Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2017 - XI ZR 399/16
published on 26/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2017 - XI ZR 399/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 399/16
vom
26. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:260917BXIZR399.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, juris Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.681,35 €.
Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dauber
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.681,35 €.
Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dauber
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2015 - 329 O 179/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2016 - 13 U 37/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 29/08/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 318/16 vom 29. August 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 543 f., § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1, § 329 Abs. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)