In der Gesamtschau gewichtet der Senat die Interessen auf Seiten der Klägerinnen derzeit letztlich höher als das für sich gesehen nicht unberechtigte Interesse der Verfügungsbeklagten auf Darstellung ihres Rechtsstandpunktes.

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten nach derzeitigem Sachstand als zumindest höchst unsicher darstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheint aufgrund der dem Senat von den Parteien mitgeteilten Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zumindest als möglich, dass dieses Verfahren Tatsachen zutage fördert, die den Rechtsstandpunkt der Beklagten in sich zusammenbrechen lassen, etwa die Anfechtbarkeit der Verträge zwischen den Parteien oder deren Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründen. Immerhin sind Haftbefehle ergangen und wurde das gegenständliche Grundstück beschlagnahmt, was nach strafprozessualen Grundsätzen wesentlich mehr als nur einen Anfangsverdacht voraussetzt. Schon dieser Befund spricht dafür, dass der Verfügungsbeklagten einstweilen ein nur behutsames Vorgehen zugemutet werden kann.

Entscheidend ist aber, dass die Räumungsklage der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin zu 1 bis zum (nicht absehbaren) Ende des gegenständlichen Strafverfahrens bestandskräftig ausgesetzt ist. Das bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte einen Räumungsanspruch gegen ihre Hauptmieterin - unabhängig von seiner Begründetheit - auf absehbare Zeit nicht realisieren kann, was zumindest faktisch auch auf eventuelle Ansprüche gegen Unter- und Unter-Untermieter (konkret also die Bewohner), die ihre Rechte von der Hauptmieterin ableiten (vgl. auch § 546 Abs. 2 BGB), durchschlägt. Damit ist derzeit kein aktuelles wirtschaftliches Interesse der Verfügungsbeklagten ersichtlich, den von ihr behaupteten Räumungsanspruch gegenüber der Unter-Untermietern außergerichtlich geltend zu machen. Ihr unbezweifelbares Recht, sich solcher Ansprüche zu berühmen, muss daher einstweilen und vorläufig gegenüber dem Recht der Klägerinnen auf ungestörte Betriebsausübung zurücktreten.

Für nicht zielführend erachtet der Senat die Argumentation der Beklagten, durch die beabsichtigten Äußerungen könne der Heimfrieden nicht mehr gestört werden, weil den Bewohnern die Problematik durch zwischenzeitliche Presseveröffentlichungen ohnehin bekannt sei. Denn insoweit hat ein unmittelbares Herantreten an die Unter-Untermieter ein wesentlich qualifizierteres Störungspotential als allgemeine Berichte in den Medien.

Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch in der Behauptung, die untersagte Äußerung würde den Interessen der Bewohner der gegenständlichen Residenz sogar dienen, damit diese selbst entscheiden könnten, ob sie noch Miete an das A. bezahlen. Kraft Miet- bzw. Heimvertrages schulden die Bewohner nämlich die Miete der Verfügungsklägerin zu 2 und - auch auf der Basis des Rechtsstandpunktes der Verfügungsbeklagten - keinesfalls dieser. Sollte sich der Rechtsstandpunkt der Verfügungsbeklagten als zutreffend erweisen, hat der dann vorzunehmende Bereicherungsausgleich in den jeweiligen Leistungsverhältnissen zu erfolgen; die Verfügungsbeklagte hätte sich dann an die Verfügungsklägerin zu 1 als ihre Vertragspartnerin und nicht an die Verfügungsklägerin zu 2 oder gar an die Bewohner der Seniorenresidenz zu halten.

d) Auch die sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Anforderungen an einen Unterlassungsanspruch sind erfüllt. Zwar setzt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen (Wiederholungsgefahr) voraus, was einen erfolgten Erstverstoß implizieren würde. Der Rechtsgutsinhaber braucht jedoch die erstmalige Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter nicht abzuwarten, sondern kann Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn begründete Anhaltspunkte für das Bevorstehen einer erstmaligen Rechtsgutsverletzung gegeben sind (vgl. MünchKomm /Baldus, a. a. O., § 1004 Rz. 289; Palandt /Sprau, a. a. O., vor § 823 Rz. 29). Diese Erstbegehungsgefahr entnimmt der Senat mit dem Landgericht aus der Tatsache, dass die Verrfügungsbeklagte den Rechtsverstoß mit Schreiben vom 3.11.2014 angekündigt hat.

e) Ob der widerrechtliche Rechtseingriff der Beklagten auch schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig wäre, ist irrelevant. Unterlassungsansprüche wegen (drohender) rechtswidriger Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter setzen ein Verschulden des Störers nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.1990 - III ZR 81/88, zitiert nach juris, dort Rz. 17).

II.

Der Verfügungsgrund ergibt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - aus der Tatsache, dass die Verfügungsklägerinnen aufgrund des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 3.11.2014 damit rechnen mussten, dass die Verfügungsbeklagte alsbald an die Bewohner der streitgegenständlichen Seniorenresidenz herantritt. Damit erschien es geboten und nötig, dies der Verfügungsbeklagten vorläufig bis zur endgültigen Aufklärung der streitgegenständlichen Vorfälle zu untersagen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 217/03 Verkündet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.