Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 3 StR 352/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. November 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Mit Urteil vom 17. Februar 2015 hatte das Landgericht den Angeklagten sowie die Mitangeklagten R. und D. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und gemäß § 111a Abs. 2 StPO aF festgestellt, dass ihm gegenüber auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 € nur deshalb nicht erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstünden. Auf die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 dieses Urteil - soweit es den Angeklagten betraf - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nunmehr wiederum wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, diesmal aber nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen allein gegen den Strafausspruch, die diesem zu Grunde liegenden Feststellungen sowie die Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Das - wirksam auf die genannten Punkte beschränkte - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Strafzumessung weist im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten - oder zu Lasten (§ 301 StPO) - des Angeklagten auf.
- 3
- a) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt insoweit Folgendes: Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Es ist vielmehr auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt, die namentlich darin bestehen können, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, juris Rn. 29).
- 4
- b) Gemessen hieran ist gegen die Erwägungen, die dem Strafausspruch des Landgerichts zu Grunde liegen, im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt ergänzend:
- 5
- aa) Soweit die Strafkammer bei der Schadensberechnung die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent in Abzug gebracht hat, erscheint dies nicht unbedenklich. Zwar liegt es - anders als die Revision meint - fern, dass die anhand einer den Marktpreis der landwirtschaftlichen Fahrzeuge unter Berücksichtigung ihres Alters wiedergebenden Aufstellung ermittelten Werte keine Umsatzsteuer enthielten. Denn dann hätte für das Landgericht kein Anlass bestanden, diesen Abzug überhaupt in Betracht zu ziehen. Gegen einen Abzug der Umsatzsteuer spricht indes, dass maßgebendes Strafzumessungskriterium beim Diebstahl der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat ist. Bestandteil dieses Verkehrswertes ist aber auch die Umsatzsteuer , weil diese die Geschädigten als landwirtschaftliche Unternehmer im Falle der Veräußerung der Fahrzeuge von einem Käufer vereinnahmen würden (vgl. insoweit zum Diebstahl im Einzelhandel BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 3 StR 136/17, wistra 2017, 437 mwN). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen; denn der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die dem Wert der Diebesbeute im Vergleich zu den übrigen Strafzumessungsfaktoren nur nachrangige Bedeutung beigemessen und die Einzelstrafen nach - grob-orientierend gebildeten - Schadensgruppen bemessen hat, auf höhere Strafen erkannt hätte, wenn sie die Umsatzsteuer nicht in Abzug gebracht hätte.
- 6
- bb) Die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten, zehn Mal einem Jahr sowie einem Jahr und zwei Monaten lösen sich - wie auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie bewegen sich - unter Berücksichtigung der von der Strafkammer erörterten Strafzumessungserwägungen, insbesondere der zahlreichen Milderungsgründe - noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
- 7
- Das gilt auch für die Fälle, in denen das Landgericht lediglich auf die § 244a Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe von einem Jahr erkannt hat. Der gesetzliche Strafrahmen erfasst zwar sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet aber nicht, dass die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm diese Strafe dennoch angemessen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - 2 StR 573/99, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 14). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht ist nach eingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl, auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, ersichtlich davon ausgegangen, dass die strafschärfenden Umstände durch die Wahl des Regelstrafrahmens ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.
- 8
- 2. Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung weist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
Berg Leplow
moreResultsText
Annotations
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.