Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18

published on 11/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18
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Amtsgericht München, 708 XVII 7309/16, 08/08/2017
Landgericht München I, 13 T 2397/18, 28/02/2018
Landgericht München I, 13 T 2398/18, 28/02/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 138/18
vom
11. Juli 2018
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem
Nachweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung
(im Anschluss an BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 -
NJW-RR 2008, 218).

b) Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst zwar nicht den Umstand,
ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson im Sinne von § 178
Abs. 1 Nr. 3 ZPO bevollmächtigt ist. War jedoch ein Klinikmitarbeiter ausweislich
der Urkunde bereit, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen
, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer
solchen Vollmacht. Diese muss der Zustellungsadressat, der die Zustellung
nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige
Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern (Fortführung von BGH
Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - NJW 2004, 2386 und vom
17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963).
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 138/18 - LG München I
AG München
ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB138.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Februar 2018 aufgehoben, soweit mit diesem die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. August 2017 verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1
Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung für ein weiteres Jahr verworfen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn die der Verwerfung zugrunde liegende Annahme, die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG sei bei Beschwerdeeinlegung abgelaufen gewesen, beruht nicht auf ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen. Das Landgericht hat sich für den Nachweis der Zustellung des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses vom 8. August 2017 auf die Postzustellungsurkunde gestützt, aus der sich als Tag der Zustellung der 11. August 2017 ergebe, und ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 1. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde verfristet sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
2
1. In der vom Landgericht in Bezug genommenen Zustellungsurkunde hat der Zusteller des Postunternehmens angegeben, er habe, "weil er den Ad- ressaten … in den Geschäftsräumen nicht erreicht habe", das zuzustellende Schriftstück "einem dort Beschäftigten", nämlich Herrn K., übergeben. Als Zustelladresse des Betroffenen weist die Postzustellungsurkunde die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie aus, in der der Betroffene untergebracht war.
3
2. Entgegen der vom Landgericht offensichtlich vertretenen Auffassung kann hieraus nicht auf eine wirksame Zustellung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, §§ 166 ff. ZPO geschlossen werden, deren es nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bedurft hätte, um die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Gang zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f. mwN).
4
a) Allerdings erlauben §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 178 Abs. 1 ZPO dann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, die Ersatzzustellung an bestimmte Dritte. Das mithin erforderliche Merkmal des "Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten als Voraussetzung etwa für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen ist bereits erfüllt, wenn der Adressat von einer dort beschäftigten Person als abwesend oder verhindert bezeichnet wird; weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst (vgl. BGH Beschlüsse vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - NJW 2017, 2472 Rn. 29 und vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - NJW-RR 2015, 702 Rn. 10 ff. mwN).
5
Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218 Rn. 26 mwN). Die über die Zustellung aufgenommene Urkunde begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO den vollen Beweis der darin bezeichneten Tatsachen (§ 418 ZPO). Diese Beweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat. Sie erfasst keine außerhalb dieses Bereichs liegenden Umstände. Daher vermag beispielsweise die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, dass der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt oder eine Person, die in Geschäftsräumen zur Entgegennahme des Schriftstücks bereit war, dort auch tatsächlich beschäftigt im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war. Sie begründet insoweit jedoch ein erhebliches Beweisanzeichen (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - NJW 2004, 2386, 2387 und vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963).
6
b) Vorliegend war der Betroffene in dem psychiatrischen Krankenhaus, mithin in einer Gemeinschaftseinrichtung, untergebracht. Sofern er vom Zusteller dort nicht angetroffen wurde, konnte nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson entsprechend bevollmächtigt ist, wird als außerhalb der Wahrnehmung des Zustellers liegender Umstand zwar nicht von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erfasst. Wenn ein Klinikmitarbeiter ausweislich der Urkunde bereit war, ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung entgegenzunehmen, hat dies aber eine starke Indizwirkung für das Bestehen einer solchen Vollmacht, die der Zustellungsadressat , der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch ei- ne plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern muss (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03 - NJW 2004, 2386, 2387 und vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963; vgl. auch MünchKommZPO/Häublein 5. Aufl. § 182 Rn. 16 mwN).
7
So liegt es hier aber nicht. Denn die Postzustellungsurkunde weist nicht eine Ersatzzustellung an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter des Einrichtungsleiters aus. Vielmehr ist eine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beurkundet. Dies ist aber offensichtlich unzutreffend, weil der Betroffene in der Klinik weder Geschäftsräume unterhält noch im Rahmen eines Geschäftsbetriebs dort Personen beschäftigt. Unabhängig davon, dass es sich beim Ankreuzen der falschen Zustellungsvariante um ein Versehen des Zustellers gehandelt haben dürfte, fehlt es damit an einem sich aus der Urkunde ergebenden Beweisanzeichen für die Berechtigung der als tatsächlicher Empfänger benannten Person, das Schriftstück entgegenzunehmen. Bei dieser Beweislage konnte das Landgericht mithin nicht von einer wirksamen Ersatzzustellung ausgehen. Mangels Feststellungen zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Beschlusses an den Betroffenen ist auch für eine Heilung gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 189 ZPO derzeit nichts ersichtlich.
8
c) Durch den Beurkundungsmangel wird allerdings nicht die - ggf. vorliegende - Wirksamkeit der Zustellung selbst berührt (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218 Rn. 26). Es bedarf nun weiterer tatrichterlicher Ermittlungen - etwa der Einvernahme des Zustellers - dazu, ob eine wirksame Ersatzzustellung nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben , soweit mit ihm die Beschwerde des Betroffenen verworfen worden ist, und die Sache ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG).
9
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Nedden-Boeger RiBGH Dr. Botur ist im Urlaub Guhling und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 08.08.2017 - 708 XVII 7309/16 -
LG München I, Entscheidung vom 28.02.2018 - 13 T 2397/18 und 13 T 2398/18 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande
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(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.