Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - XI ZR 466/16

published on 12/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - XI ZR 466/16
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Landgericht Berlin, 37 O 274/15, 29/02/2016
Kammergericht, 24 U 82/16, 16/08/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 466/16
vom
12. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR466.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, n.n.v. Rn. 2). Für die Widerrufsinformation gilt nichts anderes. Im Übrigen übergeht die Beschwerde auch, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" bis auf Marginalien wörtlich dem Muster für die Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 (zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fas- sung entspricht, das ebenfalls die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs in das Zentrum der Darstellung rückt. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensweise der Beklagten gesetzeskonform war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.02.2016 - 37 O 274/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2016 - 24 U 82/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)