Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2013 - X ARZ 425/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf das Entgelt für die Fertigung
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- von Werbebannern in Anspruch. Nach Widerspruch des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten
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- Mahnbescheid hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem Amtsgericht Münster begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin beantragt , den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Münster mit den Parteien die Frage seiner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festgehalten , der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben. Das Amtsgericht Münster hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt. Das Oberlandesgericht Hamm möchte das Amtsgericht Köln für zustän3 dig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Oktober 2002 (1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366) gehindert.
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- II. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas5 sung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend angesehen hat, wenn der Beklagte - wie im Streitfall - nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist. III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß
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- § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne
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- dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt. IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amts8 gericht Köln. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Verweisung des
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- Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend ist, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764). Er hat ferner entschieden, dass sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO ergibt, weil die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte, der Regelung aber nicht entnommen werden kann, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündli- chen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12, juris). 2. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu
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- beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung zu. Nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das Amtsgericht jedoch nicht eingetreten, weil es das Amtsgericht Köln als aufgrund einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig angesehen hat, die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat und der anwaltlich vertretene Beklagte von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen Wohnsitzgerichts zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des Beklagten über diese Möglichkeit hat das Amtsgericht Münster damit weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt noch willkürlich entschieden.
Hoffmann Schuster
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2013 - 32 SA 46/13 -
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Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
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wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.