Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - XII ZB 284/18

published on 10/04/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - XII ZB 284/18
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Previous court decisions
Amtsgericht Wetzlar, 620 F 996/15, 20/01/2017
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4 UF 55/17, 23/05/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 284/18
vom
10. April 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der
Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf
den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2
VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB
41/89 - FamRZ 1992, 46).
b) In diesem Fall sind bei der Bewertung des Versorgungsanrechts die nach dem
Ende der in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Wahlperiode abgeleisteten
Dienstzeiten des kommunalen Wahlbeamten bei der höchstens erreichbaren
Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
c) Hat sich eine Wertänderung ergeben, die in der Erstentscheidung wegen des
Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587 b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich
der Begriff des Ausgleichswerts im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG auf den
hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten
Wertausgleich.
BGH, Beschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - OLG Frankfurt am Main
AG Wetzlar
ECLI:DE:BGH:2019:100419BXIIZB284.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Wert: 3.162 €

Gründe:


A.

1
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 23. Dezember 1991 zugestellten Antrag wurde die am 2. Dezember 1980 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann ) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) durch Urteil vom 24. September 1992 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen hatte die Ehefrau während der Ehezeit vom 1. Dezember 1980 bis zum 30. November 1991 keine Versorgungsanwartschaften, der Ehemann hingegen ein An- recht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 1) sowie ein Anrecht auf Beamtenversorgung bei der Stadt W. (Beteiligte zu 2) erworben.
3
Der Ehemann war bei Eheschließung zunächst als Angestellter des Landes Hessen tätig. Mit Wirkung vom 1. September 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum hauptamtlichen Beigeordneten der Beteiligten zu 2 ernannt und als kommunaler Wahlbeamter nach der Besoldungsgruppe B3 besoldet. Nach seiner Wiederwahl schloss sich ab dem 1. September 1987 eine zweite sechsjährige Amtszeit an.
4
Das Familiengericht legte der Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgung eine Gesamtdienstzeit des Ehemanns bis zum 31. August 1993 zugrunde. Durch Urteil vom 24. September 1992 wurden der Ehefrau im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gesetzliche Rentenanrechte von monatlich 22,60 DM übertragen. Außerdem wurden zu ihren Gunsten im Wege des Quasi -Splittings - bis zur Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB - gesetzliche Rentenanrechte von monatlich 889,08 DM begründet. Hinsichtlich des verbleibenden volldynamischen Ausgleichswerts (monatlich 542,74 DM zum 30. November 1991) wurde auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
5
Aufgrund eines Beschlusses des Magistrats der Beteiligten zu 2 vom 16. August 1993 führte der Ehemann die Amtsgeschäfte eines hauptamtlichen Beigeordneten über den 31. August 1993 hinaus weiter, bis er in das Amt wiedergewählt und zum 21. Oktober 1993 erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurde. Aus diesem Amt schied er am 27. November 1997 aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Direktwahl zum Oberbürgermeister der Beteiligten zu 2 aus. Das nach der Besoldungsgruppe B6 besoldete Amt des Oberbürgermeisters übte der Ehemann infolge zweier Wiederwahlen ununterbro- chen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 26. November 2015 aus.
6
Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Dezember 2016 eine Altersrente.
7
Auf den im Oktober 2015 eingegangenen Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. November 2015 abgeändert. Es hat das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns mit einem Ausgleichswert von 0,5454 Entgeltpunkten intern geteilt und im Wege der externen Teilung zulasten seines Anrechts bei der Beteiligten zu 2 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert von 444,52 € begründet. Bei der Bewertung des Beamtenanrechts hat das Familiengericht die im rechtskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheid der Beteiligten zu 2 vom 12. November 2015 ausgewiesene Gesamtdienstzeit von 41,74 Jahren, den ebenfalls ausgewiesenen Ruhegehaltssatz von 71,75 % sowie das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B3 nebst Ortszuschlag und Stellenzulage zugrunde gelegt.
8
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.

B.

9
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

10
Das Beschwerdegericht hat seine bei juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
11
Die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich sei abzuändern, weil das Anrecht des Ehemanns auf Beamtenversorgung eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfahren habe. Bei der geschäftsführenden Amtsausübung nach der zum 31. August 1993 beendeten Amtszeit handele es sich ebenso wie bei der zum 21. Oktober 1993 erfolgten (Wieder-)Ernennung zum hauptamtlichen Beigeordneten und den anschließenden Wahlen zum Oberbürgermeister jeweils um Umstände, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf den Ehezeitanteil der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns zurückwirkten. Denn diese Umstände wirkten sich auf die Höhe des während der Ehezeit erworbenen Beamtenanrechts aus. Der Bezug zur Ehezeit werde dadurch hergestellt, dass der Ehemann aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung beziehe, deren Ruhegehaltssatz sich neben den bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Zeiten auch nach den infolge der späteren Wiederwahl oder Ernennung in ein anderes Amt zurückgelegten Zeiten richte. Sowohl die nachehezeitliche Erhöhung des Ruhegehaltssatzes als auch die damit einhergehende Änderung des nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG zu bestimmenden Verhältniswerts wirkten auf den Ehezeitanteil zurück. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amt am Ende der Ehezeit bereits vorhersehbar gewesen seien.
12
Der Ehemann beziehe eine einheitliche Beamtenversorgung, für deren Höhe ausweislich des Festsetzungsbescheids vom 12. November 2015 sämtli- che bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten sowie weitere als berücksichtigungsfähig ausgewiesene Zeiten maßgeblich seien. Auch während der Zeiten der geschäftsführenden Amtsausübung habe das Amtsverhältnis gemäß § 41 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ruhegehaltsfähig fortbestanden, ohne dass der Ehemann mit Ablauf der am 31. August 1993 endenden Wahlperiode in den Ruhestand zu versetzen gewesen sei.
13
Eine Nichtberücksichtigung der nach dem 31. August 1993 zurückgelegten Dienstzeiten würde den Ehemann so stellen, als sei sein Versorgungsanspruch zum überwiegenden Teil während der Ehe erdient worden, obwohl er das Amt, aus welchem sein Versorgungsanspruch resultiere, nach der Ehezeit deutlich länger ausgeübt habe. Dies widerspräche der gesetzlichen Systematik des Wertausgleichs von Beamtenversorgungen, die aufgrund der gebotenen zeitratierlichen Bewertung so zu behandeln seien, als habe der Versorgungsberechtigte die Versorgungsansprüche gleichmäßig über die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit verteilt erworben.
14
Bei der Bewertung des Anrechts auf Beamtenversorgung sei der Ruhegehaltssatz von 71,75 % anzusetzen, der auch dem Festsetzungsbescheid vom 12. November 2015 zugrunde liege. Diese bestandskräftige Festsetzung sei im Verhältnis zwischen dem Ehemann und seinem Dienstherrn bindend, da beim Ausgleich einer laufenden Versorgung das tatsächlich bezogene Ruhegehalt maßgeblich sei. Im Übrigen ergebe sich der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % auch für Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis seit dem 31. Dezember 1991 ununterbrochen fortbesteht (§ 17 Abs. 8 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes - HBeamtVG), aus dem auch auf sie anzuwendenden § 14 Abs. 6 Satz 5 HBeamtVG.

II.

15
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
16
Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.
17
1. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, insbesondere im Hinblick auf die Wertgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, erfüllt sind. Denn die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemanns unterlag einer nachehezeitlichen Veränderung, die auf deren Ausgleichswert zurückgewirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung geführt hat.
18
a) Zur Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Beamtenversorgung hat das Beschwerdegericht mit Recht die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung herangezogen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Denn nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist auch ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht , für das in der Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich wäre, in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten. Dabei sind gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Der Wert des Ehezeitanteils eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts auf Beamtenversorgung ergibt sich also grundsätzlich nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG, indem das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der bis zum Eintritt in den Ruhestand tatsächlich erreichten Zeitdauer mit der erdienten Beamtenversorgung multipliziert wird.
19
Gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist der für die Bewertung des Anrechts maßgebliche Zeitpunkt weiterhin das Ende der Ehezeit. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben solche nachehezeitlichen Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Dies betrifft namentlich nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen. Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - FamRZ 2018, 894 Rn. 18 f. mwN).
20
aa) Gemessen hieran ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die vom Ehemann nach dem 31. August 1993 bis zum Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG berücksichtigt hat.
21
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten als höchstens erreichbare Zeitdauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode zugrunde zu legen, die in dem für die letzte tatrichterliche (Ausgangs-)Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft. Denn eine noch ungewisse Wiederwahl rechtfertigt keine Hochrechnung der Gesamtdienstzeit auf die Regel- oder eine besondere Altersgrenze (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2018 - XII ZB 303/18 - FamRZ 2019, 191 Rn. 13; vom 11. Januar 1995 - XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).
22
Erfolgt die Wiederwahl indessen noch vor der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, ist die Verlängerung der Gesamtdienstzeit hinreichend gewiss und kann deshalb bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 1995 - XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).
23
(2) Erfolgt eine Wiederwahl erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich und ist daher rückschauend betrachtet die Gesamtdienstzeit zu gering bemessen und deshalb der ehezeitlich erlangte Teil der Versorgung zu hoch bewertet worden, kommt eine Korrektur des Ausgleichs durch ein Abänderungsverfahren in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2018 - XII ZB 303/18 - FamRZ 2019, 191 Rn. 15 mwN; vom 11. Januar 1995 - XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).
24
(3) Vereinzelt wird vertreten, die nachehezeitlich erfolgte Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten könne nur dann auf den Ehezeitanteil zurückwirken , wenn sie nach den bei Ehezeitende objektiv gegebenen Verhältnissen naheliegend war (so OLG Stuttgart FamRZ 2017, 795, 798; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. November 2018] § 44 VersAusglG Rn. 25; BeckOGK/Müller-Tegethoff VersAusglG [Stand: 1. Februar 2019] § 51 Rn. 40.1; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2009, 1673, 1675 zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Ministerversorgung).
25
Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie kann sich insbesondere nicht auf die zu ihrer Begründung herangezogenen Senatsentscheidungen vom 22. Juli 2009 (XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743) und vom 13. September 2006 (XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30) stützen. In beiden Entscheidungen hatte der Senat ausgeführt, dass ein kommunaler Wahlbeamter, der zum Ende der Ehezeit die für eine beamtenrechtliche Versorgung erforderliche Dienstzeit noch nicht zurückgelegt hat, zunächst lediglich eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung), aber noch keine Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung erworben hat. Der Senat hat für diesen Fall weiterhin den Grundsatz herangezogen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis einmündet. Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten als auch bei Widerrufsbeamten mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Diese noch zum früheren Recht entwickelten Grundsätze sind inzwischen gesetzlich in §§ 16 Abs. 2, 44 Abs. 4 VersAusglG verankert worden.
26
Hängt die Realisierung der Versorgungsaussicht eines Wahlbeamten vom Ausgang einer nach dem Ehezeitende stattfindenden Wiederwahl ab, so kann auch für ihn angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Es verbleibt dann vielmehr bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Ersterwerb einer beamtenrechtlichen Position nicht zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 10 ff. und vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30,

35).

27
Daraus, dass es für die Frage des Ersterwerbs eines beamtenrechtlichen Anrechts auf den in der Ehezeit angelegten und gewöhnlich zu erwartenden Verlauf ankommt, folgt jedoch keineswegs, dass auch die Berücksichtigung einer Dienstzeitverlängerung als schlichter Bewertungsfaktor eines in der Ehezeit bereits verfestigt begründeten Beamtenanrechts von ihrer Erwartbarkeit im Sinne eines naheliegenden Verlaufs abhinge. Rückwirkende Veränderungen in der Bewertung eines ehezeitlich bereits verfestigten Anrechts werden nämlich grundsätzlich nicht daraufhin überprüft, ob sie einem gewöhnlich zu erwartenden Verlauf entsprechen, sondern es werden lediglich Fälle des späteren beruflichen Aufstiegs ("Karrieresprung") oder des zusätzlichen persönlichen Einsatzes ausgeschieden.
28
(4) Vorliegend war der Ehemann bei Ehezeitende in seiner zweiten sechsjährigen Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter tätig und hatte bereits einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch erlangt, der bei der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen worden ist. Daher stellt sich die Frage der nachehezeitlichen Verfestigung einer Versorgungsaussicht von vornherein nicht. Der ursprünglichen Bewertung des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs war zutreffend das Ende der seinerzeit laufenden Wahlperiode zugrunde gelegt worden. Im Rah- men der Abänderungsentscheidung sind indes auch die vom Ehemann nach dem 31. August 1993 abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
29
(a) Zwar stellt die nachehezeitliche Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten grundsätzlich einen individuellen Umstand dar, der keinen Ehezeitbezug aufweist. Denn erst die erneute Wahl führt dazu, dass der Beamte auf Zeit seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängern und dadurch seinen Ruhegehaltssatz erhöhen kann. Sie wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil ebenso zurück wie etwa die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten auf Lebenszeit , seine Dienstzeit zu verlängern (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500; aA Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 1 Rn. 77 f.; Borth FamRZ 2019, 193).
30
Ein Wahlbeamter, der wiedergewählt oder in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird, erhält aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung. Sein Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen (vgl. § 66 Abs. 4 BeamtVG und § 17 Abs. 3 HBeamtVG). Für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis sieht § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG - ohne Ausnahme - die zeitratierliche Bewertung vor, wobei für die Gesamtdienstzeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 19). Durch die zeitratierliche Bewertung wird eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der Dienstzeit erreicht. Demgegenüber würde eine konkrete Zuordnung des Versorgungserwerbs bei der Bestimmung des Ehezeitanteils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob die Ehezeit in einer durch hohe oder geringe Zuwächse geprägten Phase lag (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 100).
31
(b) Ließe man die vom Ehemann nach dem 31. August 1993 abgeleisteten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG außer Betracht, widerspräche dies der gesetzlich vorgesehenen zeitratierlichen Bewertung eines Beamtenanrechts. Der Ehemannhatte ausweislich der Ausgangsentscheidung in 20,51 Dienstjahren bis zum 31. August 1993 bereits ein Versorgungsanrecht in Höhe von ca. 5.340 DM erdient. In den darauf folgenden 22,25 Jahren bis zum Eintritt in den Ruhestand ist lediglich ein Versorgungszuwachs in Höhe von ca. 1.300 DM eingetreten. Infolge der bis zum 26. November 2015 abgeleisteten Dienstzeiten steht dem Ehemann - ausgehend von der Besoldungsgruppe B3 - eine Gesamtversorgung in Höhe von ca. 6.640 DM zu. Von dieser Gesamtversorgung wäre nach der Ausgangsentscheidung bei einem Ehezeitanteil von 2.863,64 DM ein Ausgleichswert in Höhe von 1.431,82 DM an die Ehefrau abzugeben, obwohl die Ehezeit nur rund ein Viertel der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (insgesamt 41,74 Jahre) ausmacht. Die Ehefrau würde also davon profitieren, dass die Ehezeit (zufällig) in eine Phase hoher Versorgungszuwächse gefallen ist. Genau dies soll durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG vermieden werden. Daher sind alle nach dem 31. August 1993 bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeleisteten Dienstzeiten des Ehemanns auch bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
32
(c) Dies umfasst auch die Zeit vom 1. September bis zum 20. Oktober 1993, in der der Ehemann die Amtsgeschäfte eines hauptamtlichen Beigeordneten aufgrund eines entsprechenden Magistratsbeschlusses weiterführte, bevor er zum zweiten Mal wiedergewählt wurde. Die Vorschrift des § 41 Satz 2 HGO sieht ausdrücklich vor, dass für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte das bisherige Amtsverhältnis weiter besteht. Die geschäftsführende Amtsausübung verlängert also das bestehende Amtsverhältnis, so dass diese Zeit ebenfalls ruhegehaltsfähig und damit der Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen ist.
33
bb) Auch die Berücksichtigung der weiteren, im Festsetzungsbescheid vom 12. November 2015 ausgewiesenen Zeiten bei der Gesamtdienstzeit im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um Ausbildungszeiten und Tätigkeitszeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst, die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können (§ 17 Abs. 7 HBeamtVG). Hat der Dienstherr - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, dass (bestimmte) Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind diese sogenannten Kann-Zeiten im Rahmen der Gesamtdienstzeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ebenfalls zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1981 - IVb ZB 598/80FamRZ 1981, 665, 666), selbst wenn sie nicht zu einem Versorgungszuwachs führen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 102/17 - FamRZ 2018, 1500 Rn. 22). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.
34
cc) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde gelegt, weil auch die Beamtenversorgung des Ehemanns von der allgemeinen Absenkung des Ruhegehaltssatzes betroffen ist (§ 14 Abs. 6 Satz 5 HBeamtVG). Dass entgegen der Rechtsbeschwerde nicht ein Ruhegehaltssatz von lediglich 50 % in Ansatz kommt, errechnet aus 42 % Ruhegehaltssatz für die ersten acht Dienstjahre zuzüglich je 2 % Ruhegehaltssatz für vier weitere Dienstjahre (vgl. § 66 Abs. 2 BeamtVG aF), folgt bereits daraus, dass versorgungsrechtlich eine einheitliche Dienstzeit bis zum Eintritt des Ehemanns in den Ruhestand mit Ablauf des 26. November 2015 anzunehmen ist.
35
dd) Unter Heranziehung der vom Ehemann bei Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe B3 und unter Außerachtlassung seines nachehezeitlichen Aufstiegs in die Besoldungsgruppe B6, was auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich nach alledem ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung in Höhe von 1.738,83 DM bzw. ein Ausgleichswert in Höhe von 869,42 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
36
b) Dieser nunmehr bestehende Ausgleichswert bedeutet eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG.
37
aa) Hat sich eine Wertänderung hinsichtlich einer Beamtenversorgung ergeben, die - wie hier - in der Erstentscheidung wegen des Übersteigens der Höchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 5 BGB nur teilweise ausgeglichen werden konnte, so bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts als Vergleichsmaßstab auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich nur begrenzt durchgeführten Wertausgleich, weil es insoweit auf die Wertveränderung des Anrechts selbst ankommt (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 12 Rn. 15). Denn der zu beurteilende Wert der Anwartschaft war (und ist) nicht davon abhängig, in welchem Umfang ein öffentlich -rechtlicher Versorgungsausgleich vorgesehen war und in welchem Umfang der Ausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 213/14 - FamRZ 2016, 620 Rn. 18; vgl. auch BT-Drucks. 16/11903 S. 58).
38
bb) Der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich war ein Ausgleichswert in Höhe von 1.431,82 DM zugrunde gelegt worden, so dass eine Wertverringerung in Höhe von 562,40 DM eingetreten ist. Diese Wertänderung übersteigt sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG. Maßstab für letztere ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße der Beamtenversorgung. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betrug zum Ende der Ehezeit im Jahr 1991 (vgl. FamRZ 2015, 196) 3.360 DM, so dass die eingetretene Wertänderung 1 % dieser Bezugsgröße (= 33,60 DM) deutlich übersteigt.
39
2. Bei der im Fall des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten "Totalrevision" der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 15 ff.) unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gemäß § 16 VersAusglG. Zutreffend ist daher zulasten der Beamtenversorgung ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 444,52 € begründet worden. Umstände, die eine grobe Unbilligkeit des Wertausgleichs begründen, sind nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus ist das Anrecht des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung korrekt intern geteilt worden (§ 10 VersAusglG). Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 20.01.2017 - 620 F 996/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2018 - 4 UF 55/17 -
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published on 22/07/2009 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/01 vom 13. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugu
published on 21/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 303/18 vom 21. November 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 40 Abs. 2 Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höc
published on 20/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 102/17 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1 Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspfli
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published on 03/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/17 vom 3. Juli 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2; FamFG § 225 Abs. 2 und 3 Eine nach
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Annotations

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).

(2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).

(3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.

(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.