Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 5 StR 222/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:050917U5STR222.17.0
published on 05/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 5 StR 222/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 222/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050917U5STR222.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Richter am Bundesgerichtshof Dölp, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Gruppenleiterin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Li.
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt Kl.
als Verteidiger des Angeklagten L. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten L. betrifft und der Angeklagte M. wegen Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt worden ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das oben genannte Urteil im ihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben ; seine weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten M. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln, Anstiftung zur Brandstiftung und Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten sowie der Angeklagte L. auf Sachrügen gestützte Revisionen eingelegt; der Angeklagte M. hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. Während die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung der Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu angreift, begründet sind, hat diejenige des Angeklagten L. nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der gesondert verfolgte R. den mit ihm befreundeten Angeklagten M. auf, ihn bei einem Einbruch in ein Versicherungsbüro in Senftenberg zu unterstützen. R. teilte M. mit, dass sich das Büro in einem Gewerbehaus befinde und nur ein geringes Entdeckungsrisiko bestehe. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gebäude jedoch um ein Geschäfts- und Mehrfamilienwohnhaus. Das Versicherungsbüro lag im Souterrain des dreistöckigen Gebäudes und verfügte über einen separaten Eingang von der Straße aus. Die Mietwohnungen im erhöhten Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen waren über einen Eingang im Innenhof des Hauses zu erreichen. An dieser Rückseite befanden sich auch Balkone.
3
In den frühen Morgenstunden des 8. November 2015 hebelte R. die Eingangstür des Versicherungsbüros auf und durchsuchte mit M. die Büroräume. Mit einer Kasse verließen beide zunächst das Büro, kehrten jedoch zurück, nachdem sie festgestellt hatten, dass sich in ihr nur wenige Euro befanden. Sie entwendeten sodann zwei neuwertige Laptops. Auf dem Nachhauseweg wurden sie von Polizeibeamten angehalten; R. führte die weggenommenen Gegenstände in seinem Rucksack bei sich.
4
Am Morgen nach dieser Tat erzählte M. dem mit ihm befreundeten Angeklagten L. von dem Einbruchsdiebstahl und davon, dass er und R. auf dem Rückweg von der Polizei angehalten worden seien. Dabei äußerte er die Befürchtung, dass er bei der Durchsuchung des Büros Fingerabdruckspuren hinterlassen haben könnte. Er war besorgt, da er erst kurz zuvor zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. M. forderte L. auf, sich Benzin zu besorgen und in dem Versicherungsbüro Feuer zu legen, um dort eventuelle Spuren zu beseitigen. L. hatte starke Bedenken, entschloss sich aber aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten M. und mit Rücksicht auf die versprochene Belohnung von 200 Euro, die Tat auszuführen. Nachdem er einen Benzinkanister besorgt hatte, fuhr er mit seinem Fahrrad an dem Gebäude vorbei, in dem sich das Versicherungsbüro befand und schaute, ob sich jemand vor Ort aufhielt. Wegen seiner Bedenken suchte er erneut M. auf, bei dem sich auch der gesondert verfolgte R. aufhielt. M. zerstreute seine Besorgnisse. Nochmals fuhr L. zu dem Gebäude mit dem Versicherungsbüro, kehrte aber wiederum zu M. und R. zurück, bevor er noch einmal zu dem Gebäude fuhr. Er setzte sich in der Nähe auf eine Bank und beobachtete die Umgebung. Dann fuhr er erneut zu M. und R. ; wiederum drängte M. ihn, die Tat auszuführen. Nunmehr begab sich L. zu dem Versicherungsbüro, in das er durch die einen Spalt breit offen- stehende Tür gelangte. In den Räumen vergoss er Benzin, das er mit einem Streichholz entzündete.
5
Hierdurch kam es zu einer Explosion, deren Druckwelle sich von den Büroräumen in die angrenzenden Räume des Souterrains sowie über das Treppenhaus ausbreitete. Die Druckwelle erzeugte erhebliche Beschädigungen in den Büroräumen, in denen auch ein Brand entstand, sowie Schäden in den darüberliegenden Wohnungen und am Gebäude selbst. Durch die Explosion hoben und senkten sich die Decken bzw. Fußböden im Haus, ohne dass dadurch „statische oder standsicherheitsgefährdende Konsequenzen“ verur- sacht wurden (UA S. 12). Auch entstanden Risse im Mauerwerk. Die Wände im Treppenhaus, teilweise auch in den Wohnungen waren verrußt, die Fußböden teilweise mit Rußpartikeln bedeckt. In der Wohnung im Hochparterre wurde durch die Druckwelle der Explosion ein Heizkörper aus der Wandhalterung gehoben. Im ersten Obergeschoss wurde die Verglasung einer Balkontür zerstört. Das Haus wurde in der Folgezeit nicht mehr saniert; die Mieter zogen in andere Wohnungen.
6
2. Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatverlauf insbesondere auf die detailreichen geständigen Einlassungen beider Angeklagter gestützt. Beide haben angegeben, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sich in dem Gebäude auch Mietwohnungen befänden. Sie seien davon ausgegangen, es handele sich um ein Gewerbehaus. Der Angeklagte M. hat sich darauf berufen , dass er insoweit den Angaben des gesondert verfolgten R. vertraut habe. L. gab darüber hinaus an, nicht damit gerechnet zu haben, dass er eine Explosion auslösen würde.
7
Zu den Beschädigungen an dem Haus hat das Landgericht einen Brandsachverständigen gehört, nach dessen Bekundungen keine Hausbestandteile brannten. Nach der Aussage des Wohnungsverwalters war das Haus nach dem Brand und der Explosion „nicht bewohnbar“ (UA S. 22). Die Wände seien durch Verrußung teilweise geschwärzt gewesen. Allein wegen des Brandgeruches habe man dort nach dem Brand nicht wohnen können. Betroffen seien alle Etagen gewesen. Ein als Zeuge gehörter Bauingenieur, der mit der Prüfung der Standsicherheit des Hauses beauftragt worden war, bekundete, dass die Wohnungen und das Treppenhaus von den Mietern uneingeschränkt hätten betreten werden können und „jedenfalls im Hinblick auf die Standsicherheit“ (UA S. 23) auch bewohnbar geblieben seien. Den Bekundungen des Sachverständigen und der Zeugen hat das Landgericht entnommen, dass das betroffene Gebäude durch die Brandlegung nicht derart vom Feuer erfasst wurde, dass es selbständig weiterbrannte. Darüber hinaus ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen auch, dass die im Haus gelegenen Wohnungen nicht für eine beträchtliche Zeitspanne unbenutzbar gewesen seien. Die entstandenen Verrußungen hätten vielmehr durch eine „malermäßige Instandsetzung“ innerhalb des hierfür erforderlichen Zeitraums beseitigt werden können.
8
3. Das Landgericht hat angenommen, dass sich der Angeklagte L. wegen dieser Tat einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Angeklagte M. einer Anstiftung hierzu schuldig gemacht haben. Durch die Brandlegung seien die Räumlichkeiten der Versicherung teilweise zerstört worden. Eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB lägen demge- genüber nicht vor. Es sei nicht sicher festzustellen, dass den Angeklagten „bekannt und bewusst“ gewesen sei, dass das betroffene Gebäude auch zu Wohn- zwecken genutzt werde (UA S. 29). Die Wohnräume des Gebäudes seien von einer direkten Brandeinwirkung nicht betroffen gewesen. Die in den Wohnungen eingetretenen Schäden seien nicht so erheblich gewesen, dass sie einer völligen oder teilweisen Zerstörung gleichzusetzen seien.

II.


9
Die auf die Schuldsprüche im Fall II.2. und 3. der Urteilsgründe beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.
10
1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die hierauf aufbauende Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat.
11
a) Insoweit begegnet schon die Bewertung des objektiven Tatbestandes durch die Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dies ist dann anzunehmen, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 f.). Maßstab ist insofern die Vorstellung eines „verständigen Wohnungsinhabers“ (BGH aaO mwN), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwe- cken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Hierbei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tat- bedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, aaO mwN).
13
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht.
14
Erhebliche Verrußungen können grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 jeweils mwN). Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinn (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13 mwN). Hierzu und insbesondere über den (konkreten) Zustand der einzelnen Wohnungen in dem Gebäude nach dem Brandereignis hat die Strafkammer jedoch keine aussagekräftigen Feststellungen getroffen. Diese lassen sich auch nicht dem Hinweis der Strafkammer entnehmen , dass die Wiederinstandsetzung der Wohnräumlichkeiten lediglich die für eine „‚normale‘ Renovierung durch Maler- bzw. Fußbodenarbeiten“ erforder- liche Zeit in Anspruch genommen hätte (UA S. 30). Zwar genügt eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag regelmäßig nicht für ein teilweises Zerstören (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12; Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1StR 628/13 jeweils mwN). Dies belegen die getroffenen Feststellungen indes nicht.
15
Im Übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es von einem zu engen Begriff der durch die Brandlegung verursachten Zerstörung ausgegangen ist. Denn diese muss nicht (allein) unmittelbar durch den Brand herbeiführt worden sein (vgl. etwa zum Zerstören durch den Einsatz von Löschmitteln: BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 3 StR 140/01; Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13). Vielmehr reicht aus, wenn beim plangemäßen Entzünden des vom Täter benutzten Brandbeschleunigers – hier des Benzins mittels eines Streichholzes – nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (vgl. SSWStGB /Wolters, § 306 Rn. 15 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 2 StR 236/10). Die mannigfachen durch diese Explosion herbeigeführten Schäden auch in den Wohnungen (Anhebung der Dachkonstruktion und der Decke im 2. Obergeschoss, diverse Risse im Mauerwerk mehrerer Wohnungen sowie in der Fassade und im Treppenhaus, teilweise unebene Fußböden , herausgerissener Heizkörper, zerstörte Verglasung einer Balkontür) lassen es jedoch jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass bei Einbeziehung dieser Schäden ein teilweises Zerstören der nach dem Ereignis nicht sanierten und von den Mietern verlassenen Wohnungen vorliegt.
16
b) Darüber hinaus beruht die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten nicht gewusst, dass das Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt wurde, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
17
aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 – 3 StR 296/02). Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 mwN). Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 – 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10).
18
bb) Eine solche Gesamtschau lässt das landgerichtliche Urteil vermissen.
19
Denn die Strafkammer verweist zum dahingehenden Vorsatz der Angeklagten in ihrer rechtlichen Würdigung lediglich darauf, dass nicht sicher festzustellen sei, dass den Angeklagten bekannt und bewusst gewesen sei, dass das betreffende Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt werde. Hinsichtlich die- ser, letztlich allein aufgrund der Bezeichnung des Gebäudes als „Gewerbehaus“ durch den anderweitig verfolgten R. beruhenden Annahme mangelt es jedoch an einer zusammenfassenden Bewertung unter Einbeziehung der von ihr an anderen Stellen des Urteils getroffenen weiteren Feststellungen. Zudem lässt die Strafkammer außer Betracht, dass beide Angeklagte in Senftenberg aufgewachsen sind bzw. dort seit längerem leben (unter anderem wurde der Angeklagte M. bereits elfmal vom dortigen Amtsgericht verurteilt) und nach der Aussage des Zeugen Ro. fast alle Gebäude in der Umgebung Wohnhäuser seien und sich nur im Keller „seines“ Hauses eine Versicherung befinde. Unberücksichtigt geblieben ist auch, dass sich an dem Gebäude nach den bisher getroffenen Feststellungen lediglich der Hinweis auf die Versicherung als gewerblichen Nutzer befand, in deren im Souterrain gelegenen (wenigen) Räume beide Angeklagte eingedrungen waren. Hinweise darauf, dass die Angeklagten aufgrund des sich ihnen objektiv bietenden Bildes annehmen konnten, dass auch die drei darüberliegenden Stockwerke des nach der Aussage des Zeugen Ro. ersichtlich in einer Wohngegend gelegenen Gebäudes ausschließlich gewerblich genutzt waren, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen, sondern werden vielmehr durch die vom Landgericht erörterten Umstände in Frage gestellt (z.B.: dass sich direkt über dem Vordach zum Eingang der Versicherungsräume , durch den der Angeklagte M. in diese eingedrungen ist, ein Blumenkasten am Fenster befinde, dass der Angeklagte L. sich am Tattag mehrmals bei dem Gebäude aufgehalten und dem psychiatrischen Sachverständigen in der Exploration erklärt hat, er kenne das Haus und wisse, dass sich darin auch Mietwohnungen befänden). Vor diesem Hintergrund war vorliegend eine als solche erkennbare Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände zur Prüfung des Vorsatzes der Angeklagten unerlässlich.
20
2. Das Urteil ist mithin aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen Brandstiftung bzw. Anstiftung hierzu verurteilt worden sind.
21
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die bisher getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 46b StGB zugunsten des Angeklagten L. nicht belegen. Denn im Zeitpunkt seines polizeili- chen Geständnisses hatte bereits der gesondert verfolgte R. weitgehend gestanden, so dass unklar bleibt, in welchem Umfang die Angaben des Angeklagten L. darüber hinaus zur Aufklärung der Straftat des M. beigetragen haben und wie sich der Ermittlungsstand und die Kenntnisse der Ermittlungsbehörden aufgrund seiner Angaben geändert bzw. verbessert haben (vgl. Müko/StGB Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 149).

III.


22
Die Revision des Angeklagten L. führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem ihn betreffenden Strafausspruch. Denn dieser ist auch zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft.
23
Das Landgericht hat zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass er „trotz Bedenken letztlich mit relativ hoher krimineller Energie gehandelt hat, indem er nach mehrmaligem Zögern die Tat schließlich doch ausführte“ (UAS. 32). Damit hat es dem Angeklagten die Tatbegehung als solche strafschärfend vorgeworfen und gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
24
Einer Aufhebung von Feststellungen auf die Revision des Angeklagten L. bedurfte es nicht, da insoweit lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp König
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urtei
published on 06/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 578/12 vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
published on 04/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/10 vom 4. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter Brandstiftung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2010 gemäß § 3
published on 14/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 3 6 / 1 3 vom 14. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 2013, an der teilgenommen haben:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/01/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 324/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. ECLI:DE:BGH:2020:090120B4STR324.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwal
published on 06/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 371/18 vom 6. Dezember 2018 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 306 Abs. 1 Nr. 3 Zum Begriff der Warenvorräte und des War
published on 05/04/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 13/18 vom 5. April 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Zerstören im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.