Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - XI ZR 109/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 19.000 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück.
- 2
- Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris). Das sind hier gemäß den Angaben der Klägerin 18.361,67 €.
- 3
- Daneben hat die negative Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr als den von ihr aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 3 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5).
- 4
- Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3 und vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4).
- 5
- Dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der ihr nach dem 17. April 2015 "aus der zeitlich verzögerten Umfinanzierung der Restschuld aus dem Verbrau- cherdarlehensvertrag […] bei einem anderen Kreditinstitut entstehen" werde, hat die Klägerin in der Klageschrift selbst keinen besonderen Wert beigemessen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für diesen Antrag keinen gesonderten Wert an. Der Antrag führt nicht zur Erhöhung der Beschwer über die Wertgrenze bis zu 19.000 € hinaus.
- 6
- Die von der Klägerin beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4).
- 7
- In der Sache verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. September 2016 (XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 f.), auf den sich richtigerweise auch das Berufungsgericht bezogen hat und der die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Schädlichkeit einer Leerstelle hinter der Angabe "zwei Wochen" im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet.
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 24.06.2016 - 4 O 9/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 11.01.2017 - 3 U 241/16 -
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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
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(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.