Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 4 StR 324/19

published on 09/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 4 StR 324/19
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Landgericht Aachen, 6, 18/10/2001

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 324/19
vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090120B4STR324.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4, II. 6, II. 7, II. 10, II. 12, II. 13 und II. 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) in den Fällen II. 11, II. 17 und II. 20 im Strafausspruch;
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen und Teileinstellung des Verfahrens ‒ wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Geldfälschung, versuchter Nötigung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung und in dem anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Bedrohung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, und sichergestelltes Falschgeld sowie Betäubungsmittel eingezogen. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2
1. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung in den Fällen II. 4, II. 7, II. 10 und II. 12 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht jeweils einen strafbefreienden Rücktritt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
3
a) Nach den Feststellungen sandte der Angeklagte der Zeugin M. in vier Fällen Sprachnachrichten und Videobotschaften. Dabei kündigte er ihr an, ihren Bruder zu misshandeln, wenn sie ihn nicht in Ruhe lasse und medial Kontakt zu ihm aufnehme (Fall II. 4 der Urteilsgründe); ihren Bruder ein zweites Mal zu schlagen oder schlagen zu lassen, falls sie nicht „auf allen Vieren“ komme (Fall II. 7 der Urteilsgründe) sowie mit ihr dasselbe zu machen, wie mit der auf einem mitgeschickten Video sichtbar verletzten Zeugin Z. , falls sie nicht tue, was er sage (Fall II. 10 der Urteilsgründe). Außerdem drohte er dem Zeugen M. in einer Videobotschaft damit, dass er geschlagen werde, falls er nicht komme (Fall II. 12 der Urteilsgründe). In allen Fällen ging der Angeklagte davon aus, alles Erforderliche von seinem Tatplan umfasste getan zu haben, damit die Empfänger seiner Botschaften seinen Forderungen nachkommen. Weitere Tatmittel waren von dem jeweiligen Tatplan nicht umfasst (UA 34, 35, 37 und 38). Deshalb liege ein fehlgeschlagener Versuch vor (UA 66).
4
b) Damit hat das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
5
aa) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten mit Tatvorsatz vorgenommenen Ausführungshandlung. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198; Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16 Rn. 7 mwN). Demgegenüber ist von einem beendeten Versuch auszugehen, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält. Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in diesem Fall voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 StGB). Rechnet der Täter nach der letzten Ausführungshandlung (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters durch ihn noch möglich ist. In diesem Fall genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln , um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Auf den Tatplan kommt es jeweils nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 24 Rn. 15 ff.). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild eines Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199; Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17 Rn. 9; Urteil vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470; jew. mwN).
6
bb) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, welches Vorstellungsbild der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung hatte. Stattdessen wird – bereits im Ansatz verfehlt – auf den nicht maßgeblichen Tatplan des Angeklagten Bezug genommen. Die zugehörige Beweiswürdigung beschränkt sich auf die pauschale Mitteilung, dass der Angeklagte geständig gewesen sei und die in Augenschein genommenen Nachrichten (UA 49, 50 und 54) dessen Richtigkeit bestätigen würden, sodass sich auch daraus nichts Weiterführendes ergibt. Eine revisionsrechtliche Überprüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
7
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird sich der neue Tatrichter im Fall II. 10 der Urteilsgründe auch näher damit zu befassen haben, zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung die Zeugin M. tatsächlich genötigt werden sollte (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Aufl., § 240 Rn. 6). Die Formulierung, sie solle tun, was der Angeklagte ihr sage, lässt dies nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen.
8
2. Die Verurteilung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in den Fällen II. 6 und 16 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
9
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen übersandte der Angeklagte der Zeugin M. am 28. September 2017 eine Sprachnachricht mit dem folgenden Inhalt: „Jetzt hol ich mir auch noch N. “; „ich hole mir alles, was Dir was bedeutet“ und „Jetzt hol ich mir auch nen Säugling“. Die erste Drohung war auf die Schwester der Zeugin und die dritte Drohung auf ihren im Säuglingsalter befindlichen Sohn bezogen (Fall II. 6 der Urteilsgründe). Ende Dezember 2017/Anfang Januar 2018 schickte er der Zeugin M. und ihrem unmittelbaren Umfeld eine Sprachnachricht, in der er mitteilte, dass er jedem 1.000 Euro bezahle, der ihm die Zeugin M. bis zum Sonnenaufgang bringe , „auch wenn sie halb kaputt geschlagen sei“ (Fall II. 16 der Urteilsgründe).
10
b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte gemäß § 241 Abs. 1 StGB einem Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gedroht hat.
11
aa) Zum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefunden werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sich genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens um- schreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen den Schluss auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2002 – 4 StR 235/02, NStZ-RR 2003, 45; Urteil vom 3. Juli 1962 – 1 StR 213/62, BGHSt 17, 307,

308).


12
bb) Hieran fehlt in beiden Fällen. Die Strafkammer hat nicht dargelegt, welches Verbrechen nach ihrer Überzeugung von dem Angeklagten in seinen Sprachnachrichten angekündigt worden ist. Eine aus sich heraus verständliche Umschreibung der tatsächlichen Merkmale eines bestimmten Verbrechens kann weder dem Wort „holen“, noch dem in den Raum gestellten „halb kaputt geschlagen“entnommen werden. Andere Umstände, die den Schluss auf die Ankündigung eines bestimmten Verbrechens zulassen würden, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
13
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Fall II. 13 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Annahme eines auf eine Brandlegung gerichteten Tatentschlusses nicht belegt ist.
14
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen begab sich der Angeklagte am Abend des 29. Oktober 2017 zu einem Mehrfamilienhaus in S. - O. , in dem sich zu diesem Zeitpunkt der Zeuge Sc. und die Zeugin

M.

aufhielten. In der Absicht, das Mehrfamilienhaus derart in Brand zu setzen, dass auch die Wohnung des Zeugen Sc. betroffen und beschädigt werden sollte, tränkte er einen vor der Haustür befindlichen Stapel Zeitungspapier
mit Treibstoff und zündete diesen in der Erwartung an, nunmehr alles nach seinem Tatplan Erforderliche getan zu haben, damit der entfachte Brand sich kurzfristig auf das Haus selbst, das über eine Eingangstür aus Holz verfügte, ausdehnen und das Gebäude selbstständig brennen würde. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Bewohner in dem Haus aufhielten, die durch den entstehenden Brand beziehungsweise die dadurch entstehenden Rauchgase, die generell geeignet waren auch das Leben der Bewohner zu gefährden, nicht unerheblich verletzt werden könnten. Sodann entfernte er sich. Das Feuer wurde frühzeitig gelöscht. Wesentliche Gebäudeteile gerieten nicht in Brand (UA 38).
15
Wie der Angeklagte sich zu dem Tatvorwurf geäußert hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Die Strafkammer hat ihre Annahme, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung mit einer Inbrandsetzung „tragender“ Gebäudeteile, Ver- letzungen von Bewohnern und einer generellen Gefährdung von deren Leben gerechnet habe, allein darauf gestützt, dass er „unmittelbar vor der Haustür“ einen Zeitungsstapel mit Hilfe von Treibstoff in Brand gesetzt habe (UA 59).
16
b) Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines Tatentschlusses zu einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1, § 22 StGB zu stellen sind.
17
aa) Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732). Die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 1. Hs. StGB in der hier angenommenen Variante der Inbrandsetzung setzt da- her in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen wird, dass sich der Brand auch nach Entfernung oder Erlöschen des verwendeten Zündstoffs selbstständig an der Sache weiter auszubreiten vermag (zum Merkmal des Inbrandsetzens vgl. die Nachw. bei Radtke in: Münch.Komm.z.StGB, 3. Aufl., § 306a Rn. 55). Um dies zu belegen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‒ 4 StR 485/19 Rn. 6 f.; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241 mwN). Dabei ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts auf Grund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17, NStZ-RR 2017, 246 Rn. 17; Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR578/12, NStZ 2014, 647 Rn. 28 mwN). Liegt bei der Brandlegung eine akute Berauschung vor, muss erörtert werden, welchen Einfluss sie auf die Risikokenntnis des Täters gehabt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 4 StR 251/18, NStZ-RR 2018, 332;Urteil vom 20. September 2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77).
18
bb) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, wo sich der in Brand gesetzte Zeitungsstapel tatsächlich befand und wie hoch unter den gegebenen Umständen die objektive Wahrscheinlichkeit war, dass es zu einem Übergreifen des Brandes auf das Gebäude kommt. Soweit davon die Rede ist, dass der Zei- tungsstapel „unmittelbar vor der Haustür“ lag, findet sich dafür in der Beweis- würdigung kein Beleg. Dort nimmt die nicht sachverständig beratene Strafkammer lediglich auf einen verlesenen Tatortfundbericht vom 29. Oktober 2017 und eine Strafanzeige Bezug, wonach der Brand im Eingangsbereich des in Rede stehenden Mehrfamilienhauses „durch einen Stapel Zeitungspapier und die Verwendung von Treibstoff als Brandbeschleuniger“ ausgelöst worden sei (UA 56). Aus welchen Umständen die Verfasser der jeweiligen Schriftstücke auf diesen Ursachenzusammenhang geschlossen haben, wird nicht mitgeteilt. Weitergehende Feststellungen zur Tatortsituation werden nicht getroffen. Unabhängig hiervon hat die Strafkammer auch nicht in ihre Betrachtungen eingestellt , dass bei dem Angeklagten – wie sie zu seinen Gunsten angenommen hat – eine akute Alkoholintoxikation vorlag und deshalb seine Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert war (UA 69).
19
Dadurch verliert auch der von der Strafkammer angenommene bedingte Körperverletzungsvorsatz seine Grundlage, denn dieser knüpft an die Kenntnis der Möglichkeit eines Übergreifens des Brandes und die sich daraus ergebende Rauchgasentwicklung an.
20
4. Die in den Fällen II. 11 (Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung), II. 17 (Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) und II. 20 der Urteilsgründe (Beleidigung) verhängten Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben, weil es sich jeweils um die Höchststrafe handelt und die Urteilsgründe den sich daraus ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügen.
21
a) Die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung ist für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 9. Januar 1962 – 1 StR 346/61, BGHSt 17, 35, 36). Der Richter hat jedoch in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 StPO). Dabei erhöhen sich die Begründungsanforderungen , je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe dem unteren oder oberen Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 – 5 StR 441/02, NStZ-RR 2003, 52, 53; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 149).
22
b) Die Strafkammer ist in allen Fällen davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war und hat von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Damit ergaben sich in den angeführten Fällen jeweils Strafrahmen von Geldstrafe bis zu neun Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Eschelbach in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 49 Rn. 23). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass sie innerhalb dieses Strafrahmens die Höchststrafe verhängt hat. Zwar werden jeweils gewichtige Erschwernisgründe (Vorstrafen, Führungsaufsicht, etc.) angeführt, doch stehen dem stets auch erhebliche Milderungsgründe (Geständnis, lange Verfahrensdauer) gegenüber. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft, warum der Strafrahmen gleichwohl ausgeschöpft werden musste.
23
5. Die Aufhebungen der Verurteilung in den Fällen II. 4, II. 6, II. 7, II. 10, II. 12, II. 13 und II. 16 der Urteilsgründe sowie der Einzelstrafen in den Fällen II. 11, II. 17 und II. 20 der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
24
6. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende :
25
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegen § 6 Satz 1 StVO verstoßen hat, als er mit seinem Pkw trotz Gegenverkehrs den freien Teil der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße befuhr, obwohl auf seiner Seite Fahrzeuge geparkt waren und die verbleibende Fahrbahnbreite für zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht ausreichte. Da § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO erfasst, sondern für alle Verkehrsvorgänge gilt, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (sog. erweiterter Vorfahrtsbegriff; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 4 StR 396/08, NStZ-RR 2009, 185 [Ls.]; Beschluss vom 5. Februar 1958 – 4 StR 704/57; BGHSt 11, 219, 223), ist auch die Missachtung des Fahrtvorrangs nach § 6 Satz 1 StVO als Vorfahrtsverstoß zu werten (vgl. KG, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 1 Ss 6/04, NStZ-RR 2004, 285; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Oktober 1971 – 1 Ss 205/71, VRS 42, 34, 35; Ernemann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 15; Hagemeier in: Münch.Komm.StVR § 315c Rn. 47; Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 14; Heß in: Burmann /Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßen- verkehrsrecht, 26. Aufl., § 6 StVO Rn. 9; König in: Leipziger Komm. z. StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 72; ders. in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht , 45. Aufl., § 315c Rn. 8; Pegel in: Münch.Komm. z. StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 47).
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel

Vorinstanz:
Aachen, LG, 21.01.2019 ‒ 903 Js 38/18 67 KLs 10/18

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.