Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - XI ZR 318/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:290817BXIZR318.16.0
published on 29/08/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - XI ZR 318/16
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Landgericht Hannover, 3 O 259/15, 03/03/2016
Oberlandesgericht Celle, 3 U 120/16, 07/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 318/16
vom
29. August 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 543 f., § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1, § 329 Abs. 2
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen
werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle
noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen
hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von BGH, Beschluss
vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8).
BGB § 355 Abs. 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Zur Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht
bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge.
BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2017:290817BXIZR318.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 7. Juni 2016 ergangenen Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt. Streitwert: bis 80.000 €

Gründe:

1
Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. Juli 2017 mit der entsprechenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 3, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
2
Zwar hat der Senat vor Eingang der Rücknahme am 11. Juli 2017 folgenden Beschluss gefasst: "Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger und seiner Ehefrau erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Parteien – der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau – schlossen im November 2009 in drei Vertragsurkunden niedergelegte Immobiliardarlehensverträge über 110.000 € zur Darlehensnummer …5718, über 70.000 € zur Darlehensnummer …5726 und über 30.000 € zur Dar- lehensnummer …5734. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, belehrte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht zugleich wie folgt:
Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau unter Verweis auf alle drei Darlehensnummern ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Der Kläger, der sich Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt festzustellen, ‚dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverhältnisse […] in ein Rückge- währschuldverhältnis umgewandelt‘ worden seien, die Beklagte zu verurteilen , an den Kläger auf der Grundlage des Widerrufs vom 7. Februar 2015 eine ‚Endabrechnung‘ derDarlehensverhältnisse zu erteilen, festzustellen , dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der näher bezeichneten Darlehensverträge in Verzug befinde und dem Kläger Ersatz für jeglichen Schaden schulde, der ihm ‚durch die Verweigerung der An- erkennung des Widerrufs‘ entstandensei, und die Beklagte zu verurteilen , an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.308,24 € zu zahlen. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Berufung eingelegt mit den Anträgen festzustellen , dass die Beklagte aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ‚keine Ansprüche mehr‘ gegen den Kläger habe, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger ‚seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der Be- klagten vereinbarten Darlehen […] wirksam widerrufen‘ habe, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.308,24 € zu zahlen. Die Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe.

II.

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und ohne, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht, davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt.

a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des Ergebnisses des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) Stellung genommen. Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung im Übrigen, die auch nicht durch das Vorhandensein eines weißen Feldes hinter der Angabe ‚zwei Wochen‘ geschmälert wird, ergibt sich ebenfalls aus der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8 f.).
b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass der Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt waren, obwohl sie für alle drei Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhielten. Die Widerrufsbelehrung führte alle drei Vertragsnummern in Textform (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f.) in ihrer oberen rechten Ecke auf. Damit war für den Kläger und seine Ehefrau deutlich, dass sich ihre Hinweise auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen bezogen (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.), die auch jeweils gesondert widerrufen werden konnten. Eine einheitliche Belehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (OLG Frankfurt/Main, WM 2016, 2348, 2350; OLG Hamm, WM 2016, 116, 121; offen OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 13 U 18/15, juris Rn. 21 [rechtskräftig]), ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat. Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere – wie hier zwischen denselben Parteien geschlossene – Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Widerruflichkeit von Willenserklärungen unterrichtet, die in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.; die dort zitierte Kommentierung von Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 360 Rn. 2 [6], ebenso BGB, 73. Aufl., § 360 Rn. 3 [6], betrifft nicht den hier zur Entscheidung gestellten Fall). Dann kann erst recht beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber entstehen, dass seine Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind. Entsprechend haben hier der Kläger und seine Ehefrau ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen - wenn auch in einem Widerrufsschreiben - jeweils einzeln widerrufen.

c) Schließlich kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht davon ausgegangen werden, dass – worauf sich der Kläger im Rechtsstreit auch zu keinem Zeitpunkt berufen hat – die Beklagte eine gemessen an § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung falsche Widerrufsfrist angegeben hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, der Kläger und seine Ehefrau seien nicht nachträglich, sondern bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Ausweislich der bindenden Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger schon in erster Instanz vorgetragen , die Widerrufsbelehrung sei ihm ‚zusammen mit den Vertragsurkun- den vorgelegt‘ worden. 2. Soweit das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die in der Berufungsinstanz erstmals in dieser Form gestellten Feststellungsanträge § 524 Abs. 4 ZPO nicht beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 ff.), führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maßstäbe und im Anschluss an eine zulässige Fassung der Anträge die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht anders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9 f.). 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen."
3
Dieser Beschluss, der nach § 329 Abs. 2 ZPO nicht zu verkünden war, ist aber nicht existent geworden. Er war nicht bereits mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle am 12. Juli 2017 erlassen. Zu seinem Erlass hätte es vielmehr der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb bedurft. Hinausgegeben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteile vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, MDR 2004, 1076 und vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 33/17, FamRZ 2017, 1247 Rn. 14, jeweils mwN). Dies ist aufgrund des sonstigen ganz erheblichen Arbeitsanfalls bis zum 28. Juli 2017 nicht geschehen. Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom 11. Juli 2017 aus dem inne- ren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 aaO) - wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO - geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, OLG Report 2004, 336; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn. 1126; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 516 Rn. 2; für ein Ende der Frist erst mit Zustellung dagegen Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 516 Rn. 5; Wieczorek/ Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 3).
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2016 - 3 O 259/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.06.2016 - 3 U 120/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.