Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - XII ZB 656/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten haben am 17. Dezember 1982 die Ehe geschlossen. Mit einem am 13. Januar 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller (Ehemann) die Scheidung beantragt und ausgeführt, die Ehe sei gescheitert. Mit einem am 26. Januar 2005 zugestellten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin (Ehefrau) ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt, weil die Ehegatten bereits seit dem 13. Januar 2003 getrennt lebten und die Ehe gescheitert sei. Der Ehemann hat seinen Scheidungsantrag später zurückgenommen.
- 2
- Während der Ehezeit (1. Dezember 1982 bis 31. Dezember 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,1188 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,5594 Entgeltpunkten, darüber hinaus ein Anrecht bei dem Landtag NRW (Beteiligte zu 1) mit einem Ausgleichswert von 1 € monatlich. Ferner bestand zum Ehezeitende ein betriebliches Anrecht aus einer Direktzusage bei der NRW.BANK (Beteiligte zu 4). Die Beteiligte zu 4 hat den Kapitalwert als Barwert der von ihr zugesagten Versorgung zum Ehezeitende mit 1.193.077 € angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen Ausgleichswertvon 595.331 € vorgeschlagen.
- 3
- Aus den genannten Anrechten bezieht der 1937 geborene Ehemann seit dem 1. April 2002 eine Altersversorgung. Wegen des laufenden Rentenbezugs hat die Beteiligte zu 4 den zunächst mitgeteilten Barwert neu auf den Stichtag 31. Dezember 2013 berechnet und nunmehr mit 1.120.031 € angegeben sowie unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen Ausgleichswert von nur noch 558.668 € vorgeschlagen.
- 4
- Die Ehefrau hat als Landesbeamtin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.056,15 € monatlich erworben. Da die Vorschriften des Landes eine interne Teilung dieses Anrechts nicht vorsehen, hat der Versorgungsträger die externe Teilung mit einem Ausgleichswert von monatlich 1.028,07 € bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 225.776,27 € vorgeschlagen.
- 5
- In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28. März 2006 hatten die Ehegatten übereinstimmend erklärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt lebten und geschieden werden wollten. Nachdem der Ehemann seinen Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 26. März 2013 zurückgenommen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2014 beantragt, den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückzuweisen. Das Familiengericht hat die Ehe durch Beschluss vom 5. Februar 2014 geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Das bei der Beteiligten zu 4 bestehende Anrecht hat es intern geteilt, indem es zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von "558.668 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung NRW.BANK", bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat. Von einem Ausgleich des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts hat es wegen Geringfügigkeit abgesehen; das Anrecht der Ehefrau hat es extern geteilt.
- 6
- Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 4 den Barwert des bei ihr begründeten Anrechts des Ehemanns auf den Stichtag 30. Juni 2014 neu berechnet und mit 1.129.021 € angegeben sowie - unter Berücksichtigung von Teilungskosten - einen Ausgleichswert von 563.128 € vorgeschlagen.
- 7
- Das Oberlandesgericht hat die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Auf die weitergehenden Beschwerden beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts dahin abgeändert, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 563.128 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung der NRW.BANK, bezogen auf das Ehezeitende , zugunsten der Ehefrau übertragen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf interne Teilung des Anrechts bei der Beteiligten zu 4 mit einem Ausgleichswert von 595.331 € zu ihren Gunsten weiter, während der Ehemann mit seiner Rechtsbeschwerde die interne Teilung des Anrechts mit einem geringeren Ausgleichswert, und zwar auf Basis des vom Familiengericht zugrunde gelegten Rechnungszinses von 6 %, verfolgt. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann weiterhin gegen den Scheidungsausspruch.
II.
- 8
- Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden, da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 5. Februar 2014 und somit nach dem 31. August 2010 ergangen ist.
- 9
- 1. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er sich gegen den Scheidungsausspruch wendet, ist zulässig, aber nicht begründet.
- 10
- a) Gegen die Zulässigkeit der gemäß § 73 FamFG statthaften Anschlussrechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wurde dem Ehemann die Anschließung hinsichtlich des Beschlusses im Übrigen ermöglicht. Wenn eine Verbundentscheidung nur hinsichtlich der Entscheidung in einer Folgesache angefochten wird, ist der Rechtsmittelgegner nach § 145 Abs. 1 FamFG nicht auf eine Anschließung im Rahmen dieser Folgesache beschränkt. Er kann vielmehr mit dem Anschlussrechtsmittel auch den Scheidungsausspruch angreifen (vgl. zum früheren Recht Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203, 1204 und BGH Beschluss vom 5. Dezember 1979 - IV ZR 75/79 - FamRZ 1980, 233 mwN).
- 11
- b) Das Oberlandesgericht hat die auf vermeintliche Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Ehemanns gegen den Scheidungsausspruch jedoch zu Recht zurückgewiesen.
- 12
- Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde bedurfte es keiner erneuten Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren, nachdem der Ehemann seinen eigenen Scheidungsantrag zurückgenommen und auf Zurückweisung des Scheidungsantrags der Ehefrau angetragen hatte.
- 13
- Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Gemäß § 128 Abs. 1 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Durch die Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Eindruck von den Ehegatten vermittelt werden (Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 128 Rn. 5).
- 14
- Im vorliegenden Fall hat eine Anhörung der Ehefrau vor dem Familiengericht am 28. März 2006 stattgefunden, bei der sie, wie auch der Ehemann, ihren Scheidungswunsch geäußert und zum Getrenntleben vorgetragen hat. Zwar ist der Ehemann von seinem in dem Termin geäußerten Scheidungsverlangen später abgerückt. Das begründete jedoch keine Notwendigkeit, die Ehefrau daraufhin erneut anzuhören. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Ehefrau von ihrem Scheidungsverlangen abgerückt sein könnte, ergeben sich nicht, zumal sie in einer privatschriftlich verfassten Mitteilung an das Gericht ausdrücklich an ihrem Scheidungsverlangen festgehalten hat.
- 15
- Durch das Abrücken des Ehemanns von seinem Scheidungsverlangen ergab sich auch kein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch erneute Anhörung der Ehefrau bedurfte. Unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt, da zwischen den Ehegatten nach wie vor Einigkeit über den Trennungszeitpunkt am 13. Januar 2003 besteht. Scheidungshinderungsgründe gemäß § 1568 BGB, zu denen die Ehefrau hätte angehört werden müssen, sind nicht ersichtlich. Auch erforderte die noch anhängige Verbundsache Versorgungsausgleich keine weitere Aufklärung durch persönliche Anhörung der Ehefrau. Von ihrer erneuten persönlichen Anhörung konnte daher insgesamt abgesehen werden.
- 16
- 2. Die Rechtsbeschwerden beider Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind hingegen begründet.
- 17
- a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit wie folgt begründet : Zwar habe das vom Ehemann bis zum Ehezeitende in der betrieblichen Altersversorgung erworbene Anrecht einen Ehezeitanteil von 1.193.077 €, dem nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Ausgleichswert von 595.331 € entspreche. Der laufende Bezug von Rentenleistungen zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere jedoch den Kapitalwert der Versorgung, den der Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleichswert angegeben habe. Dies stelle eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei, weil sie bereits in der Ehezeit angelegt gewesen sei. Daher sei im Falle eines laufenden Rentenbezugs grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus- gleich noch vorhandene Kapitalwert für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen und zu teilen, denn es könne nur das geteilt werden, was tatsächlich noch vorhanden sei. Zu berücksichtigen seien dabei allerdings auch zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eingetretene Werterhöhungen, die darauf zurückzuführen seien, dass der zugrunde gelegte Abzinsungszinssatz (Rechnungszins) von ursprünglich 6 % zum Ehezeitende auf 4,76 % zum neuen Stichtag am 30. Juni 2014 - zeitnah zur Entscheidung des Oberlandesgerichts - abgesunken sei. Zwar sei ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Verringere sich jedoch der Wert des Ehezeitanteils aufgrund laufender Rentenzahlungen, führe die gegenläufige Entwicklung, verursacht durch die Verringerung des Rechnungszinses, nicht zu einem absoluten Wertzuwachs des Ehezeitanteils, sondern lediglich dazu, dass der durch die laufende Rentenzahlung eingetretene nacheheliche Wertverlust teilweise wieder aufgehoben werde und damit geringer ausfalle.
- 18
- b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 19
- Das Oberlandesgericht hat bereits keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welcher Art das auszugleichende Anrecht ist. Hiervon hängt jedoch ab, ob die Beteiligte zu 4 zu Recht einen Kapitalwert als Ausgleichswert angegeben hat.
- 20
- aa) Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Ist einem Beschäftigten ein endgehaltsbezogenes Ruhegehalt zugesagt, ist der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich und zugleich der Teilungsgegenstand für die interne Teilung.
- 21
- Zwar räumt das Gesetz dem Versorgungsträger eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Wahlrecht ein, wonach entweder der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist (§ 45 Abs. 1 VersAusglG). Die Vorschrift des § 45 VersAusglG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn dem Ausgleichspflichtigen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist. Auf eine solche sind nämlich die Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).
- 22
- Hat ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung erfüllt, so ist das Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 250; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 225; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 11; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 6; sowie vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.). Dem Versorgungsträger steht es dann nicht frei, den Wert des Anrechts nach einem Kapitalwert zu bemessen, sondern er hat den Ehezeitanteil zeitratierlich nach der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, hier also dem Rentenbetrag, zu berechnen.
- 23
- bb) Bereits mit ihrer Versorgungsauskunft vom 11. Januar 2006 hat die Beteiligte zu 4 mitgeteilt, dass dem Ehemann mit Eintritt in die damalige West- deutsche Landesbank Girozentrale (im Folgenden: WestLB) eine "Zusage auf Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)" erteilt worden sei, wobei das zugesagte Ruhegehalt abweichend von den Vorschriften des Beamtenrechts 75 v.H. des Grundgehalts (ruhegehaltsfähige Bezüge) betrage und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Zeit vor der Betriebszugehörigkeit bei der Beteiligten zu 4 anzurechnen seien. In einer weiteren Auskunft vom 12. Juni 2006 hat die Beteiligte zu 4 mitgeteilt, dass die Versorgungsleistung in der Leistungsphase gemäß den linearen Erhöhungen der Beamtenversorgung ansteige.
- 24
- Wie der Senat - auch bereits für die frühere WestLB - entschieden hat, können die von den Landesbanken erteilten Versorgungszusagen die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfüllen (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.; vom 16. September 1998 - XII ZB 232/94 - NJWE-FER 1999, 25 und vom 20. Juli 2011 - XII ZB 463/10 - FamRZ 2011, 1558 Rn. 8 ff.). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch dem Ehemann eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesagt worden ist, liegt darin, dass er während der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beteiligten zu 4 offensichtlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht frei war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 10; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 223).
- 25
- c) Es bedarf daher näherer Aufklärung anhand der konkreten Rentenzusage aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1991, ob die dem Ehemann zugesagte Versorgung die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamten- rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in allen Punkten erfüllt. Ist das der Fall, bedarf es der Einholung einer neuen Versorgungsauskunft unter Zugrundelegung des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße. Auf die Zulassungsfrage käme es dann nicht an. Da der Senat wegen der noch erforderlichen Aufklärung nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
- 26
- Im Rahmen der erneuten Befassung durch das Oberlandesgericht wird außerdem die Angemessenheit der von der Beteiligten zu 4 beanspruchten Teilungskosten in Höhe von 2.695 € zu überprüfen sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.).
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 05.02.2014 - 111 F 6520/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 UF 30/14 -
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(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.
(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(2) (weggefallen)
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Für Anrechte
- 1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und - 2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Für Anrechte
- 1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und - 2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.
(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.
(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, - 3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder - 3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder - 4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder - 2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, - 2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder - 3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.