Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - X ARZ 180/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der in Koblenz wohnhafte Kläger begehrt von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Medienfonds.
- 2
- Am 4. März 2005 wurde die Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft mit Sitz in der zum Landgerichtsbezirk München I gehörenden Gemeinde Grünwald in das Handelsregister eingetragen. Am 2. November 2005 wurde die Beklagte als deren Kommanditistin eingetragen. In einem Emissionsprospekt wurde die Alleingesellschafterin der Komplementärin und zugleich Kommanditistin bei Gründung der Gesellschaft als Initiatorin des Medienfonds und Herausgeberin des Prospekts bezeichnet. Die Beklagte wurde darin als Treuhandkommanditistin sowie als Mittelverwendungskontrolleurin benannt.
- 3
- Der Kläger trägt vor, er habe ebenfalls am 2. November 2005 nach einem Beratungsgespräch mit einer Anlagevermittlerin in seiner Privatwohnung eine mittelbare Beteiligung gezeichnet. Mit der Zeichnung habe gemäß Zeichnungsschein ein Treuhandvertrag mit der Beklagten zustande kommen sollen, gemäß dem diese die mittelbare Beteiligung des Klägers unmittelbar als Kommanditistin der Fondsgesellschaft halten sollte. Die Komplementärin habe die Beteiligung am 11. November 2005 auch im Namen und in Vollmacht der Beklagten als Treuhandkommanditistin angenommen. Der Kläger stützt seine Ansprüche gegen die Beklagte auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund ihrer Stellung als Treuhandkommanditistin sowie auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung wegen unterlassener Aufklärung im Zusammenhang mit der Zeichnung.
- 4
- Das angerufene Landgericht München I hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß einem Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht Koblenz verwiesen. Das Landgericht Koblenz hat sich seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt und ausgeführt, wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör binde der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I nicht, eine Zuständigkeit dieses Landgerichts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei jedoch zu verneinen , weil die Vorschrift entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, auf die allein der Kläger sich stütze, nicht erfasse.
- 5
- II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO liegen vor.
- 6
- 1. Das Landgericht München I und das Landgericht Koblenz haben sich beide für unzuständig erklärt. Die Verweisung an das Landgericht Koblenz ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht bindend; das Landgericht Koblenz hat eine Rückverweisung nicht ausgesprochen.
- 7
- 2. Die Voraussetzungen einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Das vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15, juris) ab.
- 8
- III. Für den Rechtsstreit ist das Landgericht Koblenz örtlich zuständig.
- 9
- 1. Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus dem Klagevorbringen nicht.
- 10
- a) Das Landgericht München I ist nicht nach § 32b Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig.
- 11
- aa) Nach der Konzeption des § 32b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich von Nummer 1 dieses Absatzes von demjenigen gemäß Nummer 2 zu unterscheiden. Nach dieser Neufassung ist eine Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft im Falle von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn einer der (weiteren) Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643 = NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28).
- 12
- Dies setzt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass der Beklagte den Prospekt herausgegeben hat oder zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft gehört, soweit diese das Management bilden oder beherrschen. Daneben kann sich eine Klage gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gegen Personen als "Hintermänner" richten, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17 mwN).
- 13
- Für eine darüber hinausgehende Haftung (Prospekthaftung im weiteren Sinne ), die unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag folgen kann, kommt eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO allein nach dessen Nummer 2 in Frage (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 16, 27). Dementsprechend zählt auch die Haftung eines zur Mittelverwendungskontrolle verpflichteten Treuhänders für die Anteile an der Gesellschaft zur Prospekthaftung im weiteren Sinne und nicht zu jener im engeren Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93,NJW 1995, 1025 unter I 2). Diese Haftung ergibt sich nicht aus einer eigenen Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt, sondern aus der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich des Prospekts bedient wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, WM 2015, 2238 = NJW-RR 2016, 169 Rn. 15 mwN).
- 14
- bb) Die Beklagte war nach dem Vortrag des Klägers ihm gegenüber allein als eine Treuhandkommanditistin verpflichtet, der auch eine Mittelverwendungskontrolle oblag. Sie war keine Gründungskommanditistin und zählte somit nicht zu den Gründern der Gesellschaft, deren Anteile der Kläger zeichnete, auch wenn die Beklagte in der Klageschrift mitunter als Gründungskommanditistin bezeichnet ist. Einer Stellung als Gründungskommanditistin steht entgegen, dass die Fondsgesellschaft am 4. März 2005 ins Handelsregister eingetragen, die Beklagte aber erst am 2. November 2005 deren Kommanditistin wurde.
- 15
- Eine Haftung der Beklagten aus eigener Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt ist diesem Klagevortrag folglich nicht zu entnehmen, womit die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind. Da sie die einzige Beklagte ist, fehlt es für eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an einem weiteren Beklagten, für den die Voraussetzungen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt wären (§ 32b Abs. 1 a.E. ZPO).
- 16
- b) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich auch nicht gemäß § 32 ZPO aus dem Begehungsort einer der Klage zugrunde gelegten unerlaubten Handlung.
- 17
- Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm Schadensersatzwegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, weil die von ihr auszuübende Mittelverwendungskontrolle aufgrund von Erfahrungen mit einem von der gleichen Komplementärgesellschaft gegründeten Vorgängerfonds nicht wirksam zu erwarten gewesen sei. Weiterhin falle der Beklagten Beihilfe zu einem Kapitalanlagebetrug zur Last. Für beide geltend gemachten Delikte hat der Kläger keine konkreten Personen bezeichnet , die die unerlaubten Handlungen begangen haben sollen. Dementsprechend ist dem Klagevortrag auch nicht zu entnehmen, an welchem Ort solche Handlungen begangen worden sein sollen. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gemäß § 32 ZPO ergibt sich somit nicht aus einem dem Klagevortrag zu entnehmenden Handlungsort für eine unerlaubte Handlung.
- 18
- Ein Begehungsort im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I ergibt sich weiterhin nicht aus dem Erfolgsort für eine vorgetragene unerlaubte Handlung. Dem Klagevortrag sind hierzu keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen. Soweit ein solcher Erfolgsort am Ort der Minderung eines Kontoguthabens aufgrund der Überweisung des Anlagekapitals in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 = NJW-RR 2011, 197 Rn. 32), erfolgte die vorgetragene Kontobelastung nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts München I.
- 19
- c) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich ferner nicht aus § 39 ZPO. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Landgerichts München I zwar nicht gerügt, bisher aber nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt (vgl.
- 20
- d) Schließlich ist die Zuständigkeit des Landgerichts München I auch nicht gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO begründet. Auch wenn beide Parteien für die Zuständigkeit dieses Gerichts plädiert haben, begründet dies noch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung.
- 21
- 2. Zuständig ist hingegen das Landgericht Koblenz. Die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 29c ZPO.
- 22
- a) Die Zuständigkeit gemäß § 29c ZPO für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen im Sinne von § 312b BGB erfasst nicht nur die unmittelbar aus einem solchen Vertrag begründeten, sondern auch alle Folgeansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung oder bei Vertragsverhandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 unter III 1).
- 23
- b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach dem Klagevorbringen erfüllt.
- 24
- Der Kläger stützt seine Klage auf Ansprüche, die mit einem Verschulden bei der Anbahnung eines mit ihm geschlossenen Vertrages begründet werden, und nur mittelbar auf die Drittwirkung eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags zur Mittelverwendungskontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, WM 2011, 1026 = NJW-RR 2011, 1137 Rn. 13).
- 25
- Nicht nur die Zeichnung der Anteile, sondern auch die Unterzeichnung des Geschäftsbesorgungsvertrags, den der Kläger der Beklagten als Treuhandverhältnis mit dem Zeichnungsschein anbot, erfolgte nach dem Klagevortrag in der Privatwohnung des Klägers. Damit fallen nicht nur der Anteilserwerb als solcher, sondern auch das dazu mit der Beklagten vereinbarte Treuhandverhältnis und die daraus abgelei- teten Folgeansprüche einschließlich solcher aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung unter die Voraussetzungen des § 29c ZPO für eine örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers.
Hoffmann Deichfuß
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 34 AR 18/16 -
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Annotations
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.