Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 652/11

published on 05/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 652/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Krefeld, 2 O 226/11, 21/10/2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 149/11, 01/12/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 652/11
vom
5. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3
FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung
oder Scheidung" weit auszulegen.

b) Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die
die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld verwiesen wird. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt. Verfahrenswert: bis 7.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer.
2
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von September 2009 bis Juli 2011. Die Parteien sind seit April 2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute; sie trennten sich im Jahr 2009. Das Zuge- winnausgleichsverfahren ist beim Familiengericht noch anhängig. Vor der Scheidung bewohnten die Parteien mit ihrem Sohn das im Eigentum der Klägerin stehende Haus, in dem sich auch die streitbefangene, ca. 83 m² große Einliegerwohnung befindet, die der Beklagte von der Klägerin im Januar 1998 zum Betrieb eines Ingenieurbüros mietete.
3
Der Beklagte wendet gegen den Mietzinsanspruch ein, im Zuge der Trennung habe man sich darauf geeinigt, dass der Sohn der Parteien einen Großteil (ca. 65 m²) der von ihm zuvor gewerblich genutzten Einliegerwohnung nutze. Gleichzeitig habe er, der Beklagte, Darlehen, die das Haus beträfen, bedient. Zudem habe die Klägerin nicht mehr zum Familienunterhalt und dem Unterhalt des Kindes beigetragen. Hierdurch und insbesondere durch die Neuverteilung der Räumlichkeiten in dem Haus sei das gewerbliche Mietverhältnis stillschweigend aufgehoben worden.
4
Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg dorthin für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld verwiesen.
5
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarkeit für zulässig erklärt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7
1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 17 a GVG Rn. 16 a) und auch im Übrigen zulässig.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
9
a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 475 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit falle nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
10
Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fielen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte; auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten oder den Rechtscharakter der von ihm geltend gemachten Gegenrechte komme es nicht an.
11
Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts lasse sich nicht schon daraus herleiten, dass das gewerbliche Mietverhältnis der Parteien nach dem (streitigen) Vortrag des Beklagten "anlässlich der Trennung der Parteien entweder aufgehoben oder gekündigt oder jedenfalls beeinträchtigt" worden sei; erst recht komme es nicht darauf an, dass der Beklagte "hilfsweise mit Gegenforderungen aufrechnet, die in trennungsbedingten finanziellen Folgen wurzeln".
12
Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sei der jeweilige Streitgegenstand maßgebend; dieser werde allein vom Kläger bestimmt. Inhalt und Rechtsnatur der vom Beklagten erhobenen Einwendungen seien dagegen für die Frage der Zuständigkeit belanglos.
13
Die demnach allein maßgeblichen Forderungen der Klägerin aus dem Gewerberaummietvertrag fielen nicht in die Prüfungskompetenz der Familiengerichte. Es handele sich nicht um "Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, die eine Zu- ständigkeit der Familiengerichte in "sonstigen Familiensachen" eröffneten. Der Mietvertrag vom Januar 1998 sei weit vor Trennung und Scheidung abgeschlossen worden und stehe mit dem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in keinerlei Zusammenhang. Er erstrecke sich auf abgegrenzte Räumlichkeiten im "Erdgeschoss links" und werde von der früheren oder gegenwärtigen Nutzung der übrigen Teile des Gebäudes in keiner Weise berührt. Die streitbefangenen Mietzinsforderungen beruhten nach dem Klägervorbringen darauf, dass das Mietverhältnis der Parteien auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus unverändert fortbestehe.
14
Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ganz oder teilweise auch für etwaige Zugewinnausgleichsansprüche Bedeutung haben könnten und das Verfahren hierüber noch nicht abgeschlossen sei. Zum Stichtag bestehende wechselseitige Ansprüche zwischen Ehegatten seien zwar nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB im Endvermögen des Anspruchsinhabers als Aktivposten und in demjenigen des Schuldners als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Insoweit handle es sich aber lediglich um bloße Rechnungsposten im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz , die auf Bestand und Rechtsnatur der eingestellten Forderung keinerlei Einfluss hätten. Die Feststellung jener Forderung sei gegenüber den Saldierungsvorgängen des Zugewinnausgleichs nicht nachrangig; das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits über die schuldrechtlichen Ansprüche sei vielmehr umgekehrt in den Zugewinnausgleichssaldo einzustellen, soweit es am Stichtag bereits fällige Forderungen beträfe.
15
§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasse nur solche Ansprüche zwischen Ehegatten , die in einem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Eheaufhebung stünden. Der Begriff des Zusammenhangs habe dabei sowohl eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente; ein inhaltlicher Zusammenhang sei etwa dann gegeben, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen ) Partner betreffe.
16
All dies gelte für gewerbliche Mietverhältnisse zwischen Ehegatten nicht, weil diese durch Trennung oder Scheidung nicht berührt würden. Anders als in den im Gesetzgebungsverfahren ins Auge gefassten Beispielsfällen wie etwa Gesamtschuldnerausgleich, Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft oder Rückgewähr ehebedingter Zuwendung gehe es nicht um eine durch das Scheitern veranlasste (Rück-)Abwicklung von Rechtsbeziehungen, sondern um Forderungen aus einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, das von den Vertragsparteien auf eine von ihren familienrechtlichen Beziehungen unabhängige schuldrechtliche Ebene gestellt worden und nach Bestand und Inhalt vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft losgelöst sei.
17
Zwar sei die Zuständigkeitserweiterung Bestandteil einer Konzentration aller familienrechtlichen Verfahren beim sogenannten "Großen Familiengericht", die der Gesetzgeber als eines der wichtigsten Reformziele des FamFG angesehen habe. Hiervon sollten aber nur solche allgemeine Zivilrechtsstreitigkeiten erfasst werden, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe) aufwiesen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stünden. Dem Familiengericht solle es möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise sollten ineffektive und zudem alle Beteiligten belastende Verfahrensverzögerungen , Aussetzung und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden werden. Dauerschuldverhältnisse - wie das im Streit stehende gewerbliche Mietverhältnis - stünden gerade nicht in einer Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen oder ihrer Auflösung, sondern seien von den Vertrags- parteien bewusst hiervon abgekoppelt und aus jedem "sozialen Verband von Ehe und Familie" herausgelöst worden.
18
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
19
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren. Dabei kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an.
20
aa) Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Zuständigkeit ausschließlich auf den Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers ankommen soll (OLG Stuttgart Beschluss vom 10. Januar 2011 - 13 W 69/10 - juris Rn. 1; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 266 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 17).
21
Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG regelmäßig nicht vereinbar wäre, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und seine Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte (vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18 f.).
22
Hinzu kommt, dass sich gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht allein aus dem geltend gemachten An- spruch ergibt, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung. Daraus folgt, dass die Darlegung der Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm nicht zwingend Auskunft über die mögliche Zuordnung als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gibt. Wollte man allein auf den Vortrag des Klägers abstellen, so hätte es dieser in der Hand, durch Vorenthalten entsprechenden Vortrages zum Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorzugeben , ohne dass die Gegenseite die Möglichkeit hätte, darauf Einfluss zu nehmen.
23
Sofern die Gegenseite - wie hier der Beklagte - einwendet, die Ansprüche stünden in einem solchen Zusammenhang, hat der Kläger bzw. Antragsteller diesen Vortrag zu widerlegen. Bleiben die für die zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen streitig, hat der Kläger diese zu beweisen (vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18).
24
bb) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mietsachen werden von diesem - abschließenden - Ausnahmekatalog nicht umfasst.
25
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).
26
In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308 S. 169, 263). Dabei hat der Begriff des Zusammenhangs nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (BT-Drucks. 16/6308 S. 262).
27
Mit der in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorgenommenen Formulierung "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" gehen allerdings nicht leicht zu beantwortende Abgrenzungsfragen einher, die von der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet werden (dazu näher Wever FF 2012, 427, 431 ff.).
28
(1) Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1410, 1411).
29
(a) Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen (Wever FF 2012, 427, 432; ders. FamRZ 2011, 413; s. auch Horndasch/Viefhues/Boden/Cremer FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 13 "im Zweifel für das Familiengericht"). § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420). Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1421, 1422; Prütting/Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 48). Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich.
30
(b) Inwieweit zwischen den (geschiedenen) Ehegatten bestehende Mietstreitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, ist streitig (dafür Prütting/ Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 54; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027 f.; ders. - auch für gewerbliche Mietverhältnisse - in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Oktober 2012] I 5 B Rn. 37, 39 und 40; ders. FamRB 2012, 81, 82; Wever FamRZ 2010, 237; ders. Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 26 a; ders. - nunmehr differenzierend - FF 2012, 427, 433; aA [bezüglich gewerblicher Mietverhältnisse] Hahne/Munzig/Schlünder BeckOK FamFG § 266 Rn. 15 [Stand: 1. September 2012]; Brinkmann IMR 2012, 127).
31
Der Senat folgt der wohl überwiegenden Meinung. Da (gewerbliche) Mietverhältnisse nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten fallen, können auch diese Rechtsverhältnisse als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, wenn der erforderliche Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist. Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinenZivilgerichten aus.
32
(2) Im vorliegenden Fall besteht zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen und der Trennung bzw. Scheidung der Parteien ein inhaltlicher Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
33
Für die Prüfung der Zuständigkeit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen, der sich auf die Darlegung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf gewerblichen Mietzins beschränkt. Weil die Zuständigkeit begründenden Tatsachen hier nicht gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruches sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), bedarf es auch der Würdigung des Verteidigungsvorbringens des Beklagten, um feststellen zu können, ob ein Zusammenhang im vorgenannten Sinne besteht. Einer Beweiserhebung bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben ist.
34
Danach haben die Parteien das Mietverhältnis während ihrer Ehe geschlossen. Das Mietobjekt befindet sich in dem Haus, das den Parteien auch als Ehewohnung gedient hat. Unbeschadet der von der Klägerin bestrittenen Behauptung des Beklagten, dass der Sohn der Parteien in die streitgegenständ- liche Einliegerwohnung eingezogen sei, hat dieser nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit (gehabt), das von dem Beklagten gemietete Büro "stundenweise" zu benutzen - und zwar sowohl vor als auch nach der Trennung der Parteien. Die Klägerin macht Mietzahlungen für die Zeit ab September 2009 geltend, also dem Jahr, in dem sich die Parteien getrennt haben. Schließlich ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen.
35
Aus alledem ergibt sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mietzinsforderung und Trennung bzw. Scheidung der Ehe. Die Geltendmachung der Miete fällt mit der Trennung der Parteien zusammen (s. dazu auch Heinemann FamRB 2012, 81, 82; Rahm/Künkel/Heinemann Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Oktober 2012] I 5 B Rn. 37, wonach es ein deutlicheres Indiz kaum geben dürfte). Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sind die Mietzinsforderungen bzw. die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen im Zugewinnausgleich der Beteiligten zu berücksichtigen, was zwar nicht für sich genommen, aber in der Zusammenschau mit den anderen Umständen für einen inhaltlichen Zusammenhang spricht. Zudem kann bei einer etwaigen Zuweisung der Ehewohnung die Nutzung der Einliegerwohnung - auch durch das gemeinsame Kind - von Bedeutung sein. Ferner lässt sich nicht ausschließen, dass trennungs- bzw. scheidungsbedingte Konflikte den vertragsgemäßen Gebrauch der - im Haus der Klägerin befindlichen - Mietsache als unzumutbar erscheinen lassen.
36
Da bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien von einem sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 266 FamFG auszugehen ist, kommt es auf den Einwand des Beklagten, wonach er auf die im Eigentum der Klägerin stehende Immobilie, die sowohl als Ehewohnung als auch als Mietobjekt diente, Kreditzahlungen geleistet habe, nicht an. Aufgrund seiner Zuständigkeit wird sich das Familiengericht aber auch diesen Fragen mit entsprechender Sachkompetenz annehmen können.
37
(3) Zwischen den geltend gemachten Mietzinsforderungen und der Trennung bzw. Scheidung besteht schließlich ersichtlich auch ein zeitlicher Zusammenhang , weshalb die Streitfrage, ob ein Zusammenhang im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein muss (zum Streitstand Wever FF 2012, 427, 432 mwN), hier keiner Beantwortung bedarf.
38
3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2011 - 2 O 226/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2011 - I-10 W 149/11 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/09/2016 00:00

Tenor Der Rechtsweg zum Amtsgericht München – Abteilung für Mietsachen – als Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wird gem. § 17 a Abs. GVG für zulässig erklärt. Gründe I. Die Kl
published on 12/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 40/17 vom 12. Juli 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17 a Abs. 4 und 6; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne
published on 29/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS IX ZB 98/16 Verkündet am: 29. Juni 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 16/09/2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zur
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.