Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - X ZB 19/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich auf eine Patentanmeldung des Anmelders, die einen Kommunikationsrouter betrifft. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung zurückgewiesen; der Anmelder hat sie mit der dagegen gerichteten Beschwerde in erster Linie in einer Fassung mit sieben Ansprüchen weiterverfolgt, nach der Patentanspruch 1 lauten soll: Kommunikations-Router, dadurch gekennzeichnet, dass eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers extrahiert wird und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller ID durch den Anrufer als Kennung autorisiert wird. Hilfsweise soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten: Kommunikationsrouter dadurch gekennzeichnet, dass eine Kennung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des Routers die Caller ID des Anrufers ausgewertet wird und durch zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller ID als Kennung autorisiert wird.
- 2
- Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Patentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Anmelder, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und sei teilweise nicht mit Gründen versehen.
- 3
- II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die nicht zulassungsgebundenen Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend gemacht werden, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Patentgericht hat angenommen, in der Fassung mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ginge der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldungsunterlagen in der Fassung der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus; in der Fassung des Hilfsantrags beruhe der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis die Möglichkeit erkenne, einen aus der deutschen Offenlegungsschrift 196 19 521 (D1) bekannten Kommunikationsrouter im Sinne der Erfindung abzuwandeln.
- 5
- 2. Dies verletzt weder den Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör, noch liegt der geltend gemachte Begründungsmangel vor.
- 6
- a) Der Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass das Patentgericht von der Hinzuziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik oder der Elektro- und Kommunikationstechnik abgesehen hat.
- 7
- Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dem der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG Rechnung trägt und nach dem das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit hin prüfen muss, kann grundsätzlich zwar auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht entscheidet, ohne sich diejenige Sachkunde verschafft zu haben, die erforderlich ist, um dieses Vorbringen unter allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten würdigen zu können. Die Rechtsbeschwerde vermag aber nicht aufzuzeigen, dass der Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör dadurch verletzt ist, dass der zur Entscheidung berufene Spruchkörper des Patentgerichts nicht über die für die Beurteilung der Anmeldung erforderliche Sachkunde verfügt hätte.
- 8
- Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt (§ 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 PatG), und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 1970 - X ZB 3/69, BGHZ 53, 283, 297 - Anthradipyrazol). Dies schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen (BGHZ 53, 283, 298 - Anthradipyrazol). Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn sich die Hochschulausbildung oder praktische Tätigkeit der technischen Richter nicht speziell auf das (Teil-)Fachgebiet der Erfindung bezogen hat. Denn der technische Richter muss - ebenso wie ein gerichtlicher Sachverständiger - nicht notwendigerweise denjenigen Fachmann verkörpern, auf dessen Wissen und Kenntnisse es bei der Beurteilung der er- finderischen Tätigkeit und in anderen patentrechtlichen Zusammenhängen ankommt. Er muss vielmehr lediglich in der Lage sein, dieses Wissen und diese Kenntnisse - gegebenenfalls mit Hilfe externer Quellen - festzustellen und inhaltlich zu bewerten.
- 9
- Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daher nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts (hier mit Blick auf das Verständnis der angemeldeten Erfindung und die Frage, ob und inwiefern sie dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war) der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde. Solche Umstände zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der angerufene Beschwerdesenat ist für das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt (IPC-Klasse H 04 M: Elektrotechnik, Fernsprechverkehr ), zuständig. Die Rüge, dieser Spruchkörper, dessen Vorsitzender Diplom-Physiker ist und an dessen Entscheidung als weitere technische Richter ein Diplom-Geophysiker und ein Diplom-Ingenieur mitgewirkt haben, sei aufgrund seiner Besetzung nicht in der Lage gewesen, den technischen Sachverhalt aus eigener Sachkunde zu beurteilen, geht an der gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 PatG vorbei und füllt die dargelegten Anforderungen nicht aus. Angesichts der relativ einfachen technischen Lehre der Erfindung drängt es sich auch keineswegs auf, dass und inwiefern das Patentgericht ohne externe Sachkunde zu ihrer Erfassung und Bewertung nicht in der Lage gewesen sein sollte. Hierfür ergibt sich auch nichts aus der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Rüge des Anmelders im Beschwerdeverfahren , der Prüfer habe in völliger Verkennung der Funktion des erfindungsgemäßen Routers angenommen, dieser benötige eine Art Anzeige (die die im Patentanspruch genannte "Caller ID", d.h. die Rufnummer des Anrufers, anzeigt). Die Frage, ob diese Beurteilung, der sich offenbar auch der Beschwerdesenat angeschlossen hat, zutrifft, betrifft die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht.
- 10
- b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Beurteilung des Patentgerichts, Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert, als Überraschungsentscheidung rügt, ist ein gehörsverletzender Verfahrensverstoß gleichfalls nicht dargelegt.
- 11
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht grundsätzlich nicht so weit, dass das Gericht den Beteiligten mitteilen müsste, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich rechtlich würdigen wird, sondern er geht dahin, dass die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 mwN - Sorbitol). Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine; vom 16. September 2008 - X ZB 29/07, GRUR 2009, 91 Rn. 9 - Antennenhalter; vom 25. Januar 2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Diese Voraussetzung kann etwa gegeben sein, wenn das Gericht in der Endentscheidung von einer zuvor in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung abweichen will (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR2011, 851 Rn. 14 ff. - Werkstück). Inwieweit Entsprechendes gilt, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung von der Beurteilung durch die Vorinstanz im Raum steht, wie die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die abweichende Auffassung des Prüfers geltend macht, kann hier dahinstehen, weil der proto- kollierte Gang der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht der Annahme einer Gehörsverletzung unter diesem Gesichtspunkt entgegensteht.
- 12
- In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss daran hat der Anmelder seine Anträge gestellt. Dabei hat er erstmals hilfsweise beantragt, das Patent mit Patentanspruch 1 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom 2. März 2002 zu erteilen. In der Fassung dieses Hilfsantrags enthält Patentanspruch 1 das Merkmalselement "durch den Anrufer", in dem das Patentgericht die unzulässige Erweiterung gesehen hat, gerade nicht mehr. Anlass dazu, diesen Hilfsantrag zu stellen, hatte der Anmelder nach der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Patentamts und nach seiner eigenen Rechtsauffassung an sich nicht; er selbst sieht eine Beschränkung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Aufnahme dieses Merkmalselements, nicht in seiner Eliminierung, weshalb die Annahme fernliegt, es sei dabei darum gegangen, den Gegenstand von Patentanspruch 1 durch Beschränkung deutlicher vom Stand der Technik abzugrenzen. Vor diesem Hintergrund der eigenen Verfahrenshandlungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung stellt sich die Bescheidung des Hauptantrags durch das Beschwerdegericht jedenfalls nicht ohne weitere Umstände, die indes weder vorgetragen noch ersichtlich sind, als eine das rechtliche Gehör des Anmelders verletzende Überraschungsentscheidung dar.
- 13
- Im Übrigen beruht die Entscheidung des Patentgerichts auch nicht auf dem gerügten Mangel. Denn wie auch die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die Ausführungen des Prüfers geltend macht, unterscheiden sich Hauptund Hilfsantrag des Anmelders sachlich nicht. Dass die "Caller ID" durch den Anrufer als Kennung autorisiert wird, besagt entweder, dass der Anrufer deshalb als Autorisierender angesehen wird, weil er derjenige ist, der durch den Anruf seine Rufnummer übermittelt, die vom Router extrahiert wird, oder es besagt , dass der Anrufer (weil er sich in räumlicher Nähe des Router befindet) auch derjenige sein soll, der die Aktivierung vornimmt, indem er beispielsweise eine Taste am Router betätigt (Patentanspruch 2 und Ausführungsbeispiel). In keinem Fall fügt das Merkmal der technischen Lehre des angemeldeten Patentanspruchs 1 etwas für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Relevantes hinzu.
- 14
- c) Der gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG), das Patentgericht habe nicht über den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Aufnahme eines "Disclaimers" ("Kommunikationsrouter ohne Telefonnummernanzeige" ) entschieden, liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass dieser Antrag in der für die Antragstellung maßgeblichen mündlichen Verhandlung (§ 90 Abs. 2 PatG; vgl. Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 90 Rn. 8 mwN) gestellt worden ist. Gleichwohl befasst sich der angefochtene Beschluss mit diesem Aspekt, indem er ausführt, der Fachmann habe den Anmeldeunterlagen das Fehlen eines Displays nicht unmittelbar und eindeutig als erfindungswesentliches Merkmal entnehmen können. Im Hinblick hierauf geht auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Pflicht des Gerichts, auf die Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken, ins Leere.
- 15
- 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
- 16
- III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat für nicht erforderlich erachtet (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.09.2012 - 20 W(pat) 21/08 -
Rechtsanwalt
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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.
(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.
(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
(3) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.
(4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.