Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2018 - 3 StR 13/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:050418U3STR13.18.0
published on 05/04/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2018 - 3 StR 13/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 13/18
vom
5. April 2018
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Zerstören im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei gemischt genutzten Gebäuden
eine durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz
einer selbständigen Wohneinheit voraus.
BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18 - LG Hannover
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:050418U3STR13.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. September 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Versicherungsmissbrauch (Fall 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Vortäuschens einer Straftat (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe nicht der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen worden ist; außerdem beanstandet sie die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zugunsten des Angeklagten Erfolg (vgl. § 301 StPO); im Übrigen ist es unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat zu Fall 1 der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte fasste den Entschluss, eine Bar, die er in den von ihm gepachteten Geschäftsräumen im Erdgeschoss eines Hauses betrieb, in Brand zu setzen, um Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. In dem Gebäude befanden sich außer der Gaststätte vier Wohnungen, eine davon ebenfalls im Erdgeschoss, zwei im Obergeschoss und eine im Dachgeschoss. Die zum Tatzeitpunkt vermieteten Wohnungen waren über einen separaten Hauseingang zugänglich. Zu dem Haus gehörte außerdem ein Keller, der in einen Bereich für die Mieter der Wohnungen und einen davon durch eine Verbindungstür abgetrennten Bereich für die Gaststätte unterteilt war. Im Keller verliefen die Gas-, Wasser- und Stromleitungen, die der Versorgung der Wohnungen dienten. Der Kellerbereich der Gaststätte war vom Schankraum aus über eine Holztür mit einer dahinter liegenden Holztreppe zugänglich. Vom Mieterbereich des Kellers führte eine Metalltür aus dem Keller in den Garten.
4
Der Angeklagte wollte sich anderen gegenüber als Opfer unbekannter bewaffneter Täter darstellen, die von ihm Geld erpresst, ihn gefesselt sowie im Keller der Gaststätte eingesperrt und schließlich die Bar in Brand gesetzt hätten. Seinem Tatplan entsprechend schüttete er am 14. März 2017 gegen Mitternacht zwei Liter Dieselkraftstoff als Brandbeschleuniger auf der Holztheke aus und zündete ihn mittels eines Feuerzeugs an. Dabei war ihm bewusst, dass der Brand nicht nur die Bareinrichtung, sondern auch den Innenausbau des Schankraums einschließlich der Decke, des Fußbodens und der Türen erfassen oder zumindest erheblich beschädigen werde; dies nahm er jedoch in Kauf. Mit einer Ausweitung des Feuers über die Räume der Bar hinaus auf die Wohnungen oder die Hausfassade rechnete der Angeklagte hingegen ebenso wenig wie damit, durch den Brand einen der Hausbewohner zu verletzen.
5
Der in Brand gesetzte Dieselkraftstoff erzeugte eine Stichflamme, bei deren Anblick der Angeklagte seine Tat sofort bereute. Er versuchte deshalb, das Feuer mit einer Decke zu löschen, was jedoch misslang. Da sich das Feuer rasch über das hölzerne Mobiliar ausbreitete, flüchtete der Angeklagte aus dem Schankraum in den Keller und dort über die Zwischentür sowie den Kellerbereich der Mieter zu der verschlossenen Außentür zum Garten, für die er keinen Schlüssel besaß. Dort fesselte er entsprechend seinem Tatplan seine Füße mit einem Panzerband und fing an, laut um Hilfe zu schreien.
6
Währenddessen erzeugte der brennende Dieselkraftstoff - für den Angeklagten gänzlich unerwartet - im Schankraum ein explosives Luft-Gas-Gemisch, das mit einer erheblichen Druckwelle verpuffte, wodurch das Feuer noch mehr an Stärke gewann. Die Einrichtung der Bar brannte bis auf einige Möbelreste komplett aus. Zudem griff das Feuer auch auf die Holztür mitsamt dem Türrahmen sowie die dahinterliegende Holztreppe zum Keller über, die ebenfalls zum Teil abbrannten. Sonstige Bestandteile des Gebäudes brannten nicht.
7
Durch die Hitzeeinwirkung wurden im Schankraum die Bodenfliesen, der Wandputz und die Gips-Karton-Deckenverkleidung völlig zerstört. Außerdem wurden die im Keller verlaufenden Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser beschädigt, so dass die vier Wohnungen im Haus für einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten ohne Grundversorgung blieben, wobei die Mindestreparaturzeit zwei Wochen betragen hätte. Im Übrigen wurden die Wohnungen nur durch geringfügige Rußanhaftungen betroffen, die leicht durch eine Reinigung beseitigt werden konnten. Obwohl der Brand erst nach mindestens 30 Minuten von der Feuerwehr gelöscht wurde, bestand keine Gefahr des Übergreifens auf die Hausfassade oder die Wohnungen, weil in dem unmittelbar brandbetroffenen Schankraum nicht genügend Brennmaterial für eine derartige Ausbreitung vorhanden war. An dem Gebäude entstand ein Sachschaden in Höhe von 130.000 €.
8
Der Angeklagte wurde nach einigen Minuten von Personen gerettet, die sich in der Nähe des Gebäudes aufgehalten hatten. Er hatte bereits eine erhebliche Rauchgasintoxikation erlitten und schwebte in akuter Lebensgefahr.

II.


9
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zu einer Verringerung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe.
10
1. Zum Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe hat die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.
11
a) Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung davon abgesehen , den Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu verurteilen. Die Annahme der Strafkammer, wonach der Angeklagte ein der Wohnung von Menschen dienendesGebäude weder in Brand gesetzt noch durch Brandlegung teilweise zerstört hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
12
aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante des Inbrandsetzens in Fällen, in denen - wie hier - ein einheitliches, teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude betroffen ist, nicht schon dann erfüllt ist, wenn allein für die gewerbliche Nutzung wesentliche Gebäudeteile in Brand gesetzt werden und auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift , die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452). Die Feststellungen der Strafkammer, wonach diese Gefahr hier nicht bestand und der Angeklagte auch nicht mit einer Ausweitung des Brandes auf die Wohnungen rechnete, beruhen auf einer Beweiswürdigung, die keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.
13
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken , ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11). Die Beweiswürdigung, die der Feststellung des Landgerichts zugrunde liegt, dass die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf die Wohnungen nicht bestand, lässt solche Mängel nicht erkennen.
14
Das Landgericht ist insoweit dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt , wonach in der Bar nicht genügend brennbares Material für eine Ausweitung des Brandes auf die Hausfassade und/oder die Wohnungen vorhanden war. Soweit die Revision beanstandet, das Urteil lasse nähere Ausführungen dazu vermissen, worauf diese Annahme des Sachverständigen und - ihm folgend - der Strafkammer beruhe, lassen sich die für die revisionsgerichtliche Nachprüfung erforderlichen Umstände jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in hinreichendem Maße entnehmen. Insbesondere breitete sich das Feuer danach zwar innerhalb der Bar schnell aus und führte dazu, dass deren Einrichtung nahezu vollständig ausbrannte. Es griff aber nicht auf andere Gebäudebestandteile über, obwohl die Feuerwehr den Brand erst nach Ablauf von mindestens 30 Minuten löschte. Aus dem festgestellten Brandverlauf ergeben sich mithin schon die Umstände, die die Annahme des Sachverständigen belegen.
15
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Feststellung des Landgerichts , dass der Angeklagte nicht mit einer Ausweitung des Brandes auf die Wohnungen rechnete, als rechtsfehlerfrei. Sie gründet ebenfalls darauf, dass es in der Bar an genügend brennbarem Material fehlte.
16
bb) Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung ebenfalls zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
17
(1) Dazu gilt:
18
Diese Taterfolgsvariante liegt bei einem - wie hier - gemischt, das heißt teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung nach den allgemein an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen zum Wohnen unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Das ist der Fall, wenn infolge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren der auf das Wohnen gerichteten Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, wobei hierzu insbesondere der Aufenthalt, die Nahrungsversorgung und das Schlafen zählen (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Maßstab ist insoweit die Vorstellung eines "verständigen Wohnungsinhabers" (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247), wobei Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken erst anzunehmen ist, wenn eine Wohnung infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr zu diesem Zweck genutzt werden kann. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv, ebenfalls anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247). Demnach liegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht vor, wenn die brandbedingte Unbe- nutzbarkeit nur einen kurzen Zeitraum andauert - Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) - oder lediglich solche Teile des Gebäudes betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern nur funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271).
19
Die Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht auf Fälle einer unmittelbaren Brandeinwirkung in der Wohnung selbst beschränkt (BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 248). Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung infolge eines im gewerblichen Teil eines gemischt genutzten Gebäudes gelegten Brandes (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 405; Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247).
20
Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Tatbestandsalternative des Zerstörens durch Brandlegung ist durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164) ergänzend zu der bis dahin alleinigen Tatbestandshandlung des Inbrandsetzens in die Brandstiftungstatbestände (§§ 306, 306a StGB) aufgenommen worden, weil die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann, dass bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte entstehen (BT-Drucks. 13/8587, S. 26; BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19). Der Gesetzgeber hielt die Tatbestandsergänzung für erforderlich, um auch in solchen Fällen "erheblicher Menschengefährdung und hoher Sachschäden" eine "angemessene Ahndung der Tat" sicherzustellen, weil ihm die sonst möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der §§ 303, 305 StGB insoweit nicht ausreichend erschienen (BT-Drucks. 13/8587, S. 26; BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19).
21
(2) An diesen Maßstäben gemessen hat die Strafkammer die mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführende Verrußung der Wohnungen zutreffend nicht als teilweise Zerstörung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Die Verrußungen hatten nicht zur Folge, dass die Wohnungen für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr genutzt werden konnten. Denn es handelte sich lediglich um geringfügige Rußanhaftungen, die leicht zu beseitigen waren.
22
Auch in der brandbedingten Beschädigung der im Keller des Gebäudes verlaufenden Versorgungsleitungen für Gas, Strom und Wasser hat das Landgericht zutreffend keine teilweise Zerstörung der Wohnungen gesehen. Die Beschädigung der Versorgungsleitungen hatte zwar zur Folge, dass die Wohnungen für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbenutzbar waren. Insoweit fehlt es aber an der für ein "Zerstören" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen brandbedingten Einwirkung auf die Sachsubstanz der Wohnungen.
23
Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden , ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile - etwa in den Kellerräumen verlaufende Versorgungsleitungen - von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt (offengelassen in BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 649). Die Frage ist zu verneinen. Die Taterfolgsvariante der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei gemischt genutzten Gebäuden stets eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus.
24
Das folgt bereits aus dem Wortsinn des Begriffs der "Zerstörung". Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter zu verstehen, dass etwas sehr stark beschädigt und dadurch unbrauchbar bzw. unbenutzbar gemacht wird (vgl. www.duden.de, "zerstören").
25
Dem entspricht der juristische Sprachgebrauch. Das verdeutlicht ein Blick auf die im Siebenundzwanzigsten Abschnitt des StGB normierten Sachbeschädigungsdelikte , welche die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen mit Strafe bedrohen. Der in § 303 Abs. 1, § 303b Abs. 1 Nr. 3 und § 304 Abs. 1 StGB verwendete Begriff des "Beschädigens" erfasst jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die die stoffliche Zusammensetzung der Sache verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. RG, Beschluss vom 18. Dezember 1939 - 2 D 646/39, RGSt 74, 13, 14; BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, BGHSt 44, 34, 38; vgl. ferner MüKoStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303 Rn. 24; § 303b Rn. 15; § 304 Rn. 23). Der in § 303 Abs. 1, § 303b Abs. 1 Nr. 3 und § 304 Abs. 1 sowie außerdem in § 305 Abs. 1 sowie § 305a Abs. 1 StGB verwendete Begriff des "Zerstörens" wird im Vergleich zum Beschädigen als graduelle Steigerung verstanden: Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar geworden ist (vgl. LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 303 Rn. 21 mwN; § 303b Rn. 22; § 304 Rn. 16; § 305 Rn. 11; § 305a Rn. 3). In jedem Fall setzt das Zerstören ebenso wie das Beschädigen einer Sache zwar keine Substanzverletzung, aber eine Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus; das Bewirken einer Funktionseinbuße oder die gänzliche Aufhebung der Funktionstauglichkeit einer Sache, ohne überhaupt auf deren Sachsubstanz einzuwirken - beispielsweise durch Unterbrechung der Stromzufuhr bei elektrischen Geräten - stellt keine Beschädigung bzw. Zerstörung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 - 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 132; MüKoStGB/Wieck-Noodt, aaO, § 303 Rn. 24, 26; LK/Wolff, aaO, § 303 Rn. 11, jeweils mwN).
26
Schließlich entspricht es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung , eine (vollständige oder teilweise) Zerstörung durch Brandlegung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei gemischt genutzten Gebäuden nur dann als gegeben anzusehen, wenn die Unbewohnbarkeit einer selbständigen Wohneinheit Folge einer brandbedingten Einwirkung auf die Sachsubstanz der Wohnung ist. Das ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, die der Tatbestandsergänzung des § 306a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG zugrunde lag, wonach "eine angemessene Ahndung der Tat" auch dann sichergestellt werden sollte, wenn die Brandlegung infolge der Verwendung feuerbeständiger oder feuer- hemmender Baumaterialien zwar nicht dazu führt, dass wesentliche Gebäudebestandteile selbst brennen, gleichwohl aber "infolge großer Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung" eine "erhebliche Menschengefährdung" sowie "hohe Sachschäden" entstehen können (BT-Drucks. 13/8587, S. 26). Das Anliegen des Gesetzgebers, "Leben und Gesundheit der Bewohner" (BT-Drucks. 13/8587, S. 26) sowie "hohe Sachschäden" in solchen Fällen gleichermaßen zu schützen wie in Fällen, in denen wesentliche Gebäudebestandteile brennen, lässt erkennen, dass er brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz des Wohnobjekts im Blick hatte, nicht dagegen allein ein Hervorrufen der Unbenutzbarkeit. Denn bei bloßen Funktionsbeeinträchtigungen ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz sind Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bewohner regelmäßig nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf "hohe Sachschäden" infolge "großer Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung"; die Intention des Gesetzgebers , auch in diesen Fällen eine angemessene Ahndung der Tat sicherzustellen , bezieht sich ersichtlich auf materielle Einbußen, die aufgrund von Substanzverletzungen entstehen, nicht hingegen wegen bloßen Nutzungsausfalls.
27
b) Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen lediglich fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1, Abs. 5 StGB) ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
28
2. Der Ausspruch über die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten hält rechtlicher Überprüfung ebenso stand wie die Strafaussetzung zur Bewährung.
29
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Es ist auch insoweit auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt , die namentlich darin bestehen können, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, juris Rn. 12 mwN).
30
Von diesen Maßstäben ausgehend hält der Strafausspruch im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles der Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB bejaht hat. Sie hat insoweit ersichtlich alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände berücksichtigt und zumindest vertretbar gewürdigt. Die Annahme eines minder schweren Falles hält sich dementsprechend ebenso innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Beurteilungsspielraums wie die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass diese das vertretbare Maß einer schuldangemessenen Sanktion unterschreitet.
31
b) Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16, juris Rn. 38).
32
Nach diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist die Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB mit vertretbarer Begründung bejaht.
33
3. Keinen Bestand hat dagegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft bemessen. Sie hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 10 €, auf die sie im Fall 2 erkannt hat, gebildet und dabei nicht beachtet, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das ist hier der Fall, weil die Gesamtstrafe aus einer Freiheitsund einer Geldstrafe zu bilden war und bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht (§ 54 Abs. 3 StGB).
34
Da eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen ist (§ 39 StGB) und die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchstenStrafe - hier mithin der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - zu bilden ist, kommt als gegen den Angeklagten zu verhängende Gesamtstrafe allein eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten in Betracht. Der Senat hat den Ausspruch über die Gesamtstrafe deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Volksverhetzung u.a. zu 2.: Volksverhetzung ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR190.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
published on 14/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 408/19 vom 14. November 2019 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstö
published on 29/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 352/18 vom 29. November 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:291118U3STR352.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhand
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1.
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer rechtswidrig

1.
ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2.
ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3.
ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.