Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - X ZB 11/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Anmelderin begehrt mit der Anmeldung 11 2011 100 329, die am 25. Januar 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität von zwei USAnmeldungen vom 25. Januar und 30. Juni 2010 eingereicht und in der Originalfassung als WO 2011/089450 veröffentlicht wurde, Schutz für Vorrichtungen, Verfahren und Systeme für eine Digitalkonversationsmanagementplattform. Nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag soll Patentanspruch 1 wie folgt lauten: Eine Digitaldialogdatenstrukturanalyse-Vorrichtung zum Analysieren einer Konversation über ein Kommunikationsnetz, mit: - einer Identifikationseinrichtung zum Identifizieren eines individuellen Ziels für eine Konversation mit einer eindeutigen Datenkennung; - einer Erzeugungseinrichtung zum Erzeugen einer Konversationsdialogdatenstruktur zum Speichern von Konversationsdialogdaten aus einer Konversation zwischen einem individuellen Ziel und einer Dialogprozessorkomponente ; - einer Erfassungseinrichtung zum Erfassen und Aufzeichnen eines ersten von dem individuellen Ziel empfangenen Dialogsegments als Teil der Konversationsdialogdatenstruktur ; - einer Erwiderungseinrichtung zum Erwidern auf das erste Dialogsegment des individuellen Ziels mit zumindest einem darauffolgenden interaktiven Dialogsegment, das aus einer bestimmten gespeicherten Gruppe von interaktiven Dialogsegmenten ausgewählt ist, wobei das zumindest eine darauffolgende interaktive Dialogelement ein Unterabschnitt des Konversationsdialogs ist und wobei das zumindest eine darauffolgende interaktive Dialogsegment eine Abfrageantwort auf eine Eingabe des ersten Dialogsegments als Datenbankabfrage ist; - wobei die Erfassungseinrichtung ausgestaltet ist zum Erfassen und Aufzeichnen eines zweiten Dialogsegments von dem individuellen Ziel als Teil der Konversationsdialogdatenstruktur, wobei das zweite Dialogelement ein Unterabschnitt der Konversationsdialogdatenstruktur ist; wobei die Vorrichtung des Weiteren umfasst: - eine Zuweisungseinrichtung zum Zuweisen eines Dialogdatenindex zu jedem darauffolgenden interaktiven Dialogsegment des interaktiven Dialogs; und - eine Hinzufügungseinrichtung zum Hinzufügen der zugewiesenen Dialogsegmentindizes zu der Konversationsdialogdatenstruktur; - wobei die Vorrichtung ausgestaltet ist zum Bereitstellen der Konversationsdialogdatenstruktur mit den hinzugefügten Dialogelementindizes zum Austausch über das Kommunikationsnetz.
- 2
- Das Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde, mit der die Anmelderin ihr Begehren mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiter.
- 3
- II. Das Rechtsmittel ist statthaft, weil der nicht an eine Zulassung gebundene Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend gemacht wird. Es ist aber unbegründet. Das Patentgericht hat den Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
- 4
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Patentgericht nicht gehalten, der Anmelderin durch zusätzliche Hinweise Gelegenheit zur Stellung weiterer Hilfsanträge zu geben.
- 5
- 1. Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht mitteilen, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Ent- scheidung stützen wird (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 - Sorbitol; Beschluss vom 26.08.2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine).
- 6
- 2. Im Streitfall war das Patentgericht nicht gehalten, auf Bedenken im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG hinzuweisen.
- 7
- Bereits das Patentamt hat den Gegenstand der Anmeldung unter diesem rechtlichen Aspekt als nicht patentfähig angesehen, und zwar sowohl im Prüfbescheid und in den der Ladung zur Anhörung beigefügten Hinweisen als auch im mit der Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbeschluss.
- 8
- Bei dieser Ausgangslage musste die Anmelderin auch ohne Hinweis damit rechnen, dass das Patentgericht dieser rechtlichen Beurteilung beitreten könnte. Dies gab ihr Veranlassung, gegebenenfalls Hilfsanträge zu stellen, die diesem rechtlichen Gesichtspunkt Rechnung tragen.
- 9
- 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht in seinen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen keine von der Entscheidung des Patentamts abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht.
- 10
- a) Das Patentgericht hat in diesem Hinweis zwar auch auf andere Gesichtspunkte aufmerksam gemacht, die der Erteilung des Patents entgegenstehen könnten. Es hat aber unter der Rubrik "Patentierungsausschluss" mitgeteilt, eine genaue technische Realisierung, eine technische Problemstellung sowie die Angabe einer technischen Lösung seien nach vorläufiger Ansicht nicht zu erkennen.
- 11
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht damit nicht allein den für § 1 Abs. 1 PatG relevanten Gesichtspunkt der Technizität angesprochen. Schon aus der Überschrift "Patentierungsausschluss" ergab sich vielmehr, dass sich diese Ausführungen auf den vom Patentamt angeführten Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG bezogen und dass das Patentgericht nach vorläufiger Beurteilung davon ausging, dass die Anmeldung bereits an diesem Kriterium scheitern könnte.
- 12
- b) Die vom Patentgericht damit geäußerte Einschätzung steht allerdings nicht vollständig in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
- 13
- Der Senat hat einen Patentierungsausschluss nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG nur für Verfahren erwogen, nicht aber für Vorrichtungen. Er hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, dass im Ergebnis kein Unterschied besteht, da auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilitätsermittlung). Hieraus ergibt sich aber nicht, dass der Patentierungsausschluss auch für Vorrichtungen in Betracht kommt. Für Vorrichtungen kann sich eine vergleichbare Beurteilung vielmehr daraus ergeben, dass bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden dürfen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 - Entsperrbild).
- 14
- Im Streitfall, in dem eine Vorrichtung beansprucht wird, hätte sich das Patentgericht folglich nicht mit der Erwägung begnügen dürfen, die beanspruchte Lehre enthalte keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Vielmehr hätte es sich - gegebenenfalls in aller gebotenen Kürze - mit der Frage befassen müssen, ob der beanspruchte Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruht, wenn alle Merkmale unberücksichtigt bleiben, die dieser Anforderung nicht genügen.
- 15
- Ausführungen zu dieser Frage finden sich nur in dem vom Patentgericht erteilten Hinweis, nicht aber im angefochtenen Beschluss. Dort hat das Patentgericht die oben aufgezeigte Rechtsprechung zur Patentfähigkeit von Vorrichtungen zwar zitiert. Dennoch hat es sich in der Folge mit dem Ausschlusstatbestand in § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG befasst, nicht aber mit der Frage, ob der Gegenstand der Anmeldung auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
- 16
- c) Hieraus ergibt sich indes keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
- 17
- Die Anmelderin musste dem vom Patentgericht erteilten Hinweis entnehmen , dass das Patentgericht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG als erfüllt ansehen könnte. Unabhängig davon, ob diese Auffassung inhaltlich zutreffend war, hatte sie damit Gelegenheit und Veranlassung, gegebenenfalls weitere Hilfsanträge zu stellen, die diesen Bedenken Rechnung tragen.
- 18
- 4. Entgegen der Auffassung der Anmelderin brauchte das Patentgericht die Anmelderin nicht darauf hinzuweisen, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag 2 nicht zu einer abweichenden Beurteilung führt.
- 19
- a) Wie bereits oben dargelegt wurde, ist ein Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gehalten, den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, wie es den Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter auf einen Hinweis des Gerichts mit ergänzendem Vorbringen oder zusätzlichen Anträgen reagiert.
- 20
- b) Ein erneuter Hinweis kann allerdings geboten sein, wenn das Gericht hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage von einer zuvor geäußerten Beurteilung abweichen will (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Rn. 11 ff. - Werkstück), wenn erkennbar ist, dass ein Beteiligter einen erteilten Hinweis falsch aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), oder wenn der Beteiligte aufgrund des erteilten Hinweises davon ausgehen durfte, dass die darin geäußerten Bedenken durch sein ergänzendes Vorbringen ausgeräumt sind (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281, 282).
- 21
- Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.
- 22
- Mit ihrem zweiten Hilfsantrag hat die Anmelderin in Patentanspruch 1 zwei zusätzliche Merkmale eingefügt, aus denen sich nach ihrem im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Vorbringen ergeben soll, dass die beanspruchte Vorrichtung der Effizienzerhöhung von Dialogsystemen und damit einer Verringerung der Netzbelastung diene.
- 23
- Hieraus ist zu entnehmen, dass die Anmelderin nicht verkannt hat, dass das Patentgericht ebenso wie das Patentamt den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG als möglicherweise erfüllt angesehen hat. Die Anmelderin konnte und durfte nicht damit rechnen, dass das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangen würde, die von diesem geäußerten Bedenken seien durch die zusätzlich vorgesehenen Merkmale ausgeräumt.
- 24
- III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
- 25
- IV. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat nicht als erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG).
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2016 - 17 W(pat) 46/16 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
(4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.