Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2000 - 2 StR 573/99

published on 29/03/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2000 - 2 StR 573/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 573/99
vom
29. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März
2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Pflichtverteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1999 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 5 Jahren) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldaus-
gleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.).
Einen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat die verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entnommen und nach Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände minder schwere Fälle im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es in beiden Fällen die Mindestfreiheitsstrafe verhängt. Ein offensichtlich grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gegeben. Der gesetzliche Strafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet nicht, daß die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimißt, daß ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen erscheint. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht ist nach eingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl , auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, ersichtlich davon ausgegangen, daß die strafschärfenden Umstände durch die Wahl des Regelstrafrahmens ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Dabei hat es - entgegen der Auffassung der Revision - auch keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. Daß das Landgericht die be-
sondere Gefährlichkeit der Überfälle, bei denen u. a. eine geladene Maschinenpistole eingesetzt wurde, übersehen hat, ist auszuschließen. Die hohe kriminelle Intensität, von der die Taten geprägt waren, hat es ausdrücklich strafschärfend aufgeführt. Letztlich läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu bewerten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen. Damit kann die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde, bewegen sich aber noch im in dem dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmen. Eine exakte Richtigkeitskontrolle ist dem Revisiongericht verwehrt.

b) Das gilt auch für die zwar milde, aber noch nicht unvertretbar milde Gesamtstrafe. Das Landgericht hat sie durch die Bezugnahme auf die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen, der Berücksichtigung des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten und dem Hinweis auf den dem Angeklagten drohenden Bewährungswiderruf für eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausreichend begründet.
Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann
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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.