Landgericht Köln Urteil, 19. Mai 2016 - 14 O 167/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 15. Juni 2015 (Bl. 2-6 der Akte) aufgeführten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen (Name, geschäftlicher Name und Anschrift) sie Abmahnschreiben, wie in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 15. Juni 2015 (Bl. 2-6 der Akte) wiedergegeben, versandt hat.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum die Klägerin die in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien an Dritte weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht hat.
Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, an wen die Klägerin die in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien herausgegeben hat und welche Bilddateien die Klägerin an Dritte weitergegeben hat, bei denen der Name des Beklagten mit den Bilddaten nicht elektronisch verknüpft war.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und der Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin ist eine von dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks e.V. gegründete GmbH, die sich auf die Ausstellung- und Werbeaktivitäten des Deutschen Friseurhandwerks und der Deutschen Friseurhandwerks Betriebe konzentriert und diese Werbeaktivitäten poolt. In § 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin heißt es unter anderem: Gegenstand des Unternehmens ist die Vorbereitung und Durchführung von Werbemaßnahmen für das Friseurhandwerks (Anlage AS 12, Bl. 164 der Beiakte = Anlage K9, Bl. 168 der Akte, sowie Auszug aus der Handelsregistereintragung, Anlage AS 13, Bl. 172 der Beiakte). Die Gründung der Klägerin ist dem Umstand geschuldet, dass der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks als Körperschaft des privaten Rechts keine werblichen Aktivitäten für Dritte entwickeln darf. Die Klägerin organisiert für Frisörbetriebe, für Friseur-Innungen, für Innungsverbände des Friseurhandwerks und für Kreishandwerkerschaften Ausstellungspräsentationen, Werbepräsentationen und stellt ihnen – auf Anfordern – Hairstyling-Fotografieren zur Verfügung, damit diese in ihrer Werbung verwendet werden können.
3Der Beklagte ist Fotograf. Er wurde von der Klägerin mit Vertrag vom 11./19. Dezember 2012 (Anlage K2, Bl. 21 der Akte) sowie aufgrund des Angebots vom 4. Juni 2013 (Anlage B 1, Bl. 85 der Akte) beauftragt, Fotoaufnahmen zu erstellen, „die für das Magazin „Y“ und für weitere Verwendungen der Ausstellungs- und Werbegemeinschaft des Friseurhandwerks GmbH genutzt werden“ (Anlage B 1, Bl. 85 der Akte).
4In den Verträgen räumte der Beklagte der Klägerin die zeitlichen und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte an den von ihm hergestellten und zur Verfügung gestellten Fotografien ein. Zu Grunde lagen jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, wie sie aus der Anlage K3 (Bl. 22 der Akte) ersichtlich sind. Darin heißt es in 5.3: „Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolonisierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Bildautors. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.“
5In 5.4 heißt es: „Bei jeder Bildveröffentlichung ausgenommen bei Aufnahmen für die Werbung ist der Bild Autor als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Wenn mehrere Bilder zusammenhängend veröffentlicht werden ist auch eine einmalige Nennung des Bildautors an einem der Bilder mit mit einem Vermerk, der sichtbar macht, dass alle gezeigten Bilder vom Bildautors sind zulässig.“
6In 6.3 heißt es: „Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Bildautor jederzeit als Urheber des Bildes identifiziert werden kann.“
7Der Beklagte lieferte die von ihm hergestellten Fotografien an die Klägerin. Die von dem Beklagten an die Klägerin übermittelten Bilddateien enthielten jeweils die Exif-Daten, nämlich unter anderem Informationen über den Namen des Beklagten, seine E-Mail-Adresse, den Namen seiner Homepage, das Erstellungsdatum der jeweiligen Bilddatei sowie den Copyright-Vermerk und den Copyright-Status, wie es beispielhaft in der Anlage B2 (Bl. 86 der Akte) aufgeführt ist. Die Klägerin verwendete die Bilder in den beiden „Y“-Heften für Herbst/Winter 2013/14 sowie für Frühjahr/Sommer 2014 (Anlagen K4 und K5). Darin war der Kläger jeweils auf Seite 63 im Impressum als Fotograf benannt.
8Die Klägerin stellte die Bilder weiterhin den Friseurhandwerksbetrieben, Friseurinnungen, den Innungsverbänden des Friseurhandwerks sowie den Kreishandwerkerschaften zur Verfügung, damit diese sie für ihre Eigenwerbung verwenden. Sie vergab Codes an die Mitglieder des Zentralverbandes, mit denen die Lichtbilder über den Server der Klägerin heruntergeladen werden konnten. Zuvor hatte die Klägerin durch ein externes Grafik-Design-Unternehmen die Lichtbilder für die Zwecke des Magazins „Y“ aufbereitet und bearbeitet. Bei der Bearbeitung gingen die Efix-Daten verloren, so dass die Fotos, die den Kunden der Klägerin zum Herunterladen zur Verfügung standen, diese Daten nicht mehr enthielten.
9Unter dem 20. Februar 2015 ließ der Beklagte eine Reihe von Friseurbetrieben, Friseur-Innungen und Innungsverbände des Friseurhandwerks abmahnen. Unter anderem ließ er die Friseur-Innung X abmahnen, wie aus dem Abmahnschreiben vom 20. Februar 2015, welches Gegenstand des Klageantrags zu 1 sowie der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 23. März 2015, Az. 14 O 73/15, ist, ersichtlich. Abgemahnt hat er die Friseur-Innung X wegen der Nutzung seiner Fotografien auf der Hauptseite der Homepage wie aus der Anlage AG 9 (Bl. 142 der Beiakte) ersichtlich.
10Auch die Klägerin wurde von dem Beklagten mit der aus der Anlage AS 8 (Bl. 16 der Beiakte) ersichtlichen Abmahnung abgemahnt.
11Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2015 (Anlage K6, Bl. 95 ff. der Akte) ab.
12Die Klägerin erwirkte die Beschlussverfügung der Kammer vom 23. März 2015 – 14 O 73/15 – gegen den Beklagten. Auf den Beschluss der Kammer (Bl. 57 ff. der Beiakte) sowie die in Kopie vorliegende Verfügung (Anlage K7, Bl. 28 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
13Unter dem 21. April 2015 übersandte die Klägerin den Bevollmächtigten des Beklagten ein Abschlussschreiben (Anlage K8, Bl. 32 der Akte). Eine Abschlusserklärung gab der Beklagte auf dieses Schreiben nicht ab.
14Eine Abschlusserklärung hat der Beklagte zu Protokoll der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer, Az. 14 O 73/15 (Bl. 183 Rückseite der Beiakte), abgegeben. Daraufhin haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt; die Kosten des Verfahrens wurden – entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten – der Beklagten auferlegt, Bl. 184 der Beiakte.
15Der Beklagte hat – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die Auskunft erteilt, „dass folgende Innungen, Innungsverbände bzw. Kreishandwerkerschaften in gleicher Weise bzw. kerngleich wie im Klageantrag zu 1 abgemahnt worden seien, die die Fotografien des Beklagte unverändert verwendet hätten: die Kreishandwerkerschaft P und die Friseurinnung K. Darüber hinaus habe die Klägerin weitere 10 Innungen, Innungsverbände und Kreishandwerkerschaften in der Klageschrift genannt, von deren Abmahnungen sie Kenntnis habe. Damit habe die Klägerin Kenntnis von insgesamt 13 der 19 Abmahnungen. Die 6 verbleibenden Abmahnungen seien weder gleich noch kerngleich wie die Abmahnung aus dem Klageantrag (59).
16Die Klägerin meint, die Auskunft sei offensichtlich falsch, da die Beklagte im Verfügungsverfahren vorgetragen habe, dass insgesamt 21 Abmahnungen an Friseurinnungen, Landes Innungsverbände und Kreishandwerkerschaften ausgesprochen worden seien, von denen 19 auf solche entfielen, die Lichtbilder des Antragsgegners unverändert veröffentlicht hätten und verweist dazu auf den Schriftsatz vom 3. Juli 2015 (114 der Akte).
17Zur Widerklage hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erklärt, dass der Vertriebsweg über zv-bild.de erfolge. Es handele sich um einen freien Service für alle Mitglieder des Zentralverbandes, die dazu Zugang hätten, wenn sie die Nutzungsbedingungen unterschrieben und anerkannt hätten. Daneben stelle die Klägerin „Presse-CDs“ zur Verfügung und zwar zur Werbung für des Friseurhandwerks in der Presse. Auch dazu müsse man sich bei der Klägerin anmelden. Die Klägerin habe die Bilddateien des Beklagten in der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 zugänglich gehalten. Die Klägerin sei nicht mehr Lage, Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie die Bilddateien zum Download zur Verfügung gestellt habe und wer wann die Lichtbilder heruntergeladen habe. Sie legt einen Screenshot von Google Analytics als Anlage K9 (Bl. 108 der Akte) vor und führt dazu aus, dass es sich um aktive Zugriffe auf die Seite von länger als 2 Minuten handele oder sich der Nutzer zumindest eingeloggt habe. Die sich daraus ergebende Zahl von 6301 Zugriffen auf die Seite gebe dagegen keine Auskunft darüber, ob überhaupt und wie oft die Fotografien des Beklagten heruntergeladen worden seien. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. April 2016 für die Klägerin weiter aus, dass sie über ihren Provider die Zugriffe auf dem Server ermittelt habe und – wie auf Seite 2 des Schriftsatzes im Einzelnen aufgeführt – insgesamt 3494 Downloads erfolgt seien.
18Die Klägerin meint, die Verpflichtung aus Ziff. 6.3 der AGB verfehle ihren Zweck und gehe ins Leere, da gemäß Ziff. 5.4 S. 1 der AGB des Beklagten der Urheber nicht benannt zu werden braucht und der Beklagte auf sein Urheber Benennungsrecht verzichte „bei Aufnahme für die Werbung“. Dass die Efix-Daten bei der Weitergabe an Dritte nicht mehr enthalten seien, sei nicht nötig, weil der Beklagte auf die Urheberbenennung ausdrücklich verzichtet habe. Die Beklagte könne nicht auf der einen Seite verlangen, dass die Efix-Daten beibehalten würden, um den Namen des Bildautors identifizieren zu können, während er andererseits in 5.4 auf seine Namensnennung als Bildautor bei Verwendung der Fotografien zur Werbung ausdrücklich verzichtet. Sämtliche Fotografien dienten der Werbung für das Friseurhandwerk. Die Voraussetzungen des § 95 c Abs. 1 UrhG lägen auch nicht vor, da es an dem Vorsatz der Klägerin dafür fehle, dass durch die Entfernung der Informationen die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert werden sollten, da der Beklagte ausdrücklich auf seine Urheberbenennung verzichtet habe, wenn die Bilder zur Werbung verwendet würden.
19Mit dem Klageantrag zu 1 aus der Klageschrift hat die Klägerin ursprünglich begehrt, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, Friseurhandwerks Betriebe, Friseur-Innungen, Landesinnungsverbände, Innungsverbände des Friseurhandwerks bzw. Kreishandwerkerschaften wegen der Verwendung für die Werbung der von dem Beklagten für die Klägerin hergestellten Fotografien abzumahnen und/oder zur Unterlassung der Verwendung dieser Fotografien ohne Urheberbenennung aufzufordern und/oder Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen solcher Sachverhalte geltend zu machen, sofern die Fotografien unverändert verwendet werden, wobei die Klägerin sich beispielhaft auf die in den Antrag eingeblendete Abmahnung vom 20. Februar 2015 an die Friseur-Innung X bezogen hat. Im Hinblick auf die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Köln, Az. 14 O 73/15, von der Beklagten abgegebene Abschlusserklärung haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
20Die Klägerin nunmehr beantragt noch,
21der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen (Name, geschäftlicher Name und Anschrift) die Abmahnschreiben, wie in dem Klageantrag zu 1 wiedergegeben, versandt hat,
22festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer 1 aufgeführten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte hat Widerklage erhoben und mit dem ursprünglich als Widerklageantrag zu 1 angekündigten Antrag begehrt, die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, über welche Vertriebswege sie Bilddateien, die der Beklagte aufgrund der Verträge zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgrund seiner Angebote vom 11. Dezember 2012 und vom 4. Juni 2013 hergestellt hat, an Dritte weitergegeben hat, bei denen der Name des Beklagten mit den Bilddaten nicht elektronisch verknüpft war.
26Diesen Antrag haben die Parteien ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt.
27Widerklagend beantragt der Beklagte nunmehr noch,
28die Klägerin zu verurteilen, in welchem Zeitraum die Klägerin die in dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Bilddateien an Dritte weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht hat bzw. in welchem Zeitraum die Klägerin es Dritten ermöglicht hat, über ihren Downloadbereich solche Bilddateien herunterzuladen;
29die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, an wen die Klägerin die in dem ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Bilddateien herausgegeben bzw. wer diese Bilddateien heruntergeladen oder in sonstiger Weise durch die Klägerin erlangt hat, bei denen der Name des Beklagten mit den Bilddaten nicht elektronisch verknüpft war.
30die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Drittnutzer (Name und Anschrift), die im ursprünglichen Klageantrag zu 1) genannten Fotografien, die diese über die Vertriebswege der Klägerin erhalten haben, verändert, entstellt, in Ausschnitten oder in sonstiger vom Original der jeweiligen Fotografie abweichenden Form öffentlich zugänglich gemacht haben und in welchem Zeitraum die Veröffentlichung erfolgte.
31Der Beklagte hat – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die Auskunft erteilt, „dass folgende Innungen, Innungsverbände bzw. Kreishandwerkerschaften in gleicher Weise bzw. kerngleich wie im Klageantrag zu 1 abgemahnt worden seien, die die Fotografien des Beklagte unverändert verwendet hätten: die Kreishandwerkerschaft P und die Friseurinnung K". Darüber hinaus habe die Klägerin weitere 10 Innungen, Innungsverbände und Kreishandwerkerschaften in der Klage benannt, von deren Abmahnungen sie Kenntnis habe. Damit habe die Klägerin Kenntnis von insgesamt 13 der 19 Abmahnungen. Die 6 verbleibenden Abmahnungen seien weder gleich noch kerngleich wie die Abmahnung aus dem Klageantrag.
32Auf den Einwand der Klägerin, dass die Auskunft nicht vollständig, sondern unzutreffend erteilt sei, weil der Beklagte im einzelnen Verfügungsverfahren vor der Kammer, Az. 14 O 73/15, vorgetragen habe, dass von insgesamt 21 Abmahnungen an Friseurinnungen, Landesinnungsverbände und Kreishandwerkerschaften 19 auf solche entfallen seien, die die von dem Antragsgegner hergestellten Fotografien unverändert veröffentlicht hätten, ist der Beklagte der Auffassung, dass er aus den Gründen in der Klageerwiderung erfüllt sei.
33Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Klageantrag zu 3 mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei. Schäden seien weder dargelegt noch möglich. Dazu behauptet er, der im Zusammenhang mit der Aussprache von Abmahnungen stehende Verwaltungsaufwand dürfte sich nicht merklich niedergeschlagen haben. Im Übrigen habe die Klägerin sowieso Vorhaltekosten für die Betreuung ihrer Mitglieder.
34Zur Widerklage ist der Beklagte der Auffassung, dass der Zeitrahmen von der Klägerin lediglich grob angegeben werde und sie zur taggenauen Angabe verpflichtet sei. Zu den Presse CDs äußere sie sich gar nicht. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin mitteilen könne, wer von ihren Kunden die Fotografien heruntergeladen habe. Auch die Herausgabe der Presse CDs könne sie mitteilen. Insbesondere ergebe sich diese Möglichkeit, da die Klägerin Google Analytics installiert habe.
35Insbesondere verstoße die Klägerin gegen § 95 c UrhG, indem sie die Efix-Daten – unstreitig – aus den Fotodateien entfernt bzw. verändert habe, wozu er die Anlagen B2 (Bl. 86 der Akte) und B3 (Bl. 87 der Akte) vorlegt. Nr. 6.3 der AGB sei eine vertragliche Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung des § 95 c UrhG.
36Die Akten Landgericht Köln, Az. 14 O 73/15, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
38E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
39Die Klage ist begründet, die Widerklage ist teilweise begründet.
40I.
411.
42Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, da der Beklagte Abnehmer der Klägerin, insbesondere auch die Friseur-Innung X, zu Unrecht abgemahnt hat.
43a) Mit der unberechtigten Abnehmerverwarnung durch den Beklagten gegenüber den Abnehmern der Klägerin lag ein Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor (vergleiche dazu grundsätzlich: BGH, GSZ, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – I ZR 217/03 – unbegründete Abnehmerverwarnung).
44Die Klägerin betreibt einen Gewerbetrieb; sie ist als GmbH ein Formkaufmann. Jedenfalls aber ergibt sich – unbestritten – aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin in § 2, dass Gegenstand des Unternehmens unter anderem „die Vorbereitung und Durchführung von Werbemaßnahmen für das Friseurhandwerk“ sind. Diesen Gegenstand betreibt die Klägerin – unter anderem durch Beauftragung des Beklagten zur Erstellung von Lichtbildern zu Werbezwecken – gewerblich.
45b) Durch die Abmahnungen des Beklagten liegt ein unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff vor. Die Klägerin hat im Rahmen ihres Geschäftszwecks den Beklagten beauftragt, Bilder der für die jeweilige Saison aktuellen Frisuren zu erstellen, damit sie diese zum einen für die beiden Magazine und zum anderen „für weitere Verwendungen“ nutzen kann.
46Von den dazu von dem Beklagten der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechten war auch das Recht umfasst, die Lichtbilder an die Friseurbetriebe, Innungen, Innungsverbände usw. weiterzugeben und ihnen einfache Nutzungsrechte an den Lichtbildern einzuräumen, damit auch diese sie zum Zwecke der Werbung nutzen. Genau dies hat die Klägerin getan. Durch die Abmahnung des Beklagten mit der Aufforderung – unter anderem – der Friseur-Innung X, es zu unterlassen, die Bilder zu Werbezwecken zu nutzen, liegt ohne weiteres ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vor. Denn damit ist unmittelbar eine Maßnahme betroffen, welche die Klägerin zur Erfüllung eines der in ihrem Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke vorgenommen hat.
47Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass er erstmals mit Schriftsatz vom 3. März 2016 bestreitet, der Klägerin kein Recht zur Weitergabe der Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien eingeräumt zu haben.
48Zwar darf bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt. Die Schlüssigkeit einer Klage beurteilt sich nach dem klägerischen Vorbringen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 – KZR 15/94 – Sesamstraße-Aufnäher). Allerdings kann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, wenn eine Partei im Laufe des Prozesses ihr Vorbringen modifiziert (vergleiche Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 286 Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Juli 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III Rn. 31 nach juris). Die Kammer ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 ZPO) davon überzeugt, dass der Beklagte der Klägerin auch das Recht zur Unterlizenzierung der streitgegenständlichen Lichtbilder an die einzelnen Friseurbetriebe, Innungen und Kreishandwerkerschaften übertragen hat. Dabei folgt die Kammer der Argumentation der Klägerin insofern, als mit den – von dem Beklagten selbst formulierten – vertraglichen Vereinbarungen nicht nur die Nutzungsrechte an den Lichtbildern für das Magazin "Y" übertragen worden ist, sondern ausdrücklich auch "für weitere Verwendungen" der Klägerin. Diese lagen aber insgesamt in der Vorbereitung und Durchführung von Werbemaßnahmen für das Friseurhandwerk. Hinzukommt maßgeblich, dass der Beklagte insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren davon ausgegangen ist, dass entsprechende Nutzungsrechte von der Klägerin hätten übertragen werden können. Nur so ist sein Vortrag zu verstehen, wonach Anlass der Abmahnungen "ausschließlich die urheberrechtswidrige Veränderung der von ihm hergestellten Fotografien" gewesen sei. Aufgrund der Veränderung der Fotografien entfalle für den Verwender jedwedes von Dritten abgeleitete Nutzungsrecht. "Die Verwendung auf der Basis der Verträge ist nur ohne jegliche Änderung vereinbart und damit erlaubt gewesen". Er habe nie geplant, Friseurhandwerksbetriebe abzumahnen, die seine Fotografien unverändert verwendeten, wobei es sich immerhin um 154 Betriebe handeln soll, da er davon ausgehe, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten eingeräumten Nutzungsrechte selbstverständlich samt der Ausnahme in Ziff. 5.4 der AGB in diesem Umfang an diese Friseurhandwerksbetriebe weitergegeben habe (Schriftsatz des Beklagten im Verfügungsverfahrens 14 O 73/15 vom 3. Juli 2015).
49Vor diesem Hintergrund hätte es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte bedurft, dass und warum dieses Vorbringen aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Beklagten unzutreffend war. Der Beklagte beschränkt sich jedoch darauf, nunmehr eine abweichende Auffassung zum Umfang der übertragenen Nutzungsrechte zu äußern, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen. Dies überzeugt nicht.
50Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehr aus der Anlage B6 (Bl. 142 ff. der Akte). Im Gegenteil führt der Beklagte darin – gerichtet an den Mitarbeiter der Klägerin Holger Stein – aus, er "habe euch auch eine zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzung der Bilder eingeräumt, damit ihr sie zumindest was mich angeht weitgehend nutzen könnt". Damit hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er der Klägerin umfassende, nämlich weitgehende, Nutzungsrechte einräumen wollte. Hätte er demgegenüber die Nutzung nur eingeschränkt ermöglichen wollen, wäre eine solche Aussage nicht zu erwarten gewesen, sondern statt dessen ein Hinweis auf die nur eingeschränkte Nutzungsrechtsübertragung.
51c) Dieser Eingriff war rechtswidrig. Dafür kommt es darauf an, ob die Friseur-Innung X gegen die der Klägerin übertragenen Nutzungsrechte, welche sie insoweit an die Friseur-Innung X weitergegeben hat, und die damit verbundenen Einschränkungen, insbesondere in 5.4 der AGB des Beklagten, verstoßen hat. Dabei ist zunächst unstreitig, dass die Friseur-Innung X die Bilder ohne eine Urheberbenennung des Beklagten genutzt hat. Dies ist jedoch gemäß 5.4 der vertragsgegenständlichen AGB zulässig, wenn die Aufnahmen für die Werbung genutzt werden. Für die Frage, wann eine Nutzung für die Werbung erfolgt, haben sich im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren beide Parteien auf Art. 2 a der Richtlinie 2006/114/EWG über irreführende und vergleichende Werbung berufen. Dieser lautet:
52"Nach Art 2 lit a der Richtlinie 2006/114/EG (Werberichtlinie) fällt unter den Begriff der Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.
53Nach der Rechtsprechung des BGH fällt auch Werbung durch Dritte darunter. Dies ist insbesondere anzunehmen bei Äußerungen eines Verbands, dem das betroffene Unternehmen angehört und dessen Interessen er fördert (vergleiche Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 6 Rn. 65 unter Verweis auf BGH GRUR 1986,905 – Innungskrankenkassenwesen). Dies trifft zwar nicht unmittelbar auf die Klägerin zu, weil diese nicht selbst der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks ist, sondern eine rechtlich eigenständige GmbH. Die Interessenlage und auch die Rechtsgutsverletzung stimmen jedoch über ein, weil der Zentralverband die Durchführung der Werbung nur auf die Klägerin verlagert hat, er jedoch aufgrund des Besitzes von 100 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin rein faktisch das Verhalten der Klägerin und damit die Werbemaßnahmen für seine Verbandsmitglieder bestimmen kann.
54Die Nutzung der Lichtbilder durch die Friseurinnung X ist eine werbliche Darstellung in diesem Sinne. Dies ergibt sich schon aus dem Screenshot der von dem Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegten Internetseite (Anlage AG 9, Bl. 142 der Beiakte). Denn der zentraleingerückte Text lautet im zweiten von den beiden vorhandenen Absätzen wie folgt:
55"Schöne Frisuren für jeden Tag, aber auch kunstvolle Frisuren für besondere Anlässe, in der Bedarfes des besonderen Vertrauens in die Kunstfertigkeit des Friseurs. Diesem Vertrauen werden Friseur-Innungsbetriebe gerecht. Und das schon in langer Tradition. Die Friseursalons der Meisterbetriebe der Friseurinnung X sind immer auf dem neuesten Stand. Modetrends werden in später aus- und Weiterbildung in diesem traditionellen Handwerk umgesetzt. Wettbewerbe und Meisterschaften zeigen, dass die Meisterbetriebe der Friseurinnung ihr Handwerk professionell beherrschen.“
56Damit werden die handwerklichen Leistungen der Friseurbetriebe angepriesen und dient der mit den Bildern des Beklagten versehene Internetauftritt offensichtlich der Förderung der Betriebe, welche zu der Innung X gehören.
57d) Schließlich muss die Klägerin die Abmahnungen auch nicht im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund der – nach Ansicht des Beklagten – geringen Anzahl an Abmahnungen hinnehmen. Allerdings hat der Beklagte grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, ihm seiner Meinung nach zustehende Urheberrechte im Rahmen der Rechtsordnung in jedem Einzelfall geltend zu machen. Soweit sich jedoch im (vorliegenden) gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass ein bestimmtes Verhalten von Friseurhandwerksbetrieben und/oder Innungen rechtlich zulässig ist, überwiegt dieses Interesse des Beklagten nicht die Interessen der Klägerin. Insoweit folgt die Kammer der Argumentation der Klägerin, dass aufgrund der vertraglichen Verbindung der Parteien die Behauptung eines Vertragsbruches, nämlich die Ermöglichung der vertragswidrigen Nutzung der zur Verfügung gestellten Lichtbilder, einen schwerwiegenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstellt, den die Klägerin ihrerseits nicht hinnehmen muss.
58e) Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - „Bruce Springsteen and his Band“, m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 168/06 – Scannertarif - Rn. 42; BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies).
59Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Abgrenzung, welche Nutzung durch die Klägerin bzw. die Friseurhandwerksbetriebe, Innungen etc. nach den vertraglichen Abreden der Parteien noch zulässig ist, betrifft insbesondere im Hinblick auf die von den Parteien geregelte Ausnahme aus Ziff. 5.4 einen solchen Grenzbereich, was dem Beklagten auch klar erkennbar sein musste.
60f) Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse, da ihr die genaue Anzahl der von dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen nicht bekannt ist.
612.
62Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auskunft darüber, an wen sie die streitgegenständlichen Abmahnschreiben versandt hat.
63Der Anspruch auf Auskunft folgt aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB. Der Verletzte kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen; dieser nichtselbstständige, so genannte akzessorische Auskunftsanspruch ist im Urheberrecht ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vergleiche statt aller: Dreier/Specht in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage, § 97 Rn. 78 mit zahlreichen Nachweisen).
64Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind aus den vorgenannten Gründen gegeben.
65Der Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt im Sinne von § 362 BGB, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 6 W 123/04 mit weiteren Nachweisen). Die von dem Beklagten im vorliegenden Fall erteilte Auskunft ist von vornherein unglaubhaft, jedenfalls unvollständig. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer, Az. 14 O 73/15, eine andere Auskunft erteilt hat. Denn im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte vorgetragen, nur 13 von insgesamt 19 von ihm ausgesprochenen Abmahnungen entsprächen der Abmahnung aus dem Antrag zu 1 der Klageschrift. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat er im Schriftsatz vom 3. Juli 2015 demgegenüber behauptet, es habe sich um 21 Abmahnungen, die Gegenstand des Verfügungsverfahrens seien, an Friseurinnungen, Landesinnungsverbände und Kreishandwerkerschaften gehandelt, von denen 19 auf solche entfallen seien, die die von dem Beklagten hergestellten Fotografien unverändert veröffentlicht hätten. Dies hat er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3. Juli 2015 (Anlage AG 2, Bl. 129 der Beiakte) an Eides statt versichert.
66Angesichts dieser Diskrepanz war die erteilte Auskunft offensichtlich unvollständig und erklärungsbedürftig; die ohne weitere Erläuterung im vorliegenden Rechtsstreit gegebene Auskunft mit abweichenden Zahlen kann den Auskunftsanspruch nicht erfüllen.
67II. Die Widerklage ist teilweise begründet.
681.
69Die Klägerin kann von dem Beklagten Auskunft verlangen, in welchem Zeitraum seine Bilddateien von der Klägerin an Dritte weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht worden sind, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG i.V.m. § 95 c Abs. 1, Abs. 3 UrhG
70Die Voraussetzungen aus § 95 c Abs. 1, Abs. 3 UrhG sind erfüllt. Damit hat der Beklagte grundsätzlich gegen die Klägerin Anspruch auf Auskunft, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob § 95 c UrhG (nur) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist (vergleiche dazu etwa Lindhorst in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Ahlberg/Götting , 12. Edition, Stand 1.4.2016, § 95 c Rn. 13 mit weiteren Nachweisen) oder im Falle einer Verletzung von § 95 c UrhG auch Ansprüche unmittelbar nach § 97 UrhG in Betracht kommen (so etwa Landgericht Köln, Urteil vom 23. November 2005 – 28 S 6/05). Denn in beiden Fällen läge eine Urheberrechtsverletzung vor und würde sich ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach ergeben, zu dessen Vorbereitung der Beklagte Auskunft von der Klägerin gemäß § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB oder gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG verlangen könnte.
71a) Gemäß § 95 c Abs. 1 UrhG dürfen von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
72b) Bei den hier gegenständlichen Efix-Daten handelt es sich um "Informationen für die Rechtewahrnehmung" in diesem Sinne. Gemäß § 95 c Abs. 2 UrhG sind Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne des Gesetzes elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. In den Efix-Daten, wie sie sich aus der Anlage B2 ergeben, sind sowohl Angaben über den Urheber, nämlich den Beklagten, und seine Kontaktdaten als auch Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke enthalten, insbesondere ist darauf hingewiesen, dass die Lichtbilder "durch Copyright geschützt" sind; unter der Rubrik "Nutzungsbedingungen" ist ferner darauf hingewiesen, dass die Nutzung "only with written permission by ralph man" erfolgen solle.
73c) Durch die von der Klägerin vorgenommene bzw. veranlasste Entfernung dieser Daten hat die Klägerin somit gegen das Entfernungsverbot des § 95 Buchst. c Abs. 1 UrhG verstoßen. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass gemäß Ziff. 5.4 der AGB des Beklagten dieser als Urheber nicht benannt zu werden brauche. So ist zwar zutreffend, dass für den Fall, dass die Bilder "für die Werbung" genutzt werden, der Beklagte nicht als Bildautor zu benennen war. Die vorliegenden Efix-Daten stellen jedoch nicht um eine reine Urheberbenennung und schon gar nicht eine solche durch die Klägerin dar. Vielmehr handelt es sich um Informationen für die Rechtewahrnehmung, die nach der gesetzlichen Regelung einen wesentlich vielfältigeren Zweck haben als allein die Anerkennung der Urheberschaft des Beklagten im Sinne von § 13 UrhG. Denn nach der auch § 95 c UrhG zu Grunde liegenden Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29/EG) ist Schutzgegenstand der Regelung nicht nur, dass Rechtsinhaber das Werk oder den Urheber und genauer identifizieren, sondern auch Informationen über die entsprechenden Nutzungsbedingungen mitteilen, um die Wahrnehmung der mit dem Werk bzw. dem Schutzgegenstand verbundenen Rechte zu erleichtern. Darüber hinaus sollen Rechtsinhaber darin bestärkt werden, Kennzeichnungen zu verwenden, aus denen bei der Eingabe von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Netze zusätzlich zu den genannten Informationen unter anderem hervorgeht, dass sie ihre Erlaubnis erteilt haben (vgl. Erwägungsgrund 55 der Richtlinie 2001/29/EG). Und zum rechtlichen Schutz davor, dass diese Informationen ohne Erlaubnis entfernt werden (vergleiche Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2001/29/EG), ist die Regelung des Art. 7 der Richtlinie 2001/29/EG geschaffen worden, dessen Umsetzung in das deutsche Recht § 95 c UrhG dient.
74d) Die Klägerin handelte auch wissentlich unbefugt, als sie die Efix-Daten entfernte. Eine Erlaubnis, die Informationen zu entfernen, hatte die Klägerin von dem Beklagten auch auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens nicht erhalten. Denn nach den für die Nutzung der Klägerin maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten war für die Klägerin eine Nutzung der Bilder grundsätzlich nur in Originalfassung zulässig; jede Änderung oder Umgestaltung war ausgeschlossen, es sei denn, der Beklagte hätte vorher zugestimmt, Ziff. 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Eine derartige Zustimmung zur Entfernung der Efix-Daten ergibt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Auch kann sich die Klägerin nicht auf Ziff. 5.4 der AGB berufen; Ziff. 5.4 der AGB betrifft eine von der Klägerin vorzunehmende Urheberbenennung. Die Efix-Daten stammen schon nicht von der Klägerin, sondern von dem Beklagten. Zudem ist Ziff. 5.4 ersichtlich an die Wertungen aus § 10 UrhG angelehnt, da die Benennung "beim Bild" erfolgen muss. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt und kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies, Rn. 35 nach juris, mit weiteren Nachweisen). Die Efix-Daten sind jedoch nicht gesondert auf dem Server bzw. der Internetseite der Klägerin eingestellt gewesen, sondern waren in den von dem Beklagten erstellten und der Klägerin übermittelten Bilddateien bereits enthalten. Wären mit der Formulierung in Ziff. 5.4 der AGB des Beklagten die Efix-Daten gemeint, hätte die Formulierung auf eine Veränderung der einzelnen Bilddateien lauten müssen und nicht auf eine Benennung „beim Bild".
75Schließlich hätte der Klägerin jedenfalls nach den Umständen bekannt sein müssen, dass durch die Entfernung der Efix-Daten die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte wenigstens erleichtert würde. Zwar will die Klägerin ihren Kunden in den Nutzungsbedingungen, die diese vor dem Download von dem Server der Klägerin hätten akzeptieren müssen, festgelegt haben, dass diese zu Änderungen nicht berechtigt seien. Allerdings hatte die Klägerin ausweislich der Anlage B3 in den Efix-Daten die Angaben zum Beklagten entfernt und insbesondere beim Copyright-Status die Angabe "durch Copyright geschützt" durch die abweichende Angabe "Public Domain" verändert (Anlage B 3, Bl. 87 der Akte), was auf eine freie Nutzungsmöglichkeit hindeutet. Auch die Klägerin räumt ein, dass die Friseur-Handwerksbetriebe die ihnen offenstehende technische Möglichkeit, durch Programme wie Foto-Shop oder Office-Programme die heruntergeladenen Fotografien zu verändern, teilweise nutzten. Wäre dem einzelnen Friseur-Handwerksbetrieb hingegen über die Efix-Daten bekannt gewesen, dass der Beklagte der Fotograf und Inhaber weitergehender Rechte ist, und durch einen Verstoß gegen das Veränderungsverbot mithin nicht nur die Klägerin bzw. der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks betroffen ist, für den man ja Mitgliedsbeiträge bezahlt, sondern der Beklagte als freischaffender Fotograf, wäre durch diese Informationen eine zusätzliche Hemmschwelle durch den einzelnen Friseurhandwerksbetrieb zu überwinden gewesen, wenn er sich über das Veränderungsverbot hinwegsetzen wollte. Dass mit der Veränderung der Efix-Daten mithin eine Rechtsverletzung wenigstens erleichtert wurde, lag für die Klägerin auf der Hand, so dass wenigstens grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, was ausreichend ist (vergleiche etwa Dreier/Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 95c Rn. 5 mit weiteren Nachweisen); insbesondere dürfte die Gefährdung, die das Entfernen und die Veränderung für die Rechte der Urheber mit sich bringt, inzwischen weithin bekannt sein (vergleiche Dreier/Specht a.a.O.), auch der Klägerin.
76e) Die Klägerin handelte auch in gewerblichem Ausmaß, da sie im Rahmen ihres Gewerbebetriebs grundsätzlich allen dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks angeschlossenen Unternehmen, Innungen und Kreishandwerkerschaften die Lichtbilder in dem urheberrechtswidrigen Zustand öffentlich zugänglich gemacht hat.
772. Damit ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 101 Abs. 1 UrhG verpflichtet gewesen, über die Vertriebswege der betroffenen Bilddateien Auskunft zu erteilen.
78Der Auskunftsanspruch zu 2) aus der Widerklage ist auch noch nicht erfüllt, jedenfalls nicht vollständig. Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 5. Februar 2016 hinsichtlich der Weitergabe über den Vertriebsweg zv-bild.de den Zeitraum genannt, in dem sie die Bilddateien des Beklagten zum Download zugänglich gehalten hat, nämlich von September 2013 bis Juli 2014. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Angabe auch hinreichend bestimmt; da die Klägerin volle Monate angegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie die Dateien in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 zum Download angeboten hat.
79Keine Auskunft erteilt hat sie allerdings, in welchem Zeitraum sie die von ihr angegebenen Presse-CDs angeboten bzw. an Presseorgane weitergegeben hat. Insoweit schuldet die Klägerin weiterhin Auskunft, auch wenn der Zeitraum, auf den sich die Auskunft erstrecken muss, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Denn der Anspruch nach § 101 UrhG setzt keinen Hauptanspruch gegen den Auskunftsschuldner voraus, so dass der Anspruch zeitlich nicht, auch nicht nach vorne, zu begrenzen ist (vergleiche etwa Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 101 Rn. 20; Czychowski in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rn. 90).
803. Des Weiteren hat der Beklagte Anspruch gegen die Klägerin auf Auskunft darüber, an wen die Klägerin die Bilddateien herausgegeben hat, bei denen der Name des Beklagte mit den Bilddaten nicht elektronisch verknüpft war.
81Gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist die Klägerin verpflichtet Angaben zu machen auch über Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer, für die die Vervielfältigungsstücke bestimmt waren.
82Dabei ist zu beachten, dass Auskünfte Wissenserklärungen sind, so dass der zur Auskunft Verpflichtete deshalb nur Auskünfte über ihm selbst vorliegende Informationen machen muss. Diese beschränken sich allerdings nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten, sondern es sind ihm gewisse Nachforschungspflichten auferlegt. Dabei muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information ausschöpfen und alle ihm zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranziehen (vergleiche Czychowski, Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rn. 82 mit weiteren Nachweisen).
83Danach ist die Klägerin (lediglich) zur Angabe verpflichtet, welche Bilddateien die Klägerin zum Download zur Verfügung gestellt hat, bei denen der Name des Beklagten in den Efix-Daten nicht mit den Bilddaten elektronisch verknüpft war, und an wen sie die Presse-CDs herausgegeben hat.
84Im Übrigen, nämlich zu den Personen, wer die Bilddateien von dem Internetauftritts der Beklagten heruntergeladen hat, hat die Klägerin im Grundsatz eine in formaler Hinsicht vollständige und hinreichend substantiiert zur Auskunft zur Erfüllung der Auskunftspflicht erteilt. Denn auch durch eine negative Erklärung, nicht zu wissen, wer von den Besuchern des Internetauftritts der Klägerin, von dem die Lichtbilder des Beklagten heruntergeladen werden konnten, tatsächlich auch den Download vorgenommen hat, kann der Auskunftsverpflichtung Genüge getan werden (vergleiche Czychowski in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rn. 80 mit weiteren Nachweisen). So ist es hier geschehen. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass ihr zwar Statistiken von Google Analytics vorlägen, sie aber nicht wisse, welches der berechtigten Unternehmen auch tatsächlich einen Download vorgenommen habe. Dass sich dies aus Google Analytics oder sonst für die Klägerin ergeben würde, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Zwar ist richtig, dass die Klägerin in der Lage wäre, alle diejenigen Unternehmen zu benennen, die sich bei ihr registriert haben (Anlage B7). Auch hat die Klägerin – im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. April 2016 – durch Anfrage bei ihrem Provider die Zahl der Downloads in den Monaten September 2013 bis August 2014 einschließlich ermitteln können. Derartige Auskunft hat der Beklagte jedoch mit dem Antrag zu 3 aus der Widerklage nicht begehrt.
854.
86Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Auskunft hinsichtlich der Namen Dritter, welche die Lichtbilder erhalten haben und sie verändert, entstellt, in Ausschnitten oder in sonstiger vom Original der jeweiligen Fotografie abweichenden Form öffentlich zugänglich gemacht haben und in welchem Zeitraum die Veröffentlichung erfolgte.
87Wie dargelegt, handelt es sich bei der Auskunft um eine Wissenserklärung, wobei dem zur Auskunft Verpflichteten gewisse Nachforschungspflichten auferlegt sind, er insbesondere alle ihm zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranziehen und er sich gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Lieferanten um Aufklärung bemühen muss. Weitergehende Nachforschungspflichten, insbesondere zu Ermittlungen bei Dritten, bestehen dagegen nicht (vergleiche Czychowski, Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rn. 82, 84 mit weiteren Nachweisen).
88Nach diesen Grundsätzen besteht der mit dem Widerklageantrag zu 4) geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Denn zur Erfüllung dieses Anspruchs müsste die Klägerin zunächst ermitteln, wie die einzelnen Betriebe, welche die Möglichkeit zum Download der Bilder von der Klägerin genutzt haben, diese im Anschluss daran genutzt haben. Eine solche Ermittlungspflicht wäre mit der Rechtsnatur der Auskunft als Wissenserklärung nicht zu vereinbaren (zum parallelen Fall im Markenrecht vergleiche: BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – I ZR 18/01 – Cartier-Ring).
89III.
90Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 91a ZPO.
91Hinsichtlich der Klage hat die Klägerin obsiegt; soweit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen. Aus den dargelegten Gründen war der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich zulässig und begründet.
92Die Kosten der Widerklage muss die Klägerin betreffend den Widerklageantrag zu 1) gemäß § 91 a ZPO tragen, nachdem die Parteien diesen Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage war insoweit ursprünglich zulässig und begründet, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG. Die Widerklageanträge zu 2) und zu 3) waren in dem dargestellten Umfang teilweise begründet
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
94Streitwert:
95Für die Klage: 106.000,00 EUR,
96nämlich
97Klageantrag zu 1): 100.000,00 EUR
98Klageantrag zu 2): 1000,00 EUR
99Klageantrag zu 3): 5000,00 EUR
100Für die Widerklage: 20.000,00 EUR,
101nämlich
102Widerklageantrag zu 1): 5000,00 EUR
103Widerklageantrag zu 2): 5000,00 EUR
104Widerklageantrag zu 3): 5000,00 EUR
105Widerklageantrag zu 4): 5000,00 EUR
106Insgesamt 126.000,00 EUR
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.