Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 101/09

published on 05/06/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 101/09
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Amtsgericht Schwetzingen, 1 F 109/06, 24/06/2008
Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 UF 125/08, 18/05/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 101/09
vom
5. Juni 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 b Abs. 4
Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im
Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt
oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein
Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ
1984, 667 und vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30). Dies
gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig
ist.
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - OLG Karlsruhe
AG Schwetzingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 24. Dezember 1962 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 10. Oktober 1959 geborene Antragsgegner (im Folgenden : Ehemann) schlossen am 7. Juni 1995 die Ehe. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2. November 2006 zugestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Parteien mit Verbundurteil vom 24. Juni 2008 geschieden - insoweit rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2006, § 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften erworben. Die Ehefrauist als Angestellte bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) tätig und verfügt dort über eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 3 der Dienstordnung der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaft beläuft sich nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Berufsgenossenschaft auf 701,94 € monatlich.
4
Der Ehemann war als Beamter ebenfalls bei der BGHW beschäftigt und bezieht seit 1. Oktober 1998 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, bei Ehezeitende in Höhe von monatlich 1.994,60 €. Der Ehezeitanteil seines Ruhegehalts beträgt 410,51 € monatlich. Der Ehemann verfügt weiter über eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 10,30 €. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 61 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Seine bei der HUK-Coburg Lebensversicherung AG abgeschlossene private Rentenversicherung hat ein ehezeitliches Deckungskapital von 873,19 €. Er ist nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig. Von der Pflicht zur Beitragszahlung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte hat der Ehemann sich 1998 im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit befreien lassen.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 138,59 €, bezogen auf den 31. Oktober 2006, auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
6
Die BGHW hat unter dem 16. März 2009 neue Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften erteilt. Hiernach beträgt das ehezeitliche Anrecht des Ehemannes nur noch 407,33 € (statt 410,51 €) und die ehezeitliche Anwartschaft der Ehefrau nur noch 669,92 € (statt 701,94 €).
7
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er unter anderem die anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich anders als durch Quasi-Splitting zu regeln.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.
10
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 4 BGB zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist unwirksam, weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. BGHZ 101, 276 = NJW 1984, 2586; BGHZ 111, 158 = NJW 1990, 1910, 1912 jeweils mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach den Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 4 BGB aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen (BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615 mwN).
11
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
12
Der Versorgungsausgleich sei durch Quasi-Splitting durchzuführen und nicht in anderer Weise im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB zu regeln, da das Quasi-Splitting hier weder zweckverfehlt noch unwirtschaftlich sei. Der Ehemann werde die Regelaltersrente erhalten, die aus von ihm selbst erworbenen Anwartschaften und dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bestehen werde. § 1587 b Abs. 4 BGB unterliege als Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall strengen Maßstäben und sei nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen nicht erreicht werden könne. Auch wenn sich aus den Anrechten, die einem Beamten im Wege des Quasi-Splittings übertragen würden, keine Erwerbsminderungsrente realisieren lasse, sei die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von dienstunfähigen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeitnehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Rechten bestünden angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht. Dienstunfähigkeit und Erwerbsminderung hätten jeweils andere Voraussetzungen. Eine Ungleichbehandlung könne nur dann eintreten, wenn der Beamte nicht nur die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit erfüllen würde, sondern auch diejenigen der Er- werbsminderung. Selbst dann bestünden aber noch solche grundlegenden systembedingten Unterschiede, dass eine solche - ohnehin wohl nur selten vorkommende - Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Ein Beamter erhalte bei Dienstunfähigkeit eine Vollalimentation, ein Arbeitnehmer nur die Grundversorgung , so dass ein Beamter nicht in dem Maße auf die im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte angewiesen sei wie ein Arbeitnehmer.
13
Das Oberlandesgericht hat die neuen Auskünfte der BGHW vom 16. März 2009 unberücksichtigt gelassen, da dies zu einer Verringerung der Ausgleichspflicht der Ehefrau zu Lasten des Ehemannes führen würde. Im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers, das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gelte, könne diese Auskunft der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht zugrunde gelegt werden.
14
3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Versorgungsausgleich ist in gesetzlicher Weise durch Quasi-Splitting durchzuführen, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1587 b Abs. 4 BGB liegen nicht vor.
15
a) Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Versorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhandenen oder noch einzurichtendem Rentenversicherungskonto Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Aufteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlos- sen war (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32 mwN). Auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, ergab sich für den Gesetzgeber nicht die Pflicht, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32). Eine Realteilung ist in der Dienstordnung der BGHW auch nicht vorgesehen.
16
b) Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1587 b Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht den Ausgleich in anderer Weise regeln, wenn sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder wenn der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich wäre. Danach erlaubt das Gesetz die Anwendung der Bestimmung unter zwei Gesichtspunkten, die sich im Einzelfall allerdings überschneiden können (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Ausgleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben. Die Vorschrift ist nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs , nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 32; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 44).
17
aa) Ob sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken wird, ist aufgrund der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 531). Der Versorgungsaus- gleich wirkt sich dann nicht aus, wenn vorherzusehen ist, dass der Berechtigte aus den übertragenen oder begründeten Anwartschaften nie eine Leistung beziehen wird, weil er auch mit Hilfe der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften die Wartezeit von fünf Jahren als Voraussetzung für den späteren Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllen kann und er auch keine Möglichkeit hat, die Rentenanwartschaften weiter auszubauen (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 531; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn. 20; Wick Versorgungsausgleich Rn. 187; MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b Rn. 52; Staudinger/Rehme BGB [2004] Rn. 116; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 b Rn. 46). Für den Ehemann wird sich der Versorgungsausgleich hier jedoch mit Erreichen der Regelaltersrente schon deshalb auswirken, weil er bereits 61 Kalendermonate als Beitragszeiten erworben hat.
18
bb) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist für denEhemann auch nicht unwirtschaftlich, obwohl er hierdurch keinen Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Denn hierfür müsste er neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten in den letzten 60 Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt haben (§ 43 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, sog. Drei-Fünftel-Belegung). Diese Voraussetzung kann der Ehemann nicht mehr erfüllen.
19
(1) Unwirtschaftlich wäre der Versorgungsausgleich nur, wenn zwischen den für den Verpflichteten auftretenden Belastungen aus dem Verlust des Anrechts und dem wirtschaftlichen Vorteil des Berechtigten ein Missverhältnis entstehen würde (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 46; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 b Rn. 119). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete Anrechte abgeben muss, solange diese dem Berechtigten zugutekommen (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532). Ein Missverhältnis entsteht deshalb nicht etwa dadurch, dass gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten von Beamtenanwartschaften begründet werden, denn dies entspricht der gesetzlichen Wertung des § 1587 b Abs. 2 BGB. Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Anlegung dieser Maßstäbe grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. Ein für den Berechtigten wirksamer öffentlich-rechtlicher Wertausgleich ist nicht bereits dann unwirtschaftlich, wenn sich eine wirtschaftlich vorteilhaftere Durchführung des Ausgleichs vorstellen lässt (MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b Rn. 53).
20
(2) Der Senat hat bereits entschieden, dass das mit dem Versorgungsausgleich angestrebte Ziel einer Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die bei einem Beamten infolge der Drei-Fünftel-Regelung grundsätzlich ausbleibenden Auswirkungen auf die Höhe der Invaliditätsversorgung bei Dienstunfähigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühinvalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche wirtschaftliche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter sei gegen das Invaliditätsrisiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfürsorge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 BeamtVG) gehöre. Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung seines Anspruchs auf Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versor- gungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33 und vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667, 668).
21
(3) An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren hat (Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn. 20; Hoppenz /Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 b BGB Rn. 46; Rahm/Künkel/ Klattenhoff Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Stand Februar 2001 V Rn. 321.2; MünchKommBGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b BGB Rn. 51; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn. 87; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 45; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 b Rn. 118; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532), hält der Senat fest. Allerdings ist im Schrifttum darauf hingewiesen worden, dass nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass das Interesse des verbeamteten Ausgleichsberechtigten an der Erlangung eines Anspruchs auf Altersrente überwiege. Bei einem noch jungen Beamten, nach dessen Gesundheitszustand eine alsbaldige Dienstunfähigkeit zu erwarten stehe, könne eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 b Rn. 282). In diesem Fall verstärke sich der Unterschied zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung deutlich (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532). Ob eine solche Fallgestaltung anders zu beurteilen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 offen gelassen. Die Frage kann auch hier unbeantwortet bleiben.
22
(4) Eine bei Ehezeitende bereits eingetretene Dienstunfähigkeit rechtfertigt jedenfalls keine andere rechtliche Beurteilung, wenn es sich bei dem Ausgleichsberechtigten nicht um einen noch jungen Beamten handelt.
23
(a) Der Zweck des Versorgungsausgleichs, die Stärkung der eigenständigen sozialen Absicherung des Ausgleichsberechtigten, wird hier nicht verfehlt, wenn der Ehemann erst bei Erhalt der Altersrente von den begründeten Anwartschaften profitieren kann. Denn er ist durch die beamtenrechtliche Vollalimentation in Form des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit (1.994,60 € bei Ehezeitende) bereits ausreichend für die Invalidität abgesichert.
24
(b) Es liegt auch keine wesentliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu pflichtversicherten Angestellten vor. Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33). Der Zugang zur Invaliditätsversorgung wird in beiden Systemen unter völlig anderen Voraussetzungen eröffnet. Eine Dienstunfähigkeit kann nicht mit einer Erwerbsminderung gleichgesetzt werden. Sie wird statusbezogen beurteilt, nämlich dahingehend, ob der Beamte für die Anforderungen des ihm übertragenen Amtes vermindert leistungsfähig ist, wohingegen der Arbeitnehmer erst dann erwerbsgemindert ist, wenn sein Leistungsvermögen für jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert ist (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33). Nicht jeder dienstunfähige Beamte ist damit auch erwerbsgemindert.
25
Hinzu kommt, dass der Beamte in dem Fall, in dem es an den persönlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente fehlt, beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zum Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt wird (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 33). In rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht wird der Beamte ebenfalls nicht un- gleich behandelt, da auch der Arbeitnehmer die Drei-Fünftel-Belegung erfüllen muss, um Erwerbsminderungsrente erhalten zu können.
26
(c) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht dadurch, dass der Ehemann bei Ehezeitende 47 Jahre alt und seine Dienstunfähigkeit bereits bei Ehezeitende eingetreten war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Sachverhalt, der der früheren Senatsentscheidung zugrunde lag (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30 ff.). Der Ehemann ist durch den Bezug seines Ruhegehaltes in Höhe von 1.994,60 € ausreichend sozial abgesichert. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass er nebenberuflich noch als Rechtsanwalt tätig ist und hieraus weitere Einnahmen erwirtschaftet.
27
Auch die Zeit, die der Ehemann bis zu dem Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abwarten muss, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es liegt in der Natur des Versorgungsausgleichs, dass die Ehegatten erst bei tatsächlichem Bezug der gesetzlichen Rente von den übertragenen oder begründeten Anwartschaften profitieren können.
28
c) Das Oberlandesgericht hat schließlich zu Recht die von der BGHW unter dem 16. März 2009 erteilten neuen Auskünfte nicht zum Anlass für eine neue Berechnung genommen, da im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44, 46). Der Rechtsmittelführer soll davor geschützt werden, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden.
29
d) Auch im Übrigen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Amtsgericht und Oberlandesgericht in rechtlicher Hinsicht nicht zu bean- standen. Insbesondere wurde das Deckungskapital der privaten Altersversorgung des Ehemannes bei der HUK-Coburg Lebensversicherung AG zutreffend gemäß § 1587 a Abs. 3 und Abs. 4 BGB dynamisiert und in den Versorgungsausgleich einbezogen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, Entscheidung vom 24.06.2008 - 1 F 109/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 UF 125/08 -
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.