Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06

published on 22/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06
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Amtsgericht Hechingen, 4 F 328/04, 24/10/2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 305/05, 13/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/06
vom
22. Juli 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b
Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht
(nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungsaussicht
aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl
und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft
auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des
Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewerten
; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings
auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung
erfolgt.
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - OLG Stuttgart
AG Hechingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 30. März 1994 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 22. Dezember 2004 zugestellten Antrag durch Urteil vom 24. Oktober 2005 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 18. November 1965) bei der Deutschen Rentenversicherung Baden -Württemberg auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgen- den: Ehefrau, geboren am 15. September 1964) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 157,88 €, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen wurden.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. März 1994 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Gemeinde Bisingen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 1.172 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Dabei ist der Umstand berücksichtigt, dass der Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit - als Wahlbeamter (Bürgermeister) der Gemeinde Bisingen wiedergewählt worden ist und bei Ende der neuen Amtsperiode die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand - mit der Folge einer beamtenrechtlichen Versorgung - erfüllt werden.
4
Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,25 € sowie ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von monatlich 30,71 € erworben, das das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch angesehen und anhand der Barwertverordnung (in der ab dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung) in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von monatlich 9,56 € umgerechnet hat.
5
Von dem sich ergebenden Ausgleichsbetrag von [1.172 € - 150,25 € - 9,56 € = 1.012,19 € : 2 =] 506,10 € hat das Oberlandesgericht für die Ehefrau - im Hinblick auf den Höchstbetrag (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) - gesetzliche Rentenanwartschaften nur in Höhe von monatlich 411,55 €, bezogen auf den 30. (richtig:) November 2004, begründet und ihr im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsgausgleich vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bewertung seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgung auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrebt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist für die Beurteilung von Versorgungsanwartschaften eines Wahlbeamten nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend. Sei der Wahlbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits wiedergewählt, so sei für die Bestimmung , ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht vorliege, das Ende der neuen Wahlperiode heranzuziehen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall: Die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sei nicht erst nach dem Ende der Ehezeit entstanden; sie habe vielmehr nur eine andere Wertigkeit erhalten. Diese Wertigkeit sei der Berechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legen; ein Ausgleich auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht. Anders als bei einer Beförderung oder beim Wechsel eines Zeitsoldaten in die Berufssoldatenlaufbahn handele es sich bei der Wiederwahl eines Bürgermeisters nach Ehezeitende nicht um eine einem Statuswechsel vergleichbare Veränderung ohne hinreichenden Bezug zur Ehezeit. Zwar habe der Wahlbeamte eine Wiederwahl zu überstehen; überstehe er diese erfolgreich, ändere sich aber an seinem grundlegenden Status als Beamter auf Zeit im Verhältnis zur vorangehenden Wahlperiode nichts. Dementsprechend gingen auch die Vorschriften für Beamte auf Zeit, die auf die Wiederwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters entsprechende Anwendung fänden, da- von aus, dass bei einer Wiederwahl das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelte (§§ 132, 134 LBG B-W; § 66 Abs. 4 BeamtVG).
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
a) Grundsätzlich können bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich - nach dem Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - auch solche auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte berücksichtigt werden, die erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung eintreten (ausführlich Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36, VAHRG § 10 a Rdn. 5). Dies gilt allerdings nur für solche tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, nicht aber für solche, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem am Grundsatz ehezeitbezogenen Erwerbs festhält und derartige Änderungen deshalb auch einer Berücksichtigung im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588).
10
b) Um eine Änderung, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweist, handelt es sich auch bei der erst nachehezeitlich erfolgten Wiederwahl des Ehemannes als Bürgermeister. Dessen zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung) wird erst aufgrund dieser Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. In der Ehezeit hatte der Ehemann eine solche Anwartschaft auf Beamtenversorgung noch nicht erworben.
11
Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fiktiven ) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist.
12
Nach denselben Maßstäben sind, wie der Senat nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, auch die Versorgungsaussichten eines kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen: Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfin- denden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II. 3.; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51). Aus den vom Oberlandesgericht angeführten Senatsentscheidungen vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt sich, wie der Senat bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II.1.). Beide Entscheidungen betreffen nur die Ermittlung des Ehezeitanteils der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft eines Wahlbeamten in Fällen, in denen der Beamte nach dem Ehezeitende, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung wiedergewählt wird; über die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Versorgungsaussicht eines solchen Beamten bereits in der Ehezeit so verfestigt hatte, dass für die Zwecke des Versorgungsausgleichs bereits von einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist, besagen sie nichts.
13
3. Die angefochtene Entscheidung kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift zu- grunde, die sich für die am 15. September 1964 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
14
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sogenannten rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau gehört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch , ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
15
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).
16
b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).
17
Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 15. September 1964 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.

III.

18
Der Senat vermag - schon im Hinblick auf die ungewisse Bewertung des von der Ehefrau erworbenen VBL-Anrechts - in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19
1. Die Versorgung des Ehemannes wird nach dessen zum Ehezeitende bestehendem fiktiven Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten sein. Da dieser - an sich im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichende - Anspruch aber aufgrund der nachehezeitlichen Wiederwahl des Ehemannes voraussichtlich zu einem Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erstarken wird, ist - nicht anders als bei einem Zeitsoldaten, dessen Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856) - von einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht auszugehen, deren Höhe sich zwar, wie dargelegt, nach dem fiktiven Nachversicherungsanspruch bemisst, die ihrer Art nach aber in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi -Splittings auszugleichen ist.
20
2. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL wird das Oberlandesgericht nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil dieses Anrechts einzuholen haben (zur Aussetzung des Verfahrens und zur Ermittlung des Ehezeitanteils vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952 f.). Hahne Wagenitz Fuchs Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Hechingen, Entscheidung vom 24.10.2005 - 4 F 328/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2006 - 18 UF 305/05 -
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.