Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - XI ZR 738/17

published on 26/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - XI ZR 738/17
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 307 O 196/15, 01/03/2016
Hanseatisches Oberlandesgericht, 14 U 45/16, 13/10/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 738/17
vom
26. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:260618BXIZR738.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
am 26. Juni 2018

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

I.

2
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Par- teivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6 und vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; jeweils mwN).

II.

3
Nach diesen Grundsätzen übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.
4
Das Berufungsgericht hat den Streitwert in der letzten mündlichen Verhandlung am 8. September 2017 nach Erörterung mit den Parteien entsprechend der Angabe der Klägerin in der Klageschrift auf 10.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nunmehr geltend, ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätten am 13. September 2017 aufgrund eines Durchsuchungsberichtsdes Landeskriminalamts vom 2. November 2015 Kenntnis davon erlangt, dass der G. außer einem über seinen Wert belasteten Grundstück ein Pkw im Wert von 33.800 € gehöre. Auf diese neue Angabe zur Bemessung des Streitwertes kann die Klägerin sich nach den genannten Grundsätzen nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 5 und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 9 mwN). Zudem könnte für die Höhe des Streitwertes und der Beschwer nicht der Wert eines einzelnen Vermögensgegenstandes der G. , sondern allenfalls der Wert ihres gesamten Vermögens von Bedeutung sein. Dazu macht die Nichtzulassungsbeschwerde keine Angaben.

Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 307 O 196/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2017 - 14 U 45/16 -
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